692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (673 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem im Juni 2009 verabschiedeten Bericht über die Umsetzung der so genannten „40+9 FATF-Empfehlungen“ zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Österreich Defizite in einigen Bereichen festgestellt.

Am 9. Februar 2010 hat die Bundesregierung deshalb den Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, Inneres, Justiz, Europäische und Internationale Angelegenheiten und Wirtschaft, Familie und Jugend über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem ein Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich vorgeschlagen wurde, angenommen.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll auf wesentliche Punkte im Prüfbericht der FATF reagiert und erste Maßnahmen zur Umsetzung des Transparenzpakets für den Finanzplatz Österreich gesetzt werden.

Die Regelungen der Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten in der Rechtsanwaltsordnung und in der Notariatsordnung sollen den Empfehlungen der FATF angepasst werden.

Die Eigengeldwäscherei soll strafbar gemacht und der Vortatenkatalog des § 165 StGB um alle Vermögensdelikte, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie um gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen den gewerblichen Rechtsschutz erweitert werden. Der Strafrahmen für Geldwäscherei wird in Anlehnung an die Strafdrohungen im Korruptionsstrafrecht angehoben.

Die Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 StPO sollen geändert werden, um die Ausforschung von Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen, zu erleichtern und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen vom 5. Mai 2010 und 11. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Ewald Stadler, Dr. Johannes Jarolim, Herbert Scheibner, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Johann Maier und Dr. Peter Wittmann sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 8b Abs. 7, § 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 4 und 5 RAO)

Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll klargestellt werden, wem innerhalb der Organisationsstruktur des Bundesministeriums für Inneres die konkreten Aufgaben der Geldwäschemeldestelle zukommen.

Zu Z 2 (§ 8b Abs. 6 RAO)

Im FATF-Länderbericht Österreich vom 26.6.2009 wird das Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung unter anderem in der RAO kritisiert, besondere Aufmerksamkeit Geschäftsbeziehungen und Geschäften mit Personen zu widmen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, welches die so genannten „40+9 FATF-Empfehlungen“ nicht oder nur ungenügend umgesetzt haben. Dieser Kritik soll mit dem in § 8b Abs. 6 RAO neu eingefügten dritten Satz Rechnung getragen werden. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit besteht für den Rechtsanwalt danach auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß dem aktuell in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (RV 661 BlgNR 24. GP) vorgeschlagenen § 40b Abs. 1 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Verordnung angeführt ist. Voraussetzung für die Nennung eines Staates in einer solchen Verordnung ist, dass bei ihm laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. Als glaubwürdige Quelle gilt dabei insbesondere die FATF, die solche Informationen veröffentlicht und weithin zugänglich macht.

Zu Z 3 (§ 8c Abs. 5 RAO)

Der neu angefügte Absatz stellt klar, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Geldwäsche-Meldestelle darstellen (wie dies auch von der FATF gefordert wird) und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dienen bzw. in ein Strafverfahren münden.

Zu Artikel II (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 bis 3 (§ 36b Abs. 7, § 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4, § 37 Abs. 4 und 5, § 36b Abs. 6 und § 36c Abs. 5 NO)

Das zu Art. I Gesagte gilt sinngemäß.

Zu Art. III (Änderung des Strafgesetzbuches):

Neben der Einfügung der Bundesgesetzblattnummer der letzten Änderung des StGB sollen gegenüber der Vorlage folgende Änderungen vorgenommen werden:

Zu Z 1 (§ 165 StGB):

In § 165 Abs. 1 soll auf den – für die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erfassten Vergehen gemäß §§ 60 Abs. 1 zweiter Fall, 68h Abs. 1 zweiter Fall Markenschutzgesetz 1970, § 35 Abs. 1 zweiter Fall Musterschutzgesetz 1990, § 42 Abs. 1 zweiter Fall Gebrauchsmustergesetz, § 159 Abs. 1 zweiter Fall Patentgesetz 1970, § 22 Abs. 1 zweiter Fall Halbleiterschutzgesetz und § 91 Abs. 2a Urheberrechtsgesetz - präziseren Begriff der Immaterialgüterrechte abgestellt werden.

