673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

2. § 8b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

3. Nach § 8b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat. Eine Liste dieser Staaten hat der Bundesminister für Finanzen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; dieser ist auch von Veränderungen auf der Liste zu informieren. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Liste auf seiner Website allgemein zugänglich bereitzustellen und aktuell zu halten.“

4. In § 9a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.

Artikel II

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

2. § 36b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

3. Nach § 36b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat. Eine Liste dieser Staaten hat der Bundesminister für Finanzen der Österreichischen Notariatskammer auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; diese ist auch von Veränderungen auf der Liste zu informieren. Die Österreichische Notariatskammer hat die Liste auf ihrer Website allgemein zugänglich bereitzustellen und aktuell zu halten.“

4. In § 37a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, wird wie folgt geändert:

§ 165 lautet:

§ 165.(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt oder die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammenden Vermögensanteile an sich bringt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.“

Artikel IV

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. §116 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) erforderlich erscheint.

(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

           1. Urkunden und andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Transaktionen der Sicherstellung unterliegen, oder

           2. die Aufklärung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ansonsten wesentlich erschwert wäre.“

b) Im Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Bezeichnung“ durch das Wort „Umschreibung“ ersetzt.

c) Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 den von ihr umfassten Zeitraum.“

d) Abs. 4 Z 6 entfällt.

e) Im Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wendung „des Verfahrens“ durch die Wendung „der Ermittlungen“ ersetzt.

f) Im Abs. 6 entfallen der vierte und fünfte Satz sowie  im letzten Satz das Wort „Die“.

2. § 514 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.