713 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 1 wird nach der Wendung „für die öffentlichen Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“ eingefügt.

2. In § 8a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.“

3. In § 8b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.“

4. § 8e Abs. 1 lautet:

„(1) In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

5. (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 werden die Wendung „2008/09 und 2009/10“ und „ein Unterrichtsjahr“ durch die Wendungen „2010/11 und 2011/12“ und „zwei Unterrichtsjahre“ ersetzt.

6. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.“

7. In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Deutsch, Lesen sowie Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik“ ersetzt.

8. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

9. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.“

10. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.“

11. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“

12. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

13. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

14. § 59 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind.“

15. Im § 59 Abs. 1 letzter Satz lautet der letzte Teilsatz:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

16. In § 61 Abs. 1 lit. a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

17. In § 61 Abs. 1 lit. d lautet der zweite Teilsatz des dritten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

18. § 62a lautet:

§ 62a. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.“

19. Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.“

20. § 63a lautet:

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.“

21. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.“

22. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

23. Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:

„An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

24. In § 73 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

25. In § 73 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

26. § 73 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

27. Dem § 75 Abs. 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

28. In § 75 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

29. § 75 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

30. In § 77 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

31. In § 77 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Teilsatz des letzten Satzes:

„sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

32. § 77 Abs. 1 lit. c letzter Satz lautet:

„Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

33. § 95 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

34. § 95 Abs. 3a letzter Satz lautet:

„Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

35. § 99 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

36. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:

„An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

37. § 103 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.“

38. § 107 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.“

39. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:

„An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.“

40. Dem § 131 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8e Abs. 1, § 40 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 5 treten mit 1. September 2010 in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,

           3. § 8a Abs. 1 und 2a, § 8b Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Satz, § 61 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“