Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 23. (1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören.

§ 23. (1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.

§ 37. (1) …

(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes der Landesgeschäftsstelle, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur in abteilungsparitätischer Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

§ 37. (1) …

(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

§ 38. (1) …

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer.

§ 38. (1) …

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

§ 81. (1) …..(5)

Derzeit nicht enthalten

§ 81. (1) …..(5)

(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGB. I Nr. xx/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich  um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

Derzeit nicht enthalten.

(12) Die §§ 23 Abs.1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.