Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1b. (1) bis (2) …

§ 1b. (1) bis (2) …

(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.

 

(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

(3b) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.

§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …

 

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.

(4) …

(4) …

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragenen Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.

(1b) bis (5) …

(1b) bis (5) …

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

           4. der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) bis (10) …

(3) bis (10) …

§ 13.

§ 13.

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend;

           3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;

           4. …

           4. …

§ 25.

§ 25.

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und

           3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit und

           4. …

           4. …

§ 26. (1) bis (10) …

§ 26. (1) bis (10) …

(11) § 3 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.