Vorblatt

Problem:

Das österreichische Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde im zweiten Halbjahr 2008 routinemäßig vom IWF im Hinblick auf die Einhaltung der FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Bundesministerien und Behörden (unter Koordination des Bundesministeriums für Finanzen) einer Evaluierung unterzogen. Die Endergebnisse wurden am 1. Dezember 2009 veröffentlicht. Generell zeigen die Prüfungsergebnisse, dass in Österreich ein umfassendes und gut funktionierendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt wurde, jedoch auch Defizite identifiziert wurden, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Österreich vor einem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen. Die österreichische Bundesregierung hat im Februar 2010 einen entsprechenden Maßnahmenkatalog (Transparenzpaket) zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, welcher mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben in der Gewerbeordnung 1994, im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz legistisch umgesetzt werden soll (Vortrag an den Ministerrat betreffend einen Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wirtschaft, Familie und Jugend und für europäische und internationale Angelegenheiten über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, GZ. BMF-040300/0006-III/4/2009, welcher vom Ministerrat im Sinne des Antrags am 9. Februar 2010 beschlossen wurde).

Änderung der Gewerbeordnung 1994: Bereits durch die Gewerbeordnungsnovelle 2008 wurde die dritte EU-Geldwäscherichtlinie, RL 2005/60/EG, hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Berufe in österreichisches Recht umgesetzt. Der EU-Richtliniengeber war davon ausgegangen, dass die Richtlinienbestimmungen mit dem neuen internationalen Standard im Einklang stünden. Im Juni 2009 fand im Rahmen der wechselseitigen Prüfungen der Mitgliedstaaten der FATF die Österreichprüfung durch eine Prüfergruppe des IWF statt. Es stellte sich dabei heraus, dass die Richtlinienbestimmungen bzw. die Bestimmungen der Ausführungsrichtlinie 2006/70/EG der Europäischen Kommission und damit die Umsetzungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gegenüber den Texten der FATF-Empfehlungen zu kurz greifen. In einzelnen Detailpunkten ist somit eine Erweiterung der gewerberechtlichen Regelungen betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes: Nach Artikel 45 der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung müssen die Mitgliedsstaaten diese Richtlinie bis spätestens 15. Dezember 2007 in nationales Recht umsetzen. Dies erfolgte bisher durch die Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie und die Richtlinie der Paritätischen Kommission über die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe.

Ziel:

Änderung der Gewerbeordnung 1994: Die vorgeschlagenen Ergänzungen im Bereich der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen dazu dienen, eine vollständige und zweifelsfreie Erfüllung der FATF-Empfehlungen zu gewährleisten.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes: Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2005/60/EG nunmehr auf Gesetzesebene implementiert und die Umsetzung der FATF-Empfehlungen gewährleistet.

Inhalt:

Änderung der Gewerbeordnung 1994: Wesentliches Erfordernis und Ziel der vorgeschlagenen Ergänzungen der Anti-Geldwäsche- und Anti-Terrorismusfinanzierungsbestimmungen ist eine akzentuierte Berücksichtigung der FATF - Empfehlungen. In diesem Sinn sollen durch die vorgeschlagene Novelle die 40 FATF–Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung, die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung sowie die von der FATF erstellten Zusatzdokumente, insbesondere der Glossar zu den 40 Empfehlungen, die interpretatorischen Noten zu den vierzig Empfehlungen und zu den Sonderempfehlungen betreffend Terrorismusfinanzierung sowie die jeweils aktuelle Unterlage zur Methodologie in der Gewerbeordnung 1994 berücksichtigt werden. Damit soll für den Bereich des Gewerberechts eine möglichst vollständige Erfassung der internationalen Standards gewährleistet werden.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes: Im Wesentlichen werden die Inhalte der bereits bestehenden Ausübungsrichtlinien übernommen und durch die FATF-Empfehlungen ergänzt. Damit wird für die Bereiche des Wirtschaftstreundberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes eine möglichst vollständige Erfassung der internationalen Standards gewährleistet.

Alternative:

Keine, da bei Nichtergreifung von Änderungsmaßnahmen eine internationale Isolierung Österreichs droht.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Änderung der Gewerbeordnung 1994: Die vorgesehene Anpassung der Umsetzungsbestimmungen der dritten Geldwäscherichtlinie an die FATF- Empfehlungen und die genannten Zusatzdokumente bedeutet für die Behörden de facto nur im Hinblick auf § 365w GewO 1994 einen zusätzlichen Aufwand. Die zusätzlichen Kosten, die sich auf die neun Bundesländer verteilen errechnen sich mit 31.512,19 €. Mit den vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen sollte sich eine höhere Effektivität des Behördenhandelns einstellen. Eine Übernahme der FATF-Empfehlungen ist unumgänglich, um den internationalen Ruf Österreichs als sicherer Finanzplatz zu wahren.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes: Durch die Übernahme in das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Jedenfalls positiv, Erhaltung des internationalen Ansehens Österreichs.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält bereits bestehende und neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, welche zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen führen. Neue Informationsverpflichtungen für Bürger/innen sind nicht enthalten.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialpolitischer Hinsicht:

Keine

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das gegenständliche Regelungsvorhaben ist mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Österreich ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten „40+9 FATF-Empfehlungen“) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Neben der Etablierung weltweit einheitlicher Standards wird von der FATF mit Unterstützung der Weltbank (WB) und des Internationalen Währungsfonds (IWF) die Einhaltung dieser Standards in den Mitgliedsländern regelmäßig überprüft und bewertet. Das österreichische Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde im zweiten Halbjahr 2008 routinemäßig vom IWF im Hinblick auf die Einhaltung der FATF-Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Bundesministerien und Behörden (unter Koordination des Bundesministeriums für Finanzen) einer Evaluierung unterzogen. Die Endergebnisse wurden von der FATF-Vollversammlung im Juni 2009 verabschiedet und am 1. Dezember 2009 veröffentlicht. Generell zeigen die Prüfungsergebnisse, dass in Österreich ein umfassendes und gut funktionierendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt wurde, jedoch auch Defizite identifiziert wurden, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Österreich vor einem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen. Die österreichische Bundesregierung hat im Februar 2010 einen entsprechenden Maßnahmenkatalog (Transparenzpaket) zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, welcher mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben in der Gewerbeordnung 1994, im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz legistisch umgesetzt werden soll (Vortrag an den Ministerrat betreffend einen Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wirtschaft, Familie und Jugend und für europäische und internationale Angelegenheiten über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, GZ. BMF-040300/0006-III/4/2009, welcher vom Ministerrat im Sinne des Antrags am 9. Februar 2010 beschlossen wurde).

Änderung der Gewerbeordnung 1994:

Bereits durch die Gewerbeordnungsnovelle 2008 wurde die dritte EU-Geldwäscherichtlinie, RL 2005/60/EG, hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Berufe in österreichisches Recht umgesetzt. Wie etwa Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie zu entnehmen ist, ist es das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen in Einklang mit anderen Maßnahmen internationaler Gremien zu bringen. Insbesondere sollte den Empfehlungen Rechnung getragen werden, die die Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aufgestellt hat. Der EU-Richtliniengeber war davon ausgegangen, dass die Richtlinienbestimmungen mit dem neuen internationalen Standard im Einklang stünden.

Im Juni 2009 fand nun im Rahmen der wechselseitigen Prüfungen der Mitgliedstaaten der FATF die Österreichprüfung durch eine Prüfergruppe des IWF statt. Bei dieser stark detailbezogenen Prüfung stellte sich heraus, dass die Richtlinienbestimmungen bzw. die Bestimmungen der Ausführungsrichtlinie 2006/70/EG der Europäischen Kommission und damit auch die Umsetzungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gegenüber den der Prüfung zugrundeliegenden Texten der FATF-Empfehlungen (bzw. der „Methodology for Assessing Compliance“ vom 27.2.2004 idF Februar 2007; im Folgenden „Methodologie“) zum Teil zurückbleiben. Dies führte im Länderbericht Österreichs im Bereich der der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Berufe zu Kritik seitens des Prüferteams. Dies, obwohl mit Hilfe der Interpretation die Richtlinienbestimmungen an die FATF-Regelungen in den allermeisten Fällen herangeführt werden können. Gegenständliche Ergänzungen im Bereich der Geldwäschebestimmungen sollen nunmehr dazu dienen, eine vollständige und zweifelsfreie Erfüllung der FATF-Empfehlungen zu gewährleisten, selbst wenn diese vereinzelt über die EU-Richtlinie hinausgehen. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Österreichprüfung hervorgekommene Undeutlichkeiten der bestehenden Rechtslage beseitigt werden. Die Notwendigkeit zur Adaptierung ergibt sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der FATF sowie aus dem faktischen Erfordernis allfällige internationale Konsequenzen zu verhindern.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:

Durch die Bestimmungen dieses Entwurfs werden alle Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und der Bilanzbuchhaltungsberufe einheitlich zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die Berufsberechtigten werden durch diesen Entwurf verpflichtet, risikoadäquate Sorgfaltspflichten zu setzen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen, Abwicklung von Transaktionen, bei Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Echtheit von Kundenidentifikationsdaten.

Dieser Entwurf verpflichtet in diesen Fällen zu bestimmten Sorgfaltspflichten, die u.a. die Feststellung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers oder die Einholung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung beinhaltet.

Unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise der Auftraggeber ist ein unter die RL 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut - können vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden. Demgegenüber sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn sich aus dem Wesen der Geschäftsbeziehung oder der Art des Eigentümers ein erhöhtes Geldwäscherisiko ergibt.

Im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben Berufsberechtigte eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Es besteht keine Meldepflicht, wenn es sich um Informationen handelt, die dem Berufsberechtigten im Rahmen der Beurteilung einer Rechtslage oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zugekommen sind. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde um Entscheidung ersucht werden, ob gegen die Durchführung eines bestimmten Auftrages Bedenken bestehen. Im guten Glauben erfolgte Meldungen stellen keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar und begründen keine Haftung. Informationen über erfolgte Meldungen dürfen nicht weitergegeben werden.

Schließlich werden die Berufsberechtigten verpflichtet, Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen zumindest fünf Jahre aufzubewahren und in den Wirtschaftstreuhandkanzleien durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Anti-Geldwäschebestimmungen auch durch das in der Kanzlei befasste Personal sicherzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Änderung der Gewerbeordnung 1994:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Änderungen im Bereich Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von folgenden Fallzahlen ausgegangen:

Bei der Führung von Statistiken betreffend Verfahren zu GW/FT besteht der Zeitaufwand in der Sammlung und Aufzeichnung der Verfahren. Der Zeitaufwand ist ca. 8h pro Jahr pro lokaler Behörde. Die Zahl der lokalen Behörden beträgt derzeit 118 (B 9, K 10, N 25, O 18, Sa 6, St 18, T 9, V 4, W 19).

Berechnung, anhand der aktuell vom BMF bekannt gegebenen Richtwerte (BGBl. II Nr. 50/2009) unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 10% zum Gehalt der Bundesbediensteten infolge höherer Gehälter im Landesbereich.

A. Personalkosten

Vorgang 

VGr

Zeitbedarf in Min

Zahl der Fälle/Behörden

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Min

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Stunden

Führung von Statistiken zu den Verfahren

A3 (VD-Fachdienst)

480

118 (Behörden)

56640

944

A. Personalkosten A3 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II Nr. 50/2009: 36.849€ + 10 % = 40533,9

lt. Richtlinie Pkt. 3.2 pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin., somit Kosten pro Minute: 0,405€

Personalkosten gesamt daher 56640 (Summe A3) x 0,405 = 22939,2€

B. Sachausgaben/Kosten (3.1.RL): 12% von Personalkosten

22939,2 x 12% = 2752,704€

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL)

Personalbedarf/VGr. = jährl. AZ-Erwartungswert/100 000 =

                               56640/100000 = 0,56

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm = 0,56x14 = 7,84qm

Miete = 13,1€/qm (Anhang 3.3 RL); 13,1 x 7,84 x 12 = 1232,448€

D. Verwaltungsgemeinkosten (3.3. RL): 20% von Personalkosten

22939,2 x 20% = 4587,84€

E. Jahreskosten :

Personal

22939,20

Sach

2752,70

Raum

1232,45

Verwaltung

4587,84

Summe

31512,19

Diese verteilen sich auf die neun Bundesländer entsprechend der jeweiligen Anzahl der Behörden je Bundesland (vgl. oben).

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:

Keine Auswirkungen, da keine gänzlich neuen Meldepflichten der betroffenen Berufsgruppen an die Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt normiert werden und daher mit keinem Verwaltungsmehraufwand bei der Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt gerechnet wird.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), wonach Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu § 365m Abs. 1

Wie sich aus Erwägungsgrund 5 der RL 2005/60/EG ergibt, dient diese Richtlinie auch dazu, den Empfehlungen der FATF Rechnung zu tragen. Wie die Österreichprüfung 2009 zeigt, stimmen aber die Inhalte der FATF Empfehlungen nicht in allen Details mit der RL überein, sondern gehen in manchen Bereichen über diese hinaus. Wesentliches Erfordernis und Ziel gegenständlicher Novelle ist daher eine akzentuierte Berücksichtigung der FATF-Empfehlungen. Zur Interpretation der Bestimmungen sind die von der FATF erstellten Zusatzdokumente, insbesondere der Glossar zu den 40 Empfehlungen, die interpretatorischen Noten zu den vierzig Empfehlungen und zu den Sonderempfehlungen betreffend Terrorismusfinanzierung sowie die jeweils aktuelle Unterlage zur Methodologie zur Beurteilung der Übereinstimmung heranzuziehen. Dies gilt insbesondere insoweit diese inhaltlich über die Richtlinie 2005/60/EG hinausgehende Anforderungen aufstellen. Damit soll für den Bereich des Gewerberechts eine möglichst vollständige Erfassung aller internationalen Texte gewährleistet werden.

Zu § 365m Abs. 3 Z 2 und 3:

Von den Pflichten sind alle hier genannten gewerblichen Aktivitäten erfasst. Etwa sind auch Handelstätigkeiten aufgrund eines Nebenrechtes gem. § 32 GewO erfasst, sofern eine Barzahlung ab 15.000€ erfolgt.

Wenngleich sich dies schon bisher aus den Materialien herleiten ließ, soll nunmehr auch auf gesetzlicher Ebene klargestellt werden, dass die Pflichten die Immobilienmakler im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter treffen. Dies entspricht FATF - Empfehlung 12 lit. b), die eine Einbeziehung der Immobilienmakler hinsichtlich Kauf- bzw. Verkaufsgeschäfte verlangt. Bei der Einbeziehung auch der Immobilienmietgeschäfte lag Österreich schon bisher über dem FATF-Standard. Die Einbeziehung auch der Mietgeschäfte war deshalb erfolgt, weil sich bei den Gesprächen zur Festlegung der gesamtösterreichischen Geldwäschebekämpfungsstrategie insbesondere mit Vertretern des Innenministeriums ergeben hatte, dass auch dort potentiell ein Risiko für Geldwäsche gegeben ist. Hier wird der Vollständigkeit halber nun nur klargestellt, dass auch bei Mietgeschäften vom Immobilienmakler sowohl die Anbieter– als auch die Nachfragerseite einzubeziehen sind. Selbstverständlich – aus der Einfügung „insbesondere“ bei Z 2 ergibt sich, dass die Erwähnung von Käufer, Verkäufer, Mieter und Vermieter nur beispielhaft ist - sind auch der Tausch oder die Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien durch Immobilienmakler weiterhin Aktivitäten, bei denen die Bestimmungen §§ 365m – 365z anzuwenden sind.

Durch Z 3 waren Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei bestimmten aufgelisteten Tätigkeiten in die Verpflichtungen der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierungsbestimmungen aufgenommen worden. Die unter lit. c) genannten Tätigkeiten, wie Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen, wurden aber auf Wirtschaftskammerseite eigenen Berufsbildern, nämlich den freien Gewerben „Büroarbeiten“ und „Büroservice“, zugeordnet. Im Zuge der FATF - Österreichprüfung führte dies beim Prüferteam zu Zweifeln hinsichtlich des Informationsstandes der Berufe über ihre Pflichten. Nunmehr soll festgelegt werden, dass alle Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten des § 365m Abs. 3 Z 3 lit. c ausüben - insbesondere die Ausübenden der genannten Berufsbilder der Wirtschaftskammer - bei diesen Tätigkeiten den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus unterliegen. Im Übrigen sind die in Z 3 genannten Tätigkeiten ausschließlich solche des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74). Die Tätigkeiten nach lit. c sind den Unternehmensberatern jedenfalls auch erlaubt, unbeschadet aber der Zulässigkeit für Tätigkeiten, die in lit. c genannt sind, freie Gewerbe zu begründen.

Zu § 365n Z 1:

Der Inhalt der Definition der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat im Gewerberecht insofern Auswirkungen, als dadurch einzelne Pflichten, insbesondere die Verdachtsmeldepflicht, ausgelöst werden. Es ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Abkoppelung vom Strafgesetzbuch. Geldwäsche wird daher im Sinne der FATF–Empfehlungen und der Ergebnisse der Österreichprüfung zu Empfehlung 13 ergänzend zur Definition des Österreichischen Strafrechtes um die Eigengeldwäsche erweitert. Selbstverständlich bedeutet dies aber keine Selbstbezichtigungspflicht - was im Widerspruch zur EMRK stünde – Meldepflichten betreffen nur Dritte Personen.

Zu § 365n Z 4 lit. a) sub lit. bb):

Die Erweiterung der Ziffer betreffend Parlamentsmitglieder um „wichtige Vertreter politischer Parteien“ dient der wörtlichen Abbildung der Definition der sog. politisch exponierten Personen („PEP“) gemäß Ziffer 11 des Glossars zu den vierzig Empfehlungen. Diese Passage ist in der in Art. 2 der RL der EK 2006/70/EG gegebenen Definition nicht enthalten und soll daher neu aufgenommen werden, da das Fehlen im Prüfungsbericht Österreichs kritisiert wurde. Es handelt sich also um Parteienvertreter, die nicht schon von der übrigen Aufzählung erfasst sind, z. B. ein Klubchef oder der Verwalter der Parteifinanzen etc.. Analoges galt im ursprünglichen Berichtsentwurf auch für die 1-Jahresfrist für die Definition einer Person als PEP. In den Verhandlungen des Österreichberichtes gelang es den EU-Mitgliedsstaaten jedoch, die restlichen FATF-Länder von der Entsprechung dieser Frist gegenüber den FATF-Empfehlungen, die eine solche generelle Begrenzungsmöglichkeit nicht vorsehen, zu überzeugen, immerhin gilt bei offensichtlich höherem Risiko diese Einschränkung auch nicht. Die 1-Jahresfrist wurde daher belassen.

Zu § 365p Abs. 1 Z 2:

Die Neuformulierung dient der Umsetzung des Textes von Empfehlung 5 Pkt. 5.5.2 (b) der Methodologie zu den FATF – Empfehlungen. Die gegenständliche Passage „sowie die Feststellung, wer die natürlichen Personen sind, die letztlich die Eigentümer sind oder die Kontrolle besitzen oder tatsächlich ausüben“ - war im bisherigen § 365p – der Art. 8 der RL 2005/60/EG wortwörtlich umsetzt - sinngemäß schon enthalten, aber nicht in dieser konkreten Formulierung der Methodologie, was bei der FATF-Prüfung als Defizit erachtet wurde. Daher wird die vorhandene Textierung nunmehr ergänzt. „Gegebenenfalls“ im Sinne des Einleitungssatzes bedeutet nicht „optional“, sondern stellt darauf ab, dass nicht immer neben dem auftretenden Kunden noch ein weiterer wirtschaftlicher Eigentümer bestehen muss.

Zu § 365p Abs. 1 Z 2a:

Dass ein Vertreter zur Vertretung ermächtigt sein muss und dies auch vom Gewerbetreibenden zu überprüfen ist, dürfte dem EU-Richtliniengeber wohl schon aus der Verpflichtung des Art. 8 der RL zur Feststellung der Kundenidentität heraus u.a. wegen des eigenen Interesses des Gewerbetreibenden selbstverständlich erschienen sein. Allerdings erwähnt Pkt. 5.4 der FATF-Methodologie zu Empfehlung 5 diese Anforderung separat, sodass die bisherige reine Umsetzung des Art. 8 der RL 2005/36/EG in diesem Punkt einer Ergänzung bedarf, um auch der Methodologie zu entsprechen.

Zu § 365p Abs. 5, § 365v und § 365y Abs. 2 und Abs. 3:

In allen Bestimmungen betreffend die Bekämpfung der Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus wird die Geldwäschemeldestelle nun einheitlich neu bezeichnet.

Dies dient insbesondere der Vereinheitlichung mit anderen Gesetzen sowie der Deutlichkeit.

Zu § 365r Abs. 1 erster und zweiter Halbsatz:

In RZ 798 des Österreichberichtes war kritisiert worden, dass - gemäß EU-Richtlinie - bei Vorliegen der in § 365r Abs. 1 aufgelisteten Fälle Sorgfaltsmaßnahmen gänzlich entfallen. Um dem zu begegnen, wird in der Neufassung nun eine Differenzierung vorgenommen: Gewerbetreibende können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht erforderlich sind. Diese Anforderung ergibt sich aus Pkt. 5.9 der FATF Methodologie.

Durch den neuen Text soll klargestellt werden, dass es keine Fälle gibt, in denen Sorgfaltsmaßnahmen gänzlich entfallen, jedenfalls hat immer zumindest eine Identifizierung des Kunden zu erfolgen.

Zu § 365r Abs. 2 erster und zweiter Halbsatz:

Hier gilt dasselbe wie beim ersten Absatz. Analog dazu wird in der Neufassung eine Differenzierung vorgenommen: Gewerbetreibende können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht erforderlich sind. Es wird auch hier klargestellt, dass es keine Fälle gibt, in denen Sorgfaltsmaßnahmen gänzlich entfallen. Auch hier hat immer zumindest eine Identifizierung des Kunden zu erfolgen.

Zu § 365s Abs. 1:

Der erste Satz dient der Verdeutlichung des risikoorientierten Ansatzes und gibt Art. 13 Abs. 1 der RL 2005/60/EG wörtlich wieder. Verstärkte Sorgfaltspflichten bedeutet, dass die vorgesehenen Pflichten intensiver wahrgenommen werden müssen, z. B. eine besonders intensive Recherche zum Zweck einer Transaktion.

Zu § 365s Abs. 3:

Die gesonderte Erwähnung des Falles, dass jemand als Kunde bereits akzeptiert wurde und sich bezüglich des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers in Folge herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese zu einer politisch exponierten Person wird, dient der deutlichen Umsetzung von FATF–Empfehlung Nr. 6, insbesondere dabei Pkt. 6.2.1 der Methodologie.

Zu § 365s Abs. 5:

Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung weitere Fälle höherer Risikokategorien von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen auch ausdrücklich festlegen. Damit soll insbesondere Pkt. 5.8 der FATF Methodologie deutlicher entsprochen werden, der über die derzeitigen Fälle des § 365s hinausgehend beispielhaft weitere Fälle nennt. Risikoabhängig soll hier durch die Verordnungsermächtigung eine Grundlage für eine rasche Reaktion auf sich ändernde Risikogegebenheiten geschaffen werden und sollen für diese Fälle jeweils entsprechende Pflichten der Gewerbetreibenden vorgesehen werden können. Eine „verstärkte kontinuierliche Überwachung“ kann etwa im Sinne des Prinzips „know your customer“ bedeuten, dass der Kunde wiederkehrend um Angabe der Geschäftszwecke ersucht wird o.ä..

Zu § 365t:

Wesentlich ist die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der erforderlichen besonderen Aufmerksamkeit bei Aktivitäten mit Personen in Staaten, die internationale Empfehlungen betreffend Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht oder nicht ausreichend anwenden. Dabei handelt es sich um FATF - Empfehlung 21 bzw. Pkte. 21.1 und 21.2 der Methodologie, die in der RL 2005/60/EG nicht ausdrücklich verwirklicht sind. Als glaubwürdige Quelle gilt insbesondere die FATF, die solche Informationen veröffentlicht und weithin zugänglich macht. „Besondere Aufmerksamkeit“ bedingt letztlich die Anwendung der erhöhten Pflichten im Sinne des § 365s.

Die Formulierung „ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck“ bezieht sich sowohl auf „komplexe oder unüblich große Transaktionen“ als auch auf „Transaktionen von unüblichem Muster“.

Zur bisherigen Bestimmung hinzugefügt wird zudem, dass bei komplexen oder unüblich großen Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck die besondere Aufmerksamkeit, insbesondere soweit möglich die Prüfung und die Führung schriftlicher Aufzeichnungen bezüglich der wesentlichen Geschäftselemente und die Aufbewahrung derselben im Interesse einer Unterstützung der zuständigen Behörden zu umfassen hat. Diese gesonderte Erwähnung der an sich selbstverständlichen Schriftlichkeit dient speziell der wörtlichen Berücksichtigung von Empfehlung 11, die ausdrücklich das schriftliche Festhalten der Rechercheergebnisse verlangt. Der durch § 365t umgesetzte Art. 20 der RL 2005/60/EG sieht die Schriftlichkeit nicht ausdrücklich vor, möglicherweise erschien dies dem Richtliniengeber ohnehin selbstverständlich. Selbstverständlich sind auch alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Zu § 365u:

Durch die Neuformulierung des Abs. 1 soll den Anforderungen der FATF-Empfehlung 13 und der Methodologie dazu entsprochen werden. Bei der Evaluierung war hier ein Defizit festgestellt worden, wobei es sich um eine sogenannte Kernempfehlung handelt, die entscheidend für das Gesamtprüfergebnis ist. Die Formulierung orientiert sich an der Gestaltung im Bankwesengesetz und gibt den Text der Methodologie zu Empfehlung 13 möglichst deckungsgleich wieder. Demgemäß ergibt sich eine Meldeverpflichtung, wenn der Gewerbetreibende annehmen muss, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Geschäft aus kriminellen Aktivitäten herrühren (13.1 der Methodologie) oder damit im Zusammenhang stehen (13.2 Methodologie). Es geht aber nur um solche kriminellen Aktivitäten, die Vortatbestände des Geldwäschereitatbestandes sind. Diese Lösung geht durchaus praxisgerecht etwas vergröbernd davon ab, dass die Meldung nur exakt vom vermuteten Vorliegen des Tatbildes der Geldwäscherei des § 165 StGB selbst ausgelöst werden würde. Der Vorteil für den Mitteilenden ist, dass die Haftungsbefreiung gemäß Abs. 2 damit auch besser auf die reale Meldesituation passt.

Analog wird die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung angepasst.

In Abs. 2 wird nun ganz klar hervorgehoben, dass die Mitteilung von Informationen nur dann als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe gilt, wenn sie nicht im guten Glauben erfolgt ist. Dies entspricht FATF- Empfehlung 14 lit. a) sowie der Richtlinie und war bisher nur mittelbar den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu entnehmen. Nunmehr erfolgt diese Festlegung ausdrücklich. Naturgemäß gilt diese Bestimmung auch für durch leitendes Personal oder Angestellte im Sinne des Abs. 1 vorgenommene Meldungen und dort insbesondere hinsichtlich arbeitsrechtliche Beschränkungen der Informationsweitergabe.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise in ein förmliches Strafverfahren mündet.

Zu § 365w:

Hinzugefügt wurde der zweite Satz, der sinngemäß auf § 365x verweist, das heißt, dass auch Verdachtsmeldungen seitens einer Gewerbebehörde an die Geldwäschemeldestelle (FIU) dem Betroffenen keinesfalls mitgeteilt werden dürfen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Empfehlungen, wurde im FATF-Österreichbericht aber dennoch erwähnt und scheint an sich sinnvoll und sachlich gerechtfertigt. Die Neubenennung als Geldwäschemeldestelle sowie der Klammerausdruck dienen der korrekten Bezeichnung und der Vereinheitlichung.

Die zu führenden Statistiken umfassen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Geldwäschemeldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen und die Gesamtzahl der durchgeführten Vor-Ort-Überprüfungen (vgl. §365m Abs. 4). Mit den genannten Anforderungen soll insbesondere FATF-Empfehlungen 24 und 32 entsprochen werden.

Zu § 365z Abs. 4:

Der Bundesminister für Inneres hat die Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, geeignet zu informieren. Dies sollte soweit bekannt auch Informationen über Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, mit einschließen. Dies kann Schwächen in den Systemen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dieser Länder umfassen (vgl. Empfehlung 21 und Methodologie Pkt. 21.1 und 21.1.1). Solche Mängel würden dann gemäß Empfehlung 21 die Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit der Gewerbetreibenden mit sich bringen. Auch dieser Aspekt ist in der EU-Richtlinie nicht in der Ausdrücklichkeit enthalten.

Zu § 366 Z 9, § 366b und § 367 Z 38:

Bisher waren die Verwaltungsstrafen bei Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in §§ 366 Z 9 und 367 Z 38 geregelt. Im Prüfbericht wurde die geringe Strafhöhe bemängelt. In § 366b erfolgt daher nun etwa eine Verzehnfachung der bisherigen Strafobergrenzen. Die Strafhöhe orientiert sich dabei an den im BWG vorgesehenen Sätzen und scheint auch angemessen, wenn man die finanzielle Leistungsfähigkeit und Unternehmensgröße einzelner der verpflichteten Unternehmen, etwa im Handel, in Betracht zieht. Dies sollte im Sinne der Empfehlung 24 der Verbesserung der Effektivität dienlich sein. Die bisherigen Strafbestimmungen entfallen. Naturgemäß betreffen die gewerberechtlichen Straftatbestände nur den Gewerbetreibenden, nicht etwa Angestellte. Der verglichen mit anderen Straftatbeständen der Gewerbeordnung höhere Strafrahmen ist hier insbesondere durch potentiell involvierte besonders hohe Geldbeträge zu rechtfertigen.

Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes)

Zu Z 3 (§ 83 Abs. 2):

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird in Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 5 eine Guidance für Wirtschaftstreuhänder erstellen, welche die Kriterien für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes näher definiert. Darunter fallen unter anderem die detaillierte Determinierung von Sorgfaltsmaßnahmen, die Erstellung eines Risikoprofils einer Geschäftsbeziehung sowie eine Anleitung für erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte.

Zu Z 4 (§ 91 Abs. 4 Z 4):

§§ 270ff UGB normieren, dass ein Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung nicht durchführen darf, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. § 271b UGB dehnt diese Besorgnis der Befangenheit entsprechend den europarechtlichen Vorgaben (Artikel 2 Richtlinie 2006/43/EG) auch auf Netzwerke aus. Wirtschaftsprüfer müssen prüfen, ob sie oder dass ihr Netzwerk einen der Ausschlussgründe des § 271 Abs 2 Z 4 verwirklicht hat, um den gesetzlichen Verpflichtungen der §§ 270ff UGB entsprechen zu können. Dafür ist ein Informationsaustausch über Mandate, die ein Mitglied des Netzwerks übernommen hat, notwendig. Gemäß §§ 7, 8 DSG 2000 idF DSG-Novelle 2010 ist ein solcher Informationsaustausch – ohne die vorgeschlagene Änderung – nur aufgrund der Zustimmung des jeweils Betroffenen möglich. Damit besteht aber die latente Gefahr, dass bei Verweigerung der Zustimmung oder bei (nach ständiger Rechtsprechung immer zulässigem) Widerruf der Zustimmung auch hinsichtlich nur einer Konzerngesellschaft Wirtschaftsprüfer daran gehindert werden, überhaupt zu prüfen, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt; sie müssten daher darauf verzichten, Abschlussprüfermandate zu übernehmen. Dies widerspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass nicht die Übernahme von Abschlussprüfermandate erschweren, sondern nur die Unbefangenheit des Abschlussprüfers sicherstellten wollte, wofür ein Informationsaustausch notwendig ist, wie bereits die EB zu § 271 UGB festhalten „ein entsprechendes Sicherheitssystem gewährleistet, dass derartige Fälle sofort erkannt sowie entsprechende Schutzmaßnahmen gesetzt werden“ (EB RV 467 BlgNR, 23. GP, 27). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bildet eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung eines derartigen Informationsaustausches im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 idF DSG-Novelle 2010 und umfasst auch den internationalem Datenverkehr zu Netzwerkmitgliedern in Nicht-EU Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 DSG 2000 idF DSG-Novelle 2010. Sie gestattet daher den Informationsaustausch im Netzwerk und somit dem Abschlussprüfer die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der §§ 270 ff UGB in der vom Gesetzgeber bereits bei Einführung des § 271b UGB vorgeschlagenen Weise.

Zu Z 5 (§§ 98a bis 98j):

Zu § 98a:

Entsprechend Art. 7 der RL 2005/60/EG werden die Fälle definiert, in welchen entsprechend risikoadäquate Sorgfaltspflichten zu setzen sind. Honorarzahlungen fallen unter den Begriff „Transaktion“.

Abs. 4 stellt klar, dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes erst auszugehen ist, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

Zu § 98b:

Abs. 1 zählt die zu setzenden Sorgfaltspflichten entsprechend Art. 8 Abs. 1 der RL auf. Unter anderem ist die Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, es sind Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und es ist festzustellen, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt. Auch sind Maßnahmen zu setzen, anhand derer die Aktualität des Risikoproflis auch bei laufender Geschäftsbeziehung gewährleistet ist. Für die Identifizierung der Auftraggeber sind aktuelle Dokumente erforderlich, die nicht länger als sechs Monate abgelaufen sind. Das Lichtbild darf nicht austauschbar sein. Bei Gesellschaften ist die Vertretungsregelung laut Firmenbuch maßgeblich. Durch entsprechende Legitimationsurkunden soll die Identität in einer Gesamtschau hinreichend feststehen. Z 8 normiert, dass in Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 11 besonderes Augenmerk auf alle komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen sowie alle ungewöhnlichen Arten von Transaktionen gelegt werden soll, welche keinem erkennbaren wirtschaftlichen oder sichtbaren rechtlichen Zweck dienen. Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen sollten, soweit möglich, untersucht und die Ergebnisse schriftlich festgehalten werden, damit sie verfügbar sind, um zuständige Behörden und Buchprüfer zu unterstützen.

Abs. 2 definiert den wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend Art. 3 Z 6 der RL. Z 1 2. Satz normiert indirekt, dass natürliche Personen, die nicht über mehr als 25% an direktem oder indirektem Eigentum oder Kontrolle verfügen, nicht als wirtschaftliche Eigentümer gelten. In Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 5 gilt es, im Rahmen der Maßnahmensetzung zur Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden den wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um seine Identität in einer Weise zu verifizieren, dass den Berufsgruppen Genüge getan wird.

Abs. 3 normiert entsprechend Art. 8 Abs. 2 der RL, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten aufgrund des gesamthaft erkennbaren Risikos der gesamten Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat. Abs. 6 hält fest, dass die Feststellung der Identität vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL). Entsprechend der Wahlmöglichkeit in Art. 9 Abs. 2 der RL kann die Feststellung der Identität des Auftraggebers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Abs. 4 und 5 normieren entsprechend Art. 9 Abs. 5 der RL, dass eine Geschäftsbeziehung dann nicht begründet oder eine Transaktion dann nicht durchgeführt werden darf, wenn Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können. Für den Fall, dass die im Abs.1 vorgesehenen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können, darf die geplante Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion ex lege nicht aufgenommen bzw. durchgeführt werden. Zudem hat eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erfolgen Diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle dient rein zur Information letzterer - zieht aber keine Verpflichtung der Geldwäschemeldestelle nach sich, über die Aufnahme bzw. Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion zu entscheiden. Ein solcher Ausspruch auf Entscheidung der Geldwäschemeldestelle (auch durch Verschweigung) besteht nur bei Meldungen gemäß § 98g Abs. 4.

Dies gilt nicht im Rahmen der Rechtsberatung oder im Falle der Parteienvertretung durch Berufsberechtigte.

Zu § 98c:

Entsprechend Art. 11 der RL sind die Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden, wenn ausreichend Informationen vorliegen, um feststellen zu können, ob der Auftraggeber ein unter die RL 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut ist oder ein in einem Drittland ansässigesderartiges Institut ist, welches Anforderungen unterworfen ist, welche den der RL 2005/60/EG gleichwertig sind. Gegenständliche Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des BWG.

Zu § 98d:

Im Falle eines erhöhten Geldwäscherisikos sind wie in Art. 13 der RL vorgesehen zusätzlich zu den in den §§ 98b genannten Sorgfaltspflichten weitere Maßnahmen zu setzen.

Ferngeschäfte: Der Übermittlung einer Ausweiskopie ist die Bestätigung einer verlässlichen Gewährsperson ist mitzuübermitteln. Dabei wurde die vergleichbare Bestimmung des § 40 Abs. 2 BWG inhaltlich übernommen. Weiters sollen bei Transaktionen Zahlungen über Konten von der RL 91/308/ EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Instituten erfolgen. Die Identität wird durch eine Signatur im Sinne des Signaturgesetzes nachgewiesen. Politisch exponierte Personen (vgl. Art. 2 der Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG): Aufgezählt werden öffentliche Ämter, deren Inhaber als politisch exponiert anzusehen sind, wodurch ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist. Dazu zu zählen sind unter anderem Staatschefs, Regierungsmitglieder oder Mitglieder von obersten Gerichtshöfen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer. Ebenfalls umfasst sind deren unmittelbare Familienangehörigen sowie bekanntermaßen nahe stehende Personen oder Geschäftspartner. die Gegenständlichen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des BWG.

Zu § 98e:

Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung weitere Fälle höherer Risikokategorien von Auftraggebern, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen festlegen. Damit soll insbesondere Pkt. 5.8 der FATF Methodologie deutlicher entsprochen werden, der beispielhaft weitere Fälle nennt. Risikoabhängig soll hier durch die Verordnungsermächtigung eine Grundlage für eine rasche Reaktion auf sich ändernde Risikogegebenheiten geschaffen werden und sollen für diese Fälle jeweils entsprechende Pflichten der Berufsberechtigten vorgesehen werden können.

Zu § 98f:

Aufgegriffen wurde das in Art. 14 der RL bestehende Wahlrecht, hinsichtlich der Ausführung der in § 98b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten auf eine Ausführung durch Dritte zurückgreifen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass diese einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung des Berufes unterliegen, eine Verpflichtung zur Einhaltung der in der RL 2005/60/EG enthaltenen Anforderungen besteht sowie dass die Berufsberechtigten unverzüglich alle zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen erhält (vgl. Art. 16 der RL).

Zu § 98g:

Die Berufsberechtigten haben bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldung an die zuständige Behörde, die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt, zu erstatten. Nicht vorgesehen ist eine Meldung an die Interessenvertretung.

Bestehen Unklarheiten, ob ein Auftrag oder eine Transaktion durchgeführt werden dürfen, sind die Berufsberechtigten berechtigt, die Geldwäschemeldestelle um eine Entscheidung zu ersuchen. Äußert sich diese nicht bis Ende des auf die Anfrage folgenden Werktages, darf der Auftrag bzw. die Transaktion ausgeführt werden. Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal haben der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung erforderlich scheinen.

Melde- und Auskunftspflichten aufgrund der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung fallen nicht unter die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. § 91 Abs. 4 Z 1 WTBG). Ebenso stellt eine im guten Glauben erfolgte Meldung keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Haftungen können aufgrund einer derartigen Meldung nicht begründet werden. Keine Meldungen sind zu erstatten, wenn Berufsberechtigte von Klienten Informationen im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage erhalten haben oder diese als Parteienvertreter in einem Verfahren einschließlich der Beratung über ein Verfahren erhalten haben. Lediglich dann, wenn der Berufsberechtigte weiß, dass die Rechtsberatung bewusst zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen wird, besteht eine Meldepflicht.

Hinsichtlich der in Abs. 5, 1. und 2. Satz bestehenden Verpflichtung von leitendem Personal und deren Angestellten ist festzuhalten, dass keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen greifen können, wenn diese gesetzeskonform auf Verlangen der Behörde (Geldwäschemeldestelle) Auskünfte erteilen.

In Abs. 5, 3. und 4. Satz wird klargestellt, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise  in ein förmliches Strafverfahren mündet.

Damit besteht auch die nach bisheriger Rechtslage bestehende Befreiung von der Meldepflicht in den Fällen der Rechtsberatung und der Parteienvertretung auch bei Umsetzung der RL 2005/60/EG (entsprechend Art. 23 Abs. 2) weiter.

Zu § 98h:

Wie in Art. 28 der RL vorgesehen, ist eine Information über eine erfolgte Meldung an den Auftraggeber oder an Dritte nicht zulässig. Darunter fällt jedoch nicht eine Informationsweitergabe innerhalb eines Netzwerkes, dem der Berufsberechtigte angehört. Unter einem Netzwerk ist dabei eine gemeinsame Struktur zu verstehen, die über gemeinsame Eigentümer, eine gemeinsame Leitung oder eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügen. Weitere Voraussetzung ist, dass der ausländische Berufsberechtigte gleichwertigen Anforderungen in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäsche unterliegt und § 91 WTBG gleichwertige Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen.

Hinsichtlich der in Abs. 1 bestehenden Verpflichtung von leitendem Personal und deren Angestellten ist festzuhalten, dass nur grob fahrlässiges Verhalten und Vorsätzlichkeit Sanktionen nach sich ziehen.

Keine unzulässige Informationsweitergabe besteht darin, einen Auftraggeber von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten zu versuchen.

Zu § 98i:

Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sind zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber bzw. nach Durchführung der Transaktion aufzubewahren (vgl. Art. 30 der RL). Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht sind Unterlagen, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dem Auftraggeber zu retournieren sind.

Zu 98j:

Entsprechend Art. 34 der RL haben die Berufsberechtigten geeignete Maßnahmen zu treffen, um für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, der Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrungspflichten sowie der Risikobewertung bezüglich der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu sorgen.

Weiters sind die Berufsberechtigten verpflichtet, ihr Kanzleipersonal mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachweislich vertraut zu machen.

In der Praxis bedeutet die Abstellung eines Beauftragten für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei einer Gesellschaft, dass dieser innerorganisatorisch nominiert wird. Bei Ein-Mann-Unternehmen erübrigt sich die die Abstellung eines solchen Beauftragten. Entsprechend der FATF-Empfehlung Nr. 15 sind Programme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insbesondere im Rahmen von geeigneten Kontrollverfahren zu entwickeln, um bei der Anwerbung von Angestellten hohe Standards wahren zu können und fortlaufende Weiterbildungsprogramme für die Beschäftigten zu koordinieren.

Zu Z 6 (§ 116):

Bisher waren Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch disziplinarrechtliche Strafen sanktioniert. Im Prüfbericht der FATF wurde die geringe Strafhöhe bemängelt.

Nunmehr stellen Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Verwaltungsübertretungen dar, wobei sich die Strafhöhen an den im Bankwesengesetz vorgesehenen Sätze orientieren.

Artikel 3 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 2):

Die Paritätische Kommission wird in Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 5 eine Guidance für Bilanzbuchhaltungsberufe erstellen, welche die Kriterien für die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes näher definiert. Darunter fallen unter anderem die detaillierte Determinierung von Sorgfaltsmaßnahmen, die Erstellung eines Risikoprofils einer Geschäftsbeziehung sowie eine Anleitung für erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte.

Zu Z 2 (§§ 79a bis 79j):

Zu § 79a:

Entsprechend Art. 7 der RL 2005/60/EG werden die Fälle definiert, in welchen entsprechend risikoadäquate Sorgfaltspflichten zu setzen sind. Honorarzahlungen fallen unter den Begriff „Transaktion“.

Abs. 4 stellt klar, dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes erst auszugehen ist, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

Zu § 79b:

Abs. 1 zählt die zu setzenden Sorgfaltspflichten entsprechend Art. 8 Abs. 1 der RL auf. Unter anderem ist die Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, es sind Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und es ist festzustellen, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt. Auch sind Maßnahmen zu setzen, anhand derer die Aktualität des Risikoproflis auch bei laufender Geschäftsbeziehung gewährleistet ist. Für die Identifizierung der Auftraggeber sind aktuelle Dokumente erforderlich, die nicht länger als sechs Monate abgelaufen sind. Das Lichtbild darf nicht austauschbar sein. Bei Gesellschaften ist die Vertretungsregelung laut Firmenbuch maßgeblich. Durch entsprechende Legitimationsurkunden soll die Identität in einer Gesamtschau hinreichend feststehen. Z 8 normiert, dass in Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 11 besonderes Augenmerk auf alle komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen sowie alle ungewöhnlichen Arten von Transaktionen gelegt werden soll, welche keinem erkennbaren wirtschaftlichen oder sichtbaren rechtlichen Zweck dienen. Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen sollten, soweit möglich, untersucht und die Ergebnisse schriftlich festgehalten werden, damit sie verfügbar sind, um zuständige Behörden und Buchprüfer zu unterstützen.

Abs. 2 definiert den wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend Art. 3 Z 6 der RL. Z 1 2. Satz normiert indirekt, dass natürliche Personen, die nicht über mehr als 25% an direktem oder indirektem Eigentum oder Kontrolle verfügen, nicht als wirtschaftliche Eigentümer gelten. In Hinblick auf die FATF-Empfehlung Nr. 5 gilt es, im Rahmen der Maßnahmensetzung zur Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden den wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um seine Identität in einer Weise zu verifizieren, dass den Berufsgruppen Genüge getan wird.

Abs. 3 normiert entsprechend Art. 8 Abs. 2 der RL, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten aufgrund des gesamthaft erkennbaren Risikos der gesamten Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat. Abs. 6 hält fest, dass die Feststellung der Identität vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL). Entsprechend der Wahlmöglichkeit in Art. 9 Abs. 2 der RL kann die Feststellung der Identität des Auftraggebers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Abs. 4 und 5 normieren entsprechend Art. 9 Abs. 5 der RL, dass eine Geschäftsbeziehung dann nicht begründet oder eine Transaktion dann nicht durchgeführt werden darf, wenn Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können. Für den Fall, dass die im Abs.1 vorgesehenen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können, darf die geplante Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion ex lege nicht aufgenommen bzw. durchgeführt werden. Zudem hat eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erfolgen Diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle dient rein zur Information letzterer - zieht aber keine Verpflichtung der Geldwäschemeldestelle nach sich, über die Aufnahme bzw. Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion zu entscheiden. Ein solcher Ausspruch auf Entscheidung der Geldwäschemeldestelle (auch durch Verschweigung) besteht nur bei Meldungen gemäß § 79g Abs. 4.

Zu § 79c:

Entsprechend Art. 11 der RL sind die Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden, wenn ausreichend Informationen vorliegen, um feststellen zu können, ob der Auftraggeber ein unter die RL 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut ist oder ein in einem Drittland ansässigesderartiges Institut ist, welches Anforderungen unterworfen ist, welche den der RL 2005/60/EG gleichwertig sind. Gegenständliche Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des BWG.

Zu § 79d:

Im Falle eines erhöhten Geldwäscherisikos sind wie in Art. 13 der RL vorgesehen zusätzlich zu den in den §§ 79b genannten Sorgfaltspflichten weitere Maßnahmen zu setzen.

Ferngeschäfte: Der Übermittlung einer Ausweiskopie ist die Bestätigung einer verlässlichen Gewährsperson ist mitzuübermitteln. Dabei wurde die vergleichbare Bestimmung des § 40 Abs. 2 BWG inhaltlich übernommen. Weiters sollen bei Transaktionen Zahlungen über Konten von der RL 91/308/ EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Instituten erfolgen. Die Identität wird durch eine Signatur im Sinne des Signaturgesetzes nachgewiesen. Politisch exponierte Personen (vgl. Art. 2 der Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG): Aufgezählt werden öffentliche Ämter, deren Inhaber als politisch exponiert anzusehen sind, wodurch ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist. Dazu zu zählen sind unter anderem Staatschefs, Regierungsmitglieder oder Mitglieder von obersten Gerichtshöfen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer. Ebenfalls umfasst sind deren unmittelbare Familienangehörigen sowie bekanntermaßen nahe stehende Personen oder Geschäftspartner. die Gegenständlichen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des BWG.

Zu § 79e:

Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung weitere Fälle höherer Risikokategorien von Auftraggebern, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen festlegen. Damit soll insbesondere Pkt. 5.8 der FATF Methodologie deutlicher entsprochen werden, der beispielhaft weitere Fälle nennt. Risikoabhängig soll hier durch die Verordnungsermächtigung eine Grundlage für eine rasche Reaktion auf sich ändernde Risikogegebenheiten geschaffen werden und sollen für diese Fälle jeweils entsprechende Pflichten der Berufsberechtigten vorgesehen werden können.

Zu § 79f:

Aufgegriffen wurde das in Art. 14 der RL bestehende Wahlrecht, hinsichtlich der Ausführung der in § 79b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten auf eine Ausführung durch Dritte zurückgreifen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass diese einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung des Berufes unterliegen, eine Verpflichtung zur Einhaltung der in der RL 2005/60/EG enthaltenen Anforderungen besteht sowie dass die Berufsberechtigten unverzüglich alle zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen erhält (vgl. Art. 16 der RL).

Zu § 79g:

Die Berufsberechtigten haben bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldung an die zuständige Behörde, die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt, zu erstatten. Nicht vorgesehen ist eine Meldung an die Interessenvertretung.

Bestehen Unklarheiten, ob ein Auftrag oder eine Transaktion durchgeführt werden dürfen, sind die Berufsberechtigten berechtigt, die Geldwäschemeldestelle um eine Entscheidung zu ersuchen. Äußert sich diese nicht bis Ende des auf die Anfrage folgenden Werktages, darf der Auftrag bzw. die Transaktion ausgeführt werden. Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal haben der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung erforderlich scheinen.

Melde- und Auskunftspflichten aufgrund der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung fallen nicht unter die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. § 76). Ebenso stellt eine im guten Glauben erfolgte Meldung keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Haftungen können aufgrund einer derartigen Meldung nicht begründet werden.

Hinsichtlich der in Abs. 5, 1. und 2. Satz bestehenden Verpflichtung von leitendem Personal und deren Angestellten ist festzuhalten, dass keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen greifen können, wenn diese gesetzeskonform auf Verlangen der Behörde (Geldwäschemeldestelle) Auskünfte erteilen.

In Abs. 5, 3. und 4. Satz wird klargestellt, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt, wie dies auch von der FATF gefordert wird und nicht notwendigerweise  in ein förmliches Strafverfahren mündet.

Zu § 79h:

Wie in Art. 28 der RL vorgesehen, ist eine Information über eine erfolgte Meldung an den Auftraggeber oder an Dritte nicht zulässig. Darunter fällt jedoch nicht eine Informationsweitergabe innerhalb eines Netzwerkes, dem der Berufsberechtigte angehört. Unter einem Netzwerk ist dabei eine gemeinsame Struktur zu verstehen, die über gemeinsame Eigentümer, eine gemeinsame Leitung oder eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügen. Weitere Voraussetzung ist, dass der ausländische Berufsberechtigte gleichwertigen Anforderungen in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäsche unterliegt und § 76 gleichwertige Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen.

Keine unzulässige Informationsweitergabe besteht darin, einen Auftraggeber von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten zu versuchen.

Hinsichtlich der in Abs. 1 bestehenden Verpflichtung von leitendem Personal und deren Angestellten ist festzuhalten, dass nur grob fahrlässiges Verhalten und Vorsätzlichkeit Sanktionen nach sich ziehen.

Zu § 79i:

Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sind zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber bzw. nach Durchführung der Transaktion aufzubewahren (vgl. Art. 30 der RL). Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht sind Unterlagen, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dem Auftraggeber zu retournieren sind.

Zu 79j:

Entsprechend Art. 34 der RL haben die Berufsberechtigten geeignete Maßnahmen zu treffen, um für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, der Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrungspflichten sowie der Risikobewertung bezüglich der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu sorgen.

Weiters sind die Berufsberechtigten verpflichtet, ihr Kanzleipersonal mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachweislich vertraut zu machen.

In der Praxis bedeutet die Abstellung eines Beauftragten für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei einer Gesellschaft, dass dieser innerorganisatorisch nominiert wird. Bei Ein-Mann-Unternehmen erübrigt sich die die Abstellung eines solchen Beauftragten. Entsprechend der FATF-Empfehlung Nr. 15 sind Programme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insbesondere im Rahmen von geeigneten Kontrollverfahren zu entwickeln, um bei der Anwerbung von Angestellten hohe Standards wahren zu können und fortlaufende Weiterbildungsprogramme für die Beschäftigten zu koordinieren.

Zu Z 3 (§ 89):

Bisher waren Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung teilweise durch disziplinarrechtliche Strafen und teilweise durch Verwaltungsstraftatbestände sanktioniert. Im Prüfbericht der FATF wurde die geringe Strafhöhe bemängelt.

Nunmehr stellen Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Verwaltungsübertretungen dar, wobei sich die Strafhöhen an den im Bankwesengesetz vorgesehenen Sätze orientieren.

Zu Z 4 (§ 98 Abs. 1a):

§ 98 Abs. 1a stellt klar, dass bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für Gewerbetreibende, die das Gewerbe „Gewerbliche Buchhalter“ ausüben, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und für die Ausübenden des freien Berufes „Selbständiger Buchhalter“ unabhängig ihrer Kammerzugehörigkeit die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes gelten.