Vorblatt

Ziel und Inhalt:

Der vorliegende Gesetzesentwurf

- setzt die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, insbesondere durch die Schaffung der Rechtsgrundlage für den Betrieb eines computergestützten Waffenregisters, um;

- enthält Klarstellungen und Anpassungen von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die umzusetzende EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines computergestützten Waffenregisters. Dieses Waffenregister soll von allen Sicherheitsbehörden verwendet werden. Die nachfolgend dargestellten Kosten werden daher zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei der Bund diese zu zwei Dritteln und die Länder zu einem Drittel tragen werden. Der auf das Bundesministerium für Inneres entfallende anteilsmäßige Betrag ist im Rahmen des Budgets 2010 und für die Folgejahre bedeckt.

Die Kosten für die Realisierung des Waffenregisters werden auf etwa 737.800,- €, die laufenden Kosten für die Erhaltung und Wartung des Systems werden auf 130.000,- € pro Jahr geschätzt. Die Schätzungen basieren auf Erfahrungswerten des Ressorts aus der Einrichtung von ähnlichen computergestützten Registern, wie dem zentralen Melderegister oder dem Vereinsregister.

An Kosten für Entschädigungen für verfallene Munition ist von einem Maximalbetrag von 5.000 € pro Jahr an zusätzlichen Kosten auszugehen. Dieser Betrag basiert auf der Annahme, dass der Anteil an verfallener Munition im Vergleich zu verfallenen Schusswaffen im niederen einstelligen Prozentbereich anzusetzen ist.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Aufwendungen der einschlägigen Gewerbetreibenden, die aufgrund der Durchführung von Registrierungen entstehen, werden durch ein angemessenes Entgelt der Registrierungspflichtigen ausgeglichen.

Eine marginale Belastung für Unternehmen kann dadurch entstehen, dass die bereits bestehende Informationsverpflichtung gegenüber der Waffenbehörde über einen durchzuführenden Transport von Schusswaffen oder Munition gemäß § 37 Abs. 2 nun zeitlich vorgegeben ist und in der vorgeschlagenen Fassung mindestens zwei Tage vor dem beabsichtigten Transport erfolgen muss.

Diese Informationsverpflichtung basiert auf europarechtlichen Vorgaben.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger:

Gegenüber der geltenden Rechtslage ist zu beachten, dass aufgrund der neuen Informationsverpflichtung – der Registrierungspflicht für Schusswaffen der Kategorie D – Bürgern Verwaltungskosten entstehen werden, die ihren Ursprung in den umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben haben. Aufgrund der Tatsache, dass diese Schusswaffen bisher ohne besondere Bewilligung erworben werden durften, gibt es keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie D, es kann daher keine Aussage über die Anzahl der Fälle pro Jahr getroffen werden.

Für Schusswaffen der Kategorie C ist ebenfalls eine Registrierungspflicht vorgesehen, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neue Informationsverpflichtung, sondern um den im Wesentlichen gleichen Vorgang wie die Vornahme einer Meldung. Zum Unterschied zu Waffen der Kategorie D, die erst ab einem Besitzübergang zu registrieren sind, sind alle Schusswaffen der Kategorie C, auch solche die bereits gemeldet sind, zu registrieren. Da auch über die vorgenommenen Meldungen keine Aufzeichnungen vorliegen, kann keine Aussage über die Anzahl der Fälle pro Jahr getroffen werden.

Für die Vornahme der Registrierung gebührt dem durchführenden Gewerbetreibenden eine angemessene Entschädigung. Ein konkreter Betrag wird demnach nicht vom Gesetz vorgegeben, sondern dieser wird sich an der bisher gleich behandelten Vornahme einer Meldung orientieren, die von jedem Gewerbetreibenden individuell festgesetzt wird. Diese Informationsverpflichtungen basieren auf europarechtlichen Vorgaben.

Die Verwaltungskosten für Bürger entstehen ab dem Eintritt der Registrierungspflicht. Erst bei Erstellung der entsprechenden Verordnung (§ 58 Abs. 1) werden diese quantifiziert werden können.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung setzt die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Waffenwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind. Es wird daher vorgesehen, dass Schusswaffen der Kategorie C, die bisher einer Meldepflicht unterlegen sind, und Schusswaffen der Kategorie D binnen sechs Wochen nach ihrem Erwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, zu registrieren sind. Die Registrierung durch den Waffenfachhändler erfolgt computergestützt in der Zentralen Informationssammlung, Waffenfachhändler werden dabei mit hoheitlichen Aufgaben beliehen.

Das computergestützte Waffenregister ist von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2014 einzuführen, die entsprechenden Rechtsvorschriften sind bis zum 28. Juli 2010 zu erlassen. Sobald die zum Betrieb notwendigen technischen Rahmenbedingungen vorliegen, soll der maßgebliche Zeitpunkt für die Aufnahme des Betriebs mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedürfen gemäß der Richtlinie 2008/51/EG einer Rechtfertigung oder Begründung (Art. 5 spricht von „good cause“). Eine Rechtfertigung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ist bereits im Waffengesetz 1996 vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass anlässlich der Registrierung eine Begründung für den Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C und D anzugeben ist.

Entsprechend den von der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Kontrollierbarkeit der Verbringung von Faustfeuerwaffen innerhalb der Europäischen Union wird vorgeschlagen, dass die einschlägigen Gewerbetreibenden der Behörde die für die Verbringung vorgeschriebenen Formulare mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Verbringung übermitteln. Die Waffenbehörden erhalten entsprechende Befugnisse, um vor Ort die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.

2. Die jahrelange Vollzugspraxis hat gezeigt, dass es bezüglich einiger Regelungen Änderungsbedarf gibt. Der Entschädigungsanspruch für eine verfallene Schusswaffe soll in Hinkunft nicht nur für die Waffe, sondern auch für die verfallene Munition gelten.

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs, dass gegen einen „Dienstwaffenträger“ ein Waffenverbot erlassen werden kann, ohne dass gleichzeitig die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, die erforderlichen dienstrechtlichen Konsequenzen erlassen zu können, wird eine Verständigungspflicht vorgesehen.

Für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Wohnsitz in Österreich fehlte bislang eine solche gesonderte Regelung. Es wird daher vorgeschlagen, jene Behörde für örtlich zuständig zu erklären, in deren Sprengel sich der Vorfall ereignet hat, der zur Einleitung eines Waffenverbotsverfahrens Anlass bietet.

Die sorgfältige Verwahrung ist auf Gesetzesebene lediglich implizit geregelt, indem vorgesehen ist, dass jemand als nicht verlässlich gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Der Gesetzesvorschlag sieht nun die ausdrückliche Verpflichtung zur sicheren Verwahrung vor. Gleichzeitig sanktioniert die Strafnorm einen Verstoß gegen dieses Gebot. Diese Regelungssystematik soll eine differenzierte Vorgangsweise der Behörden im Hinblick auf die Verwahrung von Waffen ermöglichen. So wird auch durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot der sorgfältigen Verwahrung mit der sofortigen Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr bekommt die Behörde die Möglichkeit von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird.

Im Rahmen von Staatsbesuchen werden vom Sicherheitspersonal etwa der Vertreter anderer Staaten in Ausnahmefällen auch Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, mitgeführt. Im Hinblick darauf, dass diese Besuche oft kurzfristig angesetzt sind und auch erst knapp davor feststeht, welche konkreten Personen dem Sicherheitsteam angehören, ist eine zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung zum Besitz und Führen von Kriegsmaterial schwer durchführbar. Es wird daher eine Ausnahmebestimmung für diese Personengruppe vorgesehen. Die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial bedarf aber auch in diesen Fällen weiterhin einer Genehmigung nach dem Kriegsmaterialgesetz.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 12:

Es handelt sich um die erforderliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 13 und 14 (§ 2):

Die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien werden durch die Umsetzung der Richtlinie 2008/51/EG unrichtig. „Meldepflichtige Schusswaffen“ werden nach Einführung der Registrierungspflicht nicht mehr meldepflichtig, sondern registrierungspflichtig sein. Es wird daher generell vorgeschlagen, auf die erklärenden Kategorienbezeichnungen zu verzichten und nur noch von den Kategorien A bis D zu sprechen.

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie für die Zukunft davon ausgeht, dass es ein Regime zur Deaktivierung von Schusswaffen gibt. Gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/51/EG fallen Schusswaffen, die nach einem Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, nämlich nicht mehr unter die Definition „Schusswaffe“. Weiters sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten erforderliche Vorkehrungen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass zum Zwecke der Deaktivierung vorgenommene Änderungen „Feuerwaffen“ auf Dauer unbrauchbar machen müssen. Der neue Abs. 3 räumt daher dem Bundesminister für Inneres die Ermächtigung ein, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Deaktivierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen. Dabei wird sich der Inhalt der Verordnung an den von der Kommission noch zu erlassenden Leitlinien zu orientieren haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es mitunter bereits Waffen gibt, die allein auf den geltenden § 2 Abs. 2 gestützt als nicht mehr den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegend anzusehen sind.

Zu Z 15 (§ 6 Abs. 2):

Da als waffenrechtlicher Besitz auch jede Innehabung gilt, führt dies bei enger Auslegung dazu, dass selbst im Rahmen eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines einschlägigen Gewerbetreibenden der potentielle Käufer die Waffe nicht einmal in die Hand nehmen darf. Ohne hier von den strengen Anforderungen des geltenden Waffenrechts tatsächlich Abstriche zu machen, scheint es im Ergebnis doch zweckmäßig für diese Fälle eine Klarstellung zu treffen. Es wird daher eine Ausnahmeregelung für Verkaufsräume dieser Gewerbetreibenden vorgeschlagen.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 7):

Mit der Ergänzung des letzten Satzes in § 8 Abs. 7 soll zum einen klargestellt werden, dass die Verordnungsermächtigung auch die Festlegung der anzuwendenden Verfahren umfasst, und überdies soll die Möglichkeit eröffnet werden, die genauere Vorgangsweise festzulegen. Dabei wird man sich an bereits bewährten Modellen, wie etwa der verkehrspsychologischen Untersuchung orientieren.

Zu Z 17 (§ 9):

Die Änderung des § 9 soll zum einen eine Klarstellung bezüglich der Definition des EWR-Bürgers treffen und darüber hinaus mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 die auf europäischer Ebene in diesem Bereich bereits geltende Rechtslage auch in der österreichischen Rechtsordnung verankern.

Zu Z 18, 23, 30 bis 37, 39, 41, 45 bis 48, 50 bis 55, 59 bis 62, 68, 84 und 87:

Die Änderungen tragen der neuen Einteilung der Schusswaffen gemäß § 2 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung Rechnung.

Zu Z 19 bis 21 (§ 12):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Abs. 4 wird klargestellt, dass vom Entschädigungsanspruch des Betroffenen nicht nur die verfallene Waffe sondern auch verfallene Munition mitumfasst ist.

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs, dass gegen einen „Dienstwaffenträger“ ein Waffenverbot erlassen werden kann, ohne dass gleichzeitig die Dienstbehörde in die Lage versetzt wird, die erforderlichen dienstrechtlichen Konsequenzen erlassen zu können, soll mit der Ergänzung des Abs. 6 die bereits für Jäger vorgesehene Verständigungspflicht gegenüber der Jagdbehörde auch für die entsprechende Dienstbehörde vorgesehen werden.

Die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des § 48 stellen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit entweder auf einen Wohnsitz ab oder verweisen auf gesonderte Regelungen. Für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Wohnsitz in Österreich fehlte bislang eine solche gesonderte Regelung. Mit der Ergänzung des Abs. 8 wird nunmehr vorgeschlagen, in Fällen, in denen ein Waffenverbot gegen jemanden ohne Wohnsitz im Bundesgebiet erlassen wird, jene Behörde für örtlich zuständig zu erklären, in deren Sprengel sich der Vorfall ereignet hat.

Zu Z 22 (§ 13):

Es wird vorgeschlagen, dass die zwangsweise Sicherstellung von Waffen und Urkunden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten bleibt und die übrigen Organe der öffentlichen Aufsicht (Forst-, Jagd- und Feldschutzorgane) eine unverzügliche Verständigungspflicht trifft.

Zu Z 23, 44 und 79 (§§ 16a, 25 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 9):

Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Damit werden aber nur die Besitzer von Schusswaffen der Kategorien A und B und zwar nur durch die über ihnen schwebende Gefahr der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Verlässlichkeit angehalten, ihre Schusswaffen sorgfältig zu verwahren. Nicht nur dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte kommt, gibt es bislang keine Handhabe der Behörde gegenüber Besitzern von Schusswaffen der Kategorien C und D, die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen und ihre Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren. Eine gesonderte periodische Überprüfung der Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D nicht vorgesehen.

Es wird daher vorgeschlagen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird. Die Ergänzung des § 25 Abs. 3 orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist oder nicht, an § 21 VStG.

Zu  Z 25, 52, 55, 56, 58, 61, 63, 85 und 92 (§§ 17 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 1, 2 und 3, 39 Abs. 2, 40 Abs. 1):

Die den genannten Anlagen entsprechenden Formulare sollen künftig mit Verordnung erlassen werden. Sie basieren auf der Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffenpass 2005/11/EG, auf den Artikeln 7 und 11 der Richtlinie 91/477/EWG sowie auf dem Artikel 10 der Richtlinie 93/15/EWG.

Zu Z 26, 88 bis 90 (§§ 18 und 61):

Die Änderungen tragen der geänderten Bezeichnung der Bundesministerien gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2009, Rechnung.

Zu Z 27 bis 30 (§ 18):

Bei der Vollziehung des geltenden Abs. 3 hat sich gezeigt, dass auch Auflagen und Befristungen, die nicht den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen entsprechen, sinnvoll und auch im Sinne des Antragstellers sein können. Zu denken ist hierbei etwa an die Befristung der Bewilligung. Eine unbefristete Bewilligung könnte unter Umständen sicherheitspolizeilichen Interessen zuwiderlaufen, eine relativ kurze Befristung würde hingegen diese Bedenken nicht hervorrufen und dennoch dem Antragsteller gerecht werden. Dies soll in dem Vorschlag Berücksichtigung finden.

Im Rahmen von Staatsbesuchen werden üblicherweise vom Sicherheitspersonal Schusswaffen der Kategorie B mitgeführt, in Ausnahmefällen auch Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind. Im Hinblick darauf, dass diese Besuche oft kurzfristig angesetzt sind und auch erst knapp davor feststeht, welche konkreten Personen den Personenschutz stellen, ist eine zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung zum Besitz und Führen von Kriegsmaterial schwer durchführbar. Darüber hinaus sind mit solchen Situationen in der Regel keine Gefahren verbunden, denen mit den Mitteln der Waffenpolizei zu begegnen wäre. Es wird daher im neuen Abs. 3a eine Ausnahmebestimmung für diese Personengruppe vorgesehen. Ungeachtet dessen bedarf die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial auch in diesen Fällen weiterhin einer Genehmigung nach dem Kriegsmaterialgesetz. Unter einer mit einem Staatsoberhaupt vergleichbaren Persönlichkeit ist etwa der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu verstehen.

Aus systematischen Gründen scheint es angezeigt mit Abs. 3b eine dem § 28 nachgebildete Regelung vorzusehen. Inhaltlich wird sich die Meldung an den Vorgaben des § 28 Abs. 2 zu orientieren haben.

Da Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß sowie Hartkerngeschoß (ab 421 Härte nach Vickers) dem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport verwendet zu werden, wird für Abs. 4 klarstellend vorgeschlagen, diese von der Ausnahmebestimmung auszunehmen.

Zu Z 39 (§ 21 Abs. 5 und 6):

Im Hinblick darauf, dass die Gestaltung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte nicht mehr Gegenstand des Gesetzes, sondern Gegenstand einer Verordnung sein sollen, scheint es angezeigt, doch zumindest die dort verwendeten Datenarten auf Gesetzesebene festzulegen und auch bereits klarzustellen, dass bei der Herstellung ein Mindestmaß an Fälschungssicherheit gegeben sein muss.

Bei der Herstellung eines modernen Dokuments, das auch die Identität seines Inhabers entsprechend wiedergibt, bedarf es Verfahren, die von lokalen Behörden nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise zur Anwendung gelangen können. Aus diesem Grund wird mit Abs. 6 vorgeschlagen, wie in vergleichbaren anderen Bereichen (siehe etwa Personalausweis und Führerschein) einen einheitlichen Dienstleister heranzuziehen, der bereits über die notwendige Erfahrung im Bereich des Sicherheitsdrucks verfügt. Für die überlassenen Daten besteht eine grundsätzliche Löschungsverpflichtung, die Aufbewahrung der Daten für längstens zwei Monate nach Versendung, etwa für Verrechnungs- oder Reklamationszwecke ist zulässig.

Zu Z 41 (§ 23 Abs. 2a):

Die gegenüber später entwickelten Schusswaffen herabgesetzte Gefährlichkeit von Replikas, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, erscheint insoweit berücksichtigungswürdig, als deren Besitz nicht die Anzahl anderer Schusswaffen der Kategorie B vermindern soll. Das bedeutet, dass solche Schusswaffen nur besessen werden dürfen, wenn eine entsprechende Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorliegt, sie jedoch unabhängig von der gemäß § 23 Abs. 1 festgesetzten Anzahl besessen werden dürfen.

Zu Z 43 (§ 24):

Da bestimmte Munition für Faustfeuerwaffen üblicherweise auch in Schusswaffen der Kategorie C Verwendung finden kann, trägt der Vorschlag den Bedürfnissen der Praxis Rechnung und sieht eine Berücksichtigung im Gesetz vor. Die Vorlage einer entsprechenden Registrierungsbestätigung soll daher zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe berechtigen. Die Beurteilung der Eignung der Munition wird sich nach dem Kaliber richten.

Zu Z 45 (§ 26):

Im Lichte des § 16a Abs. 9 Meldegesetz 1991 und der Möglichkeiten, die das Zentrale Melderegister bietet, scheinen Regelungen, wie sie im derzeitigen § 26 vorgesehen sind, entbehrlich.

Zu Z 48 (§ 28 Abs. 3):

Die Regelung stellt die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Registrierungsdaten im Datenfernverkehr durch den Waffenhändler dar.

Zu Z 50 (§§ 30 bis 34):

Die bisherige Unterscheidung in „meldepflichtige Schusswaffen“ und „sonstige Schusswaffen“ ist aufgrund der geänderten Bezeichnung der Kategorien von Schusswaffen, nun in „Schusswaffen der Kategorien C und D“ zu treffen. Inhaltlich bleiben die vorgeschlagenen Legaldefinitionen in den §§ 30 und 31 unverändert.

Nach § 32 soll der Bundesminister für Inneres im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende auf Antrag zur Registrierung von Schusswaffen ermächtigen können. Die Ermächtigung erstreckt sich darauf, für die jeweils zuständige Waffenbehörde als gesetzlicher Dienstleister Registrierungen vorzunehmen.

Der Bundesminister für Inneres wird die Ermächtigung nach entsprechender Prüfung des Antrags dadurch erledigen können, dass die erforderliche technische Anbindung tatsächlich eingeräumt wird. Sollte die Prüfung jedoch ergeben, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann, etwa weil keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt, wird der Antrag mittels Bescheid abschlägig zu erledigen sein.

Ein über Abs. 3 und 4 hinausgehendes Sanktionsregime scheint entbehrlich. Der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht inhaltlich dem geltenden § 31 Abs. 4, die vorgenommenen Anpassungen ergeben sich auf Grund der zwischenzeitlich geänderten Gewerbeordnung. Wenn in Abs. 4 von rechtskonformem Gebrauch der Ermächtigung die Rede ist, werden darunter nicht nur waffenrechtliche Normen zu verstehen sein, sondern insbesondere auch datenschutzrechtliche, sodass etwa eine beharrliche Verletzung von Datenschutzmaßnahmen jedenfalls auch zum Entzug der Ermächtigung führen kann.

Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Dienstleistung handelt, bedarf es keiner weiteren Dienstleistervereinbarung, wie sie in sonstigen Fällen gemäß §§ 10 und 11 DSG 2000 vorgesehen ist.

Vergleichbar mit der bisherigen Vornahme der Meldung bei meldepflichtigen Waffen, soll die Registrierung der Schusswaffen der Kategorien C und D gemäß § 33 durch den Waffenfachhändler im Rahmen der Beleihung erfolgen. Die Regelung folgt einem bewährten und erprobten System und stellt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung auch für Registrierungspflichtige dar. Gemäß § 33 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie C und Kategorie D binnen sechs Wochen nach ihrem Erwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist (im Folgenden „Waffenfachhändler“), registrieren zu lassen. Die Pflicht, die Registrierung vornehmen zu lassen, trifft den Erwerber der Schusswaffe. Die Registrierung durch den Waffenfachhändler erfolgt computergestützt durch Eingabe der in § 55 Abs. 1 genannten Daten in die Zentrale Informationssammlung. Dieser wird dabei mit hoheitlichen Aufgaben beliehen.

Der Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Prozedere bei Erstattung der Meldung. Für die Registrierung ist die Mitwirkung des Registrierungspflichtigen wesentlich. Die Vorlage des Lichtbildausweises dient der einwandfreien Feststellung der Identität, die Informationen zur Waffe sind Bestandteil der auszustellenden Bestätigung. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in der Europäischen Union, ist der betreffende Mitgliedstaat von der Behörde über die erfolgte Registrierung (Erwerb) zu informieren.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedürfen gemäß der Richtlinie 2008/51/EG einer Rechtfertigung oder Begründung (Art. 5 spricht von „good cause“). Es wird daher in Abs. 3 bestimmt, dass anlässlich der Registrierung eine Begründung für Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorien C und D anzugeben ist. Die Bereithaltung zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder der eingefriedeten Liegenschaft des Besitzers sowie die Ausübung der Jagd oder des Schießsports oder das Sammeln sind als Begründungen demonstrativ im Gesetz angeführt. Darüber hinaus können auch andere Begründungen zulässig sein, wie etwa die Schusswaffe als Andenken an einen nahen Verwandten besitzen zu wollen. Darüber hinaus ist bei der Nachregistrierung der Schusswaffen der Kategorien C und D, die sich bereits in jemandes Besitz befinden, der bereits bestehende Besitz ein Grund für den weiteren Besitz nach der Registrierung. Siehe dazu § 58 Abs. 1 und die darauf Bezug nehmenden Erläuterungen.

Die Regelung des Abs. 4 stellt die Rechtsgrundlage für die Online-Anfrage des Waffenfachhändlers an die Behörde, ob ein Waffenverbot vorliegt, dar. Siehe dazu § 55 Abs. 6.

Der Inhalt der vorgeschlagenen Registrierungsbestätigung (Abs. 5) orientiert sich an jenem der waffenrechtlichen Meldebestätigung. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

Die Vornahme der Registrierung ist gemäß Abs. 6 abzulehnen, wenn sich der Registrierungspflichtige entgegen § 33 Abs. 2 nicht gehörig ausweist oder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht glaubhaft macht; weiters wenn er keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Schusswaffe angibt. Der bisherige Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C stellt bei deren Registrierung im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 eine zulässige Begründung dar. Der ermächtigte Waffenfachhändler erhält im Rahmen des Registrierungsvorgangs im Wege des Datenfernverkehrs von der Behörde Auskunft darüber, ob ein Waffenverbot gegen den Registrierungspflichtigen vorliegt.

Abs. 7 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Rahmen der Registrierung erhobenen Daten an die Behörde.

Entsprechend der geltenden Rechtslage sieht Abs. 8 vor, dass ab einer gewissen Dauerhaftigkeit des Besitzübergangs oder bei Vorliegen einer entgeltlichen Besitzübertragung die Registrierungspflicht eintritt. Aus Gründen der Einheitlichkeit wird durchgängig die Einhaltung einer sechswöchige Frist vorgeschlagen.

Der vorgeschlagene Abs. 9 entspricht der geltenden Rechtslage. Eine Registrierungspflicht entsteht nicht, wenn Schusswaffen der Kategorien C und D aufgrund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht werden.

Die in Abs. 10 vorgesehene Waffenregisterbescheinigung soll dazu dienen, den Betroffenen selbst über den Inhalt der ihn betreffenden Daten, die mit der Registrierung eingetragen wurden, zu informieren. Die Waffenregisterbescheinigung kann etwa bei Verlust der Registrierungsbestätigung gemäß Abs. 1 beantragt werden. Dem Betroffenen wird aber auch die Möglichkeit gegeben sich zu vergewissern, dass bei einem Besitzübergang einer auf seinen Namen registrierten Waffe der Erwerber seiner Registrierungspflicht nachgekommen ist. Es wird nicht verlangt, dass die Registrierungsbestätigung bei der Waffe zu verwahren ist oder mit dieser mittransportiert wird.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 entsprechen inhaltlich jenen des geltenden § 34, die vorgeschlagenen Abs. 3 bis 5 jenen des geltenden § 32.

Zu  Z 57 und 59 (§ 37):

Gemäß den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie wird zur besseren Kontrollierbarkeit der Verbringung von Schusswaffen vorgesehen, dass jeder Transport der Behörde mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen ist. Der vorgeschlagene Abs. 7 sieht eine entsprechende Ermächtigung für die Behörden vor, die Angaben vor Ort zu überprüfen.

Die Gestaltung der Formulare, die auf den Bestimmungen des § 37 beruhen, wird künftig mit Verordnung festgelegt.

Zu Z 64 (§ 41a):

Korrespondierend zum Fund von Schusswaffen wird vorgeschlagen, Bestimmungen zu Verlust und Diebstahl von Schusswaffen zu schaffen. Der Verlust oder Diebstahl ist der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden, ebenso ein allfälliges Wiedererlangen der verlorenen oder gestohlenen Schusswaffen.

Zu Z 65 (§ 42 Abs. 8):

Die Registrierungspflicht gilt für den Finder ab dem Erwerb des Eigentums sowohl für Schusswaffen der Kategorie C als auch D.

Zu Z 66 (§ 42a):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, wertvolle Waffen und Sammlerstücke öffentlich zu versteigern oder durch einen befugten Gewerbetreibenden veräußern zu lassen. Durch diese Ergänzung soll es zu keiner Änderung der bisherigen Zuständigkeiten kommen. Die Aufgabe des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der bei den Sicherheitsbehörden „anfallenden“ Waffen beginnt auch weiterhin erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem ihm diese Gegenstände zur Vernichtung zukommen.

Zu Z 67 und 68 (§ 43):

Es wird vorgeschlagen, dass Erben einer Schusswaffe der Kategorie B, auch wenn der Erblasser zum Besitz nicht befugt war, künftig keine besondere Rechtfertigung angeben müssen. Voraussetzung für den Besitz bleibt aber nach wie vor, dass diese über eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.2008, 2006/03/0114-8 festgestellt, dass das sogenannte „Erbenprivileg“ nicht für Waffen der Kategorie A gilt, da der Terminus „Rechtfertigung“ nur im Zusammenhang mit Schusswaffen der Kategorie B Verwendung findet. Die vorgeschlagene Ergänzung nimmt im Sinne dieser Rechtsprechung eine Klarstellung vor.

Zu Z 70 und 71 (§ 45):

Einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung sind in einem vergleichbaren Ausmaß mindergefährlich, wie die bereits von anderen Bestimmungen ausgenommenen Schusswaffen der Z 1. Es wird daher vorgeschlagen, diese in die Ausnahmeregelung des § 45 aufzunehmen.

Zu Z 72 (§ 46 Z 1):

In der Praxis traten mitunter Zweifel auf, ob etwa auch Requisiteure unter die Ausnahmebestimmung fallen. Mit der Ergänzung des § 46 Z 1 wird nunmehr eindeutig klargestellt, dass neben den Aufführungen und den dazugehörigen Proben auch andere damit zusammenhängende Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, wie etwa das Verwahren der sogenannten „Theaterwaffen“ zwischen den einzelnen Vorführungen, unter die Ausnahmebestimmung fällt. Damit soll unzweifelhaft klargestellt werden, dass etwa Requisiteure diese Theaterwaffen, die im Eigentum eines Dritten stehen, etwa eines Filmausstatters, zwischen zwei Produktionen ohne waffenrechtliche Bewilligung besitzen dürfen, wenn dies für den Bühnenbetrieb erforderlich ist.

Zu Z 73 (§ 47 Abs. 2):

Es soll vorgesehen werden, dass einschlägige Gewerbetreibende Schusswaffen der Kategorie A zur Wartung oder Reparatur übernehmen dürfen, ohne dass für den meist kurzen Besitz eine gesonderte Bewilligung gemäß § 17 eingeholt werden muss. Die Bestimmungen über das Verbringen von Schusswaffen sind auch weiterhin von diesen Gewerbetreibenden zu beachten.

Zu Z 74 (§ 48 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird für Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörden klargestellt. Bei dem im Entwurf vorgeschlagenen „Sitz des Gewerbetreibenden“ handelt es sich um einen Begriff aus dem Firmenrecht. Da nicht alle Gewerbetreibenden im Firmenbuch eingetragen sind, wird auch auf den gewerberechtlichen Standort abgestellt.

Zu Z 76 (§ 50 Abs. 1 Z 2):

Hier gilt es einen Wertungswiderspruch zu beseitigen.

Zu Z 77 (§ 51 Abs. 1 Z 6):

Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 78 (§ 51 Abs. 1 Z 7):

Wer es unterlässt seine Waffe registrieren zu lassen, obwohl eine Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz dazu besteht, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Zu Z 79 (§ 51 Abs. 1 Z 9):

Siehe die Erläuterungen zu Z 22.

Zu Z 80 (§ 51 Abs. 2):

Es handelt sich um die Anpassung eines Zitats.

Zu Z 82 (§ 52 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass auch Knallpatronen den Verfallsbestimmungen unterliegen, wenn sie den Gegenstand einer strafbaren Handlung bilden.

Zu Z 83 (§ 55):

Der neue § 55 bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der genannten Daten in der Zentralen Informationssammlung und für die angeführten Auskunftserteilungen. Damit wird gewährleistet, dass den ermächtigten Waffenfachhändlern die erforderlichen Informationen über Waffenverbote aus der Zentralen Informationssammlung zur Verfügung stehen (Abs. 3).

Der vorgeschlagene Abs. 8 gewährleistet die Aktualität der Wohnsitzdaten und die Datenrichtigkeit. Siehe auch die erläuternden Bemerkungen zum Entfall des § 26 (Änderung eines Wohnsitzes). Es ist eine datenschutzrechtliche Notwendigkeit, dass die richtigen Daten zu den in der Zentralen Informationssammlung erfassten Menschen verarbeitet werden. Ein wesentliches Hilfsmittel zur Gewährleistung der Datenrichtigkeit ist das Zentrale Melderegister. Ein Registrierungspflichtiger muss beim Registrierungsvorgang zunächst im Zentralen Melderegister „gefunden“ werden, um den richtigen Datensatz zur weiteren Verarbeitung in der Zentralen Informationssammlung zur Verfügung zu haben. Damit ist sichergestellt, dass auch die Wohnsitzdaten, jederzeit richtig sind und aktuell bereit stehen.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 9 ermöglicht die Dokumentation von Zugriffen auf die Zentrale Informationssammlung.

Zu Z 84 (§ 56 Abs. 1):

Die Änderung des § 56 Abs. 1 berücksichtigt, dass es auch weiterhin Gewerbetreibende geben kann, die nicht in der Lage sein werden, Registrierungen vorzunehmen. Diesfalls soll das bisherige Regime des § 56 weiter gelten.

Zu Z 86 (§§ 58 und 58a):

Die Verpflichtung ein computergestütztes Waffenregister, in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind, einzuführen, ergibt sich aus der einschlägigen EU-Richtlinie. Die Registrierung kann erst vorgenommen werden, wenn die notwendigen technischen Rahmenbedingungen vorliegen. Es wird daher vorgeschlagen, den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mit Verordnung festzulegen, sobald die technische Umsetzung abgeschlossen ist (Abs. 1).

Für Besitzer von Schusswaffen der Kategorie C, die bisher meldepflichtig waren, bedeutet die Registrierung einen erneuten Aufwand, deshalb soll dieser Personengruppe auch die Registrierung mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg offen stehen (Abs. 2).

Die Registrierungspflicht bezüglich Schusswaffen der Kategorie D tritt erst ab einem Besitzübergang ein, wobei die Pflicht den Erwerber trifft (Abs. 3).

Bewilligungen, wie etwa Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle ausgestellt worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit (Abs. 4).

§ 58a normiert die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu Z 87 (§ 59):

Das Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten. Im Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, findet sich keine korrespondierende Bestimmung mehr.

Zu Z 91 (§ 62):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.