Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

           1. bis 9. …

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

           1. bis 9. …

        10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten.

        10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform bzw. aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer mit modularer Unterrichtsorganisation geführten Schule für Berufstätige der genannten Schularten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:

 

           1. Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),

           2. Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),

           3. Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

           4. Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

           5. Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

 

Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

 

(6) § 1 Abs. 1 Z 10 und § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.