Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Österreichischer Filmrat

§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.

(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:

                a) der Bundeskanzler,

               b) der Vizekanzler,

                c) zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,

               d) ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,

                e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,

                f) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

               g) je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,

               h) der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,

                 i) der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,

                 j) zwei Vertreter der Länder,

                k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.

(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet

                a) durch Zeitablauf,

               b) durch Tod,

                c) durch Abberufung,

               d) durch Verzicht auf die Funktion.

(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen

 

Organe des Filminstitutes

§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).

Organe des Filminstitutes

§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und die Direktorin/der Direktor (§ 7)

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

                a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

               b) je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

                c) …

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

                a) einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

               b) je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

                c) …

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.

 

(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.

(3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.

(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

                a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,

               b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

                c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

               d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch den jeweils nach Abs. 2 zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

                a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,

               b) das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,

                c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

               d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

(7) …

(7) …

(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

           a) bis h) …

            i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,

            j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Projektkommission,

           k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

            l) …

       m)           die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.

(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

           a) bis h) …

            i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,

            j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,

           k) die Beschlußfassung über den von der Direktorin/dem Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

            l) …

       m)           die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.

(9) …

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

(9) …

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

(11) Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

 

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin/dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor führt den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) …

(3) …

(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin/dem Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin/des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin/des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission von der Direktorin/vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen

Direktor

§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Direktorin/Direktor

§ 7. (1) Die Direktorin/der Direktor ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer/s neuen Direktorin/Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen..

(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(2) Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(3) Der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.

(3) Die Direktorin/der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.

(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

                a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;

               b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;

                c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

               d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;

                e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

                f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;

               g) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

               h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;

                 i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

                 j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

                k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(4) Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

                a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;

               b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;

                c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

               d) die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;

                e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

                f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;

               g) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

               h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;

                 i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

                 j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

                k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Die Direktorin/der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin/der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundeskanzler auszubedingen, dass der Direktor

                a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,

               b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,

                c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

               d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

                e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

(5) Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auszubedingen, dass die Direktorin/der Direktor

                a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,

               b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,

                c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

               d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

                e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.

(6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.

(6) Bei längerfristiger Verhinderung der Direktorin/des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Aufsicht

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

 

 

Aufsicht

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Förderungsvoraussetzungen

Förderungsvoraussetzungen

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

                a) Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

               b) bis f) …

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

                a) Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

               b) bis f) …

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:

                a) Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).

               b) Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“ und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

                c) Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

               d) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:

                a) für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,

               b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

                c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,

               d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

                a) für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

               b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,

                c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,

               d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Filminstitut kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

§ 11a. (1) Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(3) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.

(4) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

 

Förderungsrichtlinien

§ 14. (1) …

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.

(3) …

Förderungsrichtlinien

§ 14. (1) …

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.

(3) …

Widerruf einer Förderung

§ 15. (1) und (2) …

(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß Darlehen oder Zuschüsse, die aus dem in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

Widerruf einer Förderung

§ 15. (1) und (2) …

(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem über dem Basiszinsatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister Unterricht, Kunst und Kultur betraut.