Vorblatt

Problem:

Durch die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 4, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet einen Energiesparrichtwert von 9% festzulegen, der durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist.

Ziel:

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG durch Koordinierung und Harmonisierung aller in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder fallenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz

Inhalt:

Konkretisierung des österreichischen Energieeinsparrichtwertes

Festlegung der Mess- und Prüfmethoden für die Bewertung von Energieeinsparungen

Schaffung einer Grundlage für die gemeinsame Erstellung der Energieeffizienz-Aktionspläne und deren Übermittlung an die Europäische Kommission

Festlegung von Aufsichts- und Kontrollmechanismen zur Umsetzung der Energieeffizienz-Aktionspläne

Beachtung von Energieeffizienzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Information über finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen

Verpflichtung von Bund und Ländern zur Erlassung jener Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind

Alternativen:

Alternativ zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG könnte die Richtlinie 2006/32/EG durch ein Bundesgesetz mit verfassungsrechtlichter Kompetenzdeckungsklausel umgesetzt werden. Dieser Weg wird jedoch von den Ländern wegen des damit verbundenen Eingriffs in Landeskompetenzen abgelehnt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vereinbarung selbst entstehen dem Bund keine unmittelbaren Kosten. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor, insbesondere in Vergabeverfahren, ist mit einem geringen Mehraufwand durch die zusätzliche Bedachtnahme auf die Energieeffizienz der Leistung zu rechnen. Auf Grund fehlender Erfahrungswerte lassen sich diese finanziellen Auswirkungen nicht quantifizieren. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich allfällige Mehraufwendungen bei der Anschaffung durch die nachhaltige Einsparung von Energie über den Lebenszkylus der angeschafften Leistungen wieder ausgleichen.

Bezüglich der Durchführung der in den Wirkungsbereich des Bundes fallenden Maßnahmen (vgl. etwa Art. 6 und 8) besteht seitens des Bundes die Absicht, sich eines Dienstleisters zu bedienen. Die dem Bund daraus entstehenden Kosten können daher erst nach Abschluss eines diesbezüglichen Werkvertrages abgeschätzt werden. Auf andere Gebietskörperschaften oder auf Planstellen des Bundes hat diese Vereinbarung keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Verankerung von Maßnahmen zur Energieeffizienz, durch die die Versorgungssicherheit bei Energie erhöht und schädigende Umwelteinflüsse reduziert werden, gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich an Attraktivität.

Positive Auswirkungen auf die Branche der Energiedienstleister sind zu erwarten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Vereinbarungsentwurfes nicht zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Vereinbarung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da die vorliegende Vereinbarung auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden soll, ist gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG eine Genehmigung durch den Nationalrat erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt der Endenergieeffizienzrichtlinie

1.1. Die Richtlinie 2006/32/EG (Endenergieeffizienzrichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9% - bezogen auf das 9. Jahr der Anwendung der Richtlinie - festlegen, welcher aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist (im Zeitraum von 9 Jahren sind dadurch 9%, gerechnet vom durchschnittlichen inländischen Jahresendenergieverbrauch der letzten fünf Jahre, einzusparen). Dieser Energieeinsparrichtwert wird nach den Vorschriften und der Methodik in Anhang I und II der Richtlinie in absoluten Zahlen in GWh oder TJ berechnet. Für die Messung und Überprüfung der Energieeinsparungen ist in Anhang IV der Richtlinie ein Rahmen festgelegt.

1.2. Jeder Mitgliedstaat hat Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz festzulegen (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie) und der Kommission insgesamt drei Energieeffizienz-Aktionspläne (EEAP) vorzulegen. Der erste EEAP ist bis zum 30. Juni 2007 einzureichen und hat ein Zwischenziel für das dritte Jahre zu beinhalten. Der zweite EEAP ist bis spätestens 30. Juni 2011, der dritte EEAP bis spätestens 30. Juni 2014 vorzulegen; der zweite und dritte EEAP müssen auch eine Evaluierung und Analyse des jeweils vorhergegangenen Planes enthalten (Art. 14 Abs. 2).

Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen sind in Anhang III aufgeführt. Dieser listet mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Wohn- und Tertiärsektor (Heizung und Kühlung, Isolierung und Belüftung, Warmwasser, Beleuchtung etc.), Industriesektor, Verkehrssektor (Verkehrsträgernutzung, Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger etc.), sektorübergreifende Maßnahmen (Standards und Normen betreffend Energieeffizienz, Energieetikettierungsprogramme, Verbrauchserfassung Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen) und übergeordnete Maßnahmen (Vorschriften, Steuern usw., die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken) auf.

1.3. Die Mitgliedstaaten haben einer oder mehreren neuen oder bestehenden Behörden oder Stellen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht zu übertragen (Monitoring); diese Stellen haben die Energieeinsparungen, die aufgrund von nationalen Energieeffizienzmaßnahmen (einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen) erzielt wurden, zu überprüfen und die Ergebnisse in einem Bericht zu erfassen (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie).

1.4. Der öffentliche Sektor hat eine Vorbildfunktion. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor (kostenwirksame) Energieeffizienzmaßnahmen ergreift, und zwar in Form von Gesetzgebungsinitiativen und/oder freiwilligen Vereinbarungen; es sind dabei zumindest zwei Maßnahmen aus der Liste in Anhang VI (zB Anforderungen an die Beschaffung energieeffizienter Produkte) zu ergreifen und es sind Leitlinien zur Energieeffizienz als mögliches Bewertungskriterium bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 1).

1.5. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, dass Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen den Behörden oder benannten Stellen auf Ersuchen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden bereitstellen und alle Handlungen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung behindern.

Zusätzlich haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass mit diesen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen oder andere marktorientierte Instrumente, wie Einsparzertifikate, geschlossen werden, die eine gleichwertige, die Endenergieeffizienz steigernde Wirkung haben (Art. 6 Abs. 2 lit. b).

1.6. Die Mitgliedstaaten treffen umfassende Informationspflichten; sie haben sicherzustellen, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden (Art. 7 Abs. 1) und geeignete Bedingungen und Anreize geschaffen werden, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Informationen und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen (Art. 7 Abs. 2). Weiters haben die Mitgliedstaaten potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen (Art. 9 Abs. 2).


2. Bemerkungen aus kompetenzrechtlicher Sicht

Energieeffizienz/Energiesparen bzw. die Senkung des Energieverbrauchs fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG grundsätzlich – da bzw. soweit eine ausdrückliche Bundeskompetenz fehlt – in die Zuständigkeit der Länder.

Die Gewerberechtskompetenz des Bundes bietet keine Grundlage für Regelungen über Energieeinsparung, da es sich dabei nicht mehr um spezifisch gewerbepolizeiliche, sondern um wirtschaftslenkende Regelungen handelt (vgl. dazu VfSlg. 10.831/1986 betreffend Energiesparstandards in der GewO und VfSlg. 17.022/2003 betreffend die Bestimmung des § 77a Abs. 1 Z 2 GewO über die effiziente Verwendung von Energie). Andere Bundeskompetenzen (zB Kraftfahrwesen oder Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) können gegebenenfalls eine Kompetenz zur Erlassung von Energiesparvorschriften im betreffenden Bereich mit einschließen. Geht es um den Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels, sind bundesrechtliche Regelungen über Energiesparen/Energieeffizienz gestützt auf die Verfassungsbestimmung des § 8 Abs. 1 und 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 zulässig.

Weiters sind bundesrechtliche Regelungen möglich, die zwar nicht die Energieeffizienz als solche zum Gegenstand haben - und an andere, ausdrückliche Kompetenztatbestände (des Bundes) anknüpfen -, sich aber indirekt über das Verhalten der Normadressaten energiesparend auswirken; eine Mitberücksichtigung kompetenzfremder Aspekte ist zulässig (so wurde zB das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ gestützt).

Der Bund kann sich zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie insbesondere auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 B-VG: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Elektrotechnikrecht)“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“, „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“, „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12); Art. 11 Abs. 1: „Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung“ (Z 3); Art. 12 Abs. 1: „Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“ (Z 5).

3. Zur Umsetzung der Richtlinie:

3.1. Zur Ausgangssituation der österreichischen Energieversorgung:

Der Gesamtenergieverbrauch ist in Österreich am Beginn der achtziger Jahre infolge der sprunghaften Energieverteuerung und der wirtschaftlichen Stagnation stark zurückgegangen. Mit der Konjunkturbelebung 1983 begann auch der Energieverbrauch wieder zu wachsen. Infolge der jahresweise unterschiedlichen Konjunktur- und Witterungseinflüsse entwickelte sich der Energiebedarf nicht stetig. Nach kräftigen Verbrauchszunahmen in den Jahren 1990 (+ 4,1%) und 1991 (+ 5,4%) ging der Gesamtenergieverbrauch im Jahre 1992 deutlich zurück (- 3,3%). In längerfristiger Sicht haben jedoch die Energiesparprogramme des Bundes und der Länder die erwarteten Energiezuwachsraten deutlich gedämpft – 1992 lag der Gesamtenergieverbrauch bei 1 138,0 PJ.

Die österreichische Energiepolitik hat bereits mit früheren Maßnahmen eine gute Ausgangssituation geschaffen, um den künftigen energiepolitischen Voraussetzungen gerecht zu werden. Neben einer Forcierung der Förderung inländischer Energieträger sowie rigoroser Einschränkungen der zulässigen Emissionen im gewerblichen und industriellen Bereich wurden durch den Abschluss der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, ersetzt durch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, Maßnahmen zur volkswirtschaftlich sinnvollen Verwendung von Energie im Kleinverbrauchersektor gesetzt. Trotz des Umstandes, dass es sich bei der Angelegenheit „Energiesparen“ um eine Materie handelt, für die die österreichische Bundesverfassung keine Kompetenzbestimmung enthält, sodass die Zuständigkeit für hoheitsrechtliche Maßnahmen in den Regelungsbereich verschiedener Rechtssetzungsautoritäten fällt, ist es durch die Inanspruchnahme des Instrumentariums einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG gelungen, unter Beibehaltung der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung eine zielführende, zwischen Bund und Ländern koordinierte Energiesparpolitik zu betreiben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass es durch den Abschluss dieser Vereinbarung zu einer gemeinsamen Mitverantwortung von Bund und Ländern gekommen ist, erwies sich dieser im Jahre 1980 eingeschlagene Weg in der Folge als erfolgreich. Durch die Festlegung von Mindeststandards für einzelne zu setzende energiepolitische Maßnahmen konnte einerseits ein gesamtösterreichisches energiepolitisches Konzept verwirklicht werden; andererseits war durch den Rahmencharakter dieser Vereinbarung ein ausreichender Spielraum gegeben, um den auf Grund regionaler Gegebenheiten bestehenden Erfordernissen in einer den Grundsätzen des kooperativen Föderalismus entsprechenden Weise Rechnung zu tragen.

3.2. Rahmenbedingungen bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Vereinbarung

Folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Energieintensität und des Endenergieverbrauches in Österreich für die Jahre 1995 bis 2005:

Österreich

´95

´96

´97

´98

´99

´00

´01

´02

´03

´04

´05

Endenergie‑

verbrauch [PJ]

845

920

900

927

936

943

1.009

1.013

1.064

1.064

1.105

Bruttowert‑

schöpfung zu Her.-Pr. [Mrd. Euro (real, 2000=100)]

143

150

155

163

169

183

195

202

210

223

236

Energieintensität [TJ/Mio. Euro (real, 2000=100)]

5,9

6,1

5,8

5,7

5,5

5,1

5,2

5,0

5,1

4,8

4,7

Tabelle: Ex-post Entwicklung der Energieintensität in Österreich [TJ/Mio. Euro Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen zu realen Preisen (2000=100)].

Die Energieintensität hat sich im Zeitraum 1995 bis 2005 um 21,0 % verbessert. Dies entspricht einer Verbesserung der Energieintensität um 2,3 % pro Jahr. Gleichzeitig wuchs der Gesamtenergieverbrauch von 845 PJ im Jahre 1995 auf 1.105 PJ im Jahre 2005 an, was einem Wachstum von knapp 31% entspricht.

In Anbetracht der in Punkt 2. dargestellten Kompetenzverteilung sind von jeder Gebietskörperschaft die entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu setzen, wobei jedoch die Richtlinie 2006/32/EG von einem nationalen und österreichweiten Energieeinsparrichtwert ausgeht und auch bei der Berichterstattung die Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplans für Österreich vorsieht. Die vorliegende Vereinbarung soll daher zur besseren Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG für die österreichweite Vereinheitlichung jener Maßnahmen sorgen, deren Veranlassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/32/EG heraus ergibt.

Soweit die Richtlinie 2006/32/EG daher rechtsumsetzender Maßnahmen bedarf, sind diese vom jeweils zuständigen Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene zu erlassen. Soweit die Richtlinie self-executing ist, bedarf sie keiner weiteren Umsetzung; soweit in der Richtlinie die Festlegung von zu treffenden Maßnahmen (etwa in Art. 5 oder Art. 6 Abs. 2) durch die Mitgliedsstaaten erforderlich ist, werden diese Festlegungen durch die 15a-Vereinbarung getroffen.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vereinbarung selbst entstehen keine unmittelbaren Kosten. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor, insbesondere in Vergabeverfahren, ist mit einem geringen Mehraufwand durch die zusätzliche Bedachtnahme auf die Energieeffizienz der Leistung zu rechnen. Auf Grund fehlender Erfahrungswerte lassen sich diese finanziellen Auswirkungen nicht quantifizieren. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich allfällige Mehraufwendungen bei der Anschaffung durch die nachhaltige Einsparung von Energie über den Lebenszkylus der angeschafften Leistungen wieder ausgleichen.

Bezüglich der Durchführung der in den Wirkungsbereich des Bundes fallenden Maßnahmen (vgl. etwa Art. 6 und 8) besteht seitens des Bundes die Absicht, sich eines Dienstleisters zu bedienen. Die dem Bund daraus entstehenden Kosten können daher erst nach Abschluss eines diesbezüglichen Werkvertrages abgeschätzt werden. Auf andere Gebietskörperschaften oder auf Planstellen des Bundes hat diese Vereinbarung keine Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Ziel der Vereinbarung ist über die Harmonisierung der Maßnahmen aller Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Energieeffizienz die Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, umzusetzen und den für Österreich bestehenden Energieeinsparrichtwert zu erfüllen.

Art. 2 lit. c der Richtlinie 2006/32/EG nimmt die Streitkräfte, soweit die Anwendung der Richtlinie mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Auf Grundlage dieser Ausnahmebestimmung wurde in Abs. 2 eine inhaltlich gleiche Ausnahmebestimmung für das Bundesheer und die Heeresverwaltung aufgenommen. Eine Anwendung der Vereinbarung ist somit dann ausgeschlossen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres, welche in § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, auf einfachgesetzlicher Ebene abschließend geregelt sind, entgegenstünde.

Die Vereinbarung ist auch nicht auf Material, das zur Erfüllung dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgaben verwendet wird, anzuwenden. Dennoch wird bei der Beschaffung solchen Materials darauf geachtet werden, den Zielen der Vereinbarung, soweit dies die militärischen Erfordernisse an Ausrüstung und Gerät zulassen, zu folgen.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung gibt den nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/EG zu errechnenden Richtwert wieder und legt das gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG zu bestimmende Zwischenziel sowie deren jeweilig maßgeblichen Stichtag fest.

In den Richtwert und das Zwischenziel sind dabei die Energieverbräuche jener Unternehmen nicht eingerechnet, soweit sie an den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas emissionszertifikaten in der Gemeinschaft aufgelisteten Kategorien von Tätigkeiten beteiligt sind und gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 2006/32/EG nicht unter deren Anwendungsbereich fallen.

Zu Art. 3:

Abs. 1 enthält die umfassende Verpflichtung des Bundes und der Länder, im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung jene Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des nationalen Energieeinsparrichtwertes bis 31. Dezember 2016 dienen. Hierzu kommen all jene Akte der Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich solcher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, in Betracht, die Energieeffizienzverbesserungen bewirken, welche nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG bei der Evaluierung der Energieeinsparung zu berücksichtigen sind und somit zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes einen Beitrag leisten. Soweit in Abschnitt II dieser Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, haben die Gebietskörperschaften hinsichtlich der Mittel Wahlfreiheit und können die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung treffen.

In Anlehnung an Anhang III der Richtlinie 2006/32/EG zählt Abs. 2 der Vereinbarung in Verbindung mit dem Anhang demonstrativ jene Sektoren auf, die für Energieeffizienzmaßnahmen besonders in Betracht kommen. Energieeffizienzmaßnahmen außerhalb dieser Aufzählung können in Übereinstimmung mit Richtlinie 2006/32/EG für den Energieeinsparrichtwert angerechnet werden.

Zu Art. 4:

Da die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen gemäß dieser Vereinbarung die Festlegung eines von der Europäischen Kommission bis 1. Jänner 2008 auszuarbeitenden harmonisierten Berechnungs- und Prüfmodell zur Voraussetzung hat, welches jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser 15a-Vereinbarung möglicherweise nicht vorliegen wird, wurde ein Verweis auf dieses im Anhang IV der Richtlinie 2006/32/EG näher festgelegte harmonisierten Berechnungs- und Prüfmodell aufgenommen.

Die Anforderungen zum Monitoring und Verifizierung von Energieeffizienzmaßnahmen sind im Anhang IV der Richtlinie 2006/32/EG verankert. Grundsätzlich ist ein harmonisiertes Berechnungsmodell mit einer Kombination von Top-Down und Bottom-Up Berechnungsmethoden zu verwenden. Es sollen so weit wie möglich Daten verwendet werden, die bereits routinemäßig zur Verfügung stehen.

Unter Bottom-Up Methoden sind Berechnungen zu verstehen, die die Energieeinsparungen, die mit einer bestimmten Maßnahme erzielt werden, messen oder schätzen. Die berechneten Einsparungen werden mit Energieeinsparungen aus anderen Maßnahmen zusammengerechnet. Im Fall der Messungen handelt es sich ua. um Abrechnungen von Versorgern oder Einzelhandelsunternehmen, Energieverkaufsdaten, Endverbrauchlast-Daten oder Verkaufszahlen zu Ausrüstungen oder Geräten. Im Fall der Schätzungen handelt es sich um einfache Ingenieurschätzungen (zB technische Begutachtung ohne Inspektion) oder detaillierte Ingenieurschätzungen (zB Audits).

Unter Top-Down Methoden sind Berechnungen zu verstehen, die eine hoch aggregierte Durchschnittbetrachtung der Energieeinsparungen ermöglichen (keine Messung oder Schätzung auf detaillierter Ebene). Bei der Berechnung müssen exogene Faktoren wie Gradtage, strukturelle Veränderungen, veränderter Produkt-Mix usw. bereinigt werden. Für das Monitoring und die Verifizierung (M&V) von Energieeffizienzmaßnahmen sind grundsätzlich Bottom-Up Methoden zu bevorzugen. Bottom-Up Erhebungen, deren Aussagekraft in Form von tatsächlich eingesparten kWh vorliegt, lassen die Wirkung von Energieeffizienzmaßnahmen besser abschätzen. Falls Bottom-Up Methoden nicht vorhanden sind oder sich als zu aufwendig oder kostenintensiv erweisen, können Top-Down Methoden verwendet werden, vorausgesetzt dass sie ein adäquates Bild der Gesamtverbesserung der Energieeffizienz vermitteln. Bei der Entwicklung der Top-Down Berechnungsmethoden sollten so weit wie möglich bestehende Methoden wie das Modell ODEX (Odyssee Energy Efficiency Index) verwendet werden. Der ODEX ist ein aggregierter Indikator für Energieeffizienz, der von Struktureffekten, quantitativen Veränderungen (Anzahl KFZ, Anzahl Wohnungen, etc.) bereinigt ist. Berechnet wird ODEX als gewichteter Durchschnitt der Energieeffizienzindices der verschiedenen Endverbrauchssektoren (Industrie, Verkehr, Haushalte, Dienstleistungen). Die Gewichtung erfolgt anhand der relativen Anteile am gesamten Endenergieverbrauch.

