719 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (607 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit

Im Hinblick auf die sich stetig intensivierenden Wirtschaftsbeziehungen mit der Republik Korea unterstützte Österreich das koreanische Interesse am Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungs­abkommens. 2004 wurden diesbezügliche Kontakte aufgenommen. 2005 wurden Expertengespräche begonnen und konnten in nur drei Besprechungsrunden erfolgreich Ende 2007 auf Expertenebene abgeschlossen werden. Das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, wie insbesondere dem Abkommen mit den USA vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991 idF des Zusatzabkommens vom 5. Oktober 1995, BGBl. III Nr. 779/1996 und dem Abkommen mit Kanada vom 24. Februar 1987, BGBl. Nr. 451/1987 idF des Zusatzabkommens vom 12. September 1995, BGBl. Nr. 570/1996 und dem Abkommen mit der Slowakei vom 6. Juni 2003, BGBl. III Nr.60/2003.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Es enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, von Flüchtlingen und Staatenlosen, es sieht hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung die Gebietsgleichstellung und hinsichtlich der Versicherungspflicht das Territorialitätsprinzip sowie die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren. Diese Regelungen sollen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können (nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben).

Als Ausgangsbasis werden die Berechnungen für das Abkommen mit der Slowakei, das noch vor dem EU-Beitritt der Slowakei geschlossen wurde herangezogen, da bei diesem Abkommen die finanziellen Auswirkungen näher aufgegliedert und analysiert wurden (siehe daher ergänzend 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI GP). Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 150 koreanischen Staatsangehörige mussten die im Verhältnis zur Slowakei berechneten Auswirkungen allerdings durch dreißig geteilt werden (Annahme bei der Slowakei: rund 5.000 beschäftigte slowakische Staatsangehörige).

Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit der Republik Korea muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von der Republik Korea nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage beziehungsweise, soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, auf entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann in den ersten Jahren nach dem In-Kraft-Treten im Verhältnis zur Republik Korea mit ca. 3,3 Neuzugängen sowie in den drei folgenden Jahren mit durchschnittlich ca. 0,7 Neuzugängen gerechnet werden (was ebenfalls einem Dreißigstel der Slowakei-Fälle entspricht – bei diesen geringen Beträgen empfiehlt sich, keine Auf- oder Abwertung auf die nächste ganze Zahl mehr vorzunehmen), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von € 283 und eine Aufwertung mit 1,03 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes gerechnet werden:

Im ersten Jahr mit € 14.500, im zweiten Jahr mit € 17.700, im dritten Jahr mit € 20.900 und im vierten Jahr mit € 24.300, somit insgesamt während der ersten vier Jahre mit € 77.400.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Karl Öllinger, Ursula Haubner, Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit (607 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2010 05 12

                                   Dietmar Keck                                                                   Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau