VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Der Begriff „öffentliche Mittel“ wird zu restriktiv interpretiert.

–      Die Steuerbefreiung für Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben entspricht nicht der österreichischen Gesundheitspolitik.

–      Die bisherige Regelung zur steuerlichen Berücksichtung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder wurde durch den VfGH aufgehoben.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene und die Zugehörigkeit zu mehreren Unternehmensgruppen haben wenig praktische Bedeutung, verursachen jedoch hohen Verwaltungsaufwand.

–      Für Privatstiftungen besteht derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sowie verdeckte Treuhandschaften der Finanzverwaltung offenzulegen.

Umgründungssteuergesetz:

–      Derzeit ist eine Umgehung des Methodenwechsels durch Importverschmelzung von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern („cash box“) möglich.

–      Die Auslegung einiger Bestimmungen des Gesetzes ist uneinheitlich.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Verschiedene EU-Richtlinien und EuGH-Judikatur sind umzusetzen.

–      Es sind Umsatzsteuerbetrugsfälle bekannt geworden.

–      Durch die Versandhandelsregelung entstehen Wettbewerbsverzerrungen.

Grundsteuergesetz 1955:

–      Das Grundsteuergesetz 1955 entspricht teilweise nicht mehr dem Erfordernis einer effizienten Verwaltung.

Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert:

–      Eine Bestimmung des Gesetzes ist überholt.

Gebührengesetz 1957:

–      In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten fallen eine Vielzahl von gebührenpflichtigen Schriften an, von denen jede einzelne zu vergebühren ist.

Bundesabgabenordnung:

–      Es besteht ein Bedarf nach erhöhter Planungssicherheit für Unternehmen im Bereich der Verrechnungspreise, des Umgründungssteuergesetzes und der Gruppenbesteuerung.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Die Zuständigkeit für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger entspricht teilweise nicht dem Erfordernis einer effizienten Verwaltung.

Normverbrauchsabgabegesetz:

–      Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes muss umgesetzt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Einige Bestimmungen des ZollR-DG entsprechen nicht mehr den geänderten Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

EUROFIMA-Gesetz:

–      Nach der geltenden Rechtslage können nur die explizit im EUROFIMA-Gesetz erwähnten Eisenbahnunternehmen, nämlich jene innerhalb des ÖBB-Konzerns, Haftungen vom Staat beantragen.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

–      Es besteht die Gefahr der Doppelbegünstigung bei Änderung der Verwendung des Anlagevermögens.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

–      Das Abgabenaufkommen des Verwaltungskostenbeitrages für den Bund soll gesichert werden.

–      Das Erfordernis einer Bevölkerungsstatistik bei vorliegender Volkszählung zum selben Stichtag kann entfallen.

 

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Der Begriff „öffentliche Mittel“ wird gesetzlich definiert.

–      Die Steuerbefreiung für Freitabak entfällt.

–      Die Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder wird neu geregelt.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Künftig sollen keine Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene mehr möglich sein und Mitbeteiligte sollen nicht mehr anderen Unternehmensgruppen angehören können.

–      Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde sowie von verdeckten Treuhandschaften durch Privatstiftungen wird eingeführt.

Umgründungssteuergesetz:

–      Eine Ausschüttungsfiktion für die Importverschmelzung von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern wird verankert.

–      Die Auslegung soll durch gesetzliche Klarstellungen vereinheitlicht werden.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Verschiedene EU-Richtlinien werden umgesetzt und die Steuerbefreiung für Postumsätze wird an die EuGH-Judikatur angepasst.

–      Es werden Maßnahmen zur Abgabensicherung gesetzt (Reverse Charge für Treibhausemissionszertifikate, Auskunftsverpflichtung für Postdienste).

–      Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wird die Lieferschwelle abgesenkt.

Grundsteuergesetz 1955:

–      Nicht effizient zu vollziehende Bestimmungen werden angepasst.

Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert:

–      Die überholte Bestimmung wird aufgehoben.

Gebührengesetz 1957:

–      Wie schon in anderen Verwaltungsverfahren wird eine Pauschalgebühr eingeführt.

Bundesabgabenordnung:

–      Die Planungssicherheit wird durch verbindliche Auskünfte im Interesse der Tax Compliance erhöht.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Die Zuständigkeit für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger wird angepasst.

Normverbrauchsabgabegesetz:

–      Der Gesetzestext wird an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes angepasst.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Einzelne Bestimmungen werden an das Recht der Europäischen Union angepasst.

EUROFIMA-Gesetz:

–      Ein moderner und diskriminierungsfreier Rahmen für bestimmte Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich dient der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und führt damit letztlich zu einer besseren Qualität zu Gunsten der Kunden.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

–      Durch eine Ausweitung der Kürzungsbestimmung wird die missbräuchliche Ausnutzung von Steuervorteilen verhindert.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

–      Einordnung der neuen Abgabe gemäß § 118 BAO (Verwaltungskostenbeitrag) als ausschließliche Bundesabgabe.

–      Im Falle einer Volkszählung ist eine zusätzliche Bevölkerungsstatistik zum gleichen Stichtag nicht erforderlich.

 

Alternativen:

–      Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

–      Steigendem Personalaufwand stehen Beitragseinnahmen für erteilte Rechtsauskünfte entgegen, allenfalls Minderung der Rechtsmittelaufwendungen.

–      Die weiteren Änderungen vereinfachen den Gesetzesvollzug und verbessern die automationsunterstützte Verwaltung im Bereich der Grundsteuer.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben geringfügig positive Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–      Bundesabgabenordnung: Die mit § 118 BAO eingeräumte Möglichkeit, eine verbindliche Rechtsauskunft vor Verwirklichung eines allfälligen abgabenrechtlich relevanten Sachtverhaltes (Ruling) zu erhalten, ermöglicht den Rechtsanwendern eine steuerliche Beurteilung von unternehmerischen Vorhaben vor ihrer Durchführung zu erhalten. Diese Neuregelung führt zu einer Steigerung der Planungssicherheit in sensiblen Bereichen für die Rechtsanwender und trägt dadurch ebenfalls zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die geänderten rechtsetzenden Maßnahmen verursachen insgesamt eine Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund 12 Mio. Euro.

 

Gebührengesetz 1957

-1.742.000

BAO - Advance Ruling

-10.223.000

Gesamt

-11.965.000

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf zum Normverbrauchsabgabegesetz dient zum Teil der Umsetzung von Unionsrecht.

Der Entwurf zum Zollrechts-Durchführungsgesetz sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor.

Der Entwurf zum EUROFIMA-Gesetz steht im Einklang mit dem EU-Recht und entspricht insbesondere auch den EU-beihilfenrechtlichen Regelungen.

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungsbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zum EUROFIMA-Gesetz:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Zu den übrigen Materiengesetzen:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Der bestehende, von der Rechtsprechung geprägte Begriff „öffentliche Mittel“ als Anwendungsvoraussetzung für die Steuerfreiheit verschiedener Subventionen (zB wegen Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen) wird den gegenwärtigen Förderstrukturen, bei denen sich die öffentliche Hand vermehrt auch privatrechtlicher Unternehmen als Abwickler bedient, nicht gerecht. Der Begriff soll daher realitätsgerecht definiert werden.

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Die einkommensteuerliche Befreiung soll daher entfallen.

Aufgrund der Aufhebung des § 34 Abs. 7 Z 2 mit Wirkung 31.12.2010 durch den VfGH ist eine Neuregelung der steuerlichen Berücksichtung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder erforderlich.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind bislang Beteiligungsgemeinschaften nicht nur als Gruppenträger, sondern auch auf mittlerer Ebene zulässig. Zudem besteht für Mitbeteiligte die Möglichkeit, einer anderen Unternehmensgruppe anzugehören. Die daraus erwachsende Komplexität sowie der hohe Verwaltungsaufwand stehen in einem Missverhältnis zur praktischen Bedeutung solcher Strukturen. Im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sollen daher ab 1. Juli 2010 keine neuen Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene bzw. Mitbeteiligte, die Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe sind, mehr möglich sein. Bestehende Unternehmensgruppen sollen innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist die Möglichkeit zur Strukturbereinigung erhalten.

Privatstiftungen sollen – in Hinblick auf die Kritik im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria der FATF vom 26. Juni 2009 – ab 1. Juli 2010 zur zeitnahen Offenlegung ihrer Stiftungsurkunde, -zusatzurkunde sowie von verdeckten Treuhandschaften verpflichtet werden. Bei Nicht-Offenlegung soll eine Meldung des zuständigen Finanzamts an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesministerium für Inneres erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Um zu vermeiden, dass der Gewinn in Gesellschaften in Niedrigsteuerländern zunächst gespeichert wird („cash box“) und dann im Zuge einer Importverschmelzung der ausländischen Gesellschaft steuerfrei ins Inland gelangt, soll in Anlehnung an § 9 Abs. 6 auch bei der Importverschmelzung eine Ausschüttungsfiktion vorgesehen werden, sodass die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 auch in einem solchen Fall eintreten.

Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2010 S. 14) ist umzusetzen. Die aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität in der Richtlinie 2006/112/EG enthaltenen Sonderregelungen für Gas und Elektrizität werden dahingehend präzisiert, dass sie auch für die Einfuhr und die Lieferung von Gas über Rohrleitungen gelten, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind. Da die Problematik bei der Einfuhr und der Lieferung von Wärme und Kälte die gleiche ist, wie bei Gas und Elektrizität, werden die bestehenden Sonderregelungen auf die Einfuhr und die Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze ausgedehnt. Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Erdgas wird auf die Einfuhren von Erdgas durch Schiffe erweitert, wenn dieses Gas in ein Erdgasnetz oder ein dem Erdgasnetz vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.

Mit der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtline 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. Nr. L 44 vom 20.2.2008 S. 11) wurden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Ortes von Dienstleistungen neu gefasst. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Umsetzung jener Normierungen, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

Die Steuerbefreiung für Postumsätze wird an die Judikatur des EuGH (Rs. C-357/07 vom 23.4.2009) angepasst.

Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen erfolgen Verweisanpassungen infolge der kodifizierten Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten hat sich in jüngster Zeit als besonders betrugsanfällig erwiesen. Um zu verhindern, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der unternehmerische Leistungsempfänger jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird ein generelles Reverse-Charge-System für solche Zertifikate und Einheiten eingeführt.

Um sicherzustellen, dass ausländische Unternehmer ihrer Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuer im Inland nachkommen, wird eine Auskunftsverpflichtung für Postdienste erbringende Unternehmer geschaffen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zulasten heimischer Unternehmer zu verringern, wird die Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100 000 Euro auf 35 000 Euro abgesenkt.

Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung wird in Umsetzung der Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.2009, S. 12) geändert.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grundsteuergesetz 1955:

Die Änderungen im Grundsteuergesetz dienen der Verwaltungsökonomie.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert:

Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

In Zusammenhang mit Verfahren und Amtshandlungen vor dem Österreichischen Patentamt sind parallel zu Verfahrens- und Ausfertigungsgebühren gemäß dem Patentamtsgebührengesetz – PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, in den meisten Fällen nach förmlichem Abschluss der Verfahren auch Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zu entrichten. Die Rechtslage sieht unterschiedliche Formen der Art und des Zeitpunktes der Gebührenentrichtung vor, was eine Mehrfachzahlung und nachträgliche Berechnung der angefallenen Schriftengebühren mit sich bringt.

In einem ersten Schritt wurden durch die jüngste Novellierung des PAG, BGBl. I Nr. 126/2009, im Patent- und Markenanmeldeverfahren verschiedene Gebühren, die bis dahin zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entrichten waren, zu einer einzigen, bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr zusammengefasst.

Der Entwurf sieht nunmehr in einem weiteren Schritt im Sinne einer teilweisen Bereinigung von Doppelgleisigkeiten eine Pauschalierung der nach dem Gebührengesetz zu entrichtenden Schriftengebühren sowie das Entstehen der Gebührenschuld mit Beginn der Verfahren (Überreichung der Eingaben) vor, um eine gleichzeitige Entrichtung mit den übrigen Verfahrensgebühren zu ermöglichen.

Die vorgesehenen Reformmaßnahmen stellen massive Erleichterungen für die Gebührenschuldner dar, da in Zukunft in mehr als 20 000 Fällen eine zusätzliche Gebühreneinzahlung und aufwändige Berechnung entfällt und eine wesentlich höhere Übersichtlichkeit der zu zahlenden Gebühren bewirkt wird. Damit wird einerseits der Aufwand für die Einzahler (Zeitaufwand für Gebührenzahlung, Evidenthaltung von verschiedenen unterschiedlichen Zahlungsfristen, Spesen im Zahlungsverkehr etc.) spürbar reduziert und andererseits die Transparenz hinsichtlich der für Verfahren und Amtshandlungen zu zahlenden Gebühren deutlich erhöht.

Darüber hinaus entstehen auch Einsparungen in der Vollziehung, da sich hinsichtlich der jährlichen Einnahmen von nahezu 700 000 Euro aus Schriftengebühren im Bereich des Österreichischen Patentamts ein geringerer Verwaltungsaufwand (Berechnung und Mitteilung der Höhe von Gebühren, sowie Aufnahme von Befunden, etc.) ergibt. Aufgrund der besseren Transparenz ist auch mit Einsparungen im Bereich der Finanzverwaltung zu rechnen, da die geplanten Maßnahmen in weiterer Folge auch zur Reduktion von Verfahren wegen Verkürzung von Schriftengebühren (ca. 1 200 Fälle pro Jahr) führen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Mit der Einführung von verbindlichen Rechtsauskünften soll die Planungssicherheit der Unternehmer im Bereich der Verrechnungspreise, der Gruppenbesteuerung und des Umgründungssteuergesetzes erhöht werden. Dadurch erfährt der Standort Österreich eine weitere Stärkung.

Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ein Antrag, der den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt zu enthalten hat. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, die Auskunft zu erteilen. Die Bindungswirkung des Auskunftsbescheides setzt voraus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wird.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Die Konzentration der Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige bei den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis hätte eine erhebliche Aktenumverteilung zur Folge, die aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden ist. Mit der Verteilung dieser Zuständigkeit auf die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und einer Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis mit Sitz in Wien soll eine ebenso einfache wie Kosten sparende Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Normverbrauchsabgabegesetzes war Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union, sodass es den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes noch nicht gegeben hat. Es wurde daher in diesen Fällen der Ersatztatbestand des § 1 Z 3 (erstmalige Zulassung) herangezogen. Nunmehr erscheint es angebracht, den innergemeinschaftlichen Erwerb als eigenen Tatbestand zu definieren.

Darüber hinaus wird die Tatbestandsverwirklichung beim widerrechtlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen klargestellt und die Höhe des Malus bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geregelt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen vor allem jene Regelungen des ZollR-DG, die Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) zitieren, an die geänderte Rechtsgrundlage und die geänderten Nummerierungen dieser Bestimmungen aufgrund der Neukodifizierung der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) angepasst werden. Außerdem sollen einzelne Begriffe an die durch den Vertrag von Lissabon (BGBl. III Nr. 132/2009) geänderten Begriffe angeglichen werden. Daneben sollen noch einige Anpassungen von Zitierungen aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen erfolgen. Weiters soll im Bereich der Regelungen über den Bargeldverkehr eine Klarstellung erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EUROFIMA-Gesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Begünstigtenkreis der EUROFIMA-Haftung erweitert werden, um angesichts der EU-Liberalisierung des Schienenverkehrs eine Diskriminierung anderer Eisenbahnunternehmen im Vergleich zur ÖBB zu vermeiden. Eisenbahnunternehmen außerhalb des ÖBB-Konzerns könnten argumentieren, dass die geltende Rechtslage eine Diskriminierung der inländischen Eisenbahnunternehmen darstellt, da sie nicht in den Genuss von EUROFIMA-Finanzierungen kommen können. Durch die Novelle des EUROFIMA-Gesetzes soll dieses diskriminierungsfrei ausgestaltet werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Gefahr, dass bei entsprechenden steuerlichen Konstruktionen zusätzlich zur Beihilfe für nicht abzugsfähige Vorsteuern bei Änderung der Verwendung des Anlagevermögens finanzielle Vorteile aus Vorsteuerberichtigungen in Anspruch genommen werden können, vermindert werden. Dazu wird die Kürzungsbestimmung ausgeweitet und damit gleichzeitig werden die Vorsteuerberichtigungen neutralisiert, um zuvor in Anspruch genommene Beihilfen für die nicht abzugsfähigen Vorsteuern auszugleichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2008:

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO ist kompetenzrechtlich eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung, die dem Bund zufließt, und wird daher als ausschließliche Bundesabgabe eingeordnet.

Die Bestimmungen über die Erstellung einer jährlichen Bevölkerungsstatistik durch die Bundesanstalt Statistik Österreich werden dahingehend geändert, dass dann, wenn zum gleichen Stichtag ohnehin eine Volkszählung durchgeführt wird, keine zusätzliche Bevölkerungsstatistik zu erstellen ist, sondern das Ergebnis der Volkszählung auch für den Finanzausgleich gilt.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Die geänderten rechtsetzenden Maßnahmen verursachen insgesamt eine Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund 12 Mio. Euro.

 

Gebührengesetz 1957

-1.742.000

BAO - Advance Ruling

-10.223.000

Gesamt

-11.965.000

 

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957:

Das Gebührengesetz 1957 enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Dadurch wird eine Entlastung von rund 1 742 000 Euro pro Jahr erreicht.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Pauschalgebühr für Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten“ in § 14 Tarifpost 10 wird mit rund 7 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Gebührenschuldner, die einen berufsmäßigen Vertreter nutzen“ und mit rund 13 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Gebührenschuldner“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 1 742 000 Euro an Verwaltungskosten ermöglicht. Die vorgesehenen Maßnahmen stellen massive Erleichterungen für die Gebührenschuldner dar, da in Zukunft in rund 20 000 Fällen eine zusätzliche Gebühreneinzahlung und aufwändige Berechnung entfällt und eine wesentlich höhere Übersichtlichkeit der zu zahlenden Gebühren bewirkt wird. Damit wird einerseits der Aufwand für die Einzahler (Zeitaufwand für Gebührenzahlung, Evidenthaltung von verschiedenen unterschiedlichen Zahlungsfristen, Spesen im Zahlungsverkehr, etc.) spürbar reduziert und andererseits die Transparenz hinsichtlich der für Verfahren und Amtshandlungen zu zahlenden Gebühren deutlich erhöht.

Zu den Auswirkungen in der Bundesabgabenordnung:

Mit einem Antrag auf Advance Ruling für die abgabenrechtlichen Themenbereiche Umgründungen, Verrechnungspreise oder Gruppenbesteuerung wird für Unternehmen die Rechtssicherheit wichtiger Unternehmensentscheidungen deutlich erhöht und damit die Unternehmensplanung vereinfacht.

Die vorgesehenen Änderungen führen zu einer Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen von geschätzten 10 Mio. Euro pro Jahr. Es entstehen zwar im Vorfeld Kosten für die Erstellung eines Rulingantrages, dafür werden Kosten für die Rechtsbefolgung reduziert. Weiters werden Kosten für die rechtskundige Begleitung von ex-post-Kontrollen der Finanz sowie Rechtsmittel und Strafverfahren vermieden.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988):

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Neuformulierung des Begriffs „öffentliche Mittel“ in Abs. 4. In Hinblick darauf erscheint die bisher vorgesehene weitere Anwendungsvoraussetzung (gesetzliche Ermächtigung oder Beschluss eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) nicht mehr erforderlich. Im letzten Satz wird ein Fehlzitat beseitigt.

Zu Z 2 und 8 (§ 3 Abs. 1 Z 20 sowie § 124b Z 168 EStG 1988):

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Das Weiterführen der Befreiung im Einkommensteuergesetz (Z 20) ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt.

Zu Z 3 und 8 (§ 3 Abs. 4 und § 124b Z 169 EStG 1988):

Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff „öffentliche Mittel“ sehr restriktiv: Darunter können nur Zuwendungen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen, die auf Grund von Zwangsbeiträgen auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht und von den Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt werden (vgl. VwGH 7.2.1989, 88/14/0028). Zuwendungen privatrechtlicher Unternehmen sind danach auch dann nicht erfasst, wenn an dem Rechtsträger ausschließlich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist (vgl. 17.9.1997, 95/13/0034; VwGH 18.10.2007, 2006/14/0053). Dieses enge Verständnis wird der gegenwärtigen Förderungssituation nur unvollkommen gerecht: Einerseits werden vielfach Mittel zugewendet, die von Institutionen der EU stammen oder von Institutionen der EU unmittelbar ausbezahlt werden; andererseits wurden vielfach eigene Förderungsgesellschaften gesetzlich eingerichtet, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind (zB die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die österreichische Austauschdienst-Gesellschaft mbH) und bei denen die Mittelaufbringung ausschließlich oder überwiegend durch die öffentlichen Hand erfolgt. Derartige Mittel wären nach der Judikatur vom einkommensteuerlichen Begriff „öffentliche Mittel“ nicht erfasst. Es soll deshalb eine den gegenwärtigen Erfordernissen entsprechende Begriffsbestimmung erfolgen. Danach sollen öffentliche Mittel im Sinne diese Bundesgesetzes solche Mittel sein, die von gesetzlich eingerichteten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, diesen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Einrichtungen der Europäischen Union stammen. Die Frage aus welcher Quelle die so definierten öffentlichen Mittel stammen (Zwangsbeiträge, Privatisierungserlöse), ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Darüber hinaus sollen unter den einkommensteuerlichen Rechtsbegriff auch Mittel fallen, die von gesetzlich eingerichteten (in- oder ausländischen) privatrechtlichen Rechtsträgern stammen, wenn ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der Europäischen Union an diesen beteiligt sind und die Aufbringung der Mittel für die Zuwendungen überwiegend durch diese Einrichtungen erfolgt. Wird ein solcher privatrechtlicher Rechtsträger nicht ausschließlich im Bereich der Förderungsvergabe tätig, muss die Mittelaufbringung und -vergabe in einem eigenen Rechungskreis geführt werden.

Da das EStG Steuerbefreiungen vielfach an die Zuwendung von öffentlichen Mitteln knüpft, soll die zuwendende Körperschaft dem Zuwendungsempfänger gegenüber verpflichtet werden, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation als „öffentliche Mittel“ zu bestätigen. Erwächst dem Förderungsempfänger durch eine unrichtige Bestätigung ein Schaden, könnte dies schadenersatzrechliche Folgen nach sich ziehen.

Zu Z 4 (§ 6 Z 13 EStG 1988):

Ein Redaktionsversehen wird beseitigt.

Zu Z 5 und 8 (§ 14 Abs. 7 Z 4 und § 124b Z 170 EStG 1988):

Durch die Änderung soll das Erfordernis der Begebung in Euro, das mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 bereits für ausländische Schuldverschreibungen vorgesehen wurde, aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf inländische Schuldverschreibungen ausgedehnt werden.

Zu Z 6 und 8 (§ 34 Abs. 7 Z 2 und § 124b Z 171 EStG 1988):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 20.6.2009, G 13/09, § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 mit Wirkung nach 31.12.2010 als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH ist die steuerliche Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit, die sich aus Unterhaltsleistungen für ein ausländisches – im Anlassfall ein bei der Mutter in Australien lebendes – nicht haushaltszugehöriges Kind ergibt, allein durch den Unterhaltsabsetzbetrag nicht verfassungskonform, weil diese Regelung auch in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen die Unterhaltsverpflichtung eine solche Höhe erreicht, dass die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Berücksichtigung durch den Unterhaltsabsetzbetrag allein nicht erreicht werden kann.

In Bezug auf nicht haushaltszugehörige Kinder im Inland hat der VfGH die bestehende Rechtslage als ausreichend angesehen, weil die (dem anderen Elternteil zufließende) Familienbeihilfe auf die Geldunterhaltsverpflichtung anzurechnen ist (vgl. VfSlg. 16562/2002). Da im Bereich der EU und der EWR-Staaten der andere Elternteil eine der österreichischen Familienbeihilfe entsprechende Kinderförderung erhält, wird in der Z 2 die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag auf Kinder, die sich im Inland oder im EU-/EWR-Raum aufhalten, beschränkt.

Nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich in einem Drittland aufhalten, sind damit nicht mehr von der Abgeltungswirkung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 erfasst; Unterhaltsleistungen für diese Kinder sind daher – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich in einem Drittland aufhalten – nach den vom VfGH entwickelten Grundsätzen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dabei sind allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen anzurechnen. Auf diese Weise wird eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Einzelfall gewährleistet.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde für die Rückzahlung von Beiträgen für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Besteuerungstatbestand geschaffen; überdies wurde die Verpflichtung zur Übermittlung eines Lohnzettels in § 69 Abs. 9 gesetzlich verankert. Um in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Pflichtveranlagung sicherzustellen, wird der Verweis in § 41 Abs. 1 Z 3 entsprechend erweitert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 KStG 1988):

Den Pensionskassen vergleichbare ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz unterliegen in der Regel in Österreich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 21 KStG 1988. Um die im Budgetbegleitgesetz 2009 beabsichtigte Gleichstellung mit inländischen Pensionskassen sicherzustellen, soll die Befreiung für vergleichbare ausländische Einrichtungen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht umfassen.

Zu Z 2 und 6 (§ 9 und § 26c Z 17 bis 19 KStG 1988):

Die bisherigen Erfahrungen mit der Unternehmensgruppe haben gezeigt, dass nicht als Gruppenträger auftretende Beteiligungsgemeinschaften praktisch fast keine Bedeutung haben. Dem gegenüber steht, insbesondere dann, wenn ein Mitbeteiligter zusätzlich noch einer anderen Unternehmensgruppe angehört, ein sehr hoher Verwaltungsaufwand.

Im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sollen daher ab 1. Juli 2010 keine „Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaften“ mehr eingerichtet werden können. Dies bringt die Änderung des letzten Satzes in § 9 Abs. 2 zum Ausdruck.

In § 9 Abs. 3 wird festgelegt, dass es den Mitbeteiligten einer als Gruppenträger auftretenden Beteiligungsgemeinschaft nicht mehr möglich sein soll, gleichzeitig einer anderen Unternehmensgruppe als Gruppenträger oder als Gruppenmitglied anzugehören.

Durch die großzügig bemessene Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 soll für bestehende Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgemeinschaften, die nicht als Gruppenträger auftreten, sichergestellt werden, dass sie einerseits ausreichend Zeit für eine Strukturbereinigung haben, andererseits aber auch noch auf längere Zeit von den Vorteilen des Gruppenbesteuerungsregimes profitieren. Dabei hat aber die Beteiligungsgemeinschaft als solche während der Übergangsfrist in ihrer Struktur unverändert zu bleiben (keine weiteren Mitbeteiligten, keine neuen Beteiligungskörperschaften und unverändertes Beteiligungsausmaß an bestehenden Beteiligungskörperschaften). Jede Änderung der Struktur der Beteiligungsgemeinschaft während der Übergangsfrist führt im Zeitpunkt der Änderung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft.

Auch für Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sind, soll diese Übergangsfrist unter denselben Voraussetzungen gelten. Spätestens zum 1. Jänner 2021 scheiden solche Mitbeteiligte aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 6 KStG 1988):

Die Vorschrift über die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer soll sprachlich angepasst werden.

Zu Z 4 und 6 (§ 13 und § 26c Z 20 KStG 1988):

Zu § 13 Abs. 1 und 6 und § 26c Z 20:

Privatstiftungen, die dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungszusatzurkunden nicht vorgelegt haben oder deren Stifter über eine verdeckte Treuhand auftraten, wurden bisher lediglich als § 7 Abs. 3-Körperschaften behandelt; sie kamen damit nicht in den Genuss der für offengelegte („gläserne“) Privatstiftungen geltenden steuerlichen Sonderbestimmungen.

Zur Steigerung der Transparenz, insbesondere in Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sollen Privatstiftungen ab 1. Juli 2010 zur zeitnahen Vorlage bzw. Offenlegung dieser Informationen verpflichtet werden. Kommt die Privatstiftung diesen Offenlegungsverpflichtungen nicht nach, stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Neben der weiterhin bestehenden steuerlichen Behandlung als eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft soll zusätzlich eine Meldung des zuständigen Finanzamts an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) erfolgen.

Haben die am 30. Juni 2010 bestehenden Privatstiftungen ihre Offenlegungsverpflichtungen nicht erfüllt, können sie die Offenlegung bis zum 31. Dezember 2010 nachholen, um eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu verhindern.

Zu § 13 Abs. 3:

Die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuwendungen bei der Zwischensteuer, wonach auf die tatsächliche KESt-Belastung abzustellen ist und es auf den Verfahrenstitel für eine KESt-Rückzahlung nicht ankommt, soll klarstellend ins Gesetz aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 24a KStG 1988):

Aus verarbeitungstechnischen Gründen ist es erforderlich, bereits im Feststellungsbescheid eines Gruppenmitglieds die Aufteilung des Ergebnisses auf sämtliche im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft übergeordnete Mitbeteiligte im Spruch auszuweisen. Der Feststellungsbescheid soll demnach auch an sämtliche im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft übergeordnete Mitbeteiligte ergehen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 3. Teil Z 16 UmgrStG):

Gewinnausschüttungen von ausländischen Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern sind nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 KStG nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Um zu vermeiden, dass der Gewinn in solchen ausländischen Gesellschaften zunächst gespeichert wird („cash box“), sodann die ausländische Gesellschaft importverschmolzen wird und die gespeicherten Gewinne steuerfrei in das Inland gelangen, soll in Anlehnung an § 9 Abs. 6 auch bei der Importverschmelzung eine Ausschüttungsfiktion vorgesehen werden. Da sich diese Ausschüttungsfiktion auf importverschmolzene ausländische Körperschaften bezieht, ist die aus § 9 Abs. 6 stammende Formulierung entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 Z 3 UmgrStG):

Die Änderung soll klarstellen, dass im Falle des Entstehens des Besteuerungsrechts durch eine errichtende Umwandlung ausschließlich die Anteile an der Gesellschaft und nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft aufzuwerten sind. Wird zB eine österreichische GmbH mit ausländischen (zB deutschen) Anteilsinhabern umgewandelt, entsteht umwandlungsbedingt das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen. Die Anteile sind daher mit dem gemeinen Wert anzusetzen und bis zur Realisierung (Veräußerung) der Anteile mit dem gemeinen Wert fortzuführen, weil es erst im Zeitpunkt der Realisierung (Veräußerung) zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 2 sowie § 38a Abs. 4 UmgrStG):

Es soll eine Klarstellung erfolgen, wonach sämtliche der in der – bereits im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, aktualisierten – Anlage zum UmgrStG genannten Gesellschaften in den Anwendungsbereich der nunmehr geänderten Regelungen fallen.

Zu Z 4 (§ 16 UmgrStG):

Die Änderungen in Abs. 1 und Abs. 2 sollen klarstellen, dass sich der Verlust des Besteuerungsrechts nicht nur auf das eingebrachte Vermögen als solches, sondern auch auf zB eingebrachte Mitunternehmeranteile bezieht. Die Änderungen dienen damit der Absicherung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich – in Österreich entstandenes Steuersubstrat soll nicht durch grenzüberschreitende Einbringungen entsteuert werden können. Zudem wird der Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 klarer abgegrenzt und Abs. 2 sprachlich klarer gefasst. Bringt zB eine in Deutschland ansässige natürliche Person ihren Mitunternehmeranteil an einer operativen österreichischen Kommanditgesellschaft in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft ein, verliert Österreich das Besteuerungsrecht auf Gesellschafterebene (Beteiligung der in Deutschland ansässigen natürlichen Person an der übernehmenden Kapitalgesellschaft). Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass eine Entsteuerung von in Österreich bis zur Einbringung verfangenem Steuersubstrat nicht möglich ist und der Sachverhalt unter Abs. 2 fällt. Dabei soll es auch keinen Unterschied machen, ob die übernehmende Gesellschaft eine inländische oder ausländische ist. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils durch eine ausländische Kapitalgesellschaft ist von den Änderungen nicht erfasst, weil bei einer einbringenden Kapitalgesellschaft das Besteuerungsrecht Österreichs nicht eingeschränkt wird.

Die Ergänzung in Abs. 5 entspricht der früheren Gesetzesformulierung, wonach die vorbehaltene (früher unbare) Entnahme als entnommen gilt und daher auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft Fremdkapital darstellt.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG):

Entsteht bei der Einbringung von Kapitalanteilen ein österreichisches Besteuerungsrecht, sollen die im Ausland erwachsenen stillen Reserven nicht in Österreich steuerhängig werden. Daher sah § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG schon bislang beim Einbringenden die Aufwertung auf den höheren gemeinen Wert und § 18 Abs. 1 Z 3 erster Teilstrich den Ansatz des gemeinen Werts bei der übernehmenden Körperschaft vor. In Hinblick darauf, dass einzelne ausländische Steuerrechtsordnungen auf den Wertansatz der österreichischen übernehmenden Körperschaft  abstellen, besteht ein Wahlrecht des Einbringenden, auch bei Vorliegen eines höheren gemeinen Werts durch Festlegung im Einbringungsvertrag bei den Anschaffungskosten bzw. Buchwerten zu bleiben, um eine steuerneutrale Auslandseinbringung zu ermöglichen.

Die bislang geltende Regelungstechnik könnte sich jedoch als problematisch erweisen, wenn der gemeine Wert unter den Anschaffungskosten bzw. Buchwerten liegt: Da § 18 Abs. 1 Z 3 UmgrStG den Ansatz des gemeinen Werts davon abhängig macht, dass „sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt“, könnte über den Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte beim Einbringenden erreicht werden, dass auch die übernehmende Körperschaft die Anschaffungskosten bzw. Buchwerte anzusetzen hat und somit eine Teilwertabschreibung zu erfolgen hat. Eine solche Auslegung widerspricht zwar dem Sinn von §§ 17 und 18 UmgrStG, der derzeitige Gesetzeswortlaut ist aber unklar.

Deshalb soll durch eine Neuformulierung von § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG klargestellt werden, dass grundsätzlich – sowohl beim Einbringenden, als auch bei der übernehmenden Körperschaft – der gemeine Wert maßgeblich ist, unabhängig davon, ob er über oder unter den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert liegt. Nur in Fällen, in denen die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert niedriger sind als der gemeine Wert, soll der Einbringende die Möglichkeit erhalten, aus den oben dargestellten Gründen auf den Ansatz des höheren gemeinen Werts zu verzichten.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 1 UmgrStG):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass im Falle der Abteilung eines fiktiven Teilbetriebes im Sinne des § 27 Abs. 3 UmgrStG naturgemäß nicht nur ein Teilbetrieb im Sinne des § 27 Abs. 2 UmgrStG, sondern auch ein weiterer fiktiver Teilbetrieb im Sinne des § 27 Abs. 3 UmgrStG beim Abteilenden zurückbleiben kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994):

Der VwGH hat in seiner jüngsten Judikatur (zB Erkenntnisse vom 2.9.2009, 2008/15/0109 und 2007/15/0275) entschieden, dass die Eigenverbrauchsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 trotz Befristung nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Diese Bestimmung soll daher ersatzlos gestrichen werden.

Seit 1.1.2010 ist die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 auch deshalb überholt, weil sich der Leistungsort beim Hauptanwendungsfall der gegenständlichen Bestimmung, nämlich der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich, nicht mehr danach bestimmt, wo der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerortprinzip).

Zu Z 2 und 45 (§ 3 Abs. 13 und 14 sowie § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

In § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 wird klargestellt, dass diese speziellen Regelungen des Lieferortes auch dann zur Anwendung gelangen, wenn Gas über Rohrleitungen geliefert wird, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie zB über Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes. Da die Problematik bei der Lieferung von Wärme und Kälte die gleiche ist wie bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität, werden die dafür bestehenden speziellen Lieferortregelungen auf die Lieferung von Wärme und Kälte ausgedehnt.

Die Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 38 und 39 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2009/162/EU.

Zu Z 3, 4 und 45 (§ 3a Abs. 11 lit. a und § 3a Abs. 11a sowie § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, sind die in § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 genannten Leistungen weiterhin am Tätigkeitsort steuerbar. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994. Lediglich die Eintrittsberechtigung zu kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen, etc. ist am Veranstaltungsort steuerbar.

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 53 und Art. 54 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG.

Zu Z 5 und 45 (§ 3a Abs. 14 Z 15 und § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

In § 3a Abs. 14 Z 15 UStG 1994 wird klargestellt, dass diese spezielle Leistungsortregelung nicht nur für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, sondern auch für Dienstleistungen gleicher Art in Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Weiters wird die Sonderregelung auch auf alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, ausgedehnt.

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 59 lit. h der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2009/162/EU.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 15 Z 2 UStG 1994):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994):

Aufgrund der Liberalisierung des Postmarktes ist es nicht mehr zulässig, nur die Postdienste der Österreichischen Post AG zu befreien. Nach der Judikatur des EuGH (Rs. C-357/07 vom 23.4.2009) zur entsprechenden Steuerbefreiung gem Art. 132 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG, kommt die Befreiung zwar sowohl für öffentliche als auch für private Postdienstbetreiber in Betracht, jedoch nur für solche Betreiber, die sich verpflichten, den gesamten Universaldienst, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität idgF geregelt ist, oder einen Teil dessen zu gewährleisten. In der österreichischen Rechtsordnung sind die Bedingungen für das Vorliegen eines Universaldienstbetreibers derzeit in § 5 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, und ab 1.1.2011 in § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, geregelt.

Nach der zitierten Judikatur des EuGH sind allerdings nicht alle von einem Universaldienstbetreiber erbrachten Dienstleistungen steuerfrei, sondern nur diejenigen, die sie als solche (somit als Universaldienstleister) erbringen. Hierunter fallen die Universaldienstleistungen gemäß § 4 Postgesetz 1997 bzw ab 1.1.2011 gemäß § 6 Postmarktgesetz.

Nach § 4 Abs. 1 Postgesetz 1997 umfasst der Universaldienst folgende Leistungen:

- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und

- Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

Nach § 6 Abs. 2 Postmarktgesetz umfasst der Universaldienst folgende Leistungen:

- Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

- Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,

- Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

In den Erläuterungen zu § 6 Abs. 3 des Postmarktgesetzes wird ausgeführt (319 Blg. NR XXIV. GP), dass zum Universaldienst die Leistungen gemäß Abs. 2 nur dann zählen, wenn die Postsendungen bzw. die Pakete bei einer Post-Geschäftsstelle bzw. bei einem „Mobilen Postamt“ oder bei einem Landzusteller aufgegeben oder in einen Postbriefkasten eingeworfen wurden. Damit gelten alle Sendungen, die bei Verteilzentren eingeliefert werden, jedenfalls nicht als Universaldienstleistungen; dazu zählen Massensendungen und dergleichen. Ausdrücklich ausgenommen wurden Zeitungen und Zeitschriften. Diese fallen jedenfalls unter den Universaldienst.

Daraus ergibt sich, dass die bei Verteilzentren eingelieferten Sendungen (ausgenommen Zeitungen und Zeitschriften, soweit deren Bedingungen nicht individuell ausgehandelt worden sind) ab 1.1.2011 generell nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994 fallen und daher grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dies gilt unabhängig davon, wer der Einlieferer (Auftraggeber) ist (vorsteuerabzugsberechtigter oder nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer; öffentliche Hand; Verein, etc.).

Zu Z 8 und 45 (§ 6 Abs. 4 Z 3a und § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

In § 6 Abs. 4 Z 3a UStG 1994 wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gas auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Erdgas über Rohrleitungen eingeführt wird, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie zB über Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes. Da das durch Schiffe eingeführte Gas dieselben Merkmale aufweist, wie jenes, das über Rohrleitungen eingeführt wird, ist die Steuerbefreiung auch auf die Einfuhr von Erdgas durch Schiffe anzuwenden, wenn es in ein Erdgasnetz oder ein diesem vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird. Weiters wird die Steuerbefreiung auf die Einfuhr von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt.

Diese Vorschrift dient der Umsetzung vom Art. 143 lit. l der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2009/162/EU.

Zu Z 9 bis 21 (§ 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994):

Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen  (ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) ersetzt.

In § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994 wird hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen auf die bisherige Verordnung verwiesen. Es ist daher erforderlich, die Verweise an die neue, kodifizierte Verordnung anzupassen. Eine materiell-rechtliche Änderung tritt durch diese Verweisanpassungen nicht ein.

Zu Z 22 und 45 (§ 11 Abs. 1a und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1e) im Bereich der Rechnungslegung.

Zu Z 23 und 45 (§ 12 Abs. 1 Z 3 und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1e), die den Vorsteuerabzug für die übergegangene Vorsteuer gewährleistet.

Zu Z 24 und 45 (§ 18 Abs. 2 Z 4 und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1e) im Bereich der Aufzeichnungspflichten.

Zu Z 25 und 45 (§ 19 Abs. 1c erster Satz und § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

§ 19 Abs. 1c erster Satz UStG 1994 wird an die Änderung von § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 angepasst. Weiters wird – in Abweichung von der bisherigen Rechtslage – normiert, dass das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte den Übergang der Steuerschuld nicht hindert, wenn diese an der Lieferung von Gas, Elektrizität, etc nicht beteiligt ist. Diese Änderung erfolgt in Umsetzung von Art. 192a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG.

Zu Z 26 und 45 (§ 19 Abs. 1e und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (zB EUAs, ERUs, CERs) an einen unternehmerischen Leistungsempfänger ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung, deren Leistungsort sind nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt. Hat der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte, geht die Steuerschuld schon gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. In § 19 Abs. 1e UStG 1994 wird ein generelles Reverse-Charge-System für den Emissionszertifikatehandel zwischen Unternehmern eingeführt, um den Umsatzsteuerbetrug zu verhindern.

Zu Z 27 und 45 (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b zweiter Satz und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1e) betreffend die Entstehung der Steuerschuld. Gleichzeitig wird klargestellt, dass diese Regelung auch für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1c und Abs. 1d gilt.

Zu Z 28 und 45 (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz und § 28 Abs. 34 Z 1 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1e) betreffend die Berechnung der Steuer. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch die nach Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge hinzuzurechnen sind.

Zu Z 29 (§ 21 Abs. 11 UstG 1994):

Die Änderung des § 21 Abs. 11 letzter Satz dient der Klarstellung. Betroffen von der ausschließlich elektronischen Zustellung sind beispielsweise die Mitteilung über die Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung des Antrages an den Mitgliedstaat der Erstattung, die Empfangsbestätigung des Mitgliedstaates der Erstattung und die Entscheidung des Mitgliedstaates der Erstattung über den Antrag (sofern dieser die Zustellung seiner Entscheidung nicht auf andere Weise selbst vornimmt).

Zu Z 30 und 31 (§ 26 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994):

Die Verweise auf das AVOG und die BAO sind entbehrlich und werden aus redaktionellen Gründen gestrichen.

Zu Z 32 (§ 27 Abs. 6a UStG 1994):

Bei der Vollziehung der Versandhandelsregelung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr stehen den Abgabenbehörden bisher lediglich die von den ausländischen Versandhandelsunternehmen eingereichten Erklärungen zur Verfügung. Um zu gewährleisten, dass ausländische Unternehmer ihrer Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuer im Inland nachkommen, ist es erforderlich, eine Auskunftsverpflichtung für Postdienste erbringende Unternehmer einzuführen. Nur auf diesem Weg kann die Einhaltung der Versandhandelsregelung durch ausländische Unternehmer sichergestellt und eine wirksame Kontrollmöglichkeit für die Abgabenbehörden geschaffen werden. Damit wird gewährleistet, dass die Abgabenbehörden ihrer nach § 114 BAO bestehenden Verpflichtung, alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften zu erfassen und gleichmäßig zu behandeln, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden, nachkommen können.

Von dem in § 3 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 bzw. § 5 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009 normierten Postgeheimnis darf durch einfachgesetzliche Vorschrift abgewichen werden. Festgehalten wird, dass von dieser Möglichkeit durch die vorliegende Auskunftsverpflichtung nur insoweit Gebrauch gemacht wird, als dies für eine effektive Überwachung der Einhaltung der Versandhandelsregelung unumgänglich ist. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Abgabenbehörden und erfasst nur jene Daten, die sich aus den Unterlagen der Postdienstleister ergeben. Diese Daten dürfen ausschließlich von den Abgabenbehörden als Beweismittel gegenüber dem liefernden Unternehmer für seine Versandhandelsumsätze verwendet werden.

Zu Z 33 und 41 (§ 27 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 3 UStG 1994):

Da die VO (EWG) Nr. 218/92 inzwischen aufgehoben wurde, ist der Verweis richtig zu stellen und durch die geltende VO zu ersetzen.

Zu Z 34, 36 und 45 (Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h und Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h sowie § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

In diesen beiden Bestimmungen wird klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über jedes Erdgasnetz im Gemeinschaftsgebiet oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 bestimmt, der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt ist. Das gilt auch für die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2009/162/EU.

Zu Z 35 und 45 (Art. 1 Abs. 6 und § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

Klargestellt wird, dass Gas, das über ein Erdgasnetz im Gemeinschaftsgebiet oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird, nicht zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zählt. Die Ausnahme für Elektrizität entfällt.

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2009/162/EU.

Zu Z 37 und 45 (Art. 3 Abs. 5 Z 1 und § 28 Abs. 34 Z 2 UStG 1994):

Das Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes gilt als Lieferort, wenn die Lieferungen des Lieferanten in einen anderen Mitgliedstaat einen bestimmten Umfang – die Lieferschwelle – überschreiten. Die maßgebende Lieferschwelle ist nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG 100 000 Euro. Gemäß Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten den Schwellenwert auf 35 000 Euro absenken, wenn sie befürchten, dass der höhere Schwellenwert zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führt. Um die Nachteile der inländischen Lieferanten gegenüber Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen zu verringern, wird von dieser – auch von anderen Mitgliedstaaten genutzten – Möglichkeit der Absenkung des Schwellenwerts Gebrauch gemacht.

Zu Z 38 und 45 (Art. 6 Abs. 3 und § 28 Abs. 34 Z 3 UStG 1994):

Mit der Anfügung des Unterabsatzes in Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 wird die Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 2009, S. 12) umgesetzt. Die nunmehr im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 entsprechen im Wesentlichen den in der Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, normierten Voraussetzungen, die schon bisher auch in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 zu beachten waren.

Zu Z 39 (Art. 25 Abs. 4 UStG 1994):

Hier erfolgt eine Änderung des überholten Verweises auf die 6. EG-Richtlinie durch Anführung der erforderlichen Rechnungsangaben bei Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes.

Zu Z 40 (Art. 27 Abs. 1 Z 2 UStG 1994):

Gemäß § 37 Abs. 2 lit. d Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF vor BGBl. I Nr. 57/2007, hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung eines neuen motorbetriebenen Landfahrzeugs iSd Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde, eine Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen, wonach gegen die Zulassung dieses Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Durch den Entfall dieser Bestimmung im Kraftfahrgesetz 1967 durch das BGBl. I Nr. 57/2007, bedarf es für motorbetriebene Landfahrzeuge grundsätzlich keiner solchen Bestätigung mehr. Allerdings ist in den Fällen der erstmaligen Zulassung eines neuen motorbetriebenen Landfahrzeugs iSd Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde, eine Zulassungssperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) vorgesehen. Die Aufhebung der Zulassungssperre kann nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen, wie die  Ausstellung der Bescheinigung des Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Klargestellt wird, dass die Aufhebung der Zulassungssperre mit den selben Rechtsfolgen verbunden ist, wie die Ausstellung der Bescheinigung des Finanzamtes.

Zu Z 42 (Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz UStG 1994):

Es erfolgt eine Ausweitung der Vergabe der UID-Nummer auf Antrag auf die – allerdings seltenen – Fälle, in denen pauschalierte Land- und Forstwirte oder Unternehmer, die im Inland nur unecht steuerfreie Umsätze ausführen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführen, für die gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG die Steuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht (zB österreichischer Kleinunternehmer erbringt eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer).

Weiters entfällt bei den juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, der Hinweis auf innergemeinschaftliche Lieferungen, da diese bei Nichtunternehmern nicht vorliegen können.

Zu Z 43, 44 und 45 (Art. 28 Abs. 2 und § 28 Abs. 34 Z 4 UStG 1994):

Zur Entlastung des UID-Büros wird der Möglichkeit zur Abfrage von UID-Nummern über FinanzOnline der Vorrang eingeräumt. Die Abfrage von UID-Nummern hat verpflichtend elektronisch (dh über FinanzOnline) zu erfolgen, soweit dies dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen nicht unzumutbar ist. Über FinanzOnline steht sowohl die einfache Bestätigungsanfrage „Stufe 1“ als auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage „Stufe 2“ zur Verfügung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Zu Z 1 GrStG 1955:

Die Einführung der gesetzlichen Abkürzung dient der Vereinfachung bei der Zitierung des Gesetzes.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955):

Die Regelung dient der Rechtsbereinigung. Die Zollwache existiert seit 2004 nicht mehr (BGBl. II Nr. 166/2004). Außerdem unterhält die Zollverwaltung keine Kasernen und Lagerunterkünfte mehr, sodass die Bestimmung gegenstandslos geworden ist.

Zu Z 3 und 6 (§ 4 Abs. 5 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass die Begünstigung bereits ab Baubeginn zu gewähren ist, sobald das Grundstück keinem anderen Nutzungszweck mehr dient und konkrete Baumaßnahmen für den begünstigten Zweck tatsächlich stattfinden.

Zu Z 4 und 6 (§ 14 Abs. 2 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Regelung dient der Vereinfachung des Gesetzesvollzuges. Sollte die Aufteilung in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen, kann wie bisher nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder 3 ein anderer Zerlegungsmaßstab angewendet werden.

Zu Z 5 und 6 (§ 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Neuregelung dient der Klarstellung im Gesetzesvollzug. Wird Grundbesitz einer wirtschaftlichen Einheit, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt, in einer Gemeinde gänzlich abverkauft und werden die Wertfortschreibungsgrenzen nicht überschritten, nimmt die Gemeinde nicht mehr an der Zerlegung des Messbetrages teil.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe vom Bodenwert)

Zu Z 1 (Überschrift zum BWAG):

Die Einführung der gesetzlichen Abkürzung dient der Vereinfachung bei der Zitierung des Gesetzes.

Zu Z 2 (§ 10 BWAG):

§ 10 BWAG ist durch die spätere Erlassung des § 8 FAG, der die Bodenwertabgabe seit 1973 zur gemeinschaftlichen Bundesabgabe erklärt, obsolet geworden. Es handelt sich daher um eine redaktionelle Richtigstellung ohne inhaltliche Auswirkung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 11 Abs. 1 Z 1, 14 TP 1 Abs. 3, TP 6 Abs. 2 Z 5, TP 10 GebG 1957):

Auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterwesens soll wie schon in anderen Verfahren (zB Staatsbürgerschaftsverleihungen, Kraftfahrzeugzulassungen) anstelle der Vergebührung von jeder einzelnen im Verfahren anfallenden Schrift eine Pauschalgebühr eingeführt werden.

Die pauschalierten Gebührensätze werden in der Tarifpost 10 Abs. 1 zusammengefasst.

Bei der Berechnung der einzelnen pauschalen Gebührensätze wurden die bisher in vergleichbaren Verfahren durchschnittlich anfallenden Schriftengebühren unter Auf- bzw. Abrundung errechnet. Beispielsweise wurden in 26 Berufungsverfahren 2 103 Euro und bei 1 548 Prioritätsbelegen 115 487 Euro erhoben, wodurch sich in der Folge Pauschalbeträge von 80 bzw. 75 Euro ergeben.

Die Höhe der Pauschalgebühr in Angelegenheiten der Nichtigkeitsabteilung resultiert aus den aufwändigen Verfahren, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sind, dass eine große Anzahl von Beilagen vorgelegt wird. So waren hier im Vergleichszeitraum in 115 Verfahren Schriftengebühren in Höhe von 26 767 Euro zu verrechnen.

Die bisher in Tarifpost 1 Abs. 3 enthaltene Bestimmung hinsichtlich der Vergebührung von Abschriften zur Geltendmachung von Prioritätsrechten wurde inhaltsgleich als Abs. 2 in die Tarifpost 10 übernommen und Abs. 3 der Bestimmung enthält eine in Hinblick auf die Pauschalierung erforderliche Befreiung von Gebühren für die sonstigen Schriften (Beilagen), die in den nach Tarifpost 10 angeführten Verfahren anfallen würden bzw. nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig sind (Registerauszüge, Abschriften). Ebenfalls erforderlich sind in Hinblick auf die Sonderbestimmung der Tarifpost 10 die Befreiung von der allgemeinen Eingabengebühr der Tarifpost 6 Abs. 1 sowie die Aufhebung der in Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 bisher geregelt gewesenen erhöhten Eingabengebühr für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 26 GebG 1957):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Danach soll die Pauschalierung für alle Schriften gelten, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. Wird zB eine Patentanmeldung am 1. Juli 2010 beim Patentamt überreicht, so entsteht an diesem Tag die Gebührenschuld, die Gebühr beträgt in diesem Fall gemäß § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 50 Euro.

Da die Gebührenschuld bei Eingaben, die vor dem 1. Juli 2010 erst mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung entstünde, dies aber Doppelgleisigkeiten bei der Beachtung der Gebührenvorschriften bedeuten würde (die im Falle mehrjähriger Verfahren über die gesamte Verfahrensdauer zu berücksichtigen wären), soll die Gebührenschuld für alle in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften am 1. Juli 2010 entstehen. Dies dient einerseits dem Gedanken der Bürgerfreundlichkeit (dem Antragsteller wird die Höhe der zu entrichtenden Gebühr früher bekannt, die für ihn bestehende Unsicherheit über die Höhe der zu entrichtenden Gebühren fällt weg) und andererseits der Verwaltungsvereinfachung (das Patentamt hat ab 1. Juli 2010 nur die pauschalierten Gebührensätze des § 14 Tarifpost 10 anzuwenden).

Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 76 Abs. 1 lit. a BAO):

Mit der Anpassung in § 76 Abs. 1 lit. a BAO soll eine Harmonisierung mit § 7 AVG einhergehen.

Zu Z 2 und 6 (§ 118 und § 323 Abs. 25 BAO):

Nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht kein Rechtsanspruch auf Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes (VwGH 15.5.1990, 90/05/0074; BKA, SWK 1988, T 215; BMF, ÖStZ 1997, 260).

Werden dennoch derartige Rechtsauskünfte erteilt, so sind sie keine Bescheide (zB VfGH 21.6.1993, B 1464/91); sie sind daher nicht verbindlich. Allfällige Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsauskünfte können sich vor allem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (insbesondere im Bereich der – allerdings im Ermessen liegenden – Nachsicht) ergeben.

Der fehlende Rechtsanspruch auf Vorwegbeurteilung und die mangelnde Verbindlichkeit erteilter Rechtsauskünfte der Finanzämter ist der Rechtssicherheit (Planungssicherheit) abträglich. Daher soll für einige wirtschaftlich besonders bedeutsame Bereiche durch die Einführung einer verbindlichen Rechtsauskunft ein Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit (mehr Planungssicherheit) erfolgen.

Gemäß § 118 BAO erlassene Auskunftsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Befugt zur Antragstellung sind insbesondere Abgabepflichtige; dies sind nicht nur Eigenschuldner, sondern auch Abfuhrpflichtige.

Soll der zu beurteilende Sachverhalt von einer rechtlich noch nicht existenten Gesellschaft verwirklicht werden, so kommt die Befugnis zur Antragstellung Personen zu, die ein eigenes berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Auskunft haben; dies sind vor allem die Gründer einer geplanten Gesellschaft (zB Vorgründungsgesellschaft). Für solche (an den Antragsteller gerichtete) Bescheide hat die Gesellschaft einen Monat ab ihrer rechtlichen Existenz (zB durch die Eintragung in das Firmenbuch) Überlegungszeit, ob sie die Wirkungen des zB an den Gründer gerichteten Bescheides für sich in Anspruch nehmen will.

Die in § 118 Abs. 4 BAO geregelten Inhaltserfordernisse für Anträge auf verbindliche Auskunft entsprechen im Wesentlichen jenen, die nach § 89 (deutsche) Abgabenordnung bzw. nach der hierzu ergangenen Steuer-Auskunftsverordnung, BStBl. 2007 I 820, gefordert werden. Sie entsprechen dem in der Praxis bei Ersuchen um Auskunft über noch nicht verwirklichte Sachverhalte (zB über eine geplante Umgründung) üblichen Inhalt.

Die (hinsichtlich der abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltselemente vollständige) Darstellung des abgabenrechtlich zu beurteilenden Sachverhaltes im Antrag auf Auskunftsbescheid ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil die Zusage nur unter der Voraussetzung gilt, dass der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt übereinstimmt.

Die Zuständigkeit zur Erlassung des Auskunftsbescheides richtet sich danach, welches Finanzamt für die betroffene Angelegenheit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sachlich und örtlich zuständig ist. Besteht keine solche Zuständigkeit, so obliegt die Bescheiderlassung jenem Finanzamt, dass voraussichtlich bei Verwirklichung des antragsgegenständlichen Sachverhaltes hierfür zuständig wäre.

Vor allem im Interesse der Einheitlichkeit der Beurteilung desselben Sachverhaltes regelt § 118 Abs. 5 letzter Satz BAO, welchem Finanzamt die Bescheiderlassung obliegt, wenn – wie oben erläutert – hierfür mehrere Finanzämter zuständig wären (zB bei Umgründungen das Finanzamt Wien 1/23 für die Körperschaftsteuer und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für die Grunderwerbsteuer).

Die Darstellung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes im Auskunftsbescheid ist nicht zuletzt deshalb unverzichtbar, weil die Zusage nur bei Sachverhaltsidentität rechtswirksam ist.

Die Zusage erfolgt weiters unter der Prämisse, dass die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Abgabenvorschriften weder aufgehoben noch abgeändert werden. Daher ist die Darstellung dieser Abgabenvorschriften im Auskunftsbescheid erforderlich.

Die Beantwortung der im Antrag gestellten Rechtsfragen, somit die abgabenrechtliche Beurteilung des im Antrag dargestellten Sachverhaltes, ist der zentrale Spruchbestandteil des Auskunftsbescheides. Hierbei ist der Geltungsbereich der Zusage, somit die Abgabenarten (bzw. die Feststellungen) und die Zeiträume genau anzugeben.

Weiters hat der Auskunftsbescheid in seinem Spruch den Umfang der Berichtspflicht zu determinieren. Diese Pflicht umfasst jedenfalls, dass das Finanzamt davon in Kenntnis gesetzt wird, ob der im Antrag geschilderte, der Auskunft zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde. Ob ein solcher Bericht zu einem datumsmäßig festgelegten Zeitpunkt oder etwa als Beilage zur Abgabenerklärung zweckmäßig ist, hat das Finanzamt im Auskunftsbescheid zu entscheiden.

Die Bescheidwirkungen (insbesondere der Rechtsanspruch auf Besteuerung laut Zusage) bestehen im Allgemeinen gegenüber dem Bescheidadressaten (somit dem Antragsteller).

Den Anspruch auf zusagekonforme abgabenrechtliche Behandlung haben auch Gesamtrechtsnachfolger des Bescheidadressaten; solche Rechtsnachfolger sind nicht nur Gesamtrechtsnachfolger im Sinn des bürgerlichen Rechts. Auch abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolgen (vgl. zB § 19 Abs. 2 BAO) sind in § 118 Abs. 7 BAO erfasst.

§ 118 Abs. 7 lit. a BAO ist beispielsweise bedeutsam, wenn der Gesamtschuldverhältnisse im Sinn des § 6 Abs. 2 BAO betreffende Auskunftsbescheid an eine GesBR gerichtet ist. Diesfalls haben auch die Gesellschafter der GesBR, wenn sie als Gesamtschuldner mit Abgabenbescheid in Anspruch genommen werden, den Anspruch auf zusagekonforme Besteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter nicht auch Antragsteller und somit Adressaten des Auskunftsbescheides sind.

Ebenso wie nach der (deutschen) Steuer-Auskunftsverordnung (BStBl. 2007 I 820) ist die Partei insoweit nicht an die rechtliche Beurteilung des Auskunftsbescheides gebunden, als sie, wenn sich diese Beurteilung (insbesondere als Folge von Judikaturänderungen) zu ihrem Nachteil als rechtswidrig erweist, die rechtskonforme Besteuerung (zB auch in der Berufung gegen den Abgabenbescheid) geltend machen kann.

Der Auskunftsbescheid ist mit Berufung anfechtbar. Die das Berufungsverfahren regelnden Bestimmungen der BAO sind anwendbar. Meritorische Berufungserledigungen wirken zurück.

Hingegen gelten die §§ 293 bis 307 BAO nicht für die Abänderung und Aufhebung von Auskunftsbescheiden. Hierfür gelten als speziellere Normen die Bestimmungen des § 118 Abs. 9 BAO. Diese Bestimmungen sehen stets Ermessen für solche Maßnahmen vor.

Aufhebungen und Abänderungen eines Auskunftsbescheides setzen voraus, dass sich der Bescheidspruch als nicht richtig (somit als rechtswidrig) erweist. Solche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur ex nunc (daher nicht mehr nach Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes) erfolgen.

„Rückwirkende“ Maßnahmen (auf den Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsbescheides oder auf einen anderen vor Zustellung des diesen Bescheides aufhebenden oder abändernden Bescheides; auch dieser Zeitpunkt liegt im Ermessen der Abgabenbehörde) sind nur ausnahmsweise zulässig.

Eine solche Rückwirkung ist zulässig, wenn im Auskunftsbescheid Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten unterlaufen sind.

Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt bei unrichtigen Rechtsauskünften unter anderem voraus, dass die Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist (vgl. zB VwGH 16.9.2003, 99/14/0228). Hingegen entfalten Auskunftsbescheide nicht deshalb keine Bindung für die nachfolgende Abgabenfestsetzung (Einkünftefeststellung), weil die rechtliche Beurteilung im Auskunftsbescheid offensichtlich unrichtig ist. Eine solche Unrichtigkeit berechtigt lediglich dazu, den Auskunftsbescheid aufzuheben oder abzuändern. Eine derartige Maßnahme liegt an sich und hinsichtlich des Umfanges der Rückwirkung im Ermessen der Abgabenbehörde. Solche Maßnahmen sind mit Berufung anfechtbar.

Ähnlich wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens oder beim Widerruf nach § 294 Abs. 2 BAO sind durch strafbare Taten (zB Bestechung, Nötigung) herbeigeführte Auskunftsbescheide aufhebbar bzw. abänderbar.

§ 118 BAO gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Die Staffelung der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages orientiert sich an den Buchführungsgrenzen (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO und § 189 Abs. 1 Z 2 UGB) bzw. an den für unternehmensrechtliche Pflichten maßgebenden Beträgen des § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (9,68 Millionen Euro) bzw. des § 221 Abs. 2 Z 2 UGB (19,25 Millionen Euro).

Für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages sind die Umsatzerlöse des Antragstellers maßgeblich. Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer (§ 232 Abs. 1 UGB). Auch wenn der Antragsteller das UGB nicht anzuwenden hat, richtet sich die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages nach den Umsatzerlösen für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

Das Inkrafttreten des § 118 BAO lässt die bestehenden Ansprüche auf Rechtsauskünfte (zB Lohnsteuerauskunft gemäß § 90 EStG 1988) unberührt. Es soll die (über diesbezügliche Verpflichtungen hinausgehende) Verwaltungspraxis der Erteilung unentgeltlicher Auskünfte auch für Rechtsfragen im Sinn des § 118 Abs. 2 BAO nicht ändern.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen (§ 198 Abs. 1 BAO). Er ist nach § 210 Abs. 1 BAO einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

Zu Z 3 (§ 194 Abs. 4 BAO):

Die Datenübermittlungsform von Meßbescheidsinhalten wird an den Stand der Technik angepasst. Künftig ist auch eine elektronische Datenübermittlung zulässig.

Zu Z 4 und 5 (§ 305 Abs. 2 und § 310 Abs. 2 BAO):

Die Änderung in den §§ 305 und 310 BAO bezweckt eine Angleichung an die Bestimmung des § 303 Abs. 3 BAO bzw. § 308 Abs. 4 BAO. Bei Änderungen der sachlichen Zuständigkeit soll nicht nur die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme beim nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen dürfen, auch die Entscheidung soll künftig durch die zuletzt zuständig gewordene Abgabenbehörde erfolgen.

Zu Z 7 (§ 323a Abs. 4 BAO):

Mit der Regelung des § 323a Abs. 4 BAO soll die Einheitlichkeit der Rechtsordnung hergestellt werden, künftig tritt § 239a BAO anstelle der unterschiedlich formulierten landesgesetzlichen „Rückzahlungssperren“. Das Anwenden von Bestimmungen der bereits aufgehobenen Landesabgabenordnungen ist für den Rechtsanwender zudem nicht nachvollziehbar, sodass nunmehr insbesondere für die offenen Getränkesteuerverfahren nur noch § 239a BAO als Rechtsgrundlage dient.

Zu Artikel 9 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 und 3 (§ 3 und § 12 Abs. 1 AVOG 2010):

Bereinigt ein Redaktionsversehen und dient der Präzisierung.

Zu Z 2, 4, 5 und 7 (§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 3 sowie 23 AVOG 2010):

Im Rahmen der in der Legisvakanz geplanten Evaluierung hat sich aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Novellierungsbedarf für die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der beschränkt Steuerpflichtigen ergeben, dem mit den gegenständlichen Maßnahmen entsprochen werden soll. Die sachliche Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige soll lediglich für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis mit Sitz in Wien bei einem Finanzamt konzentriert werden. Die Einschränkung auf die Erhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Bereich der örtlichen Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige mit unbeweglichem Vermögen kann sich in Ausnahmefällen als zu eng erweisen, weshalb die explizite Erwähnung der Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge sowie die Angelegenheiten der Abzugsteuern den Tatbestand analog zu §§ 20 und 21 komplettieren soll.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2 AVOG 2010):

Die explizite Erwähnung der „Angelegenheiten der Abzugsteuern“ soll den Tatbestand analog zu §§ 20 und 21 komplettieren.

Zu Z 9 und 10 (§ 31 Abs. 1 und 3 AVOG 2010):

Beseitigt ein Redaktionsversehen und dient der Präzisierung im Verhältnis zu § 6. Die gegenständliche Bestimmung soll in jenen Fällen zur Anwendung gelangen, in denen die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist.

Zu Artikel 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1 und 12 (§ 1 Z 2 und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Analog zum Tatbestand des § 1 Z 1, der in Anlehnung zur Umsatzbesteuerung die Lieferung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hat, wird nunmehr ein zweiter Tatbestand in Anlehnung zur Umsatzsteuer eingeführt: Der innergemeinschaftliche Erwerb. Sachverhalte, die unter diesen (neuen) Tatbestand fallen, unterlagen bisher gemäß § 1 Z 3 erst anlässlich der erstmaligen Zulassung der Normverbrauchsabgabe. Wird ein Kraftfahrzeug von einem befugten Fahrzeughändler zur Weiterveräußerung erworben, dann ist erst die (Weiter-)Lieferung an den Nichtfahrzeughändler normverbrauchsabgabepflichtig.

Zu Z 2 und 12 (§ 1 Z 3 und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Der Subsidiärtatbestand des § 1 Z 3 ist nicht nur gegenüber der Z 1, sondern auch gegenüber dem innergemeinschaftlichen Erwerb subsidiär.

Zu Z 3 und 12 (§ 4 Z 1a und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

In dieser Bestimmung wird der Erwerber als Abgabenschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb definiert.

Zu Z 4 (§ 4 Z 2 NoVAG 1991):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 5 und 12 (§ 5 Abs. 1 und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Ebenso wie bei der Lieferung ist auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb das Entgelt Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe.

Zu Z 6 (§ 6a Abs. 6 NoVAG 1991):

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, darf nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-290/04 und C-333/05, Nadasdi und Nemeth) nicht der gesamte Malus in Rechnung gestellt werden. Die nunmehrige Regelung, dass ein gegenüber der Wertentwicklung verhältnismäßiger Malus in Rechnung gestellt werden kann, entspricht der Rechtsprechung der EuGH.

Zu Z 7 und 12 (§ 7 Abs. 1 Z 1a und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld wird beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes festgelegt.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991):

Die Umformulierung dient der Klarstellung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2006/16/0003, das zwar zur Kfz-Steuer ergangen ist, aber auch auf die Normverbrauchsabgabe uneingeschränkt anzuwenden ist, zum Ausdruck gebracht, dass der Tatbestand bereits mit der Einbringung in das Inland erfüllt ist und nicht erst nach Ablauf der Frist, innerhalb derer das Fahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen ist. Ist ein Fahrzeug daher nach dem Kraftfahrgesetz im Inland zuzulassen, dann entsteht die Steuerschuld nicht erst nach Ablauf der einmonatigen Frist, die das Kraftfahrgesetz bis zu Zulassung zugesteht, sondern bereits mit der Einbringung in das Inland.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 2 NoVAG 1991):

Die Hinweise auf das Umsatzsteuergesetz werden aktualisiert.

Zu Z 10 und 12 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Bei Unternehmerfällen ist für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig.

Zu Z 11 und 12 (§ 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Bei Nichtunternehmerfällen ist für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 12 NoVAG 1991):

Tatbestand, Abgabenschuldner und Entstehung der Abgabenschuld in Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 in Kraft.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu den Z 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 30, 31 (§§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2, 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Z 8, 4 Abs. 3, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Z 1, 17b Abs. 3, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 44, 45 Abs. 1, 45 Abs. 2 lit. a, 59 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 2, 83, 86 Abs. 1, 88 Abs. 1, 109 Abs. 1, 115 Abs. 1 ZollR-DG):

Durch den Vertrag von Lissabon (BGBl. III Nr. 132/2009) werden eine Reihe von Begriffen und Bezeichnungen geändert (zB „Europäische Gemeinschaft“ in Europäische Union“, „gemeinschaftlich“ in „der Union“, „Kommission“ in „Europäische Kommission“, usw.). Es soll daher eine Anpassung an die neuen Begriffe vorgenommen werden. Inhaltlich ergibt sich dadurch keine Änderung.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 2 ZollR-DG):

Neben der begrifflichen Anpassung an den Vertrag von Lissabon soll die Zitierung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie durch die Zitierung der an deren Stelle tretenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt und somit an die geänderte Rechtsgrundlage angepasst werden.

Zu den Z 3, 25, 26, 27, 28, 29 (§§ 1 Abs. 2 Z 3, 92, 94 Abs. 1, 94 Abs. 2, 96, 97 Abs. 1 ZollR-DG):

Die Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009, ABl. L Nr. 324 vom 10. Dezember 2009, S. 23, einer Neukodifizierung unterzogen worden. Die im ZollR-DG enthaltenen Zitierungen der Zollbefreiungsverordnung sollen daher an die Neukodifizierung und die dadurch geänderten Nummerierungen der Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung angepasst werden. Inhaltlich liegt keine Änderung vor.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 2 ZollR-DG):

Die Zitierungsänderung soll erfolgen, weil anstelle des bisherigen Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes das durch das BGBl. I Nr. 9/2010 neu erlassene Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 tritt. Außerdem ist bereits durch das BGBl. I Nr. 52/2009 die bisher in § 69 BAO enthaltene subsidiäre Zuständigkeitsregelung in § 2b ZollR-DG aufgenommen worden, weshalb der in § 6 enthaltene Verweis entsprechend angepasst werden soll.

Zu Z 13 (§ 17c Abs. 2 ZollR-DG):

Die FATF (Financial Action Task Force) und der IWF (Internationaler Währungsfonds) haben in ihrem Österreich-Bericht über die Ergebnisse der Bewertung betreffend der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter anderem kritisiert, dass die Geldwäschemeldestelle des Bundesministeriums für Inneres im Bundeskriminalamt nicht als einzige für Geldwäschemeldungen im weitesten Sinn zuständige Stelle gesetzlich im ZollR-DG festgeschrieben ist. Der bisherige zweite Satz des § 17c Abs. 2 ZollR-DG zählte die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Geldwäschemeldestelle und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nebeneinander auf. Der faktische Umstand, dass alle Informationen über die Deklaration von Bargeldtransporten bzw. der Verbringung von Bargeld über die Außengrenze der Europäischen Union sowie sonstige Kontrollergebnisse der Geldwäschemeldestelle übermittelt wurden, änderte nichts an der geäußerten Kritik. Daher bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung der Art, dass die Geldwäschemeldestelle im § 17c Abs. 2 ZollR-DG ausdrücklich nunmehr als einzige Stelle genannt wird, an die diese Informationen übermittelt werden.

Soweit bei Maßnahmen der allgemeinen Zollaufsicht bereits von Zollorganen bestimmte konkrete Verdachtslagen festgestellt werden, erfolgt wie bisher nach § 17c Abs. 1 leg. cit. ein Kontakt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Zu Artikel 12 (Änderung des EUROFIMA-Gesetzes)

Zu Z 1 und 4 (§ 1 und § 6 Abs. 3 EUROFIMA-Gesetz):

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass nicht im Bundesbesitz stehende Eisenbahnunternehmen gegenüber den derzeitigen Berechtigten keinen Nachteil erleiden, weil ihnen der Zugang zu EUROFIMA-Finanzierungen verwehrt ist. Der Kreis der Begünstigten des EUROFIMA-Regimes wird im Sinne einer Nichtdiskriminierung durch diese Novellierung erweitert, sodass für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die nicht Teil der Bundesbahnstruktur sind, die Möglichkeit geschaffen wird, zinsbegünstigte Finanzierungskonditionen im Rahmen der EUROFIMA-Finanzierungen zu erhalten. Eisenbahnunternehmen und ihre Konzerngesellschaften sind sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierte Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß Art. 9 der Statuten der EUROFIMA kann jedes Eisenbahnunternehmen eines Staates durch Beschluss der Generalversammlung als Aktionär der EUROFIMA aufgenommen werden, sofern die Bereitschaft zur Haftungsübernahme durch die betroffene Regierung bekannt gegeben worden ist. Durch die vorliegende Änderung wird diesem Erfordernis entsprochen.

Zu Z 2 und 4 (§ 2 Z 5 und § 6 Abs. 3 EUROFIMA-Gesetz):

Die vorgenommene Anpassung ist eine Folge der Erweiterung des § 1.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 und § 6 Abs. 3 EUROFIMA-Gesetz):

Die Regelung für das Haftungsentgelt soll zukünftig flexibler gestaltet und am Risikoprofil des jeweiligen Eisenbahnunternehmens ausgerichtet werden können. Die Änderung dient dazu, um möglichen künftigen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Investitionsbedarf für Eisenbahnrollmaterial besser Rechnung tragen zu können.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 GSBG):

Die Regelung stellt sicher, dass bei einem steuerfreien Verkauf eines Grundstückes die Kürzung nicht höher ausfallen kann, als die zuvor in Anspruch genommenen anteiligen Beihilfen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5 GSBG):

Die Bestimmung bewirkt, dass Vorsteuerberichtigungen bei einer Änderung der Verwendung des Anlagevermögens (zB steuerpflichtige Vermietungen) zu keinen Begünstigungen zusätzlich zu einer zuvor beanspruchten Beihilfe bei der Anschaffung bzw. Herstellung des Anlagevermögens führen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2 GSBG):

In § 11 Abs. 2 wird eine mit der Terminologie der Umsatzsteuer verträgliche Richtigstellung vorgenommen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

Zu Z 1 (§ 7 Z 2 FAG 2008 – ausschließliche Bundesabgaben):

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO ist kompetenzrechtlich eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung, die dem Bund zufließt und wird daher als ausschließliche Bundesabgabe eingeordnet.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 9 FAG 2008 – jährliche Bevölkerungsstatistik):

§ 9 Abs. 9 sieht derzeit vor, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich eine Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober zu erstellen hat, deren Ergebnis bis zum November des nächsten Jahres kundzumachen ist und für den Finanzausgleich des übernächsten Jahres gilt. Diese Bevölkerungsstatistik ist nach der derzeitigen Fassung selbst dann zu erstellen, wenn zum gleichen Stichtag auch eine Volkszählung durchgeführt wird.

Über Anregung der Bundesanstalt Statistik Österreich soll diese Bestimmung dahingehend geändert werden, dass dann, wenn für einen bestimmten Stichtag ohnehin eine Volkszählung (allenfalls in der Form einer Zwischenzählung fünf Jahre nach der Volkszählung, siehe § 1 Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes) stattfindet, nicht gleichzeitig für denselben Stichtag auch eine Bevölkerungsstatistik zu erstellen ist. Damit werden zum einen die Ressourcen der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, zum anderen wird damit verhindert, dass zwei – unvermeidbar in einem bestimmten Ausmaß voneinander abweichende – Einwohnerzahlen mit demselben Stichtag anzuwenden sind.

Konkret bedeutet die vorgeschlagene Änderung, dass im Jahr 2013 für den Finanzausgleich das Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 gelten wird. Da das Ergebnis der Volkszählung spätestens bis Ende Juni 2013 vorliegen wird (§ 7 des Registerzählungsgesetzes), werden die Vorschusszahlungen in den ersten Monaten noch nach vorläufigen Werten zu erfolgen haben und nach Vorliegen des Volkszählungsergebnisses aufzurollen sein. Für den Finanzausgleich im Jahr 2014 wird wieder die nächste Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober 2012 anzuwenden sein.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Gebührengesetz 1957

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

4. März 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

1.742.000

 

IVP 1 - PAUSCHALGEBÜHR FÜR PATENT- MARKEN- UND MUSTERANGELEGENHEITEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Auf dem Gebiet des Patentwesens soll wie schon in anderen Verfahren anstelle der Vergebührung von jeder einzelnen im Verfahren anfallenden Schrift eine Pauschalgebühr eingeführt werden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 14 Tarifposten 10

ENTLASTUNG (gerundet)

1.742.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Gebührenschuldner, die einen berufsmäßigen Vertreter nutzen

Fallzahl

7.000

Quellenangabe

Österr. Patentamt

 

 

Verwaltungstätigkeit 1

Vergebührung von Verfahrensschriften

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

1

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-220,00

 

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-221,00

Verwaltungskosten

-1.547.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-1.547.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Gebührenschuldner

Fallzahl

13.000

Quellenangabe

Patentamt/BMF Schätzung

 

 

Verwaltungstätigkeit 1

Vergebührung von Verfahrenschriften

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

25

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-15,00

Verwaltungskosten

-195.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-195.000,00

 


Anlage 2: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesabgabenordnung

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

14. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

10.223.000

 

 

IVP 1 - QUALIFZIERTER ANTRAG AUF ADVANCE RULING FÜR UMGRÜNDUNGSSTEUERSACHVERHALTE

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mit einem Antrag auf Vorabentscheidung (Advance Ruling) für bestimmte abgabenrechtliche Themenbereiche wie zb. Umgründungen wird für Unternehmen die Rechtssicherheit wichtiger Unternehmensentscheidungen deutlich erhöht und damit die Unternehmensplanung vereinfacht. Für die Erstellung verschiedener Umgründungssteuerbilanzen sowie die daraus folgenden Meldungen der Umgründungsvorgänge besteht Rechtssicherheit. Es entstehen im Vorfeld Kosten für die Erstellung des Antrages, dafür werden Kosten für die Rechtsbefolgung reduziert, Kosten für Rechtsmittel und Strafverfahren können vermieden werden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 118 BAO iVm Art I, Art II, Art III, Art IV und Art V UmgrStG

ENTLASTUNG (gerundet)

4.594.000

 

 

IVP 2 - QUALIFZIERTER ANTRAG AUF ADVANCE RULING FÜR GRUPPENBESTEUERUNGS-/VERRECHNUNGSPREISSACHVERHALTE

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Schaffung von mehr Rechtssichheit durch Antrag auf Vorabentscheidung (Advance Ruling) für bestimmte abgabenrechtliche Themenbereiche, zb.Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise. Durch die Vorabentscheidung der Behörde entsteht Rechtsicherheit für die abgabenrechtliche Bewertung, Darstellung und Dokumentation eines Sachverhalts. Es entstehen im Vorfeld Kosten für die Erstellung des Antrages, dafür werden Kosten für die Rechtsbefolgung reduziert, Kosten für Rechtsmittel und Strafverfahren können vermieden werden.

Ursprung:

 

Fundstelle

§ 118 BAO iVm § 24 (3) Z 1 KStG

ENTLASTUNG (gerundet)

5.629.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen mit Umgründungssachverhalten

Fallzahl

100

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

30

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-2.500,00

Rechtsexpertise, Steuerberatungskosten

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen, Rechtsmittel begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

8

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-4.172,00

Verwaltungskosten

-417.200,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-417.200,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

mittlere Unternehmen

Fallzahl

100

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

60

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-5.000,00

 

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen, Rechtsmittel begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

16

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-8.344,00

Verwaltungskosten

-834.400,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-834.400,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

große Unternehmen

Fallzahl

150

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

120

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-15.000,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

40

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-22.280,00

Verwaltungskosten

-3.342.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-3.342.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Unternehmen mit Gruppenbesteuerung/Verrechnungspreisthemen

Fallzahl

100

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

20

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-2.500,00

Rechtsexpertise, Steuerberatungskosten pro Fall

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen, Rechtsmittel begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

5

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-3.590,00

Verwaltungskosten

-359.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-359.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

mittlere Unternehmen

Fallzahl

200

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

50

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-5.000,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen, Rechtsmittel begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

10

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-7.540,00

Verwaltungskosten

-1.508.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-1.508.000,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

große Unternehmen

Fallzahl

200

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erläuterungen erstellen, Prüfungen, Rechtsmittel vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

75

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-15.000,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen, Rechtsmittel begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

15

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-18.810,00

Verwaltungskosten

-3.762.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-3.762.000,00


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 3. (1) 1. bis 5. …

§ 3. (1) 1. bis 5. …

           6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institutionen.

           6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Z 1 genannten Institutionen.

           7. bis 19. …

           7. bis 19. …

        20. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.

 

        21. bis 32. …

        21. bis 32. …

(2) und (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

           1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.

 

           2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.

 

           3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.

§ 6. 1. bis 12. …

§ 6. 1. bis 12. …

        13. Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Rücklagen oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB handelt.

        13. Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Reserven oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB handelt.

        14. bis 16. …

        14. bis 16. …

§ 14. (1) bis (6) …

§ 14. (1) bis (6) …

(7) 1. bis 3. …

(7) 1. bis 3. …

           4. Als Wertpapiere gelten:

           4. Als Wertpapiere gelten:

               a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               a) Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               b) Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

                c) bis f) …

                c) bis f) …

(8) bis (13) …

(8) bis (13) …

§ 34. (1) bis (6) …

§ 34. (1) bis (6) …

(7) 1. …

(7) 1. …

           2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

           2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,

 

                         - das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und

 

                         - für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und

 

                         - das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,

 

sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 41. (1) 1. und 2. …

§ 41. (1) 1. und 2. …

           3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,

           3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

           4. bis 9. …

           4. bis 9. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

                         - nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 sein.

Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.

(3) Gruppenträger können sein

(3) Gruppenträger können sein

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

                         - beschränkt steuerpflichtige

                         - beschränkt steuerpflichtige

                                  - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

                                  - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

                                  - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,

                                  - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,

           wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

           wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

                         - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

                         - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

§ 10. (1) bis (5) …

§ 10. (1) bis (5) …

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteile jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Entlastung der Gewinnanteile von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die Gewinnanteile jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 hinzuzurechnen.

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) …

(2) …

(3) 1. und 2. …

(3) 1. und 2. …

Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.

Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu informieren.

§ 24a. (1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

§ 24a. (1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

                         - Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,

                         - Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,

                         - die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,

                         - die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,

                         - die anzurechnenden inländischen Steuern,

                         - die anzurechnenden inländischen Steuern,

                         - die anrechenbaren ausländischen Steuern,

                         - die anrechenbaren ausländischen Steuern,

                         - die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und

                         - die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und

                         - die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.

                         - die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.

           2. …

           2. …

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied  übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

§ 3. (1) 1. und 2. …

§ 3. (1) 1. und 2. …

 

           3. Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.

           3. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

           4. § 2 Abs. 3 gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 9. (1) 1. und 2. …

§ 9. (1) 1. und 2. …

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:

                         - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                         - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                         - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                         - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                         - Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                         - Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen und mit diesem Wert bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) 1. und 2. …

(2) 1. und 2. …

           3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen,

           3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

                         - wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder

                         - wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder

                         - wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.

                         - wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.

Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals.

Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals.

(3) 1. …

(3) 1. …

           2. Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.

           2. Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(4) …

(4) …

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:

                         - Der erste Satz ist anzuwenden.

                         - Der erste Satz ist anzuwenden.

                         - Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.

                         - Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.

                         - Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

                         - Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

(2) Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 dritter bis letzter Satz ist anzuwenden.

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind die Abs. 1 und 3 anzuwenden.

           2. …

           2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) 1. …

(5) 1. …

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

                         - Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

                         - Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

                         - Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3 und Z 4 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

                         - Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3 und Z 4 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

                         - Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

                         - Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

 

Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

§ 17. (1) und (2)…

§ 17. (1) und (2)…

           1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.

           1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.

           2. …

           2. …

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2 oder 3) verbleiben.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 38a. (1) bis (3) …

§ 38a. (1) bis (3) …

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein, wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sein, wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.

(5) …

(5) …

Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

§ 1. (1) 1. und 2. …

§ 1. (1) 1. und 2. …

               a) …

               a) …

               b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden;

 

           3. …

           3. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 3. (1) bis (12) …

§ 3. (1) bis (12) …

(13) Wird Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen Unternehmer geliefert, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(13) Die Lieferung von

 

                         - Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,

 

                         - Elektrizität,

 

                         - Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze

 

an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(14) Fällt die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.

(14) Fällt die Lieferung von

 

                         - Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,

 

                         - Elektrizität,

 

                         - Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze

 

nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.

§ 3a. (1) bis (10) …

§ 3a. (1) bis (10) …

(11) …

(11) …

               a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;

               a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

 

(11a) Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden.

(12) und (13) …

(12) und (13) …

(14) 1. bis 14. …

(14) 1. bis 14. …

        15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

        15. die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie die Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

(15) 1. …

(15) 1. …

           2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

           2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 und 15 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

(16) …

(16) …

§ 6. (1) 1. bis 9. …

§ 6. (1) 1. bis 9. …

        10. a) …

        10. a) …

               b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;

               b) Postdienstleistungen, die ein Universaldienstleister im Sinne des § 5 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, oder § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;

                c) …

                c) …

        11. bis 28. …

        11. bis 28. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) 1. bis 3. …

(4) 1. bis 3. …

        3a. von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität;

        3a. von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;

           4. der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1), in der geltenden Fassung, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           4. der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

               a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 27 und 28, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung.

               a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.

               b) Die in Artikel 31 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:

               b) Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:

                         - 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;

                         - 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;

                         - 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.

                         - 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.

                c) Die in den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,

                c) Die in den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,

                         - für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,

                         - für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,

                         - die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,

                         - die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,

                         - für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oder

                         - für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oder

                         - für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.

                         - für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.

Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.

               d) Die nach Artikel 39 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.

               d) Die nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.

                e) und f) …

                e) und f) …

                g) Die in Artikel 50 und 51 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und 11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 51 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß

                g) Die in Artikel 40 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und 11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß

                         - die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder

                         - die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder

                         - im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.

                         - im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.

               h) Die in Artikel 60 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.

               h) Die in Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.

                 i) Die in Artikel 65 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.

                 i) Die in Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.

                j) Die in den Artikeln 70 bis 72 und 75 bis 78 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.

                j) Die in den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.

               k) Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 92 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 92 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.

               k) Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.

                 l) Die Bedingungen des Artikels 93 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,

                 l) Die Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,

                         - wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und

                         - wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und

                         - sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.

                         - sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.

              m) Die in Artikel 108 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.

              m) Die in Artikel 103 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.

               n) Die in Artikel 110 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. D der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).

               n) Die in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).

               o) und p) …

               o) und p) …

           5. bis 9. …

           5. bis 9. …

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.

(2) bis (15) …

(2) bis (15) …

§ 12. (1) 1. und 2. …

§ 12. (1) 1. und 2. …

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

(2) bis (17) …

(2) bis (17) …

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) 1. bis 3. …

(2) 1. bis 3. …

           4.

           4.

                        – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                        – die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                        – die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

                        – die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;

aufgezeichnet werden;

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 19. (1) bis (1b) …

§ 19. (1) bis (1b) …

(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

(1c) Bei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1d) …

(1d) …

 

(1e) Bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32) und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen, wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) 1. a) …

(2) 1. a) …

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

                c) …

                c) …

           2. …

           2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 21. (1) bis (10) …

§ 21. (1) bis (10) …

(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung darüber ist unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu übermitteln.

(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu erfolgen.

§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …

(3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter (§ 14 AVOG) zuständig.

(3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.

           2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter (§ 61 BAO) zuständig:

           2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:

                         - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

                         - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

                         - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

                         - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

                         - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

                         - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 27. (1) bis (6) …

§ 27. (1) bis (6) …

 

(6a) Unternehmer, die Postdienste im Sinne des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, oder des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, erbringen, haben über Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgte Lieferungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern an Abnehmer im Inland zu erteilen. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben erforderlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere die Namen und Adressen der liefernden Unternehmer und der Empfänger der Lieferungen, sowie die Anzahl der Lieferungen.

(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.

(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1) vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

Art. 1. (1) und (2) …

Art. 1. (1) und (2) …

(3) 1. a) bis g) …

(3) 1. a) bis g) …

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

           2. …

           2. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität. Erwerb neuer Fahrzeuge

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

Art. 3. (1) 1. a) bis g) …

Art. 3. (1) 1. a) bis g) …

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) …

(5) …

           1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 100 000 Euro,

           1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 35 000 Euro,

           2. …

           2. …

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Art. 6. (1) bis (3) …

Art. 6. (1) bis (3) …

 

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

 

               a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

 

               b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

 

                c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Art. 25. (1) bis 3) …

Art. 25. (1) bis (3) …

(4) Die Rechnung muß bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

(4) Die Rechnung muß bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

                         - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie,

                         - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Art. 27. (1) 1. …

Art. 27. (1) 1. …

           2. …

           2. …

 

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.

3. und 4. …

3. und 4. …

(2) …

(2) …

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtline 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

 

                         - innergemeinschaftliche Lieferungen,

 

                         - innergemeinschaftliche Erwerbe,

 

                         - im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

 

                         - im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

 

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) …

(3) …

Artikel 5 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955).

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);

           1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.

(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.“

(3) …

(3) …

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

 

(4) Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.

Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe vom Bodenwert)

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (Bodenwertabgabegesetz – BWAG) und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

§ 10. Berechtigte Gebietskörperschaft.

 

Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

 

Artikel 7 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

           1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

           1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 14. TP 1 (1) und (2) …

§ 14. TP 1 (1) und (2) …

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

 

(4) …

(4) …

§ 14. TP 6 (1) …

§ 14. TP 6 (1) …

(2) 1. bis 4. …

(2) 1. bis 4. …

           5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;

 

           6. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

           5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

 

(1)

 

           1. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag                                                                                             50 Euro

 

           2. Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag............................................................................... 30 Euro

 

           3. Anmeldungen von Mustern, je Antrag ...................... 20 Euro

 

           4. Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag                                                                                            30 Euro

 

           5. Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag ................................ 230 Euro

 

           6. Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und
Markensenat, je Antrag ................................................ 80 Euro

 

           7. Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ............................................... 40 Euro

 

           8. Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag                                                                                             15 Euro

 

           9. Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag                                                                                             30 Euro

 

        10. Registerauszüge, je Auszug .......................................... 23 Euro

 

        11. Prioritätsbelege, je Beleg .............................................. 75 Euro.

 

(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

 

(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.

Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

 

§ 76. (1) …

§ 76. (1) …

               a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt;

               a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

(2) …

(2) …

 

Auskunftsbescheid

 

§ 118. (1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

 

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.

 

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

 

               a) Abgabepflichtige (§ 77),

 

               b) Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (§§ 185 ff),

 

                c) wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.

 

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

 

               a) eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;

 

               b) die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;

 

                c) die Darlegung des Rechtsproblems;

 

               d) die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

 

                e) die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen;

 

                f) die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Abs. 10) maßgebenden Angaben.

 

(5) Die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides (§§ 185 ff) zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Sind mehrere Finanzämter zuständig, so obliegt die Bescheiderlassung jenem dieser Finanzämter, das als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.

 

(6) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:

 

               a) den der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,

 

               b) die abgabenrechtliche Beurteilung,

 

                c) die der Beurteilung zugrunde gelegten Abgabenvorschriften,

 

               d) die Abgaben oder Feststellungen und die Zeiträume, für die er wirken soll,

 

                e) den Umfang der Berichtspflichten, insbesondere darüber, ob und wann der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. welche Abweichungen von dem dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt erfolgt sind.

 

(7) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

 

               a) Antragsteller gemäß Abs. 3 lit. a und b und ihren Gesamtrechtsnachfolgern,

 

               b) Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolgern betreffend Auskunftsbescheiden, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,

 

                c) Antragsteller gemäß Abs. 3 lit. c, sofern die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt.

 

(8) Der Rechtsanspruch (Abs. 7) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften die abgabenrechtliche Beurteilung ändert. Die abgabenrechtliche Beurteilung (Abs. 6 lit. b) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

 

(9) Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1), mit Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,

 

               a) wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 vorliegen,

 

               b) wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist oder

 

                c) wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.

 

(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt

 

               a) 1 500 Euro, hievon abweichend jedoch

 

               b) 3 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 400 000 Euro überschreiten,

 

                c) 5 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 700 000 Euro überschreiten,

 

               d) 10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 1 Z 2 UGB überschreiten,

 

                e) 20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 2 Z 2 UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns iSd UGB ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 iVm § 246 UGB besteht.

 

Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend.

 

(11) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

 

               a) zurückgewiesen,

 

               b) gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen erklärt oder

 

                c) vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.

§ 194. (1) bis (3) …

§ 194. (1) bis (3) …

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt werden.

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) …

(5) …

§ 305. (1) …

§ 305. (1) …

(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

§ 310. (1) …

§ 310. (1) …

(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

(3) …

(3) …

Artikel 9 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

§ 3. Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 77 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.

§ 3. Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten Abgaben von Körperschaften im Rahmen

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen

1.und 2. …

1.und 2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 12. (1) 1. bis 3. …

§ 12. (1) 1. bis 3. …

vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.

§ 15. (1) 1. und 2. …

§ 15. (1) 1. und 2. …

3.die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt Steuerpflichtiger;

 

4.die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3.die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

5.als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4.als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

6.die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;

5.die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;

7.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.

6.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.

(2) …

(2) …

 

(3) Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (§§ 41ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.

§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …

1.für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967), sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,

1.für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,

2.und 3. …

2.und 3. …

§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

 

(3) Die Änderungen in §§ 3, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

§ 31. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.

§ 31. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.

(2) …

(2) …

(3) Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 30. Juni 2011 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(3) Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 30. Juni 2011 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) …

(4) …

Artikel 10 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

§ 1. ...

§ 1. ...

           1. ...

           1. ...

           2. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007

           2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

           3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

           3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

           4. ...

           4. ...

...

...

§ 4. ...

§ 4. ...

           1. ...

           1. ...

 

        1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,

           2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

           2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

§ 5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

§ 5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 6a. (1) bis (5) ...

§ 6a. (1) bis (5) ...

 

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert.

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

           1. ...

           1. ...

 

        1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,

           2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.

           2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

           3. ...

           3. ...

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. § 17 UStG 1972 ist anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. § 17 UStG 1994 ist anzuwenden.

(3) ...

(3) ...

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) ...

(3) ...

Artikel 11 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfaßt alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere

(2) Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organen der Europäischen Union angenommenen und in Kraft getretenen Rechtsakte, einschließlich der von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO),

           3. die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. der Europäischen Union Nr. L 324 vom 10. Dezember 2009, S. 23 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO),

           4. …

           4. …

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) 1. bis 7. …

(2) 1. bis 7. …

           8. “normaler Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.  Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

           8. “normaler Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.  Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

           9. bis 18. …

           9. bis 18. …

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

(3) …

(3) …

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

           1. dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder

           1. dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder

           2. …

           2. …

(2) …

(2) …

§ 17b. (1) und (2) …

§ 17b. (1) und (2) …

(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

(3) Soweit die Außengrenze der Union mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

(4) …

(4) …

§ 17c. (1) …

§ 17c. (1) …

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts über die Beschau.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 26. (1) 1. …

§ 26. (1) 1. …

           2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder

           2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder

           3. …

           3. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Union zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.

§ 44. Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

§ 44. Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

(2) …

(2) …

               a) in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder

               a) in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder

               b) nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,

               b) nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,

hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

                        – in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

                        – in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

                        – Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

                        – Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.

§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.

§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

§ 88. (1) Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

(2) …

(2) …

§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Kapitels I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.

§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Titels II Kapitel VIII und IX der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel I Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel II Kapitel IX der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.

§ 96. Für die Anwendung des Artikels 104 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.

§ 96. Für die Anwendung des Artikels 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 108 ZBefrVO).

(2) …

(2) …

§ 109. (1) …

§ 109. (1) …

           1. aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder

           1. aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.

Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Unionsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.

Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).

Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).

§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Artikel 12 (Änderung des EUROFIMA-Gesetzes)

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft ÖBB-Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der "EUROFIMA" aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Abs. 2 bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

 

(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1 sind Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften.

§ 2. 1. bis 4. …

§ 2. 1. bis 4. …

           5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.

           5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Gesellschaft gemäß § 1 dient.

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von mindestens 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.

Artikel 13 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Kann ein nach § 1 oder nach § 2 Beihilfe beziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen, sind für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Erhält ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens für eine ihm verrechnete Leistung einen Kostenbeitrag von einem Hilfeempfänger oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 3 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer durch die Differenz aus Leistungsentgelt und darauf entfallenden Kostenbeitrag beschränkt. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Erhält ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens für eine ihm verrechnete Leistung einen Kostenbeitrag von einem Hilfeempfänger oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 3 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer durch die Differenz aus Preis einschließlich Umsatzsteuer und darauf entfallenden Kostenbeitrag beschränkt. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 14 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

§ 7. 1. …

§ 7. 1. …

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           3. …

           3. …

§ 9. (1) bis (8) …

§ 9. (1) bis (8) …

(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.

(10) und (11) …

(10) und (11) …