Um die Netto Energieeinsparungen zu berechnen, die im Sinne der Richtlinie 2006/32/EG zu messen sind, soll der Einfluss von verschiedenen Faktoren, die die Bestimmung der Energieeinsparungen erschweren, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Wichtigste Einflussfaktoren bei Top-Down Methoden sind: Autonome Einsparungen (zB durch Energiepreise), Einsparung früherer Maßnahmen, ökonomische Rebound-Effekte und strukturelle Effekte. Wichtigste Einflussfaktoren bei Bottom-Up Methoden sind: Free-Rider-Effekte, Multiplikatoreffekte, direkte Rebound-Effekte, Maßnahmenüberschneidungen, Doppelzählungen und exogene Faktoren.

Die Europäische Kommission ist durch die Richtlinie verpflichtet, vor dem 1. Jänner 2008 ein harmonisiertes Bottom-Up Modell zu entwickeln. Dieses Bottom-Up Modell soll 20-30% des Endenergieverbrauchs in den unter die Richtlinie 2006/32/EG fallenden Sektoren erfassen. In einem ersten Schritt werden Methoden auf der nationalen Ebene entwickelt und sukzessive nach den Vorstellungen der Kommission harmonisiert. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der durch die Maßnahmen zu erzielenden Energieeinsparungen zu erwarten.

Die Richtlinie wendet sich an den Endenergieverbrauch. Die Endenergie entsteht durch die Umwandlung von Primärenergie bei deren Einsatz zum Teil treibhausgasrelevante Emissionen freigesetzt werden (fossile Energieträger) und zum Teil nicht (zB Biomasse oder Wasserkraft). Bei der Erzeugung von elektrischer Energie erfolgt dieser Einsatz in den Mitgliedsstaaten in unterschiedlichem Mischungsverhältnis. Deshalb lässt es die Richtlinie den Mitgliedsstaaten offen einen Faktor zwischen 1 und 2,5 für die elektrische Energie zu wählen. Österreich hat sich für den Faktor 1 entschieden. Die Effizienzsteigerung ist grundsätzlich bei jedem Endenergieträger anzustreben, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung dürfen aber keinesfalls zur Erhöhung des Primärenergieeinsatzes und der Schadstoffemissionen führen.

Zu Art. 5:

Korrespondierend zu Art. 14 der Richtlinie 2006/32/EG wird in Art. 5 jenes Verfahren festgelegt, das bei der Berichterstattung an die Europäische Kommission einzuhalten ist.

Die Bundes- bzw. Landesaktionspläne sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und nach den Vorgaben der in Art. 4 festgelegten einheitlichen Messmethode zu bewerten. Dieses Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

Zu Art. 6:

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. die jeweiligen Landesregierungen sind für den Wirkungsbereich des Bundes bzw. für den Wirkungsbereich der Länder die zuständigen Stellen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/32/EG, denen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung bei der Zielerreichung zukommt.

Diesen Stellen oder von ihnen beauftragten Dritten kommt die Aufgabe zu, die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen jährlich zu überprüfen, zu bewerten und in einem Bericht aufzuschlüsseln. Sie haben keine Behördenfunktion.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung setzt Art. 5 der Richtlinie 2006/32/EG um. Abs. 1 und 2 nehmen Bezug auf die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors, worunter Bund, Länder und Gemeinden zu verstehen sind, und auf die sich aus dieser Vorbildfunktion ergebende Informationspflicht betreffend die Maßnahmen zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes. Da Gemeinden zum öffentlichen Sektor im Sinne der Richtlinie 2006/32/EG gehören, durch diese Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG jedoch nicht zur Setzung von Maßnahmen und zur Wahrnehmung der sie ebenfalls treffenden Vorbildfunktion verpflichtet werden können, obliegt des dem Bund und den Ländern, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die entsprechende Einbindung der Gemeinden bei der Endenergie im öffentlichen Sektor sicherzustellen.

Abs. 3 dieser Vereinbarung übernimmt die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 erster Spiegelstrich in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie. Im Rahmen der Führung der Privatwirtschaftsverwaltung des öffentlichen Sektors obliegt es der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) auszuwählen, welche zwei der Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 3 jedenfalls getroffen werden.

Die in Abs. 3 aufgezählten Zifferntatbestände sehen vor, dass durch die jeweiligen Gebietskörperschaften eine Festlegung von Anforderungen zu erfolgen hat, welche Kriterien der Energieeffizienz zu enthalten haben.

Die Festlegung der Anforderungen kann zB im Wirkungsbereich eines Landes durch einen Erlass der Landesregierung erfolgen, der die Landesdienststellen bindet. Die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 dieser 15a-Vereinbarung betreffen von vornherein nur Produkte, die in der Anwendung oder bei ihrem Gebrauch überhaupt einen Energieverbrauch aufweisen (also nicht etwa Möbel, Kleider, oÄ). Weiters wird es bei der Festlegung dieser Anforderungen zulässig sein, in sachlich begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung festzulegen, zB falls keine Alternativen zur Verfügung stehen oder wenn die Mehrkosten für die Beschaffung des energieeffizienten Produkts in keinem Verhältnis zu den (über den Lebenszyklus gerechneten) Energieeinsparungen stehen.

Zum Verhältnis dieser sich am Text von Anhang VI der Richtlinie anlehnenden Bestimmung zu nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Vergabevorschriften ist anzumerken, dass Art. 7 der 15a-Vereinbarung die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts unberührt lässt und lediglich jene Effizienzkriterien normiert, die – bei Wahl dieser Maßnahme – die Auftraggeber im Rahmen der festzulegenden Anforderungen bei der Leistungsbeschreibung zu beachten haben.

Es kann daher festgehalten werden, dass es zwar dem Auftraggeber obliegt, die an die nachgefragte Leistung gestellten Anforderungen festzulegen, eine Bezugnahme auf technische Spezifikationen aber jedenfalls mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist (§ 98 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006). Es ist somit einem Bieter möglich, die Gleichwertigkeit der von ihm angebotenen Leistung auf andere Weise darzutun. Vor diesem Hintergrund schreibt Abs. 3 Z 1 keine zwingende Auswahl der zu beschaffenden Produkte aus einer markenbezogenen Liste vor, was im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Judikatur äußerst problematisch wäre (vgl. dazu auch die einschlägige und ständige Judikatur des EuGH zB Rs C-359/93, Kommission gegen Niederlande [UNIX], C-328/96, Kommission gegen Österreich, C-59/00, Bent Mousten Vestergaard), sondern verpflichtet den öffentlichen Sektor zur Festlegung von qualitativen Spezifikationen, die alle in Betracht kommenden Produkte nach generellen Kriterien (zB durch den maximal zulässigen Energieverbrauch) erfassen.

In Ergänzung dazu haben Bund und Länder in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuarbeiten. Den Auftraggebern steht es damit offen, die Art der Berücksichtigung von Kriterien der Energieeffizienz – entweder bei Beschreibung der Leistung, Festlegung der technischen Spezifikationen oder der Zuschlagskriterien – für eine konkrete Ausschreibung anhand von Zweckmäßigkeitserwägungen selbst festzulegen und über einen entsprechenden Gestaltungsspielraum bei der Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien zu verfügen, wobei sich die Auftraggeber jedoch an den gemäß Abs. 3 festzulegenden Spezifikationen zu orientieren haben.

Generell ist anzumerken, dass die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als allgemeine Prinzipien der Verwaltung unberührt bleiben.

Auch in jenen Fällen von Beschaffungsmaßnahmen des öffentlichen Sektors, in welchen die Rollen von Auftraggeber und Beschaffer auseinander fallen (etwa im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001, wo Beschaffungsmaßnahmen von der Bundesbeschaffung GmbH vorgenommen werden), bleiben die jeweiligen durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten unberührt. Im Anwendungsbereich des BB-GmbH-Gesetzes wird daher etwa die Beschaffung von Fahrzeugen für den Bund und weitere öffentlichen Auftraggeber weiterhin durch die BBG durchgeführt; die BBG legt im einzelnen Beschaffungsvorgang die Spezifikationen fest, hat sich jedoch an den gemäß Art. 7 Abs. 3 festzulegenden Anforderungen zu orientieren. In der Praxis haben sich daher jene Stellen gemäß Art. 6 dieser Vereinbarung, welche die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 festzulegen haben, vor Erlassung dieser Anforderungen tunlichst mit den bei den Beschaffungsvorgängen mitwirkenden Stellen abzustimmen.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie spricht „von Leitlinien zur Energieeffizienz … als mögliches Bewertungskriterium“. Da das BVergG 2006 den Begriff „Zuschlagskriterien“ verwendet und den Begriff „Bewertungskriterien“ nicht kennt, weicht Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung vom Richtlinientext insofern ab, als der Verwendung der einschlägigen vergaberechtlichen Begriffe (Zuschlagskriterium, technische Spezifikation) einer wortgleichen Übernahme des Richtlinientextes der Vorzug gegeben wurde.

In Entsprechung des Grundsatzes, dass durch eine Art. 15a B-VG Vereinbarung die bundesgesetzlich verankerten Zuständigkeiten der Ressorts (vgl. dazu Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986, BGBl. Nr. 76, idF BGBl. I Nr. 6/2007) nicht verändert werden können, wird in Art. 7 Abs. 6 die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach diesem Artikel im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend insoweit zugewiesen, als nicht die Zuständigkeiten anderer Bundesminister nach dem BMG berührt werden. Im Falle der Besorgung von Geschäften, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesminister betreffen, ist nach Maßgabe des § 5 BMG vorzugehen. Im Wirkungsbereich der Länder obliegt die Besorgung der Aufgaben dieses Artikels der jeweiligen Landesregierung.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 der Richtlinie 2006/32/EG um.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG um.

Zu Art. 10:

Soweit für die Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG Maßnahmen der Vertragsparteien auf Gesetzes- oder Verordnungsebene erforderlich sind, schafft Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung die entsprechende Verpflichtung zur Erlassung dieser Vorschriften.

In Art. 10 Abs. 2 verpflichtet sich der Bund, in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG an Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen zwecks Abschlusses von freiwilligen Vereinbarungen heranzutreten, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben. Im Rahmen ihrer Privatautonomie besteht daneben auch die Möglichkeit für Unternehmen aus anderen Branchen, mit dem Bund in Gespräche über den Abschluss von freiwilligen Vereinbarungen zur Verbesserung der Energieeffizienz einzutreten.

Zu Abschnitt III:

Die Schlussbestimmungen entsprechen in ihren formalen Teilen (Art. 11, 13 bis 15) dem Gebot der Anwendung der Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts gemäß Art. 15a Abs. 3 erster Satz B‑VG und den hiezu bereits bestehenden legistischen Vorbildern (siehe die Art. 20, 23, 24, und 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, sowie die Art. 14, 16, 17 und 18 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995).

Zu Art. 11:

Die Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die letzte Mitteilung eingelangt ist, in Kraft. Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mit.

Zu Art. 12:

Soweit für die Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG Maßnahmen der Vertragsparteien auf Gesetzes- oder Verordnungsebene gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung erforderlich sind, hat deren Erlassung durch die jeweils zuständige Vertragspartei zu erfolgen. Bei der Durchführung der Vereinbarung haben die Vertragsparteien auf die Verhältnismäßigkeit der zu erlassenden Vorschriften und die Vermeidung jeglicher Wettbewerbsverzerrungen zu Rücksicht nehmen.

Zur Berücksichtigung neuer bzw. zwischenzeitiger Erfahrungswerte bei der zwischen Bund und Ländern koordinierten Erstellung des zeitlich jeweils nächstfolgenden Energieeffizienz-Aktionsplans sind gemäß Art. 12 Abs. 2 zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Juni jenes einem Kalenderjahr vorausgehenden Jahres, für das gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG ein Energieeffizienz-Aktionsplan der Europäischen Kommission vorzulegen ist, Verhandlungen über die etwaige Festlegung weiterer Schritte aufzunehmen. Der Vergleich des jeweiligen status quo mit den gemäß Art. 2 festgelegten Vorgaben ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Zu Art. 14:

Unter Mitteilungen nach dieser Bestimmung sind vor allem Kündigungserklärungen zu verstehen.

Zum Anhang:

In Z 1 lit. f sind unter dem Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten nur eigen erzeugte erneuerbare Energien zu verstehen.