Vorblatt

Problem:

An der Pädagogischen Hochschule ausgebildete Lehrer für Berufsschulen sowie für berufsbildende mittlere und höhere Schulen (jeweils für den fachtheoretischen Unterricht) dürfen derzeit nicht als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung unterrichten.

Ziel:

Öffnung des § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) dahingehend, dass Lehrer für den fachtheoretischen Unterricht an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sein dürfen.

Inhalt /Problemlösung:

Entsprechende Ergänzung des § 8 BRPG unter Nennung der konkreten, an der Pädagogischen Hochschule erworbenen Lehrämter.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Wenngleich sich mit der geplanten Änderung eine Auswirkung auf die künftig als Vortragende zugelassenen Lehrer im Hinblick auf deren Beschäftigung ergeben wird, ist in Summe mit keinen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Gesetzesvorhaben betrifft weibliche und männliche Studierende in gleicher Art.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf nicht der erhöhten Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

An den Pädagogischen Hochschulen finden ua. folgende Ausbildungen (Studiengänge) zu Lehrämtern an Berufsschulen sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen statt, deren Lehramtsinhaber über für die Unterrichtserteilung der Teilprüfung „Fachbereich“ im Rahmen der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in anerkannten Lehrgängen erforderlichen Qualifikationen verfügen:

 

Studiengang

Lehramt

Berufsschulpädagogik

für Berufsschulen*)

Technisch-gewerbliche Pädagogik

für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen**)

Ernährungspädagogik

für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Informations- und Kommunikationspädagogik

für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Agrar- und Umweltpädagogik

für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen

*) Fachgruppe II für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.

**) Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen.

 

Es erscheint angebracht, den Inhabern der genannten Lehrämter den Zugang zur Unterrichtserteilung im Rahmen von anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung einzuräumen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novelle wird für Lehrer/innen an Berufsschulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Möglichkeit geschaffen, an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu unterrichten. Da diese Lehrgänge in privater Trägerschaft organisiert sind, ergeben sich für den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 10):

Ein in parlamentarischer Behandlung befindlicher Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) sieht die Einführung einer modularen Unterrichtsorganisation vor.

§ 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) nennt die Zulassungsvoraussetzungen. Abs. 1 Z 10 leg.cit. entstammt der letzten Novelle zum BRPG (BGBl. I Nr. 118/2008) und sieht die Zulassung zur Berufsreifeprüfung vor, wenn das 4. Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige bzw. das 4. Semester einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung für Berufstätige erfolgreich absolviert wurde. Das neue modulare System gemäß SchUG-B in der als Entwurf in parlamentarischer Behandlung befindlichen Fassung geht vom Semesterbezug ab und ermöglicht von der Semesterstruktur abweichende Unterrichtsorganisationen. In der neuen modularen Unterrichtsorganisation kann daher nicht wie bisher ein Semester erfolgreich abgeschlossen werden, sondern lediglich Module (hier konkret: die Module über jene Pflichtgegenstände, die im Lehrplan in den ersten vier Semestern vorgesehen sind).

Es erfolgt somit in Z 1 des Entwurfes eine terminologische Anpassung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1):

In § 8 Abs. 1 sollen die oben im allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten Lehrämter genannt werden, deren Inhaber im Zuge der Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ in anerkannten Lehrgängen Unterricht erteilen dürfen. Dieser Personenkreis verfügt über ausreichende fachtheoretische Kenntnisse, wie sie für die Vorbereitung auf die Prüfung über den Fachbereich erforderlich sind.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 6):

Der neue Abs. 6 des § 12 regelt das Inkrafttreten mit 1. September 2010.

Zu Z 4 (§ 13):

Hier erfolgt eine Richtigstellung der Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009.