666 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Konsumentenschutz

über den Antrag 891/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung der Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV – BGBl II Nr. 316/1999)

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 19. November 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch die Insolvenz des Reiseveranstalters ‚Pineapple Tours GmbH‘ wurden zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten geschädigt. Diese hatten (vermutlich) auf Verlangen dieses Reiseveranstalters sofort nach der Buchung zu hohe Anzahlungen geleistet, die von der Europäischen Reiseversicherung nun im Konkurs nicht zur Gänze ersetzt wurden. Die Europäische Reiseversicherung hat als Abwickler der Insolvenzsicherung nach der Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV) den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten abschließend mitgeteilt, dass lediglich ein Anzahlungsbetrag von 20% des Reisepreises pro Person zur Auszahlung gelangt. Der darüber hinausgehende und mehr als 2 Wochen vor Reiseantritt verlangte und bezahlte Restbetrag wäre hingegen aber nicht von dieser Insolvenzsicherung erfasst.

Das Problem: Der Reiseveranstalter ‚Pineapple Tours GmbH‘ hat entgegen den Bestimmungen der Reisebürosicherungsverordnung (§ 4 Abs. 6 ReisebüroSV) wesentlich höhere Anzahlungen als zulässig bzw. Restzahlungen zu einem zu frühen Zeitpunkt und nicht Zug um Zuge gegen die Aushändigung der Reiseunterlagen verlangt. Den Konsumentinnen und Konsumenten war allerdings nicht bekannt, dass die Reisebürosicherungsverordnung dem Reiseveranstalter die Einhaltung bestimmter Zahlungsmodalitäten im Rahmen der gesetzlichen Mindestabsicherung verpflichtend vorschreibt.

Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen bezweckt einen umfassenden Schutz der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters, der aber im konkreten Fall durch die Nicht-Einhaltung der Bestimmungen der Reisebüro-Sicherungsverordnung, die diese RL in österreichisches Recht umsetzt, nicht eindeutig gewährleistet war.

Es gibt nun im Konkursfall ‚Pineapple Tours GmbH‘ zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten, die den aus der Abwicklung der Insolvenzversicherung entstandenen Schaden (Differenz aus dem frühzeitig eingeforderten und bezahlten Betrag und der durch die Versicherung erstatteten 20% Anzahlung) gegenüber der Republik Österreich bereits geltend gemacht und dabei die mangelhafte Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie eingewendet haben.

Zu beachten ist bei der Beurteilung dieser Problematik, dass auch ein fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Reiseveranstalters den Mitgliedsstaat im Insolvenzfall von seiner Verantwortung nicht freispielt (siehe EuGH, Urteil v. 15. Juni 1999, RS. C-140/97-Rechberger).“

 

Der Ausschuss für Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 15. April 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Johann Hell die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Mag. Johann Maier, Johann Rädler und der Ausschussobmann Abgeordneter Sigisbert Dolinschek.

 

Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Hell gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Konsumentenschutz somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2010 04 15

                                    Johann Hell                                                                Sigisbert Dolinschek

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann