674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderungen des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Zitat „224,“ die Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f)“ eingefügt.

2. Im § 278 Abs. 2 wird nach dem Zitat „307“ die Wendung „sowie die darüber hinaus gehenden in § 278d Abs. 1 genannten Vergehen“ eingefügt und das Zitat „114 Abs. 2“ durch das Zitat „114  Abs. 1“ ersetzt.

3. Im § 278b Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat „(§ 278c Abs. 1)“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d)“ eingefügt.

4. Im § 278b Abs. 3 wird nach dem Wort „werden“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird“ eingefügt.

5. Im § 278c Abs. 1 werden in der Z 9 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißen terroristischer Straftaten (§ 282a) oder“

6. Nach dem § 278d werden folgende §§ 278e und 278f samt Überschriften eingefügt:

„Ausbildung für terroristische Zwecke

§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln zu dienen, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, die geeignet ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.“

7. Nach dem § 282 wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt:

„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.“

8. § 283 Abs. 1 lautet:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt oder zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

9. Im § 283 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gruppen“ die Worte „oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe“ eingefügt und das Wort „sie“ durch die Worte „eine solche Gruppe“ ersetzt.

B. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2010 in Kraft.