722 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (686 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit

Österreich bemüht sich seit einigen Jahren, die Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen, vor allem mit jenen mit Amtssitz in Wien, der Entwicklung im zwischenstaatlichen Bereich anzupassen. Ein neues Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) konnte bereits abgeschlossen werden (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der IAEO über soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1999, BGBl III Nr. 187/2000 idF BGBl. III Nr. 179/2002). Dieses Abkommen mit der IAEO kann als Muster für alle vergleichbaren Abkommen gelten. Mit der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) wurden auf Grundlage der Ermächtigungsnormen der Art. 27 und 28 des UNIDO-Amtsitzabkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO vom 29.11.1995, BGBl. III Nr. 100/1998) ebenfalls Besprechungen über eine Revision des geltenden Abkommens über soziale Sicherheit aufgenommen.

Das gegenständliche Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNIDO betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der UNIDO vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971. Der seither eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung wurde Rechnung getragen. Die zwischen-staatliche Rechtslage im Verhältnis zur UNIDO wurde an jene im Verhältnis zur IAEO angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird jenes vom 15. Dezember 1970 außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, insbesondere dem Abkommen mit der IAEO, allen Angestellten der UNIDO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Pensionsfonds der Vereinten Nationen und dem Ausscheiden aus diesem, wobei grundsätzlich wie bisher die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. der Leistung eines - nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren - Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender österreichischer Versicherungszeiten vorgesehen ist.

Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere die Wahrung der Rechte jener Angestellten der UNIDO gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus diesem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der im bestehenden Abkommen enthaltene Prozentsatz sichergestellt.

Ein Großteil der Regelungen entspricht den Regelungen des geltenden Abkommens. Aus der Durchführung des Abkommens werden sich weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung) ergeben. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich bestehen hinsichtlich Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine Vorschriften, sodass die Mitgliedstaaten diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Dietmar Keck, Karl Öllinger, Ursula Haubner, Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Oswald Klikovits gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit (686 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2010 05 12

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau