Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 12 BHG hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen.

Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Ausgabenseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Ausgabenseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 1 B-VG iVm § 2 BHG für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 45 BHG verbindlich.

Die der Budgetplanung zugrunde gelegten Einnahmen sowie weitere Details zu den Ausgaben sind dem begleitenden Strategiebericht zu entnehmen. Dieser erläutert gemäß § 12g BHG den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen, insbesondere nach welchen Grundsätzen die erforderliche Budgetkonsolidierung im Zeitraum bis einschließlich zum Finanzjahr 2014 erfolgen wird.

Diese Konsolidierungsmaßnahmen haben umfangreiche Änderungen der derzeit geltenden Werte und Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2011 bis 2013 zur Folge, weshalb dieses weder novelliert noch um das  Finanzjahr 2014 ergänzt, sondern – nicht zuletzt auch aus Transparenzgründen sowie zur besseren Übersichtlichkeit – das Bundesfinanzrahmengesetz insgesamt für den Zeitraum 2011 bis 2014 neu erlassen werden soll. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgesetz, mit das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 sowie das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen ist.

Besonderer Teil

Zu §§ 1 bis 3:

Gemäß § 12a BHG sind die Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen im Bundesfinanzrahmengesetz festzulegen. Die betragliche Obergrenze einer Rubrik setzt sich aus den fixen und variablen Ausgabenbeträgen zuzüglich allfälliger Rücklagen bzw. diesen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen (§§ 17a, 53, 101 Abs. 11 und 12 BHG) zusammen. Das Gleiche gilt für die Obergrenzen der jeweiligen Untergliederungen. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter wurden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – festgelegt (siehe dazu neben  den Erläuterungen im Strategiebericht auch BGBl. II Nr. 202/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 327/2009 zur Festlegung der variablen Bereiche sowie zur Festlegung der jeweiligen Parameter BGBl. II Nr. 205 in der Fassung BGBl. II Nr. 189/2009, BGBl. II Nr. 206 bis 209/2008 und BGBl. II Nr. 326/2009). Die variablen Obergrenzen errechnen sich aus der Anwendung der Parameter und schwanken daher im Zeitverlauf nach oben bzw. unten. Die im Bundesfinanzrahmengesetz ausgewiesenen Werte der variablen Bereiche können insoweit nur eine Momentaufnahme darstellen. Erforderlich erscheinende Überschreitungen der als variabel ausgewiesenen Werte sind nur nach Maßgabe des § 12a Abs. 4 iVm § 41 BHG zulässig.

§ 2 legt die Verteilung der Mittel auf die Untergliederungen fest. Die Aufteilung auf Ebene von Untergliederungen ist für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes oder eine allfällige vorläufige Vorsorge gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG, also zunächst für das Bundesfinanzgesetz 2011, verbindlich. Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge liegen in Summe jeweils geringfügig unter der Obergrenze der ihr jeweils zugehörigen Rubriken.

Die in den §§ 1 und 2 jeweils für das Finanzjahr 2012 festgelegten Ausgabenbeträge sind auf Grundlage der derzeit geltenden Haushaltsrechtslage erstellt. Sie enthalten daher noch nicht jene Zahlungen, die bereits im Finanzjahr 2012 für Zeiträume des Finanzjahres 2013 anzuweisen, jedoch in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, nicht dem Finanzjahr 2013, sondern dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen sind (dabei handelt es sich um die sogenannten Vorlaufzahlungen jeweils für den Monat Jänner 2013 insbesondere im Zusammenhang mit Bezügen und Pensionen für Beamtinnen und Beamte sowie Landeslehrer und Landeslehrerinnen, mit dem Pflegegeld sowie mit Basisabgeltungen an ausgegliederte Rechtsträger wie beispielsweise Universitäten und Bundestheater). Diese Zahlungen sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2012 bis 2015 und des Bundesfinanzgesetzes 2012 berücksichtigt werden, indem die dafür erforderlichen Budgetmittel (die derzeitigen Schätzungen hiefür belaufen sich auf insgesamt rund 1,2 Milliarden Euro) im Finanzjahr 2012 zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

Weiters sind entsprechend der derzeit geltenden Haushaltsrechtslage in den §§ 1 und 2 auch jene Mittel nicht enthalten, die gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 6/2010, für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) für jene Beamtinnen und Beamte, für die der Bund den Personalaufwand zur Gänze trägt, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten sind. Diese Beiträge werden gemäß § 121 Abs. 23 BHG 2013 erst bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und des Bundesfinanzgesetzes 2013 durch Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel berücksichtigt.

Zu § 4:

Die Grundzüge der höchstzulässigen Personalkapazitäten knüpfen grundsätzlich an jene des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2010 bis 2013 an und ergänzen sie um jene des Jahres 2014; dabei wird grundsätzlich eine Produktivitätssteigerung, die sich an der halben Pensionierungsquote orientiert, bei der Reduzierung der Personalkapazitäten berücksichtigt. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Vorgangsweise sind die Exekutivbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Lehrer und Lehrerinnen sowie das Verwaltungspersonal an den Schulen, der Bereich der Arbeitsinspektion, der Bereich der Richter sowie Richterinnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie die Justizwache im Bundesministerium für Justiz.

Die derzeit vorgesehene Rückführung der Planstellen im Asylbereich beim Verwaltungsgerichtshof, Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und Bundeskanzleramt werden, um den Abbau von Verfahrensrückständen plangemäß umzusetzen, folgendermaßen ausgeschliffen: Die vorgesehene personalplanmäßige Rückführung erfolgt in den Jahren 2011 bis 2013 lediglich im Ausmaß von 2/3 der Planstellen. Das verbleibende 1/3 wird im Jahr 2014 zusätzlich zur vorgesehenen Einsparung gebracht.

Zu § 5:

Da die Konsolidierungserfordernisse in den Finanzjahren 2011 bis 2014 umfassende Änderungen der jeweiligen Obergrenzen sowohl auf Rubriken- als auch Untergliederungsebene zur Folge haben, werden das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2011 bis 2013 insgesamt neu gefasst sowie um das Finanzjahr 2014 ergänzt und darüber hinaus das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft gesetzt.