Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Infolge Änderungen bzw. Adaptierungen im Kontext des Personalplanes (wie beispielsweise die Einbeziehung des Bundesministeriums für Justiz in die bestehende Personaltransfermöglichkeit mit Post und Telekom) ist zur entsprechenden legistischen Umsetzung eine Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2010 erforderlich; dazu müssen der Personalplan entsprechend angepasst und sonstige budgettechnische Vorkehrungen getroffen werden. Darüber hinaus wird bei dieser Gelegenheit eine redaktionelle Anpassung in Artikel II Abs. 2 vorgenommen (Ziffer 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes).

Sämtliche Änderungen haben weder Auswirkungen auf die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2010 bis 2013 noch auf den Abgang des Bundesfinanzgesetzes 2010.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2010, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Artikel II Abs. 2 wird lediglich – bei ansonsten unverändertem Wortlaut – durch den Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des § 41 BHG redaktionell ergänzt. Dadurch wird klargestellt, dass im gesamten Finanzjahr 2010 sich der Ermächtigungsrahmen, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Artikel II Abs. 1 ausgenützt werden darf,  (auch) um Überschreitungen von Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, wie sie auch in § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG vorgesehen sind, erhöht (hiernach dürfen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen variable Ausgaben und Ausgaben unter Verwendung von Rücklagen sowie unter Inanspruchnahme von Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen überschritten werden, wobei die Bedeckung jeweils durch Mehreinnahmen aus zusätzlichen Kreditoperationen erfolgt).

Zu Z 2 und 3:

Bei der neu eingefügten Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 3 lit. e und der Einfügung eines neuen Voranschlagsansatzes handelt es sich um die korrespondierende, budgettechnische Bestimmungen zu Z 4 (Änderungen im Planstellenbereich 1320) dieses Gesetzentwurfes. Dadurch sollen die erforderlichen zusätzlichen Budgetmittel für jene Beamten von Post und Telekom bereitgestellt werden, die auf freiwilliger Basis in das Bundesministerium für Justiz versetzt werden. Diese Mehrausgaben sollen in gleicher Höhe durch Post und Telekom refundiert werden; die sich dabei ergebenden Mehreinnahmen werden beim neu eingefügten Voranschlagsansatz 2/13205 verrechnet und zur Bedeckung dieser Mehrausgaben herangezogen. Diese Budgetumschichtung erfolgt somit saldoneutral, d.h. sie lässt das Budgetdefizit im allgemeinen Haushalt unverändert.

Zu Z 4:

Aufgrund der steigenden Arbeitsbelastung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften – vor allem in Verbindung mit der steigenden Zahl von Großverfahren im Wirtschaftsbereich – wird im Bundesministerium für Justiz der Personalplan um insgesamt 151 Planstellen aufgestockt (34 Planstellen für RichterInnen, 27 Planstellen für StaatsanwältInnen sowie 35 Planstellen für RichteramtsanwärterInnen; weiters sind 55 Planstellen  für den Allgemeinen Verwaltungsdienst vorgesehen, wovon 35 Planstellen für Assistenzpersonal aus dem Post- und Telekombereich zweckgewidmet sind).

Auf den Planstellenbereich 1310 „Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur“ entfallen vier Planstellen, auf den Planstellenbereich 1320 „Justizbehörden in den Ländern“ die restlichen 147 Planstellen.

Darüber hinaus wird beim Planstellenbereich 1320 „Justizbehörden in den Ländern“ im Zusammenhang mit der Übernahme von 35 „Postbediensteten“ eine Anmerkung mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Von den Planstellen der Verwendungsgruppe A2/4 sind 17 Planstellen sowie 18 Planstellen der Verwendungsgruppe A3/2 ausschließlich für ehemalige Bedienstete der Ämter gemäß Poststrukturgesetz zweckgewidmet“.

Sämtliche, aus diesen Änderungen des Personalplanes resultierenden Mehrausgaben werden durch Budgetumschichtungen bedeckt und erfolgen somit saldoneutral, d.h. sie lassen das Budgetdefizit im allgemeinen Haushalt unverändert.