755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (744 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)

1. Die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind. Es wird daher vorgesehen, dass Schusswaffen der Kategorie C, die bisher einer Meldepflicht unterlegen sind, und Schusswaffen der Kategorie D binnen sechs Wochen nach ihrem Erwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, zu registrieren sind. Die Registrierung durch den Waffenfachhändler erfolgt computergestützt in der Zentralen Informationssammlung, Waffenfachhändler werden dabei mit hoheitlichen Aufgaben beliehen.

Das computergestützte Waffenregister ist von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2014 einzuführen, die entsprechenden Rechtsvorschriften sind bis zum 28. Juli 2010 zu erlassen. Sobald die zum Betrieb notwendigen technischen Rahmenbedingungen vorliegen, soll der maßgebliche Zeitpunkt für die Aufnahme des Betriebs mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedürfen gemäß der Richtlinie 2008/51/EG einer Rechtfertigung oder Begründung (Art. 5 spricht von „good cause“). Eine Rechtfertigung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ist bereits im Waffengesetz 1996 vorgesehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass anlässlich der Registrierung eine Begründung für den Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C und D anzugeben ist.

Entsprechend den von der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Kontrollierbarkeit der Verbringung von Faustfeuerwaffen innerhalb der Europäischen Union wird vorgeschlagen, dass die einschlägigen Gewerbetreibenden der Behörde die für die Verbringung vorgeschriebenen Formulare mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Verbringung übermitteln. Die Waffenbehörden erhalten entsprechende Befugnisse, um vor Ort die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.

2. Die jahrelange Vollzugspraxis hat gezeigt, dass es bezüglich einiger Regelungen Änderungsbedarf gibt. Der Entschädigungsanspruch für eine verfallene Schusswaffe soll in Hinkunft nicht nur für die Waffe, sondern auch für die verfallene Munition gelten.

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs, dass gegen einen „Dienstwaffenträger“ ein Waffenverbot erlassen werden kann, ohne dass gleichzeitig die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, die erforderlichen dienstrechtlichen Konsequenzen erlassen zu können, wird eine Verständigungspflicht vorgesehen.

Für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Wohnsitz in Österreich fehlte bislang eine solche gesonderte Regelung. Es wird daher vorgeschlagen, jene Behörde für örtlich zuständig zu erklären, in deren Sprengel sich der Vorfall ereignet hat, der zur Einleitung eines Waffenverbotsverfahrens Anlass bietet.

Die sorgfältige Verwahrung ist auf Gesetzesebene lediglich implizit geregelt, indem vorgesehen ist, dass jemand als nicht verlässlich gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Der Gesetzesvorschlag sieht nun die ausdrückliche Verpflichtung zur sicheren Verwahrung vor. Gleichzeitig sanktioniert die Strafnorm einen Verstoß gegen dieses Gebot. Diese Regelungssystematik soll eine differenzierte Vorgangsweise der Behörden im Hinblick auf die Verwahrung von Waffen ermöglichen. So wird auch durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot der sorgfältigen Verwahrung mit der sofortigen Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr bekommt die Behörde die Möglichkeit von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird.

Im Rahmen von Staatsbesuchen werden vom Sicherheitspersonal etwa der Vertreter anderer Staaten in Ausnahmefällen auch Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, mitgeführt. Im Hinblick darauf, dass diese Besuche oft kurzfristig angesetzt sind und auch erst knapp davor feststeht, welche konkreten Personen dem Sicherheitsteam angehören, ist eine zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung zum Besitz und Führen von Kriegsmaterial schwer durchführbar. Es wird daher eine Ausnahmebestimmung für diese Personengruppe vorgesehen. Die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial bedarf aber auch in diesen Fällen weiterhin einer Genehmigung nach dem Kriegsmaterialgesetz.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Adelheid Irina Fürntrath-Moretti die Abgeordneten Rudolf Plessl, Harald Vilimsky, Ing. Peter Westenthaler und Mag. Albert Steinhauser sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 09

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann