Vorblatt

Problem:

Von der FATF wurden im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26. Juni 2009 Defizite in der österreichischen Rechtslage bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung  und zwar sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor identifiziert.

Ziel:

Beseitigung der identifizierten Defizite in der österreichischen Rechtslage bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Inhalt/Problemlösung:

Raschestmögliche Umsetzung des Tranparenzpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wie im Bericht im Ministerrat vom 9. Feber 2010 ersichtlich.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

‑ Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

‑ Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

‑‑ Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Stärkung des Finanzsektors als wichtiger Bestandteil der österreichischen Volkswirtschaft wird den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung positiv beeinflussen.

‑‑ Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

‑‑ sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

‑ Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

‑ Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die österreichische Bundesregierung hat am 9. Feber 2010 den Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, Inneres, Justiz, Europäische und Internationale Angelegenheiten und Wirtschaft, Familie und Jugend über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Kenntnis genommen. Dieser sieht ein Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich vor. Die Bundesregierung hat am selben Tage ihre Absicht bekannt gegeben, raschestmöglich die Umsetzung dieses Transparenzpaketes für den Finanzplatz Österreich zu betreiben; die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank leisten ebenfalls Bemühungen auf diesem Gebiete.

Österreich ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten „40+9 FATF-Empfehlungen“) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.

Neben der Etablierung weltweit einheitlicher Standards wird von der FATF mit Unterstützung der Weltbank (WB) und des Internationalen Währungsfonds (IWF) die Einhaltung dieser Standards in den Mitgliedsländern regelmäßig überprüft und bewertet. Das österreichische Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wurde im 2. Halbjahr 2008 routinemäßig vom IWF im Hinblick auf die Einhaltung der FATF-Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Bundesministerien und Behörden (unter Koordination des Bundesministeriums für Finanzen) einer Evaluierung unterzogen. Die Endergebnisse wurden von der FATF-Vollversammlung im Juni 2009 verabschiedet und am 1. Dezember 2009 veröffentlicht.

Generell zeigen die Prüfungsergebnisse, dass in Österreich ein umfassendes und gut funktionierendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt wurde. Dennoch wurden in allen relevanten Bereichen, das sind im Wesentlichen Prävention, Aufsicht, Strafrecht, Ermittlung und internationale Zusammenarbeit Defizite identifiziert, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Österreich vor einem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen. In diesem Zusammenhang weist die FATF darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Österreichs und der engen wirtschaftlichen Beziehungen zu den mittel- und osteuropäischen Ländern eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Österreich besonders wichtig sei.

Die österreichische Bundesregierung ist nun entschlossen, alles zu unternehmen, um der Bedrohung durch Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche in Österreich wirksam entgegenzutreten und die Einhaltung der höchsten internationalen Transparenz- und Rechtsstandards sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben die betroffenen Ressorts (BM für Finanzen, BM für Inneres, BM für Justiz, BM für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie BM für europäische und internationale Angelegenheiten) nun gemeinsam das Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich entwickelt. Dieses Transparenzpaket besteht aus einem umfassenden Maßnahmenkatalog und enthält für die im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen befindlichen Vorschriften folgende Punkte:

Ausweitung der Verdachtsmeldungen: Verdachtsmeldungen von Finanzinstituten müssen derzeit erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Akte dient. Es soll eine Ausweitung dahingehend erfolgen, dass auch Meldungen erfolgen müssen, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte den Gewinn aus kriminellen Aktivitäten darstellen (die Transaktion also nicht explizit der Geldwäsche dienen muss) bzw. wenn es eine Verbindung zu einer terroristischen Organisation oder zu einem Geldgeber terroristischer Organisationen gibt (d.h. auch in Fällen, bei denen es nicht unmittelbar um die Finanzierung terroristischer Akte geht).

Mehr Kompetenzen für Geldwäschemeldestelle: Die Kompetenzen der Geldwäschemeldestelle beim Empfang, der Analyse und der Weiterleitung von Verdachtsmeldungen werden ausgebaut. Außerdem soll die Stelle mehr Möglichkeiten des Informationsaustausches bei Verdachtsmeldungen betreffend Terrorismusfinanzierung erhalten.

Mehr Kompetenzen für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA): Die FMA soll unter anderem explizite Vorgaben für risikoorientierte Überwachungs- und Prüfmodelle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung machen.

Klarere Befugnisse für Geldwäschebeauftragte: Die Kompetenzen der Geldwäschebeauftragten in Kredit- und Finanzinstituten sollen genauer definiert werden (z. B. soll klargestellt werden, auf welche Daten sie Zugriff haben und auf welcher Hierarchie-Ebene sie in der Organisation des Kredit- oder Finanzinstitutes angesiedelt sind).

Mehr Kontrolle im Glücksspiel: Geldwäschevorbeugung ist auch im Nichtfinanzsektor insbesondere im Bereich des Glücksspiels wichtig. Die Prüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) ergab, dass Österreich auch im Glücksspielmonopol nachschärfen soll. Die Anti-Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsbestimmungen werden daher den internationalen Standards nach ergänzt und die Aufsicht verstärkt. Außerdem wird der Anwendungsbereich der Anti-Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsbestimmungen ausdrücklich auf die elektronischen Lotterien ausgedehnt.

Die Maßnahmen referenzieren auf die Anmerkungen der FATF im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26. Juni 2009. Soferne daher im Besonderen Teil der Erläuterungen auf die „Anmerkungen“ Bezug genommen wird, sind darunter die entsprechenden Nummern des oberwähnten Reports zu verstehen.

Die Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten des Bundeskriminalamt-Gesetzes und internationale Vorgaben wie insbesondere der Bericht der FATF (Financial Action Task Force) machen außerdem eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich. Gemäß der Empfehlung 26 des Berichts der FATF ist Österreich verpflichtet, zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der ihr zukommenden Meldungen und Informationen durch die Geldwäschemeldestelle sicherzustellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 14 B‑VG.

Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderungen des Bankwesengesetzes)

Zu § 2 Z 72:

In Z 72 wird die Dauer der Einstufung als politisch exponierte Person flexibilisiert.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3:

Ausdrückliche Anwendung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs.

Zu § 32:

In Abs. 4 Z 1 und 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung Nr. 5 und wird darin neu die Identifizierungspflicht bei Auszahlung an den Sparbuch-Vorleger bei Losungswortsparbüchern mit einem Guthabensstand unter EUR 15 000 geregelt. Auszahlungen an den bereits gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden (Sparbucheröffner) können nur durch Vorlage der Sparurkunde, Nennung des Losungsworts und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Person, an die ausgezahlt werden soll, tatsächlich um den bereits identifizierten Kunden handelt. Das Kreditinstitut muss diese Überprüfung festhalten. Auszahlungen an den Vorleger des Sparbuchs setzen die Vorlage der Sparurkunde, die Nennung des Losungsworts und eine Identifizierung des Vorlegers gemäß § 40 Abs. 1 BWG voraus. Das Kreditinstitut muss die Ausweisdaten festhalten.“

Zu § 39 Abs. 2b Z 11:

In Abs. 2b erfolgt in der neuen Z 11 die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die auch das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Gegenstand der allgemeinen Sorgfaltspflichten anführt.

Zu § 40 Abs. 2:

Weiters wird eine Verpflichtung der Kredit- und Finanzinstitute eingeführt, die Geschäftsbeziehung einer kontinuierlichen Überwachung zu unterwerfen. Die Bekanntgabe einer Treuhand soll auch bei aufrechter Geschäftsbeziehung erfolgen.

Zu § 40 Abs. 2d:

In Abs. 2d erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

Zu § 40 Abs. 3:

In Abs. 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 10, wobei durch die Verordnungsermächtigung an die FMA die Möglichkeit geschaffen wird, länger auf maßgebliche Unterlagen zuzugreifen. Die Neuregelung ist komplementär zur Verordnungskompetenz der FMA im Zusammenhang mit den verstärkten Sorgfaltspflichten in § 40b Abs. 1 zu sehen.

Zu § 40 Abs. 4:

In Abs. 4 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 22, wodurch die gruppenweite Anwendung weiterer Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen wird.

Zu § 40 Abs. 8:

In Abs. 8 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 9, wodurch ein zusätzliche Kriterien bei der Identifizierung durch Dritte eingefügt wird.

Zu § 40a:

In Abs. 1 und 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 5 und legt den risikobasierten Ansatz auch ausdrücklich für den Kundenkontakt mit Kredit- und Finanzinstituten und anderen “qualifizierten” Rechtspersonen als Kunden fest.

In Abs. 4 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 5 und legt den risikobasierten Ansatz auch ausdrücklich für den Kundenkontakt im Bereich der Treuhandkonten mit „qualifizierten“ Rechtspersonen als Kunden fest.

Zu § 40b Abs. 1:

In Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 5 und Nr. 8. Die Neuregelung ermöglicht der FMA durch Verordnung weitere Hoch-Risiko Fälle vorzusehen, bei denen verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Außerdem wird durch Verordnung der FMA auch eine Anordnung besonderer Sorgfalt in Bezug auf Hochrisiko-Staaten entsprechend der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 21 ermöglicht. Als glaubwürdige Quellen gilt insbesondere die FATF, die solche Informationen veröffentlicht und weithin zugänglich macht. Weiters wird eine Verpflichtung der Kredit- und Finanzinstitute eingeführt, die Geschäftsbeziehung einer kontinuierlichen Überwachung zu unterwerfen. Damit ist aber auch bestimmt, dass der Weiterbestand der Richtigkeit der Feststellungen einer kontinuierlichen Überwachung unterworfen ist. So ist etwa der Weiterbestand der Geschäftsbeziehung auf eigene Rechnung – und dass nicht etwa zwischenzeitig eine Treuhandbeziehung vorliegt – auf risikobasierter Grundlage zu prüfen. Beim Fernabsatz ist freilich eine verstärkte kontinuierliche Überwachung – vorbehaltlich des risikobasierten Ansatzes - jedoch nicht erforderlich, wenn die Geschäftsbeziehung lediglich im Ferngeschäft angeknüpft, aber nicht fortgesetzt wird.

Zu § 40b Abs. 1 Z 2:

In Abs. 1 Z 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 7 wegen eines möglichen erhöhten Risikos bei EWR-Korrespondenzbanken.

Zu § 40b Abs. 1 Z 3:

In Abs. 1 Z 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 6. Dadurch wird klargestellt, dass die verstärkten Sorgfaltspflichten auch einzuhalten sind, wenn der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person ist.

Zu § 41 Abs. 1:

In Abs. 1 Z 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13, wodurch die Meldepflicht auch auf Transaktionen über Vermögen, die aus Straftaten stammen, erweitert wird. Im Übrigen wird entsprechend der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13 auch die “versuchte Transaktion” in die Meldepflicht einbezogen. Zusätzlich erfolgt in Abs. 1 Z 4 die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung 13 und FATF-Sonderempfehlung IV zur Meldepflicht iZm Terrorismusfinanzierung. Im vorletzten und letzten Satz Satz von Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 11, die eine Verpflichtung zur Analyse des Hintergrundes und des Zwecks von unüblichen Transaktionen vorsieht und die Aufbewahrung der zu erstellenden Aufzeichnungen über mindestens fünf Jahre verlangt. Die Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichungen darf auch mittels zeitgemäßer elektronischer Speichermedien erfolgen. In Abs. 1 erfolgt auch die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 21.

Zu § 41 Abs. 2:

In Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13 und 26, wodurch klargestellt wird, dass die Auskunftspflicht auch dann besteht, wenn davor keine Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Außerdem erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 10, die klar stellt, dass die Unterlagen möglichst rasch an die Behörde zu übersenden sind.

Zu § 41 Abs. 3b:

In Abs. 3b erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 14, damit die Aufklärung eines Geldwäscheverdachtes nicht behindert wird.

Zu § 41 Abs. 4 Z 1:

In Abs. 4 Z 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 8, wodurch den Kredit- und Finanzinstituten auch die Verpflichtung auferlegt wird, Strategien zu entwickeln, den Missbrauch von neuen Technologien zu verhindern.

Zu § 41 Abs. 4 Z 3:

Hiedurch wird in Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15 den Kredit- und Finanzinstituten aufgetragen, besondere Umsicht bei der Auswahl des Personals obwalten zu lassen. Unter Anderem wird die Einholung einer Strafregisterbescheinigung oder gleichwertiger Dokumente erforderlich sein. Ebenso erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 23 mit der Ausweitung des „fit und proper“ Tests auch auf den Aufsichtsrat.

Zu § 41 Abs. 4 Z 6:

In Abs. 4 Z 6 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, wodurch dem Geldwäschebeauftragten, entsprechende Wirkungsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten sind ihm entsprechende Kontroll- und Eingriffsrechte einzuräumen. Die Funktion eines Geldwäsche-Beauftragten muss in jedem Institut eingerichtet werden, da die FATF diesbezüglich keine Ausnahmemöglichkeiten vorsieht. Es ist im Interesse wirksamer AML-Strukturen auch erforderlich, dass im Anlassfall vor Ort eine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit besteht bzw. eine zuständige Person die erforderlichen Prozesse auslösen kann. Bei der praktischen Durchführung der Tätigkeiten werden jedoch im Sinne der Verhältnismäßigkeit Schwerpunktsetzungen in der Aufgabenverteilung der Geldwäsche-Beauftragten innerhalb von Konzern- und dezentralen Strukturen möglich sein.

Zu § 41 Abs. 8:

Dieser Absatz stellt klar, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dient bzw. in einem Strafverfahren münden.

Zu § 42 Abs. 1:

In Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die vorsieht, dass auch Finanzinstitute eine interne Revision einzurichten haben.

Zu § 42 Abs. 4 Z 3:

In Abs. 4 Z 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die eine Prüfpflicht der internen Revision auf Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Zu § 77 Abs. 5:

In Abs. 5 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 40, die den “spontanen” Informationsaustausch vorsieht.

Zu § 78 Abs. 9 und § 93 Abs. 3:

Damit erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

Zu § 98 Abs. 5 und § 99 Abs. 2:

In § 98 Abs. 5 und in § 99 Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 17, mit den geforderten Sanktionen. Damit korreliert der Entfall der Strafbestimmungen in § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8.Im Übrigen wird auf die gemäß § 9 Abs. 7 VStG bestehende Haftung der juristischen Person zur ungeteilten Hand mit dem Bescheidadressaten verwiesen.

Artikel 2 (Änderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes)

Zu § 22b und 22c:

Darin erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 17, die zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten verlangt.

Artikel 3 (Änderungen des Börsegesetzes 1989)

Zu § 25 Abs. 5 und 6:

In Abs. 5 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung Nr. zur FATF-Empfehlung 13, wodurch die Meldepflicht auch auf Transaktionen über Vermögen, die aus Straftaten stammen, erweitert wird. Im Übrigen wird entsprechend der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13 auch die “versuchte Transaktion” in die Meldepflicht einbezogen.

Zu § 25 Abs. 7:

Damit erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

Zu § 25 Abs. 10:

In Abs. 10 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, wodurch die Haftungsbefreiung nunmehr ausdrücklich auch die Meldungen wegen Terrorismusfinanzierung erfasst.

Zu § 25 Abs. 11:

Dieser Absatz stellt klar, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dient bzw. in einem Strafverfahren münden.

Zu § 41 Abs. 8:

Dieser Absatz stellt klar, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dient bzw. in einem Strafverfahren münden.

Zu § 48 Abs. 6:

Festlegung von angemessenen Strafen bei Verstößen gegen die Pflichten des Börseunternehmens im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 4 (Änderungen des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 64 Abs. 11:

Damit erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

Zu § 67:

Festlegung von angemessenen Strafen bei Verstößen gegen die Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 5 (Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 20:

Hier erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die auch das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Gegenstand der allgemeinen Sorgfaltspflichten anführt.

Zu § 91 Abs. 6:

Damit erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

Zu § 95:

Festlegung von angemessenen Strafen bei Verstößen gegen die Pflichten des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 6 (Änderungen des Glücksspielgesetzes)

Zu § 12a Abs. 2, § 25 Abs. 6 und § 59 Abs. 21:

Im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26. Juni 2009 wurden von der FATF auch Defizite im österreichischen Glücksspielgesetz identifiziert. Die bisher nur für konzessionierte Spielbanken geltenden Anti-Geldwäsche-bzw.-Terrorismusfinanzierungsbestimmungen werden daher auf das konzessionierte Angebot elektronischer Lotterien (§ 12a) ausgedehnt und durch Bezug auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes nachgeschärft.

Artikel 7 (Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 17b Abs. 5 und § 98h Abs. 1 Z 1:

Die Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15 sieht vor, dass eine Prüfung der Compliance mit den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch die interne Revision zu erfolgen hat. Gleich, ob die §§ 98a bis 98h von der Anordnung in § 17b Abs. 1 umfasst sind, ist es zweckmäßig in Abs. 5 ausdrücklich klarzustellen, dass dieser Absatz auch das Risiko der mangelnden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhaltet und in § 98h Abs. 1 Z 1 ausdrücklich einen Verweis auf die interne Revision aufzunehmen.

Die weiteren Änderungen in § 98h Abs. 1 entsprechen § 41 Abs. 4 BWG.

Zu § 98a Abs. 2:

Diese Änderung entspricht § 2 Z 72 BWG.

Zu § 98b Abs. 6:

Diese Änderung entspricht § 40 Abs. 2 erster Satz BWG.

Zu § 98b Abs. 6, § 98f Abs. 3 bis 7, § 98g und § 98h:

Umsetzung der Anmerkung zur Empfehlung Nr. 13.

Zu § 98b Abs. 8 Z 1:

Diese Änderung entspricht § 40 Abs. 4 Z 1 BWG.

Zu § 98c Abs. 1 und Abs. 2:

Diese Änderung entspricht § 40a Abs. 1 und 2 BWG. Zudem wird sichergestellt, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten immer nur dann angewendet werden können, wenn gemäß der Bewertung des Versicherungsunternehmens ein geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vorliegt.

Zu § 98d erster Satz Abs. 1:

Diese Änderung entspricht § 40b Abs. 1 BWG.

Zu § 98d Abs. 1 Z 2:

Diese Änderung entspricht § 40b Abs. 1 Z 3 BWG.

Zu § 98d Abs. 1 Schlussteil:

Diese Änderung entspricht § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG.

Zu § 98e Abs. 1:

Diese Änderung entspricht § 40 Abs. 8 BWG.

Zu § 98f Abs. 1:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 1 BWG. Des Weiteren soll durch die Anpassung des Satzes 3 von Abs. 1 eine Divergenz dieser Bestimmung zu der Empfehlung zur FATF-Empfehlung Nr. 11 behoben werden.

Zu § 98f Abs. 2:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 2 BWG.

Zu § 98f Abs. 5:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 3b BWG.

Zu § 98f Abs. 9:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 8 BWG.

Zu § 98g:

Diese Änderung entspricht § 40 Abs. 3 BWG.

Zu § 98h Abs. 1 Z 3:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 4 Z 3 BWG.

Zu § 98h Abs. 1 Z 6:

Diese Änderung entspricht § 41 Abs. 4 Z 6 BWG.

Zu § 108a:

Entsprechend den Änderungen in den §§ 98 und 99a BWG sollen auch die Strafdrohungen im VAG angehoben werden.

Artikel 8 (Änderungen des Bundeskriminalamt-Gesetzes)

Zu § 4 Abs. 2 Z 1 und 2:

Aufgrund neuer gesetzlicher Meldepflichten, die nach dem Bundeskriminalamt-Gesetz in Kraft getreten sind, sind neben dem Bankwesengesetz, dem Bösegesetz 1989 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 weitere Gesetze in Z 1 aufzunehmen. Im Versicherungsaufsichtsgesetz, in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, sowie im Zahlungsdienstegesetz sind ebenso wie in den bereits bisher genannten Gesetzen Meldepflichten an die Geldwäschemeldestelle sowie sonstige Bestimmungen über die Bekämpfung von Geldwäscherei vorgesehen. Eine Ergänzung der aufgezählten Gesetze ist daher notwendig. Die Bekämpfung der Geldwäscherei erfolgt insbesondere durch Analyse der eingehenden Meldungen. Dazu gehört auch die Führung des internationalen Schriftverkehrs.

In diesem Analyseverfahren erfolgt zunächst eine Prüfung der bei der Behörde einlangenden Informationen. Der Geldwäschemeldestelle kommt somit eine Filterfunktion zu. Im Zuge der Analyse wird die Meldung in ihre Bestandteile (Transaktionen, Transaktionsmuster, Mittelzufluss, Mittelabgang, Sender, Empfänger, Plausibilität usw.) zerlegt. In einem weiteren Schritt werden die Angaben verifiziert und mit bestehenden kriminalpolizeilichen Erkenntnissen angereichert. Das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung beginnt bei Konkretisierung des Tatverdachts. Diese Bestimmung vervollständigt den sich aus den Materiengesetzen ergebenden Zuständigkeitsbereich der Geldwäschemeldestelle betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dass der Geldwäschemeldestelle auch bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung eine zentrale Schnittstellenfunktion zukommt, verdeutlicht die Ziffer 2.

Zu § 4 Abs. 2 Z 4:

Die Änderung ist durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2008 notwendig geworden. Die vom Bundeskriminalamt wahrzunehmenden zentralen Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres betreffen nunmehr insbesondere die Entgegennahme von Meldungen der Wirtschaftsbeteiligten sowie die Meldungen des Bundeskriminalamts an das Suchtmittelregister bzw. die Meldung suchtmittelbezogener Todesfälle.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bankwesengesetzes

 

 

§ 2. Z 1 – 71 …

§ 2. Z 1 – 71 …

 

 

         72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen.

       „72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.“

 

 

         73. – 75. …

         73. – 75. …

 

 

§ 3. (1) …

           1. – 2. …

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

 

           3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40c Abs. 1 und 99 Z 19 handelt;

         „3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 41 bis 44 und 99 Z 19 handelt; § 98 Abs. 5 ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“

 

 

           4. – 10. …

(2) – (7) …

           4. – 10. …

(2) – (7) …

 

 

§ 32. (1) – (4) …

§ 32. (1) – (4) …

 

 

           1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;

           1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;

 

 

           2. …

           2. …

 

 

           3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

           3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Vorleger der Sparurkundeausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

 

 

(5) – (9) …

(5) – (9) …

 

 

§ 39. (1) – (2a) …

§ 39. (1) – (2a) …

 

 

(2b) …

1. – 10. …

(2b) …

1. – 10. …

 

 

 

       „11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“

 

 

(2c) – (4) …

(2c) – (4) …

 

 

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

 

 

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

 

 

(2a) – (2c) …

(2a) – (2c) …

 

 

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

 

(2e) …

(2e) …

 

 

(3) …

           1. – 2. …

(3) …

           1. – 2. …

 

 

 

wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

 

 

(4) …

(4) …

 

 

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

         „1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind;“

 

 

           2. …

(5) – (7) …

           2. …

(5) – (7) …

 

 

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

 

 

           1. – 3. …

           1. – 3. …

 

 

§ 40a. (1) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

§ 40a. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um

 

 

 

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

 

 

 

           2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

 

 

 

           3. inländische Behörden oder

 

 

 

           4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

 

 

 

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Union mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

 

 

 

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

 

 

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

 

 

 

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

 

 

 

handelt.

 

 

(2) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs 4 weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung bei

 

 

           1. börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

 

 

           2. inländische Behörden oder

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

 

 

 

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

 

 

 

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

 

 

           3. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

 

 

 

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

 

 

 

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

 

 

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

 

 

 

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

 

 

 

handelt.

 

 

 

(3) Abs. 2 findet auch Anwendung bei

(3) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

 

 

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

 

 

 

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

 

 

 

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

 

 

 

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

 

 

 

(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

(4) Abs. 1 findet unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch Anwendung bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen:

 

 

 

           1. der Einzelnachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

 

 

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

 

 

 

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

 

 

 

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

 

 

 

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

 

 

(5) Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

(5) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

 

 

           1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

 

 

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

 

 

 

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

 

 

 

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

 

 

 

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

 

 

 

(6) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne der Absätze 1 bis 5 in Frage kommt.

(6) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Erleichterungen gemäß Abs. 1, 2 oder 4 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

 

 

(7) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

 

 

(8) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

 

 

§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

 

 

           1. …

           1. …

 

 

           2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern

           2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko,

 

 

                a) – e) …

                a) – e) …

 

 

           3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern,

           3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden

 

 

                a) – d) …

                a) – d) …

 

 

 

Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

 

 

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient, oder

           1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder

 

 

 

           2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder

 

 

           2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder

           3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder

 

 

           3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

           4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,,

 

 

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen.

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.“

 

 

(1a) …

(1a) …

 

 

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

„(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

 

 

(3) – 3a) …

(3) – 3a) …

 

 

(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

 

 

           1. – 3. …

           1. – 3. …

 

 

(4) …

(4) …

 

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;

 

 

           2. …

           2. …

 

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;

 

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Abs. 1) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

 

           5. …

           5. …

 

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Eine Auslagerung der Position des besonderen Beauftragten ist nicht zulässig.

 

 

Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Die Behörde (Abs. 1) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

 

 

(5) – (7) …

(5) – (7) …

 

 

 

(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Abs. 1) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

 

 

§ 42. (1) Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

§ 42. (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

 

 

(2) – (3) …

(2) – (3) …

 

 

(4) …

           1. – 2. …

(4) …

           1. – 2. …

 

 

           3. die Einhaltung des § 41 Abs. 4 Z 1;

           3. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41;

 

 

           4. – 6. …

(5) – (7) …

           4. – 6. …

(5) – (7) …

 

 

§ 77. (1) – (4) …

§ 77. (1) – (4) …

 

 

(5) …

           1. – 3. …

(5) …

           1. – 3. …

 

 

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

 

 

(6) – (8) …

(6) – (8) …

 

 

§ 78. (1) – (8) …

§ 78. (1) – (8) …

 

 

(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

           1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

           2. Eine Konzession gemäß § 4 darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.

           3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20a Abs. 2 zu untersagen.

           4. Die Feststellung der Identität gemäß § 40 eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 40 Abs. 3 aufzubewahren.

           5. Alle Transaktionen,

                a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

               b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (§ 6 SPG) zum melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

           1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

           2. Eine Konzession gemäß § 4 darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.

           3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20a Abs. 2 zu untersagen.

           4. Die Feststellung der Identität gemäß § 40 eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 40 Abs. 3 aufzubewahren.

           5. Alle Transaktionen,

                a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

               b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind,       sofern der Betrag sich auf mindestens 100.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zum melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

 

 

§ 93. (1) – (2) …

§ 93. (1) – (2) …

 

 

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

           1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

           2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

           4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

           1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

           2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

           4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

 

 

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

 

 

(2) …

           1. – 5. …

(2) …

           1. – 5. …

 

 

           6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

 

 

 

           7. – 11. …

           7. – 11. …

 

 

(3) – (4) …

(3) – (4) …

 

 

 

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der §§ 40, § 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

 

 

§ 99. Wer

§ 99. (1) Wer

 

 

1. – 7. …

1. – 7. …

 

 

           8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

 

 

 

           9. – 19. …

           9. – 19. …

 

 

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

 

 

§ 103 b. (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):

Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

§ 103 b. (1) (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4): Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

 

 

 

„(2) Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.“

 

 

§ 107. (1) – (66) …

§ 107. (1) – (66) …

 

 

 

(67) § 2 Z 72, § 3 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 4 Z 1 und 3, § 39 Abs. 2b, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 2d und Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs.  8, die Überschrift vor § 40a und § 40a , § 40b Abs. 1, § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 77 Abs. 5, § 78 Abs. 9, § 93 Abs. 3 Z 4, § 98 Abs. 5, § 99 Abs. 1 und 2 und § 108 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

 

 

§ 108. 1.-2.

§ 108. 1.-2.

 

 

           3. hinsichtlich des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 6 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;“

           3. hinsichtlich des § 41 Abs. 1, 2, 3, 6 zweiter Satz und 8 der Bundesminister für Inneres;“

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

 

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

„Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

 

 

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

 

 

(2) …

(2) …

 

 

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

 

 

           1. – 3. …

           1. – 3. …

 

 

§ 28. (1) – (16) …

§ 28. (1) – (16) …

 

 

 

(17) Die Überschrift vor § 22b, § 22b und § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Börsegesetzes

 

 

§ 25. (1) – (4) …

§ 25. (1) – (4) …

 

 

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden..

 

 

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.“

 

 

(7) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(7) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

 

 

(8) – (9) …

(8) – (9) …

 

 

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

„(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

 

 

 

(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

 

 

§ 48. (1) – (5) …

§ 48. (1) – (5) …

 

 

 

„(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der § 25 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

 

 

§ 102. (1) – (28) …

§ 102. (1) – (28) …

 

 

 

„(29) § 25 Abs. 5, 6, 7, 10 und 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

 

 

 

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 64. (1) – (10) …

§ 64. (1) – (10) …

 

 

(11) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

(11) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

 

 

§ 67. (1) – (6) …

§ 67. (1) – (6) …

 

 

(7) …

(7) …

 

 

           1. die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt oder

           1. die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 BWG verletzt oder

 

 

           2. – 3. …

           2. – 3. …

 

 

(8) …

           1. …

(8) …

           1. …

 

 

           2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt,

           2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 BWG verletzt,

 

 

(9) – (10) …

(9) – (10) …

 

 

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 lit. b die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

„(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

 

 

§ 79. (1) – (3) …

§ 79. (1) – (3) …

 

 

 

(4) § 64 Abs. 11 und § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

 

 

 

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 20.

           1. – 2. …

§ 20.

           1. – 2. …

 

 

           3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und

           3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,

 

 

           4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2.

           4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 und

 

 

 

         „5. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG;“

 

 

 

 

§ 91. (1) – (7) …

§ 91. (1) – (7) …

 

 

(8) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

(8) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

 

 

§ 95. (1) – (7) …

§ 95. (1) – (7) …

 

 

(8) …

(8) …

 

 

           1. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

 

 

 

           2. …

           2. …

 

 

(9) …

           1. …

(9) …

           1. …

 

 

           2. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

3. § 95 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

 

 

 

„(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

 

 

§ 108. (1) – (7) …

§ 108. (1) – (7) …

 

 

 

(8) § 20, § 91 Abs. 6 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

 

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Glücksspielgesetzes

 

 

 

Das Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 12a.

§ 12a. (1) …

 

 

 

(2) Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 25. (1) – (5)…

§ 25. (1) – (5)…

 

 

(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

           2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 BWG sind auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

           2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

 

 

§ 59. (1) – (20) …

§ 59. (1) – (20) …

 

 

 

(21) Die Änderungen in § 12a und in § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

 

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

 

§ 17b. (1) bis (4) …

§ 17b. (1) bis (4) …

 

(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.

 

§ 98a. (1) …

§ 98a. (1) …

 

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

           1. politisch exponierte Personen: sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;

           1. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind Versicherungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten;“

 

                a) bis c) …

                       a) bis c) …

 

           2. bis 4. …

                       2. bis 4. …

 

§ 98b. (1)…

§ 98b. (1)…

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der eine Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der eine Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG]) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

(7) …

(7) …

 

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragten, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

 

           2. …

           2. …

 

(9) …

(9) …

 

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit den in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

(2) Bei der Bewertung, inwieweit die in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und die in Abs. 1 Z 2 genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Versicherungsunternehmen der Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Versicherungsunternehmen dürfen bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Kunden und den in Abs. 1 Z 2 genannten Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in diesem Paragraphen geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

 

           1. …

           1. …

 

           2. bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern

           2. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,

 

                a) bis d) …

                a) bis d) …

 

 

Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

(2) …

(2) …

 

§ 98e. (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

§ 98e. (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

 

           1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

           1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

 

           2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

           2. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,

 

           3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

           3. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),

 

 

           4. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

 

           4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

           5. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (§ 6 SPG) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Die Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Vertragsgestaltungen, Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 98d Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (§ 6 SPG) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

 

(3) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

 

(4) Die Behörde (§ 6 SPG) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

(4) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (§ 6 SPG) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (§ 6 SPG) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen, des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (§ 6 SPG) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 (FinStrG) zu unterlassen.

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen, des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 (FinStrG) zu unterlassen.

 

(8) …

(8) …

 

 

(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs.  2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

 

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (§ 6 SPG) oder die FMA aufzubewahren:

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) oder die FMA aufzubewahren:

 

           1. …

           1. …

 

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,

 

 

wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

 

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die interne Revision, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;

 

           2. …

           2. …

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtichen Werten zu achten;

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

           5. …

           5. …

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und dem Vorstand direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Eine Auslagerung der Position des besonderen Beauftragten ist nicht zulässig.“

 

(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(2) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

 

§ 108a. (1) ...

§ 108a. (1) ...

 

           1. …

           1. …

 

           2. die Pflichten gemäß §§ 98a bis 98h verletzt,

           2. entfällt

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

 

(2) …

(2) …

 

 

(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der §§ 98a bis 98h verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis 75 000 Euro zu bestrafen.

 

 

Artikel 8

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

           1. die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz,

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

           1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

 

 

           2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

 

           2. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und

           3. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und

 

           3. die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz

           4. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz.

 

(3)…

(3)…

 

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

 

(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2010 tritt mit xx.xx.2010 in Kraft.“