Vorblatt

Problem:

Im Vollzug des Tierschutzgesetzes hat sich gezeigt, dass einige Formulierungen zu Auslegungsproblemen geführt haben. Dies betrifft insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Behörden bei der Erteilung von Bewilligungen für Veranstaltungen.

Die Ausbildung von Hunden (ausgenommen Diensthunde) ist in der 2. Tierhaltungsverordnung nur ansatzweise und - im Hinblick auf die damit verbundene Problematik - unzureichend geregelt.

Weiters können derzeit Tierhaltungsverbote umgangen werden, weil eine Datenweitergabe zwischen den Behörden der einzelnen Bundesländern nicht vorgesehen ist. Auch fehlt die Möglichkeit Tierhaltungsverbote zu verhängen, wenn von einer Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur auf Grund diversioneller Maßnahmen abgesehen wurde.

Ziel:

Klare Regelungen um den einheitlichen und wirksamen Vollzug des Gesetzes sicherzustellen sowie redaktionelle Anpassungen.

Inhalt /Problemlösung:

Klare Regelung der örtlichen Zuständigkeit; Schaffung einer eigenständigen Verordnungsermächtigung für Regelungen zur Ausbildung und zum Verhaltenstraining von Hunden; Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung; Anordnung des Informationsaustausches über Tierhaltungsverbote sowie redaktionelle Anpassungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Durch den wechselseitigen Austausch von Tierhaltungsverboten zwischen den Bundesländern entstehen geringe, für die nächsten Jahre nicht genau bezifferbare Aufwendungen der Länder. Nach dem Wissensstand des Bundesministeriums für Gesundheit wurden in den letzten Jahren bundesweit ca. 10 Tierhaltungsverbote pro Jahr ausgesprochen. Zwar ist anzunehmen, dass weitgehend von der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung Gebrauch gemacht wird, jedoch wird für eine Kosteneinschätzung auch bei ausnahmslos postalischer Versendung  (und selbst bei einer Steigerung auf das Dreifache mit 30 Tierhalteverboten bundesweit pro Jahr) von einem Kosten- bzw. Portoaufwand von gesamt € 132 auszugehen sein. Der Zeitaufwand für die mit der Versendung befassten Mitarbeiter/innen wird pro Fall maximal 5 Minuten betragen, es ist daher von einer zusätzlichen Arbeitsbelastung im Ausmaß von 2 Stunden 30 Minuten auszugehen. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt daher an, dass diesem Legislativvorhaben keine Relevanz im Sinne des Konsultationsmechanismus zukommt.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Folgende zwischenzeitlich neu erlassene Richtlinien, welche bestehende Regelungen der Europäischen Union ersetzen bzw. ergänzen, die durch das bestehende Gesetz bereits umgesetzt sind, werden in den Umsetzungshinweis aufgenommen:

         Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

         Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

         Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll durch klare Regelungen den einheitlichen und wirksamen Vollzug des Gesetzes sicherstellen.

Insbesondere soll eine eindeutige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen, eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Ausbildung und des Verhaltenstrainings von Hunden eingeführt und durch die Anordnung des Informationsaustausches über Tierhaltungsverbote eine wirksame Überwachung der Einhaltung sichergestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Übermittlung von Tierhaltungsverboten an alle Bundesländer entstehen geringe, nicht genau bezifferbare, Aufwendungen der Länder.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 11 Z 8 B-VG (Tierschutz).

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Im Hinblick auf den Erlass des BKA, GZ: 601.876/0006-V/2/2007, wird die Novelle zum Anlass genommen, die durch § 16a BMG geänderte Zuständigkeit formell anzupassen.

Zu Z 2 und 9:

Durch die Anpassung der Überschrift zu § 31 in der Z 9 des Entwurfs wird klargestellt, dass die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs auch dann zu melden ist, wenn dies nicht im Rahmen einer gewerblichen Tierhaltung erfolgt; dies entspricht der Änderung des Abs. 4 durch BGBl. I Nr. 35/2008. Im Zusammenhang mit der geänderten Überschrift ist auch das Inhaltsverzeichnis anzupassen.

Zu Z 3:

Redaktionelle Anpassung des § 5 Abs. 5 im Hinblick auf den Entfall von Z 1 durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2008.

Zu Z 4 und 8:

Im Zuge von Bewilligungen gemäß § 28 TSchG (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen) ist aufgefallen, dass weder an dieser Stelle, noch in § 23, eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Behörde, an die ein Antrag auf Bewilligung zu richten ist, enthalten ist. Es ist daher gemäß den allgemeinen Bestimmungen des AVG 1991 vorzugehen. Gemäß § 3 Z 3 AVG 1991 ist daher für derartige Anträge die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt hat. Dies führt schon bei österreichischen Antragstellern zu Problemen im Vollzug und bei ausländischen Antragstellern dazu, dass für diese in einigen Fällen überhaupt keine inländische Behörde zuständig wäre. Dieser Zustand soll durch eine generelle Klärung der örtlichen Zuständigkeit in § 23 Z 1 und § 28 Abs. 1 behoben werden.

