741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (662 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Der bestehende, von der Rechtsprechung geprägte Begriff „öffentliche Mittel“ als Anwendungsvoraussetzung für die Steuerfreiheit verschiedener Subventionen (zB wegen Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen) wird den gegenwärtigen Förderstrukturen, bei denen sich die öffentliche Hand vermehrt auch privatrechtlicher Unternehmen als Abwickler bedient, nicht gerecht. Der Begriff soll daher realitätsgerecht definiert werden.

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Die einkommensteuerliche Befreiung soll daher entfallen.

Aufgrund der Aufhebung des § 34 Abs. 7 Z 2 mit Wirkung 31.12.2010 durch den VfGH ist eine Neuregelung der steuerlichen Berücksichtung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder erforderlich.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind bislang Beteiligungsgemeinschaften nicht nur als Gruppenträger, sondern auch auf mittlerer Ebene zulässig. Zudem besteht für Mitbeteiligte die Möglichkeit, einer anderen Unternehmensgruppe anzugehören. Die daraus erwachsende Komplexität sowie der hohe Verwaltungsaufwand stehen in einem Missverhältnis zur praktischen Bedeutung solcher Strukturen. Im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sollen daher ab 1. Juli 2010 keine neuen Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene bzw. Mitbeteiligte, die Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe sind, mehr möglich sein. Bestehende Unternehmensgruppen sollen innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist die Möglichkeit zur Strukturbereinigung erhalten.

Privatstiftungen sollen – in Hinblick auf die Kritik im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria der FATF vom 26. Juni 2009 – ab 1. Juli 2010 zur zeitnahen Offenlegung ihrer Stiftungsurkunde, -zusatzurkunde sowie von verdeckten Treuhandschaften verpflichtet werden. Bei Nicht-Offenlegung soll eine Meldung des zuständigen Finanzamts an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesministerium für Inneres erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Um zu vermeiden, dass der Gewinn in Gesellschaften in Niedrigsteuerländern zunächst gespeichert wird („cash box“) und dann im Zuge einer Importverschmelzung der ausländischen Gesellschaft steuerfrei ins Inland gelangt, soll in Anlehnung an § 9 Abs. 6 auch bei der Importverschmelzung eine Ausschüttungsfiktion vorgesehen werden, sodass die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 auch in einem solchen Fall eintreten.

Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2010 S. 14) ist umzusetzen. Die aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität in der Richtlinie 2006/112/EG enthaltenen Sonderregelungen für Gas und Elektrizität werden dahingehend präzisiert, dass sie auch für die Einfuhr und die Lieferung von Gas über Rohrleitungen gelten, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind. Da die Problematik bei der Einfuhr und der Lieferung von Wärme und Kälte die gleiche ist, wie bei Gas und Elektrizität, werden die bestehenden Sonderregelungen auf die Einfuhr und die Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze ausgedehnt. Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Erdgas wird auf die Einfuhren von Erdgas durch Schiffe erweitert, wenn dieses Gas in ein Erdgasnetz oder ein dem Erdgasnetz vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.

Mit der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtline 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. Nr. L 44 vom 20.2.2008 S. 11) wurden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Ortes von Dienstleistungen neu gefasst. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Umsetzung jener Normierungen, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

Die Steuerbefreiung für Postumsätze wird an die Judikatur des EuGH (Rs. C-357/07 vom 23.4.2009) angepasst.

Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen erfolgen Verweisanpassungen infolge der kodifizierten Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten hat sich in jüngster Zeit als besonders betrugsanfällig erwiesen. Um zu verhindern, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der unternehmerische Leistungsempfänger jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird ein generelles Reverse-Charge-System für solche Zertifikate und Einheiten eingeführt.

Um sicherzustellen, dass ausländische Unternehmer ihrer Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuer im Inland nachkommen, wird eine Auskunftsverpflichtung für Postdienste erbringende Unternehmer geschaffen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zulasten heimischer Unternehmer zu verringern, wird die Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100 000 Euro auf 35 000 Euro abgesenkt.

Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung wird in Umsetzung der Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.2009, S. 12) geändert.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grundsteuergesetz 1955:

Die Änderungen im Grundsteuergesetz dienen der Verwaltungsökonomie.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert:

Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

In Zusammenhang mit Verfahren und Amtshandlungen vor dem Österreichischen Patentamt sind parallel zu Verfahrens- und Ausfertigungsgebühren gemäß dem Patentamtsgebührengesetz – PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, in den meisten Fällen nach förmlichem Abschluss der Verfahren auch Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zu entrichten. Die Rechtslage sieht unterschiedliche Formen der Art und des Zeitpunktes der Gebührenentrichtung vor, was eine Mehrfachzahlung und nachträgliche Berechnung der angefallenen Schriftengebühren mit sich bringt.

In einem ersten Schritt wurden durch die jüngste Novellierung des PAG, BGBl. I Nr. 126/2009, im Patent- und Markenanmeldeverfahren verschiedene Gebühren, die bis dahin zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entrichten waren, zu einer einzigen, bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr zusammengefasst.

Der Entwurf sieht nunmehr in einem weiteren Schritt im Sinne einer teilweisen Bereinigung von Doppelgleisigkeiten eine Pauschalierung der nach dem Gebührengesetz zu entrichtenden Schriftengebühren sowie das Entstehen der Gebührenschuld mit Beginn der Verfahren (Überreichung der Eingaben) vor, um eine gleichzeitige Entrichtung mit den übrigen Verfahrensgebühren zu ermöglichen.

Die vorgesehenen Reformmaßnahmen stellen massive Erleichterungen für die Gebührenschuldner dar, da in Zukunft in mehr als 20 000 Fällen eine zusätzliche Gebühreneinzahlung und aufwändige Berechnung entfällt und eine wesentlich höhere Übersichtlichkeit der zu zahlenden Gebühren bewirkt wird. Damit wird einerseits der Aufwand für die Einzahler (Zeitaufwand für Gebührenzahlung, Evidenthaltung von verschiedenen unterschiedlichen Zahlungsfristen, Spesen im Zahlungsverkehr etc.) spürbar reduziert und andererseits die Transparenz hinsichtlich der für Verfahren und Amtshandlungen zu zahlenden Gebühren deutlich erhöht.

Darüber hinaus entstehen auch Einsparungen in der Vollziehung, da sich hinsichtlich der jährlichen Einnahmen von nahezu 700 000 Euro aus Schriftengebühren im Bereich des Österreichischen Patentamts ein geringerer Verwaltungsaufwand (Berechnung und Mitteilung der Höhe von Gebühren, sowie Aufnahme von Befunden, etc.) ergibt. Aufgrund der besseren Transparenz ist auch mit Einsparungen im Bereich der Finanzverwaltung zu rechnen, da die geplanten Maßnahmen in weiterer Folge auch zur Reduktion von Verfahren wegen Verkürzung von Schriftengebühren (ca. 1 200 Fälle pro Jahr) führen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Mit der Einführung von verbindlichen Rechtsauskünften soll die Planungssicherheit der Unternehmer im Bereich der Verrechnungspreise, der Gruppenbesteuerung und des Umgründungssteuergesetzes erhöht werden. Dadurch erfährt der Standort Österreich eine weitere Stärkung.

Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ein Antrag, der den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt zu enthalten hat. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, die Auskunft zu erteilen. Die Bindungswirkung des Auskunftsbescheides setzt voraus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wird.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Die Konzentration der Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige bei den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis hätte eine erhebliche Aktenumverteilung zur Folge, die aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden ist. Mit der Verteilung dieser Zuständigkeit auf die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und einer Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis mit Sitz in Wien soll eine ebenso einfache wie Kosten sparende Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Normverbrauchsabgabegesetzes war Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union, sodass es den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes noch nicht gegeben hat. Es wurde daher in diesen Fällen der Ersatztatbestand des § 1 Z 3 (erstmalige Zulassung) herangezogen. Nunmehr erscheint es angebracht, den innergemeinschaftlichen Erwerb als eigenen Tatbestand zu definieren.

Darüber hinaus wird die Tatbestandsverwirklichung beim widerrechtlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen klargestellt und die Höhe des Malus bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geregelt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen vor allem jene Regelungen des ZollR-DG, die Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) zitieren, an die geänderte Rechtsgrundlage und die geänderten Nummerierungen dieser Bestimmungen aufgrund der Neukodifizierung der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) angepasst werden. Außerdem sollen einzelne Begriffe an die durch den Vertrag von Lissabon (BGBl. III Nr. 132/2009) geänderten Begriffe angeglichen werden. Daneben sollen noch einige Anpassungen von Zitierungen aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen erfolgen. Weiters soll im Bereich der Regelungen über den Bargeldverkehr eine Klarstellung erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EUROFIMA-Gesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Begünstigtenkreis der EUROFIMA-Haftung erweitert werden, um angesichts der EU-Liberalisierung des Schienenverkehrs eine Diskriminierung anderer Eisenbahnunternehmen im Vergleich zur ÖBB zu vermeiden. Eisenbahnunternehmen außerhalb des ÖBB-Konzerns könnten argumentieren, dass die geltende Rechtslage eine Diskriminierung der inländischen Eisenbahnunternehmen darstellt, da sie nicht in den Genuss von EUROFIMA-Finanzierungen kommen können. Durch die Novelle des EUROFIMA-Gesetzes soll dieses diskriminierungsfrei ausgestaltet werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Gefahr, dass bei entsprechenden steuerlichen Konstruktionen zusätzlich zur Beihilfe für nicht abzugsfähige Vorsteuern bei Änderung der Verwendung des Anlagevermögens finanzielle Vorteile aus Vorsteuerberichtigungen in Anspruch genommen werden können, vermindert werden. Dazu wird die Kürzungsbestimmung ausgeweitet und damit gleichzeitig werden die Vorsteuerberichtigungen neutralisiert, um zuvor in Anspruch genommene Beihilfen für die nicht abzugsfähigen Vorsteuern auszugleichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2008:

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO ist kompetenzrechtlich eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung, die dem Bund zufließt, und wird daher als ausschließliche Bundesabgabe eingeordnet.

Die Bestimmungen über die Erstellung einer jährlichen Bevölkerungsstatistik durch die Bundesanstalt Statistik Österreich werden dahingehend geändert, dass dann, wenn zum gleichen Stichtag ohnehin eine Volkszählung durchgeführt wird, keine zusätzliche Bevölkerungsstatistik zu erstellen ist, sondern das Ergebnis der Volkszählung auch für den Finanzausgleich gilt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Konrad Steindl die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker und Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z I betreffend Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (Art. 2 Z 2 lit. b, § 9 Abs. 3 KStG 1988):

Die Verwaltungsökonomie, die Grund für die Abschaffung der Beteiligungsgemeinschaft auf mittlerer Ebene ist, trifft nicht auf Fälle zu, bei denen die Beteiligungsgemeinschaft nur auf Gruppenträgerebene vorliegt. Solche Konstellationen sollen daher weiterhin möglich sein.

 

Zu Z II betreffend Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Z 1 und 2 (Art. 4 Z 28a und Z 45, § 21 Abs. 2 und 6 sowie § 28 Abs. 34 Z 5 und 6 UStG 1994):

Zu Abs. 2:

Mit dieser Neuregelung wird die Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von 30.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Diese gesetzliche Änderung steht in direktem Zusammenhang mit der Novellierung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl. II Nr. 206/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2002), mit der die Umsatzgrenze, bis zu der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, von 100.000 Euro auf 30.000 Euro herabgesetzt wird. Durch die in § 21 Abs. 2 UStG 1994 vorgesehene Änderung wird eine wesentliche Erleichterung für jene Unternehmer geschaffen, deren Umsätze zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro liegen, da diese nur mehr zur Erstellung und zur Einreichung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Bisher mussten die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich erstellt, aber in bestimmten Fällen nicht eingereicht werden. Durch die gesetzliche Neuregelung wird in den meisten Fällen ein etwaiger Mehraufwand dieser Unternehmergruppe, der sich durch die Herabsenkung der Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung ergibt, kompensiert.

Zu Abs. 6:

Durch diese Neuregelung wird die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, die keine Steuer zu entrichten haben, von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit sind, von 7.500 Euro auf 30.000 Euro angehoben. Diese Maßnahme dient der Vereinheitlichung der Bagatellgrenzen des Umsatzsteuerrechts und bringt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung zugunsten dieser Unternehmergruppe.

 

Zu Z III betreffend Art. 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (Art. 8 Z 6a, § 323a Abs. 3 Z 1 BAO):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (Art. 8 Z 7, § 323a Abs. 4 BAO):

Den Bedenken des Amtes der Wiener Landesregierung (MD-VD-573/10 vom 29. April 2010) Rechnung tragend, bleibt § 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung – WAO (und auch § 186 der Steiermärkischen Landesabgabenordung) für die Zeit vor 1. Jänner 2010 betreffende Verfahren anwendbar.

 

Zu Z IV betreffend Art. 9 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010):

Zu Z 1 und 4 (Art 9 Z 1a und Z 8, § 9 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 AVOG 2010):

Mit § 9 Abs. 2 besteht die Möglichkeit eine zentrale Anschrift für mehrere Finanz- oder Zollämter einzurichten. An diese Anschrift können bestimmte Eingaben eingereicht und gemeinsam für mehrere Behörden eingescannt werden. Neben dem elektronischen Verfahren FinanzOnline werden jährlich rund 30 Millionen Seiten Papierdokumente zur manuellen Bearbeitung an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Eingabe- und Erfassungsaufwand kann durch die Elektronisierung der Dokumente mittels eines Scanverfahrens effizienter und kostengünstiger erfolgen. Dies gewährleistet ein rasches Verwaltungshandeln und dient damit der Verwaltungsökonomie. Die Zuständigkeit von Finanz- bzw. Zollämtern ändert sich hiermit nicht. Es wird lediglich eine zusätzliche Adresse für diese Behörden festgelegt.

Zu Z 2 und 4 (Art 9 Z 3a und Z 8, § 12 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 AVOG 2010):

Die Ergänzung der Bestimmung soll dem Prinzip einer effizienten und sparsamen Verwaltung Rechnung tragen. Durch die vielfach vorhandene räumliche Trennung von Kontroll- und Beweissicherungsort vom Tatbegehungsort, der die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde begründet, soll ein ökonomischer und flexibler Personaleinsatz der Organe der Abgabenbehörden ermöglicht werden.

Zu Z 3 und 4 (Art. 9 Z 7 und Z 8, § 23 und § 30 Abs. 3 AVOG 2010):

Die Änderung der Bestimmung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheit, soll Klarheit schaffen und unterstützt das Prinzip der Sparsamkeit der Verwaltung. Es werden damit Aktenabtretungen im Bereich betrieblicher Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger vermieden.

 

Zu Z V betreffend Art. 12 (Änderung des EUROFIMA-Gesetzes):

Mit der Novellierung soll sichergestellt werden, dass sämtliche Eisenbahnunternehmen gegenüber den derzeitigen Berechtigten keinen Nachteil erleiden, weil ihnen der Zugang zu EUROFIMA-Finan­zierungen verwehrt ist. Der Kreis der Begünstigten des EUROFIMA-Regimes wird im Sinne einer Nichtdiskriminierung durch diese Novellierung erweitert, sodass für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die nicht Teil der Bundesbahnstruktur und Aktionäre der EUROFIMA sind, die Möglichkeit geschaffen wird, zinsbegünstigte Finanzierungskonditionen im Rahmen der EUROFIMA-Finanzierungen zu erhalten. Eisenbahnunternehmen und ihre Konzerngesellschaften sind sowohl Eisenbahninfrastruktur­unternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierte Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß Art. 9 der Statuten der EUROFIMA kann jedes Eisenbahnunternehmen eines Staates durch Beschluss der Generalversammlung als Aktionär der EUROFIMA aufgenommen werden, sofern die Bereitschaft zur Haftungsübernahme für die Verpflichtungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens durch die betroffene Regierung bekannt gegeben worden ist.

Um den Verpflichtungen eines neuen Aktionärs gemäß dem Abkommen über die Gründung der EUROFIMA Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, mit dem neu eingeführten § 1a Abs. 1 Z 1 eine Haftungsermächtigung des Bundes für eine allfällige Nachschusspflicht eines Aktionärs der EUROFIMA für noch nicht eingezahltes Aktienkapital zu schaffen.

Des Weiteren haftet jedes Eisenbahnunternehmen, das Aktionär der EUROFIMA ist, gegenüber der EUROFIMA für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial. Daher muss mit § 1a Abs. 1 Z 2 eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Haftungsübernahme für ausstehende Verpflichtungen österreichischer Aktionäre eingeführt werden. Gemäß Art. 26 der Statuten der EUROFIMA ist die Haftung im Verhältnis der Beteiligung des Aktionärs am Aktienkapital und mit dem Höchstbetrag der seiner Beteiligung gleichkommt begrenzt.

Ein Beitritt als Aktionär der EUROFIMA ist insbesondere für kleine Eisenbahnunternehmen oder Eisenbahnunternehmen, die nur eine einmalige Finanzierung für Eisenbahnmaterial brauchen, mit erheblichem Aufwand verbunden. Damit auch diese Unternehmen und ihre Konzerngesellschaften entsprechende Investitionen durchführen können, sieht § 1 Abs. 2 Z 2 eine Haftungsübernahme des Bundes für Eisenbahnunternehmen vor, die nicht Aktionäre der EUROFIMA sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein bestehender Aktionär der EUROFIMA eine der Bundeshaftung gleichwertige Haftungserklärung für den Nichtaktionär abgegeben hat.

Um den Gesamtbetrag der Haftungen nach dem EUROFIMA-Gesetz nicht zu erhöhen, sind die neu eingeführten Haftungstatbestände des § 1a auf den derzeit im EUROFIMA-Gesetz festgelegten Haftungsrahmen anzurechnen.

Die Regelung für das Haftungsentgelt soll zukünftig flexibler gestaltet und am Risikoprofil des jeweiligen Eisenbahnunternehmens ausgerichtet werden können. Die Änderung dient dazu, um möglichen künftigen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Investitionsbedarf für Eisenbahnrollmaterial besser Rechnung tragen zu können.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 05 12

 

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann