Vorblatt

Problem:

Nach Implementierung von Basel II durch die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG war es das erklärte Ziel der Europäischen Kommission, die Regelungen des Großveranlagungsregimes und die Bestimmungen für die Anerkennung von Hybridkapital als Eigenmittelbestandteile zu reformieren sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden von Kreditinstituten zu forcieren. Nicht nur das Bestreben, die Wirksamkeit der beiden Richtlinien aufrechtzuerhalten, sondern auch die auftretenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten machten eine umfassendere Reform des Regelwerks für Kreditinstitute dringend notwendig, um auf Grundlage der aus der Krise gewonnenen Erkenntnisse zusätzliche Kapitalmarkt stärkende Maßnahmen einzuführen, die zudem den Harmonisierungsgrad der europäischen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute erhöhen.

Ziel:

Zum Einen soll eine Verbesserung der Überwachung und Kontrolle der Großveranlagungsrisiken sichergestellt werden, zum Anderen bedarf es der Einführung von auf europäischer Ebene harmonisierten Regelungen zur Behandlung von hybriden Eigenmittelinstrumenten. Durch die Verbesserung des Aufsichtsrahmens für das Krisenmanagement und die Einrichtung von Aufsichtskollegien soll die Effizienz und Wirksamkeit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten allgemein erhöht werden. Zudem bedarf es auch strengerer Regelungen im Bereich des Risikomanagements von Verbriefungen und der Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements, um einen angemessenen Schutz der Gläubigerinteressen und der Finanzstabilität insgesamt zu gewährleisten.

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) umsetzen. Weiters sollen durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.7.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) überwiegend Inkohärenzen in den technischen Bestimmungen zu den Solvabilitätsvorschriften beseitigt werden.

Ein besonderes Augenmerk wurde auch auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) entstehen, der allerdings im Gegenzug durch klarere Verfahrensvorschriften in bestimmten Bereichen wieder ausgeglichen wird. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen. Durch die Änderung der Prüfungskompetenz für Sonder-Kreditinstitute können zukünftig bei der OeNB in diesem Bereich geringfügig Ressourcen eingespart werden, was sich in geringem Ausmaß auch positiv auf den Bundeshaushalt auswirkt.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich diese Kosten als wettbewerbsneutral darstellen. Durch die Implementierung von Aufsichtskollegien und die einhergehende verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden von grenzüberschreitend tätigen Kreditinstitutsgruppen werden die Überwachung der Eigenmittelausstattung intensiviert und Aufsichtsmaßnahmen besser koordiniert und akkordiert. Dies lässt in weiterer Folge nicht nur eine Stabilisierung der Eigenmittelausstattung der betroffenen Kreditinstitutsgruppen erwarten, sondern fördert auch eine angemessene Risikotragfähigkeit der Institute. Zusätzlich wird dadurch die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten unterstützt.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

         Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umweltpolitischen, konsumentenpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt, ausgenommen den Übergang der Prüfungskompetenz für Sonder-Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 8, ausschließlich Recht der Europäischen Union um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden:

–      Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97)

–      Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und

–      Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97),

wobei der Großteil der beiden letztgenannten Richtlinien in den einschlägigen Verordnungen der FMA umgesetzt werden soll.

Die Europäische Kommission hat im Oktober 2008 einen Vorschlag zur Novellierung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG („Basel II-Richtlinien“) vorgelegt, um die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen, die Risiken zu verringern und die Beaufsichtigung von EU-weit tätigen Kreditinstituten zu verbessern. Primär zielte das Maßnahmenpaket darauf ab, den in den Stammfassungen der Richtlinien vorgesehenen Überprüfungen von Bestimmungen nachzukommen, um das europäische Bankenaufsichtsrecht weiter zu reformieren. Auf Grund der im Jahr 2008 evident gewordenen Turbulenzen an den Finanzmärkten gestaltete sich dieses unter dem Begriff „CRD II“ bekannte Maßnahmenpaket als eines der ersten in Reaktion auf die Finanzkrise ergehenden Maßnahmenpakete. Einige der Änderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind daher als direkte Reaktion auf die Finanzkrise anzusehen. Dem Großteil der Änderungen ist jedoch immanent, dass durch die strengeren Anforderungen an Kreditinstitute und die Aufsichtsbehörden der Finanzmarkt gestärkt werden soll und aufgrund der durch die Krise gewonnenen Erkenntnisse verbesserte Krisenpräventivmaßnahmen implementiert werden sollen. Zahlreiche Änderungen basieren zudem auf Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates sowie auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der G 20.

Das CRD II-Paket umfasst insgesamt drei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG (CRD) und der Richtlinie 2006/49/EG (CAD), wobei die wesentlichen Änderungen zur CRD und CAD in der Richtlinie 2009/111/EG enthalten sind. Die zwei im Komitologieverfahren erlassenen Richtlinien der Europäischen Kommission beinhalten lediglich technische Änderungen zu den jeweiligen Annexen der CRD und CAD.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Änderung des Großveranlagungsregimes

Das zum größten Teil aus 1996 stammende Großveranlagungsregime des BWG soll weitreichend überarbeitet werden. Das Ziel ist die Verbesserung des Managements von Großveranlagungen (Großkredite). Das Großveranlagungsregime soll zwar vereinfacht werden, die Großveranlagungsrisiken sollen jedoch stärker begrenzt werden, ohne die ausreichende Liquiditätsbeschaffung der Institute zu gefährden.

Die umfassendsten Änderungen betreffen die Begrenzungen der Großveranlagungen. Das bisherige Limit von 25 % der Eigenmittel bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt das Limit von 20 % für Veranlagungen bei Mutter- und Tochterunternehmen des Kreditinstitutes, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören. Ebenso entfällt das Limit von 800 % für die Gesamtheit aller Großveranlagungen. Um das Bankaufsichtsrecht innerhalb der EU weiter zu harmonisieren, entfallen zahlreiche nationale Wahlrechte im Großveranlagungsregime der Richtlinie 2006/48/EG. Dies führt zu einer Reduzierung von einigen begünstigenden Gewichtungen der Veranlagungen in den maßgeblichen Bestimmungen des BWG. Die verbleibenden Wahlrechte im Großveranlagungsregime sollen jedoch im BWG (weiterhin) umgesetzt werden, um keine Wettbewerbsnachteile für die österreichische Kreditwirtschaft zu schaffen. Darin enthalten sind auch begünstigende Limits für Intra-Gruppen-Veranlagungen. Zur Stärkung des Interbankenmarkts werden für Interbank-Veranlagungen begünstigende Großveranlagungsbegrenzungen vorgesehen, um kleinere Institute mit Eigenmitteln von bis zu 600 Mio. EUR nicht zu benachteiligen. Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, soll künftig auch berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle miteinander verbunden sind. Im Bereich der Großveranlagungsmeldungen sollen erweiterte Meldeerfordernisse bei Überschreitungen von Großveranlagungsgrenzen vorgesehen werden.

Ankerkennung von Hybridkapitalinstrumenten

Hybride Kapitalinstrumente vereinigen Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital und spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle, da sie eine Möglichkeit zur Diversifizierung der Kapitalstruktur von Kreditinstituten darstellen und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren erreichen. Auf EU-Ebene wird im Zuge der Richtlinienumsetzung die Definition des hybriden Kapitals harmonisiert. Hybrides Kapital war in Österreich schon bisher auf konsolidierter Ebene anrechenbar und kann daher – mit adaptierten Voraussetzungen, kombiniert mit Anrechnungsbegrenzungen und langen Übergangsfristen – auch auf Einzelinstitutsebene berücksichtigt werden.

Reform der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitutsgruppen und Institutionalisierung von Aufsichtskollegien

Die Aufsicht über grenzübergreifend tätige Kreditinstitutsgruppen soll insofern verbessert werden, indem die Zusammenarbeit der einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden, insbesondere durch die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien, effizienter gestaltet wird. Die Rolle der für die konsolidierte Aufsicht zuständigen Behörde (sog. Konsolidierende Aufsichtsbehörde) in den Anfängen und während einer Krise war bislang nicht hinreichend geklärt. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sollen daher näher definiert werden. Neben der Planung und Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten in Normal- als auch Krisensituationen und der Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Aufsichtsbehörden soll auch der Tätigkeitsbereich innerhalb des Aufsichtskollegiums erweitert werden. Das Verfahren über gemeinsame Entscheidungen von Aufsichtsbehörden grenzüberschreitender Kreditinstitutsgruppen soll präzisiert werden und auf die Anwendung der Bestimmungen über das interne Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (ICAAP), des aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (SREP) sowie des Kapitalzuschlags ("capital add-on") erstreckt werden. Der Anwendung dieser Bestimmungen auf gruppenangehörige Institute soll künftig eine von allen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinsam anerkannte Entscheidung vorangehen, die über die Eigenkapitalausstattung der Gruppe, ihrer Risikolage und Finanzlage auf konsolidierter Ebene und teils auch auf Soloebene befindet. Die Regelungen über dieses gemeinsame Entscheidungsverfahren umfassen auch Bestimmungen für den Fall der Uneinigkeit der Behörden im Aufsichtskollegium.

Auch sollen die Rechte von Aufsichtsbehörden über Zweigstellen eines Kreditinstitutes erweitert und gestärkt werden. Die Position der Aufsichtsbehörde im Gastland der Zweigstelle war nach der derzeitigen Regelung relativ schwach, was vor allem dann problematisch sein kann, wenn die Zweigstelle im Gastland systemisch bedeutsam ist. Darüber hinaus soll auch der Informationsfluss zwischen Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien in Krisensituationen verbessert werden.

Zur besseren Erzielung der Konvergenz des europäischen Aufsichtsrechts und der Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden soll bei Anwendung der Aufsichtsbestimmungen durch die Behörden die Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) gefördert werden.

Strengere Anforderungen für Verbriefungen

Um die mit verbrieften Produkten verbundenen Risiken besser zu erfassen, sollen die Vorschriften für Verbriefungen verschärft werden, indem die Emittenten von verbrieften Forderungen verpflichtet werden, nachweislich einen bestimmten Teil des Risikos dieser Wertpapiere zurückzubehalten, während Investoren in solche Wertpapiere ihre Anlageentscheidung erst nach umfassender und sorgfältiger Prüfung („due dilligence-Prüfung“) auf Grundlage strenger Sorgfaltsanforderungen treffen dürfen.

Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements

Vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten und Marktentwicklungen sollen auch Änderungen zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements implementiert werden. In Anpassung an die Arbeiten von CEBS und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sollen Kreditinstitute unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes über robuste interne Strategien und Verfahren zur Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken und angemessene Liquiditätspuffer verfügen.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Kreditinstitute. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Systematik und Terminologie der Richtlinien wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind. Textmängel oder missverständliche Formulierungen in den deutschen Sprachfassungen der Richtlinien wurden adaptiert, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf folgt zudem dem Bestreben, bereits bewährte Strukturen und Systematiken in den zu novellierenden Bundesgesetzen aufrecht zu halten, wie beispielsweise im Bereich der Großveranlagungsbestimmungen.

Da die Richtlinien 2009/83/EG und 2009/27/EG der Kommission ausschließlich Änderungen der Detailbestimmungen in den technischen Annexen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG umfassen, die schon bisher in den einschlägigen Verordnungen der FMA umgesetzt waren, sollen aus systematischen Gründen diese Detailbestimmungen in den entsprechenden Verordnungen der FMA umgesetzt werden. Sofern die Änderungsbestimmungen nicht bereits in den bestehenden Verordnungsermächtigungen der FMA Deckung finden, sind vereinzelt Erweiterungen dieser Verordnungsermächtigungen vorzunehmen. Diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Die inhaltliche „Obergrenze“ für die Anpassungen der Verordnungen der FMA wird wie bisher durch das detaillierte EU-Recht festgelegt.

Die Verweise auf Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Besonderen Teil der Erläuterungen verstehen sich, soweit nichts Anderes angegeben ist, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen) und Art 10 Abs. 1 Z 6 B–VG (Zivilrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu den Gliederungsabschnitten:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 2 Z 9c:

Hiermit wird Art. 4 Nummer 48 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt und eine Definition der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgesehen.

Zu § 2 Z 23 lit. h:

Vornahme von Verweisanpassungen zur Umsetzung von Art. 107 der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 2 Z 57c:

Anpassung der Definition des Verbriefungsrisikos an Anhang V Nummer 8 der Richtlinie 2006/48/EG, der sowohl durch die Richtlinie 2009/111/EG als auch die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission geändert wird. Zwar sehen beide Richtlinien unterschiedliche Fassungen für dieselbe Bestimmung vor, jedoch ist die Richtlinie 2009/111/EG auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte als lex posterior anzusehen, weshalb auf diese abgestellt wird.

Zu § 3 Abs. 8:

Sonder-Kreditinstitute (KAG, Immo-KAG und BVK) nehmen aufgrund ihres eingeschränkten Konzessionsumfangs eine europarechtliche Sonderstellung ein. Die Standardanalysen der OeNB liefern aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit dieser Insitute mit Universalbanken keine aussagekräftigen Ergebnisse. Der risikobasierte Analyseansatz der OeNB ist für Sonder-Kreditinstitute mit deren geringen Bilanzsummen nicht geeignet, da systemische Risiken kaum vorliegen. Zudem käme es im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Strukturen, infolge der bis 1. Juli 2011 zu erfolgenden Umsetzung der UCITS IV-RL, zu einer systemfremden Zuständigkeit der OeNB für grenzüberschreitende Vor-Ort-Prüfungen bei ausländischen Nicht-Banken (UCITS-Verwaltungsgesellschaften). Der aus diesen Gründen erforderliche Übergang der Zuständigkeit für On- und Off-Site-Analysen bei diesen Sonder-Kreditinstituten von der OeNB auf die FMA hat aus organisatorischen und technischen Gründen bereits mit 1. Jänner 2011 zu erfolgen. Die Einsparungen für die OeNB bzw. indirekt den Bund durch die Abgabe der Prüf- und Analyseaufgaben sind quantitativ eher vernachlässigbar, jedoch führt die Schnittstellenbereinigung insgesamt zu einer verwaltungsökonomischeren Vollziehung, die im Interesse aller Institutionen liegt. Die Zuständigkeit der OeNB zur Überwachung der makroökonomischen Risiken gemäß § 70 Abs. 1c und 1d bleibt unberührt. § 70 Abs. 10 geht der spezialgesetzlichen Norm des § 32a InvFG nach.

Zu § 11 Abs. 6 Z 1:

Anpassung des Verweises an den Entfall des § 33 im DaKRÄG.

Zu § 18:

Diese Bestimmung setzt den neuen Art. 42a der Richtlinie 2006/48/EG um. Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunft- und des Aufnahmemitgliedstaates können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigstellen, sollen daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll der Begriff der bedeutenden Zweigstelle definiert und ein grenzüberschreitendes Verfahren für zuständige Behörden festgelegt werden, um die Bedeutung von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln und diese als „Bedeutende Zweigstellen“ zu bestimmen. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind.

Als bedeutende Zweigstellen von Kreditinstituten sollen solche gelten, die auf Grund einer von den Behörden vorgenommenen Beurteilung eine derartige Auswirkung auf die Bankenlandschaft des Aufnahmemitgliedstaates haben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass eine Fehlentwicklung bzw. Krisensituation beim Kreditinstitut oder bei der Zweigstelle nicht unwesentliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hätte.

Die Abs. 1 bis 4 setzen Art. 42a Abs. 1 um und regeln das Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden für die Bestimmung der bedeutenden Zweigstellen von Kreditinstituten. Dabei regelt Abs. 2 die Zusammenarbeit der FMA sowohl in der Rolle der Aufsichtsbehörde des Aufnahme- als auch der des Herkunftmitgliedstaates (vgl. auch Abs. 4). Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle lässt die bundesgesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten der FMA unberührt. Die gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden ist als verfahrensleitende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zu sehen, durch die in die Rechte und Pflichten von Kreditinstituten nicht unmittelbar eingegriffen wird.

Der Abs. 5 setzt Art. 42a Abs. 2 erster Unterabsatz um und legt die notwendigen Aufgaben und Informationsübermittlungen im Rahmen der Zusammenarbeit fest. Der zweite Unterabsatz von Art. 42a Abs. 2 wird durch § 77 Abs. 8 umgesetzt.

Mit Abs. 6 wird Art. 42a Abs. 3 umgesetzt. Es soll sichergestellt sein, dass es auch für jene Kreditinstitute Aufsichtskollegien geben soll, die zwar keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, für die ein Aufsichtskollegium nach Art. 129 Abs. 1 und Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG bereits eingerichtet wurde, die jedoch eine bedeutende Zweigstelle in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben. Dies gewährleistet, dass auch bei solchen Instituten eine Zusammenarbeit der Behörden, insbesondere in Krisenzeiten des betreffenden Instituts, gefördert und erleichtert wird. Der Verweis auf § 77 Abs. 8 erfasst auch die in Art. 42a Abs. 2 zweiter Unterabsatz genannten Pflichten. Der Verweis auf § 77b Abs. 2 soll sicherstellen, dass die FMA alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten sowie über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen rechtzeitig und umfassend informiert.

Zu § 21b Abs. 3 Z 5:

Hiermit wird Anhang IX, Teil 3, Nummer 7a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der in der Richtlinie verwendete Begriff „Performance“ wurde durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

Zu § 21b Abs. 4a:

Hiermit werden die Änderungen in Art. 81 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Bei bereits gemäß RatingVO registrierten Ratingagenturen sollen die Kriterien Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung (§ 21b Abs. 1 Z 1 bis 5) ohne weitere Prüfung als erfüllt gelten. Weiter im Anerkennungsverfahren gemäß § 21b zu prüfen bleiben aber die Anforderungen des Abs. 1 Z 6 und 7 leg.cit.

Zu § 21g:

Anpassungen an die Definition der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in § 2 Z 9c.

Zu § 22b Abs. 9 Z 3:

Die Ergänzung der Bestimmung um die anderen Mitgliedstaaten sowie deren Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen folgt der Änderung in Art. 89 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 22b Abs. 10:

Die Verordnungsermächtigung für die FMA wird um Art. 87 Abs. 11 und 12 der Richtlinie 2006/48/EG ergänzt, um einerseits klarer hervorzuheben, dass diese Bestimmungen von der Verordnungsermächtigung (wie bisher) erfasst sind, und andererseits die Anpassung der betreffenden Bestimmungen in der Solvabilitätsverordnung (SolvaV) durch die FMA zur Umsetzung des geänderten Art. 87 Abs. 11 und 12 sicherzustellen.

Zu § 22d Abs. 1 und 2:

Anpassung an den neuen Abs. 10. Dieser stellt nunmehr eine Voraussetzung für Originatoren dar, die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge unberücksichtigt lassen wollen.

Zu § 22d Abs. 10:

Die Z 1 und 2 setzen den ersten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 6 der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Schlussteil dient der Umsetzung des zweiten Unterabsatzes von Art. 122a Abs. 6.

Zu § 22d Abs. 11:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der zweite Satz stellt klar, dass diese Informationen potentiellen Kunden bzw. Anlegern vorab zur Verfügung zu stellen sind. Die Art und Weise der Informationsbereitstellung bleibt dem Kreditinstitut überlassen, es muss jedoch gewährleistet bleiben, dass der Zugang zu diesen Informationen ungehindert und jederzeit erfolgen kann, wobei für Z 1 eine Einschränkung im Schlussteil des Absatzes gilt.

Zu § 22f Abs. 3:

Dieser Absatz setzt Art. 122a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente "umverpacken" (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Investoren), beseitigt werden. Dabei sollen auch die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Investoren in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, soll der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Aktiva zurückbehalten und somit das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Der Selbstbehalt sollte in allen Situationen gelten, in denen die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Z 61 fällt, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Im Allgemeinen sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass die Anwendung der Vorschrift über den Selbstbehalt insbesondere durch eine Gebühren- oder Prämienstruktur vermieden wird.

Der erste Satz in Abs. 3 stellt entsprechend dem letzten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 1 klar, dass die Pflicht zum Selbstbehalt bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden darf. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber die Verpflichtung nach Abs. 3 erfüllt. Als ursprünglicher Kreditgebers ist jener im Rahmen von Wiederverbriefungen anzusehen. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Pflicht zum Selbstbehalt nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist.

Zu § 22f Abs. 4:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt, der eine Konzernregelung für ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft auf konsolidierter Basis vorsieht. Verbrieft ein EWR-Mutterkreditinstitut, eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines diesen Unternehmen nachgeordneten Tochterunternehmen als Originator oder Sponsor Forderungen von Instituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Finanzlage einbezogen sind, und werden die Anforderungen gemäß Abs. 4 lit. a bis c erfüllt, kann der kontinuierlich zu haltende materielle Nettoanteil (Net Economic Interest) gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage des betreffenden EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft gehalten werden. Das nachgeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist von der Anforderung zum Halten des materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) gemäß Abs. 3 befreit.

Zu § 22f Abs. 5:

Dieser Absatz setzt Art. 122a Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um und sieht für bestimmte verbriefte Forderungen und Geschäfte eine Ausnahme vom Selbstbehalt vor. Die in Z 2 genannten Indizes umfassen Indizes, die die Marktentwicklung von Kreditderivaten abbilden (z.B. iTRAXX, ABX, etc.). In Z 3 wurde der Begriff „verpacken“ durch den Begriff „bündeln“ ersetzt. Gekaufte Forderungen sollen nicht unter die Pflicht zum Selbstbehalt fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden.

Zu § 22f Abs. 6:

Dieser Absatz setzt den ersten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 22f Abs. 7:

Dieser Absatz setzt den zweiten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 22f Abs. 8:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Entgegen der deutschen Richtlinienfassung soll statt „beobachten“ der passendere Begriff „überwachen“ verwendet werden. Unter dem Terminus „Kreditpunktebewertung“ ist ein Zahlenwert zu verstehen, der die Bonität eines Kunden repräsentiert.

Zu § 22f Abs. 9:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Da der in der Richtlinie vorgesehene Begriff „Trigger“ in Fachkreisen ein gängiger Begriff für den Auslöser ist, soll dieser auch im Gesetz verwendet werden.

Zu § 22l Abs. 3:

Hiermit wird die Änderung von Anhang X, Teil 3, Nummer 29 durch die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission umgesetzt.

Zu § 23 Abs. 1 Z 2:

Hiermit wird die Änderung in Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt und klargestellt, dass den Zwischengewinnen auch der vor dem endgültigen Beschluss ermittelte Jahresgewinn gleichzustellen ist.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 57 lit. ca der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt. Hybrides Kapital war schon bisher auf konsolidierter Ebene anrechenbar, kann aber nunmehr auch auf Ebene des Einzelinstituts – in Einklang mit adaptierten Voraussetzungen, Anrechnungsbegrenzungen und Übergangsbestimmungen – als Kernkapitalbestandteil angerechnet werden.

Hiermit wird die Einfügung von Art. 57 lit. ca der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Hybrides Kapital war schon bisher auf konsolidierter Ebene anrechenbar, kann aber nunmehr auch auf Ebene des Einzelinstituts – in Einklang mit adaptierten Voraussetzungen, Anrechnungsbegrenzungen und Übergangsbestimmungen – als Kernkapitalbestandteil angerechnet werden.

Zu § 23 Abs. 4a:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 63 Abs. 2 letzter Unterabsatz und von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt, die bestimmenden Elemente hybriden Kapitals spezifiziert und klargestellt, dass diese Elemente vertraglich festgelegt werden müssen. Unter „vertragliche“ Festlegung sind auch Urkunden, Zeichnungs- und Kaufaufträge zu verstehen.

In Z 1 wird die absolute Nachrangigkeit und in Z 2 die Verlusttragfähigkeit des hybriden Kapitals bestimmt. Unter hybrides Kapital fallen gemäß Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2009/111/EG „Instrumente, die den Stammaktien bei der Liquidation nicht im Rang gleichgestellt sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten“, d.h. Instrumente, die zwar gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig sind, nicht aber gegenüber eingezahltem Kapital gemäß § 23 Abs. 3.

Die Kündigung (Z 3) durch das emittierende Kreditinstitut ist möglich, frühestens jedoch nach fünf Jahren unter der Voraussetzung einer auch nach der Kündigung hybriden Kapitals angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation (§ 23 Abs. 4b Z 3).

Maßvolle Tilgungsanreize sind nur bei unbefristeten hybriden Instrumenten möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung (Z 4) ist allerdings auch bei unbefristeten Instrumenten möglich, falls es zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbar war, dass wesentliche Änderungen in der steuerlichen Behandlung zu Zusatzzahlungen an den Gläubiger führen oder sich nachträglich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals ändert. Die FMA kann gemäß § 70 Abs. 4c Z 1 die Aussetzung von Tilgungszahlungen anordnen, falls die angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes gefährdet ist. Erfüllt ein Kreditinstitut das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 nicht mehr, hat das Kreditinstitut Tilgungszahlungen ausfallen zu lassen. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt mögliche Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Grundsätzlich liegt es im geschäftspolitischen Ermessen eines Kreditinstitutes, ob es Zahlungen von Zinsen oder Dividenden vornimmt. Zahlungen von Zinsen oder Dividenden sind jedoch ab Eintritt einer Gefahr für die Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses auszuschließen. (Z 5) Die FMA kann gemäß § 70 Abs. 4c Z 2 den Ausfall von Zins- oder Dividendenzahlungen anordnen, falls die angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes gefährdet ist, was vertraglich festzulegen ist.

Z 6 setzt Artikel 66 Abs. 1a lit. a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um und legt fest, dass wandelbare hybride Kapitalbestandteile dadurch gekennzeichnet sind, dass diese ab Eintritt einer Gefährdung der Finanz- und Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in eingezahltes Kapital (§ 23 Abs. 3) umgewandelt werden können. Die Summe der wandelbaren hybriden Kapitalbestandteile darf bis zu 100 vH der Summe des hybriden Kapitals ausmachen. (§ 23 Abs. 14 Z 3a lit. a)

Zu § 23 Abs. 4b:

§ 23 Abs. 4b setzt Art. 63a Abs. 2 UA 2 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um. Unter den in § 23 Abs. 4a Z 3 und 4 genannten und im Rahmen der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 Abs. 17 Z 2 und 3 näher bestimmten Voraussetzungen hat die FMA die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals durch das Kreditinstitut zu bewilligen. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt mögliche Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Zu § 23Abs. 14 Z 1:

§ 23 Abs. 14 Z 1 setzt den neu gefassten Art. 66 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um und rechnet hybrides Kapital dem Kernkapital zu. Die Anrechnungsbegrenzungen gemäß § 23 Abs. 14 Z 3a sind zu beachten.