Für die Haltung ist weiterhin die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Haltung erfolgt oder erfolgen soll. Bei Verwendung oder Mitwirkung von Tieren (§ 28) ist primär nunmehr die Behörde am Ort der Verwendung oder Mitwirkung zuständig. Allerdings kann die Behörde, in deren Sprengel das Tier gewöhnlich gehalten wird, auch eine Dauerbewilligung für bestimmte Verwendungen oder Mitwirkungen erteilen, die für das gesamte Bundesgebiet gültig ist. In diesem Fall ist die Verwendung oder Mitwirkung am Veranstaltungsort nur mehr anzuzeigen.

Zu Z 5:

Die Haltungsbedingungen für Hunde sind in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. Dort wurden auch ansatzweise Kriterien für die Ausbildung von Hunden aus tierschutzrechtlichen Aspekten festgelegt. Die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden geht aber vielfach über die bloße „Haltung“ hinaus, sodass hier eine eigenständige Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll.

Hunde werden zunehmend nicht mehr nur als Gefährten des Menschen gehalten, sondern auch zu bestimmten Zwecken eingesetzt. Oftmals wird bereits von verschiedenen – zum Teil umstrittenen – „Berufen“ von Hunden gesprochen (Rettungshunde, Schutzhunde, Therapiehunde etc.). Im Hinblick auf diese zunehmende Bedeutung der Ausbildung von Hunden besteht daher die Notwendigkeit, für die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden generell, im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes, sachgerechte Lösungen zu treffen und tierschutzrelevante Standards festzulegen.

Zu Z 6 und 7:

Die gegenständliche Klarstellung einiger Punkte in § 24a hat sich im Zuge der Arbeiten an der Umsetzung der Verpflichtung zur Errichtung einer bundesweiten Tierschutzdatenbank zur Erfassung aller im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und ihrer Halter als notwendig erwiesen.

Es ist zur Feststellung der Identität des Tierhalters nicht nur die Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises einzutragen, sondern auch die Art des Ausweises (z. B.: Führerschein, Personalausweis, Reisepass), da ansonsten eine Nachvollziehbarkeit nicht oder nur sehr schwer möglich ist.

Weiters war klarzustellen, dass die Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe im Inland (auch wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt) zu erfolgen hat, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit nicht gewährleistet ist und der Sinn dieser Regelung, nämlich die Rückführung des Tieres an den Halter, nicht gewährleistet werden kann.

Hinsichtlich der Meldedaten war ein legistisches Versehen in der Novelle des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2008 zu korrigieren.

Zu Z 10 und 11:

Auf Empfehlung des Tierschutzrates soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Verbot der Haltung von Tieren auch dann auszusprechen, wenn eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen gesetzt wurden. Entsprechend war auch die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft und Gerichte über die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde anzupassen.

Zu Z 12:

Eine derartige Bestimmung die es datenschutzrechtlich ermöglicht, Informationen über Tierhaltungsverbote zwischen den Behörden auszutauschen, war bereits in der 15a-Vereinbarung zum Schutz von Tieren vorgesehen, wurde jedoch ins TSchG nicht übernommen. Durch diese Gesetzeslücke war es seit Inkrafttreten des TSchG durch Umzug oder Begründung weiterer Wohnsitze teilweise einfach, ein von einer Behörde in einem Bezirk ausgesprochenes Tierhaltungsverbot zu umgehen. Dies soll durch die gegenständliche Anpassung behoben werden.

Zu Z 13:

Regelt das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle.

Zu Z 14 und 15:

Bei der Änderung von § 46 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung bzw. Aktualisierung der Verweise auf die durch das TSchG umgesetzten Richtlinien. Zwischenzeitlich neu erlassene Richtlinien, welche bestehende Regelungen der Europäischen Union ersetzen bzw. ergänzen, die durch das bestehende Gesetz bereits umgesetzt sind, werden in den Umsetzungshinweis aufgenommen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5. ….

(5) Durch Verordnung

           1. (entfällt, BGBl. I Nr. 35/2008)

           2. hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

§ 5. ….

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.

§ 23.

           1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen.

§ 23.

           1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

§ 24.

(3) (entfällt, BGBl. I Nr. 35/2008)

§ 24.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

§ 24a.

(2) …

           1. …

               b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,,

….

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. …

§ 24a.

(2) …

           1. …

               b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

….

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. …

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit

           1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

           2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

           3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder

           4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit

           1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

           2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

           3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder

           4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 31. ….

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten und zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

§ 31. ….

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

           2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

§ 44. (1) bis (18)

§ 44. (1) bis (18)

(19) Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

           1. Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28, in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 97/182/EG, ABl. Nr. L 76 vom 18.03.1997 S 30 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S 1,

           2. Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33, in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 1, der Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 36 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

 

           6. Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.

§ 46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

           1. Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

           2. Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

 

 

 

 

 

           6. Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

           7. Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.