691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Gesetzesantrag des Bundesrates

vom 6. Mai 2010

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23c lautet:

Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.

(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.

(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.

(4) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 vorgeschlagen hat.“

2. Art. 23d Abs. 2 lautet:

„(2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Der Bund hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen.“

3. Art. 23d Abs. 3 erster bis dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Betrifft ein Vorhaben auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so kann die Bundesregierung die Befugnis, an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten Mitglied einer Landesregierung übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Bundesministers und in Abstimmung mit diesem; Abs. 2 gilt auch für ihn.“

4. In Art. 23d Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen der europäischen Integration“ durch die Wortfolge „im Rahmen der Europäischen Union“ und die Wortfolge „von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „vom Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

5. Die Art. 23e und Art. 23f werden durch folgende Art. 23e bis Art. 23j ersetzt:

Artikel 23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1a) Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat ausdrücklich und so rechtzeitig über einen bevorstehenden Beschluss des Rates betreffend den Übergang vom Einstimmigkeitserfordernis bzw. von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zur qualifizierten Mehrheit bzw. zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, dass Nationalrat und Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.

(2) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, dessen Durchführung die Erlassung von Bundesgesetzen erfordern würde oder das auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen enthält, die bundesgesetzlich getroffen werden müssten, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Würde die Durchführung des Vorhabens die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern oder ist das Vorhaben auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet, der Regelungen enthält, die bundesverfassungsgesetzlich getroffen werden müssten, ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(3) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, dessen Durchführung die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 eingeschränkt wird, oder das auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen enthält, die durch solche bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(4) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach diesem Artikel obliegen dessen Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann bestimmt werden,  ob, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Befugnisse dem Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen werden oder einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden Unterausschuss übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Zuständigkeiten des Bundesrates nach diesem Artikel können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates ganz oder teilweise einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden.

(6) Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.

Artikel 23f. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in den diesen Verträgen beigegebenen Protokollen für die nationalen Parlamente festgelegten Zuständigkeiten aus.

(2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Kalenderjahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Kommission in der Zuständigkeit seines Bundesministeriums sowie in der Regel über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.

(3) Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates nach Maßgabe der Artikel 23f bis 23j.

Artikel 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(2) Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.

(3) Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über die von ihm gefassten Beschlüsse zu Entwürfen gemäß Abs. 1 zu unterrichten.

(4) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach diesem Artikel obliegen dessen Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann bestimmt werden, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Befugnisse dem Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen werden oder einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden Unterausschuss übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Zuständigkeiten des Bundesrates nach diesem Artikel obliegen einem zu wählenden Ausschuss. Durch die Geschäftsordnung des Bundesrates kann jedoch geregelt werden, inwieweit die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel dem Bundesrat selbst vorbehalten ist.

Artikel 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erheben.

(2) Der Bundeskanzler übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 23i. (1) Das österreichische Mitglied stimmt im Europäischen Rat einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon nur dann zu, wenn der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates einen entsprechenden Antrag der Bundesregierung ausdrücklich genehmigt hat. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Soweit unionsrechtlich die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlages betreffend den Übergang zur qualifizierten Mehrheit oder zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen ablehnen.

(3) Auf Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 2, 4 und 6.

(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.“

6. In Art. 73 Abs. 2 entfallen das Wort „jeweils“ und die Wortfolge „der Europäischen Union“.

7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Art. 23c, Art. 23d Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, Art. 23e bis Art. 23j und Art. 73 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit xx. xxxxxx 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl. I Nr. 32/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene Bewerber zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate gemäß § 1 die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. § 78 Abs. 5 der Europawahlordnung gilt sinngemäß.“

2. Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung § 3..