Zu § 23 Abs. 14 Z 3a:

§ 23 Abs. 14 Z 3a setzt Art. 66 Abs. 1a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um. Das hybride Kapital darf maximal 50 vH des Kernkapitals ausmachen. Diese Obergrenze kann zur Gänze durch wandelbare hybride Kapitalbestandteile abgedeckt werden. Maximal 35 vH des Kernkapitals kann durch nicht wandelbare, unbefristete Instrumente abgedeckt werden. 15 vH des Kernkapitals können zudem sog. „innovative“ hybride Instrumente (enthalten einen maßvollen Anreiz zur Rückzahlung oder sind befristet) umfassen.

Zu § 23 Abs. 17:

In § 23 Abs. 17 wird eine Verordnungsermächtigung für die FMA eingefügt. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit eines Kreditinstitutes, hybride Instrumente in Einklang mit der Richtlinie 2009/111/EG zu kündigen, vorzeitig zurückzuzahlen, Zins- und Dividendenzahlungen ausfallen zu lassen oder zu ersetzen, sind zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der angemessenen Eigenmittelausstattung eines Kreditinstitutes von der FMA per Verordnung näher zu bestimmen. Die nähere Bestimmung der vorzeitigen Rückzahlung hat auch die Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize zu umfassen. Die Verordnungsermächtigung umfasst zudem eine Auflistung der Dokumentationserfordernisse im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen. Die Verordnung hat auch europäische Gepflogenheiten (z.B. Leitlinien des Komitees der Europäischen Bankaufsichtsbehörden zum Hybridkapital) in die Überlegungen einzubeziehen. Die angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt mögliche Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Zu § 24 Abs. 2:

Die Änderung in § 24 Abs. 2 Z 1 setzt die Änderung in Art. 65 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um.

Mit der Richtlinie 2009/111/EG werden die zuvor EU-weit unterschiedlichen Definitionen des hybriden Kapitals harmonisiert. Diese harmonisierte Definition ist in § 23 Abs. 4a umgesetzt. Die vormalige Definition des hybriden Kapitals in § 24 Z 5 und 6 zur Anrechnung hybriden Kapitals auf konsolidierter Ebene entfällt, wobei sich manche Bestandteile, die der harmonisierten Definition entsprechen, in § 23 Abs. 4a wieder finden (z.B. eingezahlte Eigenmittel, Verlusttragfähigkeit, Nachrangigkeit, Möglichkeit der Ersatzbeschaffung von Eigenmitteln). Hybride Instrumente, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4a erfüllen, fallen unter die Übergangsbestimmung des § 103n Z 3.

Zu § 25 Abs. 2:

Diese Bestimmung legt die Grundlage für die Umsetzung von Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG fest, die durch eine Verordnung der FMA umgesetzt werden sollen und Anforderungen für das Liquiditätsrisikomanagement vorsehen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute ist. Die Kriterien sollen daher verschärft werden, dies auch, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen. Um die Einheit mit den bestehenden Bestimmungen des § 25 zu wahren, ist eine Umsetzung der Bestimmungen in der Verordnung der FMA nur soweit nötig, als die Nummern 14 bis 22 des Anhangs V der Richtlinie 2006/48/EG nicht bereits in § 25 Deckung finden.

Zu § 27:

Auf Grund der wesentlichen Änderungen im Großveranlagungsregime, wird der gesamte § 27 neu gefasst, wobei neben den Umsetzungen der Bestimmungen der Richtlinie 2009/111/EG lediglich die Absätze neu nummeriert werden. Entsprechende Anpassungen von Verweisen werden ebenfalls vorgenommen. Die bisherigen Großveranlagungsvorschriften stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1996. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großveranlagungen überarbeitet werden. Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großveranlagungen von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großveranlagungen bislang offen standen, soll zudem verringert werden.

Zu § 27 Abs. 1:

§ 27 Abs. 1 entspricht bereits der bisherigen Rechtslage und dient zugleich der Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Entsprechend der österreichischen Systematik zur Unterscheidung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ist gewährleistet, dass die in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Wertpapierfirmen von der Anwendung der Großveranlagungsbestimmungen ausgenommen sind.

Zu § 27 Abs. 3 Z 2 bis 5:

Hiermit wird Art. 106 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt, wobei lit. a und b im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechen. Sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden sollen nunmehr ausgenommen werden, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und Settlement sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstitutes unterliegen, u.a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

Zu § 27 Abs. 6 Z 1:

Lit. a und b setzen Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. c setzt Art. 113 Abs. 4 lit. h der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. d setzt Art. 113 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei die Konsolidierungsverfahren in der „KI-Gruppe“ und im Finanzkonglomerat als gleichwertige Verfahren zur Vermeidung der Doppelverwendung von Eigenmitteln Berücksichtigung finden. Die konsolidiert beaufsichtigte „KI-Gruppe“ umfasst nunmehr für Zwecke dieser Bestimmung auch EWR-Mutter- und Schwesterinstitute. Veranlagungen, die die geforderten Kriterien nicht erfüllen, sind als Veranlagungen an Dritte zu behandeln.

Lit. e setzt Art. 113 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. f und g entsprechen der bisherigen Regelung.

Lit. h setzt Art. 113 Abs. 3 lit. i der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. i setzt Art. 113 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2006/48/EG um. Veranlagungen, welche die geforderten Kriterien gemäß § 22a Abs. 8 und 9 nicht erfüllen, sind als Veranlagungen an Dritte zu behandeln.

Lit. j setzt Art. 113 Abs. 4 lit. f der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. k setzt Art. 113 Abs. 4 lit. e der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. l setzt Art. 113 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. m setzt Art. 113 Abs. 4 lit. j und Art. 112 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. n und o entsprechen den bisherigen Regelungen (vormals Abs. 3 Z 1 lit. n und o) und setzen den zweiten Unterabsatz von Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. p entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 3 Z l und trägt ebenso wie § 26 SolvaV dem fehlenden Kreditrisiko Rechnung, wodurch Treuhandkredite keine Aktivposten darstellen.

Lit. q setzt setzt Art. 106 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 6 Z 2:

Lit. a setzt Art. 113 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. b setzt Art. 113 Abs. 4 lit. g der Richtlinie 2006/48/EG um. Diese Regelung, die zugleich als Ersatz für den bisherigen § 27 Abs. 3 Z 2 lit. f anzusehen ist, dient der begünstigten Behandlung von Mindestreserven, die bei Zentralbanken auf Grund von gesetzlichen Vorschriften der Sitzstaaten der Zentralbank zu halten sind. Der Zusatz, dass es sich nur um Veranlagungen bei Zentralbanken handeln darf, die auch im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 20 bis 100 vH erhalten würden, dient zur Abgrenzung von der Regelung in Z 1 lit. a.

Lit. c setzt Art. 113 Abs. 4 lit. i zweiter Fall der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 6 Z 3:

Lit. a und b setzen  Art. 113 Abs. 4 lit. i erster Fall der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 6 Z 4:

Zu § 27 Abs. 7:

Diese Bestimmung setzt Art. 112 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und entspricht der bisherigen Regelung. Der neu angefügte Satz setzt Art. 112 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die in Anhang VIII, Teil 1, Nummer 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Sicherheiten sind in der Solvabilitätsverordnung der FMA geregelt (siehe §§ 93 und 94 SolvaV); die Nummer 22 ist durch § 22h Abs. 4 in Verbindung mit der SolvaV umgesetzt.

Zu § 27 Abs. 8:

Dieser Absatz wird an den geänderten Art. 114 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG angepasst.

Zu § 27 Abs. 9:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung zur Umsetzung von Art. 114 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG. Die neue Z 2 setzt Art. 114 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 10:

Diese Bestimmung setzt Art. 115 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei der Schlussteil den zweiten und dritten Unterabsatz von Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG umsetzt. Zum Letztgenannten finden sich die entsprechenden Regelungen bereits in den §§ 103 und 104 SolvaV.

Zu § 27 Abs. 11:

Die neue Z 2 setzt Art. 4 Nummer 45 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Schlussteil setzt Art. 106 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gruppe verbundener Kunden, soll künftig auch berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle miteinander verbunden sind. Der im letzten Satz dieser Bestimmung vorgenomme Verweis auf die Art der Forderung im Sinne des § 22a Abs. 4 Z 13, 15 und 16 ist nicht als Einschränkung auf Verbriefungen zu sehen. Erfasst werden, unabhängig von ihrer Behandlung im Kreditrisiko-Standardansatz oder IRB-Ansatz, sämtliche Verbriefungspositionen, Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen sowie damit vergleichbare Positionen, die im Kreditrisiko-Standardansatz unter „sonstige Posten“ geführt werden.

Zu § 27 Abs. 13:

Diese Bestimmung (vormals Abs. 5) setzt die Änderungen in Art. 117 der Richtlinie 2006/48/EG um. Es handelt sich hierbei um eine risikomindernde Technik, die bei der Begrenzung der einzelnen Großveranlagung gemäß Abs. 15 zu berücksichtigen ist. Die Z 1 entspricht dabei im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Der Einleitungsteil stellt zudem klar („insoweit“), dass auch nur ein Teil einer Veranlagung einem Dritten zugerechnet werden kann, sofern nur ein Teil der Veranlagung besichert ist. Wie schon bisher geregelt, sieht nunmehr Z 1 lit. a als eine der Voraussetzungen vor, dass die Bonität des Dritten (Haftungsgeber) nicht schlechter sein darf, als die Bonität des primär Verpflichteten bzw. Kunden. Neu ist, dass bei der Methode nach Z 2 nicht nur Wertpapiere als Sicherheiten dienen können, sondern auch andere in Betracht kommende Sicherheiten.

Der neu gefasste Schlussteil stellt jedoch klar, dass bei Anwendung der Z 2 nur dann die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zulässig ist, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode vom Kreditinstitut für die Zwecke der Berechnung der Mindesteigenmittel für die Unterlegung des Kreditrisikos verwendet werden dürfen.

Zu § 27 Abs. 15 und 16:

Hiermit werden Art. 111 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG sowie Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 2006/49/EG umgesetzt. Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings ist eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt worden, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzumildern.

Zu § 27 Abs. 18, 19, 20 und 22:

Diese Absätze entsprechen den bisherigen Abs. 9, 9a, 9b und 11 des § 27.

Zu § 27 Abs. 21:

Diese Bestimmung setzt Art. 110 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 23:

Hiermit wird Art. 111 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 29a Abs. 3:

Technische Anpassung, da hybrides Kapital nunmehr auf Ebene des Einzelinstituts anrechenbar ist und unter den Verweis auf § 23 Abs. 1 fällt.

Zu Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz:

Z 7 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz wird modifiziert, da § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 zwar entfällt, allerdings hybride Kapitalbestandteile, die bis zum 31. Dezember 2010 auf Basis dieser Bestimmungen emittiert wurden, im Wege der Übergangsvorschrift in § 103n Z 3 bis zum 31. Dezember 2040 weiter angerechnet werden können und die Summe dieser Bestandteile weiterhin in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 ersichtlich sein soll.

Zu § 69 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass das Mandat der FMA der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen soll. Die FMA sollte die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll. Die FMA soll dadurch aber nicht verpflichtet werden, ein konkretes Ergebnis oder Ziel zu erreichen. Mit Art. 40 Abs. 3 soll nach Intention des Richtlinien-Gesetzgebers keine rechtliche Grundlage für Amtshaftungsansprüche in einer Gemeinschaftsdimension geschaffen werden. Dies geht auch aus dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2009/111/EG hervor, der aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise auch in den Gesetzestext übernommen wurde.

Zu § 69 Abs. 5:

Umsetzung von Art. 42b Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG. Die Bestimmung folgt den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zur Implementierung des europäischen Mandats und der Gewährleistung der Kohärenz der Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der EU. Das in der Richtlinie verwendete Wort „befolgen“ wurde durch das Wort „anwenden“, welches materiell dieselbe Bedeutung hat, ersetzt, um den Anschein eines Konflikts mit der Unabhängigkeit der FMA gemäß § 1 FMABG zu vermeiden. CEBS-Guidelines sind, da diese unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht gleichgestellt sind, für Kreditinstitute nicht unmittelbar anwendbar.

Zu § 69b Z 8 und 9:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung sieht eine Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vor. Gemäß Abs. 9 zweiter Unterabsatz  sollen diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen Homepages der nationalen zuständigen Behörden standardisiert dargestellt und auf der Homepage von CEBS einander gegenübergestellt werden. Auf diese Weise soll das geforderte einheitliche Format der Veröffentlichungen gewährleistet und insbesondere die beteiligten Verkehrskreise in die Lage versetzt werden, einen möglichst aussagekräftigen Vergleich der Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten ziehen zu können.

Zu § 70 Abs. 2 Z 1a:

Hiermit wird die Änderung in Art. 66 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die FMA kann die Überschreitung der Anrechnungsbegrenzungen bei den Eigenmitteln anordnen, um die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern nicht zu vergrößern.

Zu § 70 Abs. 4b:

Diese Bestimmung setzt Art. 122a Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Das zusätzliche Risikogewicht soll dann zur Anwendung gelangen, wenn durch die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt und der Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen gegen Grundsätze und Verfahren verstoßen wird, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind. Die Risikogewichtung darf nach Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ein Gewicht von 1250 vH nicht überschreiten. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vorgesehen, dass die FMA die Einhaltung der gebotenen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen zunächst durch Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 Z 1 erzwingen können soll, es sei denn, diese Maßnahmen reichen nicht aus, um den gewünschten Zustand rechtzeitig herzustellen. In diesem Fall kann die FMA dem Kreditinstitut direkt das zusätzliche Risikogewicht vorschreiben.

Um der Vorgabe der Richtlinie, das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise anzuheben, zu entsprechen, soll sichergestellt werden, dass die FMA im Fall der Fortsetzung der Gesetzesverletzung – somit bei Unterlassung des Kreditinstitutes, den betreffenden Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten nachzukommen – den zusätzlichen Risikogewichtsaufschlag erhöhen kann. Es soll daher nur ein Aufschlag auf den zusätzlichen Risikogewichtszuschlag erfolgen, der jedoch dem Grundsatz der Angemessenheit zu entsprechen hat. Klargestellt ist, dass die Obergrenze des gesamten Risikogewichts von 1250 vH auch nach einem weiteren Gewichtszuschlag im Fortsetzungsfall nicht überschritten werden darf. Auch für den erneuten zusätzlichen Zuschlag gilt der Grundsatz der Angemessenheit.

Zu § 70 Abs. 4c:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 63a Abs. 2 UA 3 und Art. 63a Abs. 3 UA 3 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt. Die FMA kann nunmehr bei Gefährdung der Finanz- oder Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes bei hybridem Kapital, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 70 Abs. 4, auch folgende Maßnahmen anordnen: 1. Aussetzung von Tilgungszahlungen; 2. Ausfall der Zahlung von Zinsen und Dividenden und 3. Wandlung hybriden Kapitals. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt mögliche Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern. Das Kreditinstitut kann den Ausfall von Zinsen oder Dividenden gemäß § 70 Abs. 4c Z 2 durch „hartes“ Kernkapital (§ 23 Abs. 3) ersetzten, sofern dies dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet und eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation sichergestellt bleibt.

Zu § 70 Abs. 11:

Diese Bestimmung setzt Art. 122a Abs. 8 zweiter Satz der Richtlinie 2006/48/EG um. Die FMA soll die Möglichkeit erhalten, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität per Verordnung die Aussetzung der Anforderung des Selbstbehalts anordnen zu können, wobei eine Anhörung der OeNB im Vorfeld erfolgen soll. Es soll klargestellt sein, dass die FMA dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen hat. Die Maßnahme soll auch nur dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nötig ist. Zudem soll diese Maßnahme befristet und in Hinblick auf die Marktliquiditätssituation angemessen sein. Als Befristung soll ein Zeitraum von maximal sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung vorgesehen sein, wobei bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen auch eine oder mehrere Verlängerungen der Maßnahme möglich sein soll.

Zu § 73 Abs. 1 Z 19:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 74 Abs. 3 Z 1:

Lit. a bis d setzen Art. 110 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Art. 110 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird durch lit. e und f umgesetzt.

Zu § 75:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 77 Abs. 5:

Die Ergänzung des Abs. 5 durch die Z 4 und 5 sowie der zweite Satz des Schlussteils setzen den jeweils letzten Absatz von Art. 49 und Art. 50 und Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG um. Es soll sichergestellt werden, dass die FMA in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG die nötigen Informationen auch an die Zentralbanken (einschließlich EZB) und die jeweiligen Finanzministerien der Mitgliedstaaten übermitteln kann.

Die neue Z 6 stellt die Zulässigkeit des Informationsaustausches mit CEBS für den in § 77b Abs. 5 geregelten Fall sicher und setzt Art. 131a Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der relevanten Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 77 Abs. 8 und 9:

§ 77 Abs. 8 setzt den neu gefassten Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die FMA hat bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (siehe zu § 18) errichtet wurden, untergraben könnte, als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Die in Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG befindlichen Verweise auf die Art. 125, 126 und 129 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind durch Abs. 8 erfasst.

Abs. 9 setzt Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Es soll sichergestellt werden, dass die OeNB bei Erlangen einer Kenntnis über eine Situation im Sinne von Abs. 8 unverzüglich die FMA warnt. Da die FMA ohnehin verpflichtet ist, die anderen zuständigen Stellen zu warnen, aber auch zu informieren und eine direkte Informationskompetenz durch die OeNB nicht vorgesehen ist, kann die Warnung, gegebenenfalls samt den nötigen Informationen, an die jeweiligen Stellen weitergeleitet werden.

Zu § 77a:

Anpassungen auf Grundlage von Art. 131a Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 77b:

Diese Bestimmung setzt Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG um und legt im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen für die Einrichtung von Aufsichtskollegien fest. Die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen. Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in diesen Kollegien soll zudem einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration darstellen.

Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Kreditinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert und Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Ihre Einrichtung soll ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Aufsichtskollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der FMA im Rahmen des BWG unberührt.

Abs. 1 setzt den ersten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und den ersten sowie teilweise den vierten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 um und stellt klar, in welchen Fällen die FMA in ihrer Funktion als konsolidierende Aufsichtsbehörde solche Aufsichtskollegien zu installieren hat. Die FMA hat innerhalb dieser Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen (z.B. bei Sitzungen der Kollegien).

Abs. 2 setzt mit Ausnahme des zweiten Satzes den vierten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um. Der zweite Satz setzt den fünften Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 um. Die Informationen gemäß Z 1 und 2 sind auf Grund ihrer Eigenschaft den anderen zuständigen Behörden im Vorfeld einer Sitzung zu übermitteln.

Abs. 3 setzt den dritten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und legt fest, welche Behörden bzw. Institutionen vorbehaltlich der Entscheidung durch den Vorsitz des Aufsichtskollegiums an dem betreffenden Kollegium teilnehmen können. Für die FMA gilt Abs. 3 sowohl in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde als auch als für die Beaufsichtigung eines Tochterkreditinstitutes der betreffenden Kreditinstitutsgruppe zuständigen Behörde.

Abs. 4 setzt den zweiten und dritten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Dabei soll auch der Fall Berücksichtigung finden, in dem die FMA die zuständige Behörde eines nachgeordneten Instituts der betreffenden EWR-Kreditinstitutsgruppe ist. Die Zusammenarbeit im Bereich der Aufsichtskollegien und der „Cross-Border-Groups“ wird weiter praxisgerecht entwickelt. Die Regelung im dritten Unterabsatz, dass „die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG die zuständigen Behörden nicht daran hindern, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen“, ist durch den Verweis auf Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG im ersten Satz des Schlussteils zu § 77 Abs. 5 umgesetzt.

Abs. 5 setzt den letzten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 77c:

Diese Bestimmung setzt Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei sich die Umsetzung des achten Unterabsatzes aus der Systematik der Bestimmungen und aus den einschlägigen Vorschriften des BWG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ergibt.

Abs. 1 und 2 regeln das gemeinsame Entscheidungsverfahren (Joint Decision) der beteiligten Aufsichtsbehörden. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden haben dabei sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen. Die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis soll durch diese Regelung jedoch nicht berührt werden. Die „gemeinsame Entscheidung“ per se ist nicht als Bescheid nach AVG anzusehen, sondern eine Vereinbarung der betroffenen Aufsichtsbehörden untereinander. Die rechtliche Durchsetzung des Entscheidungsinhalts der gemeinsamen Entscheidung soll jedoch mittels Bescheid erfolgen.

Die Abs. 2, 3 und 5 und 8 regeln das Verfahren für die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Abs. 6 und 7 regeln das Verfahren, wenn die FMA als Behörde des „Aufnahmemitgliedstaates“ tätig ist.

Zu § 97 Abs. 1 Z 6:

Diese Bestimmung sieht die Vorschreibung von Pönalezahlungen durch die FMA im Falle der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15 vor.

Zu § 98 Abs. 2 Z 4b und 7:

Die Unterlassung der Meldepflicht bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen, die in § 27 Abs. 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 16 festgelegt ist, soll als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Dies soll auch für die Unterlassung der Meldepflicht bezüglich der Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 gelten.

Zu § 103e Z 12:

Die Verlängerung der Übergangsfrist der Bestimmung folgt der Änderung in Art. 47 der Richtlinie 2006/49/EG.

Zu § 103e Z 14:

Die Streichung folgt dem Entfall von Art. 113 Abs. 3 lit. q der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 103f Z 2:

Umsetzung der Anpassung in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet, die endgültige Frist wurde von der in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen Vorgangsweise auf EU-Ebene abhängig gemacht.

Zu § 103n (Übergangsbestimmung):

Die Z 1 und 2 setzen Art. 122a Abs. 8 erster Satz der Richtlinie 2006/48/EG um und erfassen jene Bestimmungen, die Art. 122a Abs. 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG umsetzen. Dabei wird differenziert, ob es sich um bereits emittierte bzw. bestehende Verbriefungen, bei denen sich die zugrunde liegenden Forderungen ändern, oder um neu emittierte Verbriefungen handelt.

§ 103n Z 3 setzt die Einfügung von Art. 154 Abs. 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG um und schafft eine Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2010 schon emittiertes hybrides Kapital. Hybrides Kapital, das die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6 erfüllte bzw. gemäß § 103d Abs. 1 weder die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6 noch jene gemäß § 23 Abs. 3a vollständig erfüllte, darf in Einklang mit dem Stufenplan des § 103n Z 3 angerechnet werden, wobei eine Doppelverwendung auszuschließen ist. Sind hybride Instrumente auf Basis dieses Stufenplans anrechenbar, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, um die Bedingungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 4a möglichst rasch zu erfüllen, was von der FMA auch im Rahmen des Supervisory Review Evaluation Process (SREP) zu überprüfen ist. Der Verweis auf die weitere Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 klärt, dass auch im Übergangszeitraum die Kündigung der auf Grundlage von § 24 Abs. 1 emittierten hybriden Instrumente unter der Bedingung der Ersatzbeschaffung oder der Feststellung einer angemessenen Eigenmittelausstattung durch die FMA weiterhin möglich ist. Ersatzweise beschafftes Kapital hat dabei zumindest die Anforderungen des § 23 Abs. 4a zu erfüllen.

Die Z 4 setzt Art. 154 Abs. 10 der Richtlinie 2006/48/EG um und sieht für bestimmte Veranlagungen an Institute, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der neuen Großveranlagungsbestimmungen in § 27 begründet wurden, die Möglichkeit der Fortführung der Gewichtung auf Basis der bisherigen Rechtslage vor. Dies bedeutet, dass die auf Basis gemäß Art. 115 der Richtlinie 2006/48/EG in der Stammfassung ausgeübten nationalen Wahlrechte für diese Veranlagungen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2012 angewendet werden können, so nicht deren vertraglich vereinbartes Ende zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen ist. Da das nationale Wahlrecht in Art. 116 in der Stammfassung der Richtlinie 2006/48/EG in Österreich schon bisher nicht ausgeübt wurde, soll auch keine Übergangsregelung für diese Bestimmung vorgesehen werden. Dies entspricht auch der Regelung des § 20 Abs. 3 Z 2 dKWG.

Die Z 5 normiert eine Übergangsbestimmung für derzeit, jedoch zukünftig nicht mehr anerkennungsfähige Gewerbeimmobiliensicherheiten, um die Weiterfinanzierung laufender Projekte zu ermöglichen.

In Z 7 ist eine entsprechend geänderte Kostenschätzung vorzunehmen, da die OeNB ab dem Jahr 2011 keine Vor-Ort-Prüfungen bei den in § 3 Abs. 8 genannten Instituten mehr durchführt.

Zu § 105 Abs. 5:

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen.

Zu § 107 Abs. 69:

Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/111/EG sieht ein In-Kraft-Treten der Bestimmungen mit 31. Dezember 2010 vor; Österreich hat sich auf Ratsebene stets für den 1. Jänner 2011 eingesetzt. Ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2011 wurde jedoch seitens des Europäischen Rates explizit abgelehnt, da man sich auf politischer Ebene auf eine Umsetzung der CRD II im Jahre 2010 geeinigt habe. Dies wurde in einer Mitteilung der Europäischen Kommission gegenüber dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) auch nochmals ausdrücklich bestätigt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 12:

Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie 2006/49/EG zur Berücksichtigung der Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeiten in Österreich erbringen. Siehe auch oben zu § 18 BWG. Da österreichische Wertpapierfirmen den Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG erfüllen, sind von der FMA die in § 18 BWG befindlichen Bestimmungen betreffend die FMA in der Rolle der Behörde des Herkunftmitgliedstaates nicht anzuwenden.

Zu § 104 Abs. 4:

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen.

Zu § 108 Abs. 9:

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter - und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Anpassung des Verweises an die diesbezügliche Änderung in § 27 BWG; das Erfordernis der Nullgewichtung bleibt unverändert aufrecht.