Im Deliktskatalog sollen die §§ 168c und 168d gestrichen werden, weil es sich ohnehin um mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vermögensdelikte handelt. § 278d StGB soll gleichfalls aus dem Vortatenkatalog des § 165 Abs 1 StGB eliminiert werden, weil es sich ohnehin um ein Verbrechen handelt (siehe die Erläuterungen zu § 278 StGB). Die nach den §§ 168c, 168d und 278d strafbaren Handlungen sind daher auch ohne gesonderte Nennung für Geldwäscherei geeignete Vortaten.

Für die in § 165 Abs. 2 erfassten Tathandlungen soll in Abkehr vom Vorschlag der Regierungsvorlage Eigengeldwäsche zur Gänze straflos bleiben. Damit wird den gewichtigen Einwänden Rechnung getragen, die gegen die vorgeschlagene Strafbarkeit der Eigengeldwäsche im Begutachtungsverfahren vorgebracht wurden. Der Vorschlag hätte angesichts der umfassenden Tathandlungen nach Abs. 2 bedeutet, dass vielfach Täter eines Deliktes (namentlich eines Vermögensdeliktes) bereits durch einfache und allgemein übliche Verfügungen über das dadurch erlangte Vermögen – wie z.B. den Ankauf von Konsumartikeln –  auch das – dann oft sogar mit schwererer Strafe als das eigentliche Delikt (die Vortat) bedrohte – Delikt der Geldwäsche begeht. Damit würde der Grundsatz des österreichischen Strafrechts aufgegeben, dass (einfache) Verwertungshandlungen als Nachtat zu einer Haupttat straflos bleiben. Anderes gilt nur, wenn das Nachtatverhalten in einem Verbergen oder Verschleiern der Herkunft besteht: ein solches Nachtatverhalten – also die in Absatz 1 erfassten Fälle – ist gesondert strafwürdig.

Zu Z 2 bis 4 (§§ 278 Abs. 2, 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB ):

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs sind nach Auffassung des Justizausschusses die Z 2 bis 4 der RV betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird, 674 d.B XXIV. GP, hier aufzunehmen.

In den Erläuterungen zu diesem Entwurf wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu § 278 Abs. 2 StGB:

Mit der Aufnahme der im Straftatenkatalog des § 278d StGB angeführten Vergehen in den Straftatenkatalog des § 278 Abs. 2 StGB soll einer Verpflichtung aus Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus nachgekommen werden.

Art. 6 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem zur Kriminalisierung der „Anwerbung für terroristische Zwecke“ und versteht darunter „eine andere Person dazu zu bestimmen, sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen“. Im Hinblick darauf, dass § 278c Abs. 1 StGB (der dem Katalog terroristischer Straftaten nach dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung entspricht) neben einem gegenüber § 278d Abs. 1 StGB (der der Definition terroristischer Strafftaten nach dem Europaratsübereinkommen entspricht) eingeschränkten Straftatenkatalog die Strafbarkeit dahingehend beschränkt, dass (1.) die Tat geeignet sein muss, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und (2.) mit dem Vorsatz begangen wird, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu stören, und darüber hinaus keine terroristische Straftat vorliegt, wenn (3.) sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist, wird im Vergleich zur Bestimmung zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach den §§ 12 zweiter Fall, 278c Abs. 2 StGB eine Lücke erblickt, die durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 278 Abs. 2 StGB um die im § 278d Abs. 1 genannten Vergehen geschlossen werden soll. Dieser Änderung kommt allerdings nur Auffangfunktion zu, zumal die meisten der im § 278d Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen schon derzeit vom Straftatenkatalog des § 278 Abs. 2 StGB erfasst sind, was auch durch die gegenüber dem Begutachtungsentwurf gewählte Formulierung klarstellend zum Ausdruck gebracht werden soll.

Eine darüber hinausgehende explizite Nennung des § 278d StGB, wie noch im Begutachtungsentwurf enthalten, könnte im Hinblick darauf, dass die Straftat der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) als Verbrechen ohnehin schon derzeit in toto erfasst ist, also auch in jenen Fällen, in denen die ausgesprochene Strafe zufolge § 278d Abs. 1 letzter Satz die Verbrechensgrenze nicht überschreitet, unterbleiben. § 278d Abs 1 letzter Satz ändert nämlich nur den Strafrahmen und beeinflusst daher die Lösung der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), welche darüber entscheidet, „ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist“, nicht (11 Os 95/02 [verst Senat], SSt 2003/45 = EvBl 2003/182, 852 = JBl 2004, 261 = RZ 2004/12, 116; RIS-Justiz RS0117808). Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass (gleich wie §§ 65 Abs 2, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz StGB) § 278d Abs 1 letzter Satz StGB nicht die rechtliche Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin die Schuldfrage (vgl § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO), vielmehr bloß die Strafbefugnis (vgl § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) bestimmt (13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965; iglS die einhellige jüngere Rsp: RIS-Justiz RS0119249; vgl auch die Klarstellung des § 5 Z 7 JGG). Der bloßen Forderung nach Kriminalisierung der Organisation von Terrorismusfinanzierung wäre damit Genüge getan. Wegen der Nähe zum Terrorismus selbst sowie im Hinblick auf die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten (vgl §§ 136, 141 StPO) soll jedoch die organisierte Terrorismusfinanzierung als Unterfall der terroristischen Vereinigung normiert werden.

Die Anpassung der Verweisung auf § 114 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes ist Folge der Novellierung der zitierten Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, welches mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.

Zu § 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB:

Mit der Aufnahme der Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB in § 278b Abs. 1 und Abs. 3 StGB soll der Forderung der Sonderempfehlung II der FATF sowie der Kritik im Prüfbericht zu Österreich, welcher am 1. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, wonach die Strafbarkeit für die Organisation von Terrorismusfinanzierung selbst gefordert wird, nachgekommen werden, wenngleich dieser Forderung schon durch die geltende Fassung des § 278 StGB Genüge getan wird, wie der Oberste Gerichtshof klargestellt hat (siehe dazu die Erläuterungen zu § 278 StGB). In Abs. 3 wird die Definition einer terroristischen Vereinigung dahingehend ausgedehnt, dass eine solche auch dann vorliegt, wenn die Vereinigung auf Terrorismusfinanzierung ausgerichtet ist. Die Aufnahme des § 278d StGB in § 278b Abs. 1 StGB ist eine Folge der erweiterten Definition der terroristischen Vereinigung und pönalisiert das Anführen einer solchen Vereinigung auch wenn sich diese auf das Drohen mit Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB beschränkt.

Zu Art. IV (Änderung der Strafprozessordnung)

Neben einer Einfügung der Bundesgesetzblattnummer der letzten Änderung der StPO soll im Begutachtungsverfahren geäußerten Einwänden gegen eine zu weitgehende und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerstreitenden Erweiterung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses Rechnung getragen werden.

Festzuhalten ist:

Grundsätzlich soll die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten  über die Identität des Inhaber einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält oder aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung (§ 109 Z 3 lit. a StPO) gegenüber der geltenden Rechtslage hinaus auch in jenen Fällen zulässig sein, in denen diese „Identitätsauskunft“ erforderlich ist, um eine vorsätzlich begangene Straftat aufzuklären (§ 116 Abs. 1 StPO), mag diese auch im Hauptverfahren der Zuständigkeit des Bezirksgerichts unterliegen.

Dadurch wird im Übrigen gegenüber der Sicherstellung (§ 110 StPO) dennoch ein erhöhter Schutz garantiert, weil stets das Erfordernis der gerichtlichen Bewilligung gegeben ist. Auf der anderen Seite kann jedoch aus Sicht des Justizausschusses nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst die Hausdurchsuchung auch im Fall des Verdachts einer bezirksgerichtlichen Straftat zulässig ist, soweit – wie vom OGH auch ausdrücklich betont (14 Os 46/09k (14 Os 47/09g)) – dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) Rechnung getragen wird.

Die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge (§ 109 Z 3 lit. b StPO) soll darüber hinaus nur zulässig sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (§ 116 Abs. 2 StPO):

Ziffer 1:

In der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung muss im Einzelnen begründet werden, dass die verlangte Einsicht notwendig ist, um die Sicherstellung von Gegenständen oder Urkunden und Unterlagen zu ermöglichen, soweit dies für die Aufklärung der Tat und damit die Beweisführung erforderlich ist. Dabei geht es auch um die Beweisführung z.B. hinsichtlich von Untreuehandlungen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern zum Nachteil des Instituts selbst oder von Prüfberichten der Österreichischen Nationalbank bzw. der FMA hinsichtlich Umstände, die für die Aufklärung sogenannter Bilanzfälschungsdelikte (z.B. § 255 AktG) erforderlich sind. Hier geht es in der Regel um die Klärung in der Vergangenheit liegender Umstände.

Ziffer 2:

Durch diese Bestimmung soll die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen unter der Voraussetzung des § 109 Z 1 lit. b StPO ermöglicht werden; die Anordnung und gerichtliche Bewilligung hat bestimmte Tatsachen anzuführen und zu begründen, aus denen sich ergibt, dass die begehrte Einsicht erforderlich ist, um die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.

Ziffer 3:

Dieser Fall erfasst die Überwachung einer Geschäftsverbindung für einen zukünftigen Zeitraum und muss konkret auf den Verdacht bezogen werden, dass eine bestimmte Transaktion, die mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, über diese Geschäftsverbindung abgewickelt werden wird.

Die übrigen Änderungen beziehen sich auf diese neue Strukturierung; wobei jedenfalls klargestellt werden soll, dass eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts stets eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft voraussetzt (§ 116 Abs. 6 vierter Satz StPO).

Aus Anlass dieser Änderung will der Justizausschuss ausdrücklich klarstellen, dass damit keine Änderung des § 38 Abs. 1 bis 4 BWG verbunden ist, die nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 5 BWG erhöhter Quoren im Nationalrat bedürfte:

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. nicht „im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten“. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG erhielt seine geltende Fassung durch die (mit erhöhten Quoren angenommene) Novelle BGBl. I Nr. 108/2007; der Text war in der Regierungsvorlage 286 BlgNR 23. GP enthalten, wo in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt wird: „Durch die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren (dieses wird nach der StPOneu durch die Staatsanwaltschaft geführt) sind die Ausnahmen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren (§ 38 Abs. 2 Z 1) neu zu regeln, indem eine solche Ausnahme auch gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgesehen wird. Auf Grund der Eingriffsintensität soll die Ausnahme an eine gerichtliche Bewilligung geknüpft sein.“ Der Wortlaut des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG und die zitierten Erläuterungen sprechen dafür, dass die Ausnahme generell für Auskünfte „im Zusammenhang mit einem Strafverfahren“ und auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gilt und der Verweis auf § 116 StPO keine weitere inhaltliche Beschränkung der Ausnahme durch die dort normierten Voraussetzungen bedeutet (sodass jede Änderung dieser Voraussetzungen zugleich eine materielle Änderung des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG bewirken würde), sondern nur einen Hinweis auf den Ort der Regelung der gerichtlichen Bewilligung darstellt.

Schließlich soll noch ein Redaktionsversehen in der Bestimmung über das Inkrafttreten (§ 514 StPO) bereinigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steiblgewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 05 11

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann