Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung  (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Milliarden“ durch die Wortfolge „zwei Milliarden 300 Millionen“ ersetzt.

2. In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.“

4. § 3 lautet:

§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme der Haftungen gemäß § 2a ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.“