761 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (611 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

und

über den Antrag 585/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend barrierefreier ORF

 

Die Hauptgesichtspunkte der gegenständlichen Regierungsvorlage bestehen in der Schaffung einer unabhängigen Medienbehörde, der Umsetzung der Mediendienstrichtlinien sowie der beihilfenrechtlichen Anforderungen an den Rechtsrahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ferner sollen die Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern auf gesetzlicher Basis weiterentwickelt werden. Im Einzelnen:

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes (Ausgangslage und Zielsetzung):

A) Zur Schaffung einer unabhängigen Medienbehörde:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht den Ausbau der KommAustria zu einer unabhängigen Medienbehörde nach europäischen Standards und nach dem Modell einer Kollegialbehörde vor. Hierzu bedarf es einer Anpassung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 B-VG, der die Grundlage für eine einfachgesetzliche Weisungsfreistellung von Behörden darstellt. Die KommAustria soll hinkünftig in allen Angelegenheiten der Aufsicht über und der Regulierung elektronischer Medien, dies betrifft insbesondere die Regulierung des Rundfunks und der audiovisuellen Mediendienste, und der Förderungsvergabe für Medien (insb. Presse- und Publizistikförderung) auch rechtlich unabhängig gestellt sein.

Die KommAustria wird nach dem Modell bestehender gerichtsähnlicher Verwaltungsbehörden (UVS, UFS) als unabhängige Kollegialbehörde neu aufgestellt. Die Bestellung der fünf Mitglieder (Vorsitzender, Vorsitzender-Stellvertreter, drei Mitglieder) erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen; eine Abberufung kann nur durch die Vollversammlung selbst erfolgen. Die Behörde entscheidet grundsätzlich in Dreier-Senaten; bestimmte Angelegenheiten werden aber auch durch Einzelmitglieder wahrgenommen.

Der Aufgabenbereich der Behörde wird um jene Zuständigkeiten erweitert, die bisher vom Bundeskommunikationssenat in erster Instanz wahrgenommen wurden. Es betrifft dies insbesondere die gesamte Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (einschließlich der neu hinzutretenden Aufgaben) und die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz. Hinzu tritt weiters die Regulierung der neu vom Anwendungsbereich des PrTV-G, nunmehr Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, erfassten audiovisuellen Mediendienste. Der Bundeskommunikationssenat bleibt unverändert als Berufungsinstanz erhalten. Ebenso unverändert bleibt die RTR-GmbH als Geschäftsapparat der Regulierungsbehörde erhalten; entsprechend der Unabhängigkeit der KommAustria werden entsprechende Auftrags- und Weisungsbefugnisse vorgesehen.

Geringfügige Adaptierungen sind im Bereich der Bündelung der zahlreichen Berichtspflichten vorgesehen, ebenso sollen die Fördermöglichkeiten des Fernsehfilmförderungsfonds geringfügig adaptiert werden (Förderung der internationalen Verbreitung, Förderung der Zugänglichmachung für Hör- und Sehbehinderte). Weiters werden gesonderte Vorschriften für amtswegig geführte Großverfahren nach Vorbild des AVG eingeführt. Die Finanzierungsbestimmungen werden angepasst.

Der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks wird stufenweise von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben; der Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks stufenweise von 5 auf 15 Millionen Euro ab 2013.

Die begleitenden Anpassungen im Telekommunikationsgesetz 2003 spezifizieren die Sondervorschriften für das Großverfahren. Mit den Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 wird die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften aus der KommAustria herausgelöst und als selbständige Behörde in den Bereich des Bundesministeriums für Justiz übertragen.

B) Zum Österreichischen Rundfunk:

Die Regelungen des ORF-Gesetzes bedürfen in zweierlei Hinsicht einer generellen Überarbeitung.

A. Umsetzung der am 18.12.2007 in Kraft getretenen Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie:

Diese Richtlinie ist auch für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Medienanbieters in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daraus folgt, dass auch das ORF-Gesetz zunächst zwischen Fernsehen und Abrufdiensten differenzieren muss, andererseits aber ein wesentlicher Teil der inhaltlichen Anforderungen aus der AVMD-RL auf beide Typen von Medienangeboten gleichermaßen Anwendung finden müssen. Die durch die Mediendiensterichtlinie vorgegebenen Änderungen betreffen aber auch die Definition von „audiovisueller kommerzieller Kommunikation“, die Anwendung eines Großteils der diese Kommunikation betreffenden inhaltlichen Standards auch auf Abrufdienste und die damit einhergehenden Änderungen bei den speziell die Werbung im Fernsehen berührenden Bestimmungen. Die notwendigen Ergänzungen werden zum Anlass genommen, die bisher thematisch nicht zusammenhängenden Regelungen neu zu fassen und zu systematisieren, ohne Veränderungen in den bisherigen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen bei der Werbung vorzunehmen.

Eine generelle Neuregelung ist bei der Produktplatzierung notwendig. Produktplatzierung liegt nunmehr auch dann vor, wenn für die Darstellung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung auch an andere als den ORF geleistet wurden. Außerdem sieht die Richtlinie neue inhaltliche Vorgaben für die Produktplatzierung vor. Abgesehen von den Regelungen zur kommerziellen Kommunikation müssen auch die Bestimmungen über den Zugang hör- und sehbehinderter Menschen präzisiert werden und sollen auch auf Abrufdienste Anwendung finden. Schließlich ist zurückgehend auf die Richtlinie auch im ORF-G die Grundlage für eine verstärkte Selbstregulierung bei „unangebrachter“ kommerzieller Kommunikation in und um Kindersendungen zu schaffen. Auch in dieser Hinsicht gilt allerdings, dass die bisherigen im Vergleich zur Richtlinie geltenden strengeren Regelungen für den ORF unberührt bleiben.

B. Umsetzung der beihilfenrechtlichen Anforderungen an den Rechtsrahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:

In Übereinstimmung mit der neuen „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Rundfunkmitteilung), angenommen am 2. Juli 2009 und abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/specific_rules.html#broadcasting, sowie der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunksysteme in mehreren anderen Mitgliedstaaten (Entscheidungen in den Verfahren E 3/2005 Deutschland, E 4/2005 Irland, E 8/2006 Belgien etc.) sieht die zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich im Beihilfeverfahren E 2/2008 getroffene Einigung, die zur Verfahrenseinstellung am 28. Oktober 2009 (K(2009)8113) geführt hat, eine Reihe von Änderungen des für den ORF geltenden Rechtsrahmens vor. Diese Anpassungen folgen unmittelbar den beihilfenrechtlichen Vorgaben der Art. 86 Abs. 2 und 87 EG sowie des sog. „Protokolls von Amsterdam“ (Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“, ABl. Nr. C 321E vom 29. Dezember 2006). Sie dienen dazu, sicherzustellen, dass die Finanzierung des ORF durch Programmentgelt lediglich jenen Tätigkeiten zu Gute kommt, die unzweifelhaft innerhalb des vom nationalen Gesetzgeber im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben definierten öffentlich-rechtlichen Auftrags liegen, sowie jede nicht zwangsläufig mit der Erfüllung dieses Auftrags verbundenen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (arg. Protokoll von Amsterdam: „[…] sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient […], sowie Art. 86 Abs. 2 EG: „[…] gelten die Vorschriften dieses Vertrags, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert […]). Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission gilt es mithin, die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung aus Programmentgelt zu sichern.

Die von der Europäischen Kommission an die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks durch Programmentgelt gestellten beihilfenrechtlichen Anforderungen umfassen insbesondere folgende Aspekte, welchen durch die vorliegende Novelle zum ORF-Gesetz Rechnung getragen wird:

1.      Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF

1.1. Zwar obliegt die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags – innerhalb eines gewissen, vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Ermessensspielraum – den Mitgliedstaaten, im Sinne der Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Finanzierung durch Programmentgelt verlangt das Gemeinschaftsrecht aber, dass diese Definition hinreichend präzise ist, um das erforderliche Ausmaß der Finanzierung zu berechnen sowie eine adäquate Aufsicht über die Einhaltung der Kontrolle des Auftrags sicherzustellen. Das erforderliche Ausmaß an Konkretisierung des Auftrags variiert dabei je nach Gegenstand der im Auftrag liegenden Tätigkeit.

Grundsätzlich akzeptieren sowohl die Rechtsprechung (EuG, TV2, T-309/04 u.a.) als auch die Europäische Kommission (Rundfunkmitteilung), dass die Mitgliedstaaten „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks weit und qualitätsbezogen […] definieren [dürfen], so dass sie die Ausstrahlung eines weit gefächerten Programms umfassen“ (Urteil TV2, Rz 113). Dies gilt insbesondere für die vom Gericht erster Instanz im genannten Urteil mehrfach erwähnten „Vollprogramme“, also Radio- und Fernsehprogramme, die ein gemischtes Angebot aus Elementen wie Information, Kultur, Sport und Unterhaltung beinhalten.

Im Bereich der neuen Dienstleistungen, insbesondere der erst durch die Digitalisierung der terrestrischen Fernsehübertragung möglich gewordenen Fernseh-Spartenprogramme, die sich überwiegend oder ausschließlich einem gewissen Themenbereich widmen, sowie vor allem im Bereich von Online-Angeboten legt die Europäische Kommission einen strengeren Maßstab an die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags an. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass durch die Ausweitung der Gesamtsendefläche für gewisse Themengebiete durch Spartenprogramme ein gegenüber den zahlenmäßig beschränkten traditionellen Vollprogrammen ein höheres Risiko der Wettbewerbsverzerrung besteht. Umso mehr gilt dies für Online-Angebote, weil diesem Bereich der Umfangs des Angebots – im Gegensatz zu den zahlenmäßig beschränkbaren Rundfunkprogrammen – technisch nicht leicht beschränkbar ist; zur Kompensation dieser technischen Unbeschränktheit wird eine präzisere inhaltliche Abgrenzung des Auftrags verlangt. Dementsprechend hat die Europäische Kommission im Verfahren E 2/2008 von Österreich eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in diesen Bereichen eingemahnt.

Für die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks folgt daraus zweierlei:

- Beihilfenrechtlich bestehen keine Bedenken gegen den bestehenden öffentlich-rechtlichen Auftrag für die Vollprogramme des ORF in Hörfunk und Fernsehen (das sind die Programme gemäß dem geltenden § 3 Abs. 1 ORF-G);

- Im Bereich der Online-Angebote des ORF und des Sport-Spartenprogramms verlangt die Europäische Kommission demgegenüber eine Präzisierung des Auftrags gegenüber dem Status Quo (siehe die Entscheidung K(2009)8113 vom 28.10.2009). Der Gesetzentwurf sieht eine zweistufige Präzisierung des Auftrags vor. Zum einen wird die gesetzliche Auftragsdefinition gegenüber der geltenden Rechtslage konkretisiert (siehe insb. §§ 4b und 4e des Entwurfs). Weil aber der von der Kommission geforderte Präzisionsgrad des Auftrags auf gesetzlicher Ebene nicht erreicht werden kann, ohne in zu großem Ausmaß in die redaktionelle Unabhängigkeit des ORF einzugreifen bzw. ein zu starres, den alltäglichen Herausforderungen eines Medienunternehmens nicht gerecht werdendes Korsett vorzugeben, sieht der vorliegende Entwurf vor, dass der ORF auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags „Angebotskonzepte“ zu erstellen hat, durch die ein höherer Grad der Konkretisierung erreicht wird.

1.2. In Entsprechung mit den Vorgaben der Europäischen Kommission hinsichtlich der beihilfenrechtlichen Ausgestaltung der Regelungen des ORF-G wird dem Ausbau des internen Qualitätssicherungssystems zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des Kernauftrags besondere Bedeutung beizumessen sein. Der Entwurf sieht daher eine Intensivierung der für die Beschlussfassung über das System notwendigen Verfahrensschritte hin zu einer optimalen Erfüllung der Maßstäbe und Zielvorgaben in § 4 Abs. 1 bis 5 vor. Die Erstellung des Qualitätssicherungssystems ist Pflicht des Generaldirektors der dazu der Genehmigung des Stiftungsrates unter näher bestimmter Einbindung des Publikumsrates bedarf. Zusätzlich sollen Eignung und Leistungen des Qualitätssicherungssystems auch einer externen „Überprüfung“ durch einen unabhängigen Gutachter unterzogen werden. Das Qualitätssicherungssystem soll sich nicht nur auf verfahrenstechnische Maßnahmen beschränken, sondern auch dazu führen, dass die Zielvorgaben des Gesetzes weiter ausdifferenziert und praktisch handhabbar werden. Weiterhin bleibt unberührt, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur § 4 ORF-G den Gestaltungsspielraum bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssen (vgl. dazu (VfSlg. 16911/2003 und auch VwGH 21.4.2004, 2004/04/0009).

2.      Einführung einer Auftragsvorprüfung

Ein wesentlicher Bestandteil der beihilfenrechtlichen Forderungen der Europäischen Kommission umfasst die Schaffung eines Prüfverfahrens, durch welches sichergestellt werden soll, dass ein neues Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters den Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG und des Amsterdamer Protokolls entspricht. Im Kern dieses Verfahrens steht die Frage, ob das neue Angebot einen öffentlich-rechtlichen Mehrwert im Vergleich zu den bestehenden öffentlich-rechtlichen Angeboten bietet, ohne gleichzeitig eine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung zu bewirken: Sowohl Art. 86 Abs. 2 EG als auch das Amsterdamer Protokoll beinhalten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich der Frage, ob die dort vorgesehene Ausnahme vom EG-Wettbewerbsrecht zwecks Sicherstellung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse zulässig ist.

Die Einführung eines Prüfverfahrens ermöglicht es dem Mitgliedstaat, rechtssicher über die Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots – zB die Einführung eines neuen Spartenprogramms oder neuer Online-Angebote zu entscheiden. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, so dass die Europäische Kommission die Intensität ihrer Beihilfenkontrolle zurücknehmen kann. Insbesondere kann durch die Einführung des Prüfverfahrens sichergestellt werden, dass die Finanzierung der neuen öffentlich-rechtlichen Angebote – solange ansonsten die Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unverändert bleiben – keine neue Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG darstellt und eventuelle Zweifelsfragen hinsichtlich der Notifizierung dieser neuen Angebote an die Europäische Kommission dadurch vermieden werden. Gleichzeitig steht beihilfenrechtlich völlig außer Streit, dass nicht jede kleinere Veränderung des öffentlich-rechtlichen Angebots einem Prüfverfahren zu unterziehen ist, sondern lediglich solche Angebote, bei denen ein wesentlicher Unterschied zu den schon existierenden Angeboten und Programmen besteht, und bei denen daher die reale Möglichkeit einer zusätzlichen Wettbewerbsbeeinflussung besteht.

Die Einführung eines Prüfverfahrens der genannten Art stellt eine allgemeine Forderung der Europäischen Kommission an die Rundfunksysteme der Mitgliedstaaten dar. Entsprechende Verfahren finden sich zur Zeit beispielsweise im Vereinigten Königreich („Public Value Test“) und Deutschland („Drei-Stufen-Test“).

Es wird daher im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen, ein Verfahren einzuführen, in welchem vor der Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Angebote überprüft wird, dass die möglichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation zu Lasten anderer Medienunternehmen – darunter sind jene Medienunternehmen zu verstehen, die auf jenem Markt tätig sind, zu dem das neue Angebot zu zählen ist – bzw. auf die Medienvielfalt nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum durch das neue Angebot bewirkten öffentlich-rechtlichen Mehrwert sind. Im Sinne einer möglichst unabhängigen Prüfung dieser Rechtsfrage soll das „Auftragsvorprüfung“ genannte Verfahren von der Kommunikationsbehörde Austria durchgeführt werden, wobei der ORF als Antragsteller Parteistellung hat, ein Beirat Empfehlungen zur öffentlich-rechtlichen Beurteilung des neuen Angebots abgeben soll und die Bundeswettbewerbsbehörde als Formalpartei durch die Abgabe entsprechender Stellungnahmen zur Beurteilung der Wettbewerbsauswirkungen das öffentliche Interesse an der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs im Bereich der Rundfunk- bzw. sonstigen Medienmärkte vertreten soll.

3.      Sicherstellung der Vermeidung von Überkompensationen

Art. 86 Abs. 2 EG erlaubt ein Abweichen von den Vorschriften des EG-Vertrages, insb. vom Beihilfenverbot, nur in jenem Ausmaß, welches zur Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich ist. Die Europäische Kommission verlangt daher, dass der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß begrenzt wird, der zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist („Verbot der Überkompensation“). Zwar entspricht auch die jetzige Regelung über die Festlegung des Programmentgelts in § 31 ORF-G im Grundsatz diesem Anliegen, als Ergebnis des Beihilfeverfahrens hat sich aber die Notwendigkeit ergeben, eine Präzisierung der Berechnungsvorschriften sowie eine Intensivierung der Aufsicht über den ORF vorzusehen. Zu diesem Zweck wird § 31 ORF-G novelliert.

Ergänzend dazu sind unter Berücksichtigung der behilfenrechtlichen Vorgaben Regelungen darüber zu schaffen, welche dem ORF durch die Einrichtung entsprechender Rücklagen eine ausreichende finanzielle Flexibilität zur Finanzierung größerer Investitionen und zum Ausgleich von durch den Konjunkturzyklus bedingter Einnahmenschwankungen sowie zur Sicherstellung eines ausreichenden Eigenkapitals ermöglicht.

4.      Regelungen zur Sicherung des wettbewerbskonformen Verhaltens des ORF

Der Einsatz von Programmentgelt zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF ist nach Beihilfenrecht zulässig; es gilt aber, Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu hintanzuhalten und keine Quersubventionierung kommerzieller Aktivitäten zuzulassen. Zu diesem Zweck enthält bereits das geltende ORF-G Vorkehrungen, die im Gefolge des Beihilfeverfahrens ausgebaut und konkretisiert werden sollen. Diese Vorkehrungen umfassen ein generelles Verbot, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag gewidmeten Mittel in wettbewerbsverzerrender Weise einzusetzen, sowie konkrete Regelungen über den Drittvergleich bei wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Unternehmensteilen des ORF-Konzerns und den kommerziellen Unternehmensteilen, weiters über die Geltung des beihilfenrechtlichen Privatinvestorenprinzips bei Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten. Im Falle von Missbrauch sind Abschöpfungsmöglichkeiten vorgesehen.

C. Gleichstellung von Frauen und Männern:

Ziel des 5a. Abschnittes ist die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern bei den Stellen und Funktionen in der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (Stiftung). Mit dem gleichen Ziel wurde bereits im Jahr 2003 eine Betriebsvereinbarung zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsart des ORF geschlossen, mittels welcher eine betriebsinterne Gleichbehandlungskommission und die Funktion einer bzw. eines Gleichbehandlungsbeauftragten eingerichtet wurden. Im Jahr 2005 wurde ein „Gleichstellungs-Förderplan“ in Form einer internen Dienstanweisung erlassen, durch welche weitere Frauenfördermaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Bertreuungspflichten mit dem Beruf ergriffen wurden. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Maßnahmen inhaltlich, strukturell und verfahrensrechtlich unter weitgehender Anlehnung an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. 100/1993, idgF, auf gesetzlicher Ebene weiterentwickelt werden.

Der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ kommt aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Ausrichtung und seiner Positionierung in der Medienwelt eine besondere Vorbildwirkung auch in gesellschaftspolitisch wichtigen Bereichen wie der Gleichstellung der Geschlechter zu.

In Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 B-VG sowie auf die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, erscheint die Einführung der Maßnahmen durch den Bundesgesetzgeber zulässig.

C) Zum Privatfernsehgesetz / Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz:

Die Änderungen im Privatfernsehgesetz / Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz betreffen im Wesentlichen zwei Punkte:

1. Umsetzung der Mediendiensterichtlinie:

Nachdem bereits mit BGBl. I Nr. 7/2009 wesentliche Teile der Mediendiensterichtlinie im Bereich der Werbung im Privatfernsehgesetz umgesetzt wurden, folgt nun in einem zweiten Teil die Umsetzung der sonstigen Bestimmungen. Es betrifft dies insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf alle audiovisuellen Mediendienste, also insbesondere Web-TV und die Abrufdienste (Video-on-Demand). Regelt das Privatfernsehgesetz daher bislang ausschließliche Rundfunkdienste im Sinne des BVG-Rundfunk, werden hinkünftig auch rundfunkähnliche audiovisuelle Mediendienste erfasst. Aus diesem Grund wird auch eine Umbenennung des Gesetzestitels in „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz“ vorgenommen. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind rein private Webseiten oder Videoportale, denen die Qualifikation als „Dienstleistung“ im Sinne des EG-Vertrages fehlt; sie unterliegen weiterhin lediglich den Minimalanforderungen des Mediengesetzes.

Die inhaltlich auf alle nunmehr erfassten Dienste zur Anwendung kommenden Vorschriften orientieren sich strikt an den Vorgaben der Mediendiensterichtlinie und folgen damit dem Vorbild der „abgestuften Regulierung“. Für Mediendienste sind – abgesehen von terrestrischem Rundfunk und Satellitenrundfunk – keine Zulassungsverfahren vorgesehen; die Aufnahme der Tätigkeit muss lediglich bei der Regulierungsbehörde (KommAustria) angezeigt werden. Bei den Anforderungen hervorzuheben sind ein generelles Verbot des Aufrufs zu Hass und die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte. Auch kommen die absoluten Werbebeschränkungen etwa im Bereich der Tabakwerbung oder der Arzneimittelwerbung für alle Dienste zur Anwendung. Ergänzend werden Regelungen zum Jugendschutz in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf eingeführt (verpflichtende Zugangskontrollsysteme bei Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können).

Neu eingeführt werden im Bereich der privaten audiovisuellen Mediendienste, und zwar sowohl für den Bereich des Fernsehens als auch für den Bereich der Abrufdienste, Regeln zur Produktplatzierung. Diese wird in Kinofilmen, Fernsehfilmen, Fernsehserien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung entsprechend den Vorgaben der Richtlinie erlaubt; Kernelemente sind ein Verbot der redaktionellen Beeinflussung bzw. der Generierung einer werblichen Wirkung und ein umfassendes Kennzeichnungsgebot für den Konsumenten. Weiterhin zulässig bleibt die Beistellung von sogenannten Produktionshilfen für die Sendungsgestaltung.

Bei Verstößen sind – wie bisher im Fernsehbereich – in letzter Konsequenz das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung eines audiovisuellen Mediendienstes vorgesehen.

2. Rechtsbereinigung:

Das Privatfernsehgesetz aus 2001 war wesentliche Voraussetzung für die Einführung von terrestrischem Fernsehen in Österreich. Durch die Digitalisierung des Fernsehens beginnend ab dem Jahr 2006 haben aber zahlreiche Bestimmungen ihren praktischen Anwendungsbereich verloren. Die Novelle wird daher zum Anlass genommen, eine umfassende Rechtsbereinigung in diesem Bereich durchzuführen. Im Zuge dessen werden auch die bislang im PrTV-G geregelte Kabel- und Satellitenhörfunkveranstaltung in das Privatradiogesetz übertragen. Geringfügige Adaptierungen sind insbesondere bei den Bestimmungen zur Frequenzzuteilung vorgesehen, wo eine „Öffnungsklausel“ für andere Dienste als Rundfunk eingeführt wird. Auch die Bestimmungen zum Digitalisierungskonzept werden verstärkt auf die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks ausgerichtet und erfassen hinkünftig auch digitales Radio.

Im Bereich des Entzugs- bzw. Untersagungsverfahrens werden Differenzierungen im Hinblick auf die Art und Schwere der Rechtsverletzung sowie eine „Tilgungsfrist“ geschaffen. Dadurch sollen überschießende Sanktionen gegen Mediendiensteanbieter hintangehalten werden.

D) Zum Privatradiogesetz:

Die Novellierungen im Bereich des Privatradiogesetzes sind einerseits Folge der Rechtsbereinigung im Bereich des Privatfernsehgesetzes/Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes: Die Regelungen zur Kabel- und Satellitenhörfunkveranstaltung werden dabei unverändert in das PrR-G übertragen und der Anwendungsbereich insoweit erweitert.

Parallel erfolgt – im Gefolge der Ergebnisse der bei der RTR-GmbH im Jahr 2009 eingerichteten Arbeitsgruppe „Digitaler Hörfunk“ ­­– die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Veranstaltung von digitalem Hörfunk in Österreich. Grundlegende Voraussetzung für die Einführung des digitalen Hörfunks in Österreich ist dabei eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereiches des Privatradiogesetzes auf digitalen terrestrischen Hörfunk. Es wird grundsätzlich nach dem Vorbild des digitalen terrestrischen Fernsehens ein Multiplex-Modell und die Schaffung digitaler Programmzulassungen vorgesehen. Der konkrete Zeitpunkt einer Ausschreibung ist nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts festzulegen, um eine entsprechende Flexibilität, auch im Hinblick auf Entwicklungen in anderen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen. Bei der Programmbelegung ist insbesondere eine angemessene Berücksichtigung der bestehenden Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet vorgesehen.

Mit den übrigen Anpassungen werden die im Bereich des AMD-G vollzogenen Änderung im Bereich des Entzugsverfahrens auch für den Hörfunkbereich übertragen.

E) Zum Fernseh-Exklusivrechtegesetz:

Mit der Novelle werden die neuen Anforderungen des Art 3k AVMD-RL betreffend das Kurzberichterstattungsrecht in die österreichische Rechtsordnung übertragen. Die geltenden Regelungen bleiben dabei im Wesentlichen unberührt; Anpassungen erfolgen jedoch im Bereich der Verwendungsmöglichkeiten eines Kurzberichts und der Kostenerstattung. Zudem wird die Novelle zum Anlass genommen, nach Vorbild des deutschen Rundfunkstaatsvertrages eine Differenzierung zwischen einerseits gewerblich organisierten Veranstaltungen und andererseits Ereignissen, die aufgrund der faktischen Verhältnisse beschränkt zugänglich sind, zu schaffen.

2. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf den deutlich erweiterten Aufgabenkreis der Regulierungsbehörde, insbesondere im Bereich der Aufsicht über den ORF, und aus den daraus resultierenden organisatorischen Anpassungen, ergibt sich ein erhöhter Finanzierungsaufwand (Personal- und Sachaufwand der KommAustria und der RTR-GmbH) nach § 35 KOG (bisher § 10a KOG) ab dem Jahr 2011 (für das Rumpfjahr 2010 siehe die Erläuterungen zu § 45 Abs. 9):

Die durch die Übertragung neuer Aufgabenbereiche auf den Tätigkeitsbereich Rundfunk bzw. Medien (regulatorisch) entstehenden zusätzlichen Kosten sind im Detail den ausführlichen Erläuterungen zu § 35 KOG zu entnehmen. Beim Personalaufwand wurde von einem Aufwand von 2 688 607,26 Euro (20,745 Plan-FTEs in der RTR-GmbH, 5 Planstellen in der KommAustria) ausgegangen (derzeit 1 887 750), beim anteiligen sonstigen betrieblichen Aufwand von 1 221 967,99 Euro (derzeit 906 262 Euro). Unter Berücksichtigung der Abschreibungen und der sonstigen betrieblichen Erträge ergibt sich in Summe ein Aufwand von 3 973 514,33 Euro (derzeit 2 843 000 Euro).

In Entsprechung des Erkenntnisses VfSlg. 17.326/2004 ist der Aufwand zu deckeln. Zur Sicherung einer gewissen Flexibilität und zur Abdeckung allfälliger organisatorischer Anpassungen wird hier ein Betrag von 4 100 000 Euro festgesetzt (vgl. § 35 KOG). Wie sich aus den ausführlichen Erläuterungen zu § 35 ergibt, hat der Bund hiervon 29,55% zu tragen, das sind 1 211 550 Euro jährlich mit einer Indexanpassung (derzeit 802 893,42 Euro). Die Mittel sind wie bisher aus den Rundfunkgebühren (§ 3 Abs. 1 RGG) aufzubringen.

Von den Mehraufwendungen im Bereich des Finanzierungsbeitrages des Bundes (408 657 Euro) sind jedoch die derzeit vom Bundeskanzleramt getragenen Sach- und Personalkosten der KommAustria aus der Erfüllung der Aufgaben der Presse- und Publizistikförderung in Abzug zu bringen. Dieser Aufwand wurde nämlich – auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – in den Finanzierungsanteil des Bundes nach § 14 KOG einberechnet. Diese Kosten beliefen sich 2009 auf 179 892 Euro.

Die tatsächlichen Mehrkosten im Bereich der KommAustria/RTR-GmbH für den Bund betragen daher 228 765 Euro jährlich.

Hinzu tritt die Schaffung einer Planstelle im Bundeskanzleramt bei der Geschäftstelle des Bundeskommunikationssenates der Wertigkeit A1/3; diese ist gemäß den vom Bundesminister für Finanzen zuletzt kundgemachten Richtwerten für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten (BGBl. II Nr. 50/2009) mit 69 272 Euro jährlich anzusetzen.

Die Notwendigkeit für eine zusätzliche Planstelle ergibt sich aus der Überlegung, dass die Zahl der derzeit geführten Verfahren – trotz Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten an die KommAustria – annähernd konstant bleiben dürfte, zumal in der Regel mit einem Berufungsverfahren zu rechnen ist. Neu hinzu treten jedoch besonders aufwändige Berufungsverfahren im Bereich der ORF-Kontrolle, etwa bei der Programmentgeltfestsetzung, der Genehmigung neuer Angebote und der Aufsicht über die wirtschaftliche Gebarung. Hinzu treten die neu zu regulierenden Dienste nach dem AMD-G, bei denen insbesondere in der Anfangsphase mit aufwändigeren Rechtsaufsichtsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage zu rechnen ist. Weiters sind zusätzliche Verfahren im Bereich der Zulassung digitaler Hörfunkprogramme und Multiplexe anzunehmen. Die Zahl dieser zusätzlichen Berufungsverfahren wird mit rund 35 pro Jahr angenommen. Für die Aufbereitung des Sachverhalts, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die Vorbereitung einer Entscheidung in Zusammenarbeit mit dem Berichterstatter, die Verhandlungsvor- und Nachbereitung (Protokolle, Ladungen etc.) werden rund 40 Stunden pro Fall zu veranschlagen sein; in Summe daher 1.400 Stunden pro Jahr. Hinzu tritt im Falle der möglichen Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein entsprechender Aufwand in der Vorbereitung von Gegenschriften (ca. 10 Stunden pro Fall) für den Senat. Weiters ist ein anteiliger Zeitaufwand für allgemeine Tätigkeiten in der Geschäftsstelle, etwa für die Aufbereitung der Entscheidungen für das Rechtsinformationssystem, diverse Judikaturrecherchen oder die allgemeine Auskunftserteilung anzusetzen, sodass sich in Summe ein knapp über den anzusetzenden 1.680 Leistungsstunden einer Planstelle ergebender Zeitaufwand ergibt.

Die Mehrkosten für den Bund betragen daher saldiert 298 037 Euro jährlich ab 2011; sie erhöhen sich ab 2012 jährlich im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex bzw. hinsichtlich der öffentlich Bediensteten im Ausmaß der Anpassung der Gehälter der Bundesbediensteten.

Für das Rumpfjahr 2010 liegen die Mehrbelastungen ausschließlich in der Erhöhung des Bundesanteils an der Finanzierung nach der Übergangbestimmung des § 45 Abs. 9 KOG; der Bundesanteil beträgt 933 346,71 Euro, was einer Erhöhung um 130 453,29 Euro entspricht. Davon in Abzug zu bringen ist wiederum der für 6 Monate anfallende Aufwand im Bereich Presse- und Publizistikförderung; es ergeben sich daher saldiert 2010 Mehrbelastungen im Ausmaß von 40 507,29.

Hinzu treten aufgrund der Änderungen in § 31 Abs. 10 bis 17 ORF-G, wonach der dem ORF durch Befreiungen entstehende Entfall an Programmentgelt-Einnahmen teilweise zu refundieren ist, ein Betrag von jeweils 50 Millionen Euro in den Jahren 2010 und 2011, sowie von jeweils 30 Millionen Euro in den Jahren 2012 und 2013. Dies unter der Annahme, dass der ORF die materiellen Bedingungen erfüllt und der tatsächlich entstehende Entfall durch die Befreiungen über den genannten Beträgen liegt. In Summe ergeben sich daraus Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von 160 Millionen Euro in den Jahren 2010 bis 2013.

Weiters ergeben sich Mehrbelastung aus der Erhöhung der Medienförderung. Der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks wird im Jahr 2011 auf 2 Millionen Euro aufgestockt, 2012 auf 2,5 Millionen Euro und ab 2013 auf 3 Millionen Euro. Der Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks wird 2011 auf 10 Millionen Euro aufgestockt, 2012 auf 12,5 Millionen Euro und ab 2013 auf 15 Millionen Euro. Aus diesen Erhöhungen ergeben sich daher 2011 Mehrbelastungen im Ausmaß von 6 Millionen Euro, 2012 im Ausmaß von 9 Millionen Euro und ab 2013 im Ausmaß von 12 Millionen Euro.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Gemäß § 5 Abs. 3 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL), BGBl. II Nr. 278/2009, wurden alle neu eingeführten bzw. geänderten Informationsverpflichtungen identifiziert. Als potentiell größte Informationsverpflichtung wurde die geänderte Aufzeichnungspflicht gemäß § 29 AMD-G isoliert, die nunmehr auf alle linearen audiovisuelle Mediendienste und insbesondere alle audiovisuellen Mediendienste auf Abruf zur Anwendung kommt. Diese Informationsverpflichtung stellt auch im geltenden Recht für Fernsehdienste (vgl. § 47 PrTV-G) mit rund 235.000 Euro die größte Informationsverpflichtung dar.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Aufzeichnungspflicht“ in § 29 Abs.1 AMD-G betrifft – nach Konsultation mit dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen sowie dem Fachverband der Musik- und Filmindustrie in der Wirtschaftskammer Österreich – durchschnittlich 20-30 Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 34.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Dies liegt unter der Bagatellgrenze des § 5 Abs. 2 SKM-RL.

Die Belastung entsteht durch die Notwendigkeit, zum Zwecke von Rechtsaufsichtsmaßnahmen, etwa aufgrund von Beschwerden von Personen, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt sind, den Sachverhalt feststellen zu müssen. Dazu ist es erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt eine originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes zu ermöglichen, was durch die Aufzeichnungspflicht sichergestellt wird. Vorbild ist die bestehende Aufzeichnungspflicht für Sendungen von Fernsehveranstaltern. Im Unterschied dazu ist bei den Anbietern von Online-Fernsehdiensten und von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf aufgrund der technischen Abwicklung von erheblich höheren Sowieso-Kosten (zur Definition vgl. § 4 Z 7 der SKM-RL, BGBl. II Nr. 278/2009) auszugehen (insb. bei den Abrufdiensten).

3. Sonstige Auswirkungen:

Aus dem Regelungsgegenstand der einzelnen Novellen sind keine Umweltauswirkungen erkennbar.

In konsumentenschutzpolitischer Hinsicht ergeben sich aufgrund der ergänzten inhaltlichen Anforderungen bei der kommerziellen Kommunikation (auch im Hinblick auf die Stärkung der „selbstregulierenden“ Maßnahmen) Verbesserungen bei der Identifikation kommerzieller Kommunikation einerseits aber auch bei inhaltlichen Regelungen über die kommerzielle Kommunikation sowie den Bestimmungen zum Jugendschutz in den Abrufdiensten andererseits.

In sozialer Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Richtlinie mit der Regelung des Art. 3c und dem diesbezüglichen Erwägungsgrund ausdrücklich das Recht von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben als untrennbar mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Dienste verbunden anerkennt. In dieser Hinsicht sollen daher bei allen audiovisuellen Mediendiensten Gebärdensprache, Untertitelung, Audiobeschreibung und leicht verständliche Menüführung für Hör- und Sehbehinderte schrittweise ausgebaut werden. Die bereits beim ORF geregelte verstärkte Sicherstellung des Zugangs allein zu Informationssendungen reicht jedenfalls nicht mehr aus.

Hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Auswirkungen sieht der Entwurf beim ORF als unterstützende gesetzliche Maßnahmen eine umfassende Neuregelung im Hinblick auf ein Gleichstellungsgebot, einen eigenen Gleichstellungsplan sowie zu Bestimmungen über die vorrangige Aufnahme, den Vorrang beim beruflichen Aufstieg und bei der Aus- und Weiterbildung ebenso vor wie die Einrichtung einer Gleichstellungskommission, einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

 

Der Antrag 585/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend barrierefreier ORF wurde am 31. März 2009 im Nationalrat eingebracht und war wie folgt begründet:

„Der ORF als öffentlich-rechtlicher Sender kommt seinem gesetzlichen Programmauftrag noch immer nicht nach. Das Angebot an barrierefreien Filmen und Fernsehsendungen für mehr als eine halbe Million dauerhaft seh- bzw. hörgeschädigte Österreicher ist nach wie vor zu gering. Das Fernsehen als ein wichtiges Medium bleibt Gehörlosen verschlossen, wenn Sendungen nicht entsprechend gedolmetscht oder untertitelt werden. Der Zugang zum öffentlich-rechtlichen Fernsehen als wichtigstem, einzig geeignetem Informationsmedium für gehörlose Menschen (da visuell) muss explizit geregelt werden. Das ORF-Gesetz schreibt diesbezüglich allerdings nichts bindend vor.

Darüber hinaus sollte im Rahmen der Richtlinien für den Fernsehfonds Austria vorgesehen werden, dass nur noch jene Filme gefördert werden, die mit Übersetzungshilfen, wie Audiodeskription (zwischen den Dialogen werden stumme Szenen eines Filmes auf einem eigenen Tonkanal für sehbeeinträchtigte Konsumenten kommentiert) für Sehbehinderte oder Untertitelung für hörbeeinträchtigte Menschen, versehen sind.“

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 15. April 2010 in Verhandlung genommen und beschlossen, gemäß § 37 Abs. 9 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates ein öffentliches Hearing mit dem Generaldirektor des ORF Dr. Alexander Wrabetz sowie Univ.-Ass. Dr. Claudia Fuchs, Mag. Huberta Gheneff, Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Mag. Christian Leyroutz und Univ.-Prof. Mag. DDr. Matthias Karmasin durchzuführen. Nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Angela Lueger und einleitende Stellungnahmen der Experten und Expertinnen ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz, Stefan Petzner, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Ing. Norbert Hofer, Mag. Wilhelm Molterer und Mag. Helene Jarmer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussvorsitzende Abgeordneter Dr. Peter Wittmann das Wort. Danach wurden die Beratungen vertagt. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen erfolgte am 4. Mai 2010. Darüber hinaus wurden die Verhandlungen über den Entschließungsantrag 585/A(E), über den der Abgeordnete Werner Herbert berichtete, aufgenommen. Die Beratungen wurden neuerlich vertagt und am 10. Juni 2010 fortgesetzt. In der Debatte am 10. Juni 2010 ergriffen die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz, Stefan Petzner, Mag. Heidemarie Unterreiner, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Harald Stefan, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Helene Jarmer, Stefan Markowitz und Mag. Wilhelm Molterer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz und Stefan Petzner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 151 Abs. 42 B-VG:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 3 Abs. 1 KOG:

Mit der Änderung werden die Qualifikationserfordernisse der Mitglieder der KommAustria an jene Anforderungen angepasst, die im Ministerialentwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2010 (129/ME, XXIV. GP) für Mitglieder der Verwaltungsgerichte vorgesehen sind. Die Beschränkung auf Juristen ergibt sich aus der Überlegung, dass es sich bei der Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben im überwiegenden Teil der Fälle um eine richterähnliche Tätigkeit, zum Teil auch in „streitigen“ Verfahren handelt, und die Mitglieder umfassend selbständig zur Verfahrensführung einschließlich der Entscheidungsausfertigung befähigt sein müssen. Spezifischer Sachverstand für einzelne Verfahren wie etwa die Vorabprüfung, und zwar etwa in medien- und kommunikationswissenschaftlicher aber auch betriebswirtschaftlicher Hinsicht, wird der Behörde einerseits etwa durch die gesetzlich zwingend angeordnete Beiziehung des Beirates gemäß § 6c ORF-G oder der Bundeswettbewerbsbehörde beigegeben. Andererseits verfügt die RTR-GmbH, die zur umfassenden Unterstützung der KommAustria eingerichtet ist, schon derzeit über z.T. umfassende Personalressourcen in diesen Bereichen (z.B. eine eigene Abteilung Volkswirtschaft, eine eigene Abteilung Betriebswirtschaft und eine eigene Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement). Gegebenenfalls ist auch eine Aufstockung dieser fachspezifischen Ressourcen in der RTR-GmbH vorzunehmen bzw. wurde eine solche bereits bei der Finanzplanung mit einberechnet.

Zu Z 2 lit. b (§ 3 Abs. 3 KOG):

Die Änderung bewirkt eine Mitwirkungsbefugnis des Hauptausschusses bei der Bestellung der Behörde. Die Notwendigkeit einer eigenen Verfassungsbestimmung ergibt sich aus dem eingeschränkten Umfang des Art. 55 Abs. 4 B-VG.

Zu § 4 Abs. 1 KOG:

Mit den Änderungen wird eine Ausweitung der Unvereinbarkeitsgründe zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Behördenmitglieder bewirkt. Insbesondere soll kein direkter Wechsel von Beschäftigten des ORF oder anderer Medienunternehmen in die Behörde möglich sein; selbiges gilt für Lobbyisten oder in der Interessensvertretung von Medienunternehmen Tätige. Bei den Auftragsverhältnissen wird eine gewisse Erheblichkeit vorauszusetzen sein; als Richtschnur bieten sich die §§ 271 ff UGB an.

Zu § 5 Abs. 1 Z 7 KOG:

Die Änderung stellt klar, dass die Vollversammlung bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit eines Mitglieds eine entsprechende Feststellung zu treffen hat. Das betroffene Mitglied ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stimmberechtigt.

Zu § 14 Abs. 4 und 5 KOG:

Mit den Änderungen wird das Monatsentgelt der Mitglieder und des Vorsitzenden-Stellvertreters im Vergleich zum Vorsitzenden angepasst.

Zu § 15 Abs. 1 KOG:

Die Änderung dient der Berichtigung eines sprachlichen Versehens und passt den Wortlaut der Bestimmung an die Vorgabe des maßgeblichen Art. 20 Abs. 2 B-VG an.

Zu § 19 Abs. 1 KOG:

Durch den Entfall der entsprechenden Wortfolge sind alle Entscheidungen, somit nicht nur solche von grundsätzlicher Bedeutung zu veröffentlichen.

Zu § 26 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 KOG:

Mit den Änderungen werden die Überweisungszeitpunkte der Mittel an die RTR-GmbH an den tatsächlichen Liquiditätsbedarf angepasst und sollen insoweit unterjährig zu hohe Kassenbestände vermieden werden. Damit wird einer Anregung des Rechnungshofes Rechnung getragen. Die Beträge selbst bleiben im Vergleich zur Regierungsvorlage unverändert.

Zu § 44 Abs. 11 bis 14 KOG:

Die Änderungen passen die Inkrafttretensbestimmungen an.

Zu § 45 Abs. 9 KOG:

Die Änderung der Übergangsbestimmung für das „Rumpfjahr“ 2010 hinsichtlich der Finanzierung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk/Medien ergibt sich aus dem Inkrafttreten erst mit 1. Oktober 2010, woraus ein späteres Wirksamwerden des erhöhten Finanzierungsbedarfs und des neuen Verteilungsschlüssels resultiert. Für die Monate Jänner bis September 2010 ist auf Basis der Budgetzahlen von einem branchenspezifischen Gesamtaufwand von 1 924 408,74 Euro auszugehen. Dieser Betrag wird mit 1 950 000 Euro gedeckelt. Davon hat der Bund 25 vH zu tragen (vgl. § 10a KOG idF BGBl. I Nr. 134/2009), was 487 500 Euro entspricht. Die restlichen 75 vH werden über Finanzierungsbeiträge finanziert (1 462 500 Euro). Für die Monate Oktober bis Dezember ist von einem (durch die Novelle bedingten) erhöhten Aufwand in Höhe von 999 179,02 Euro auszugehen, der zur Sicherung ausreichender Flexibilität mit 1 050 000 Euro gedeckelt wird. Hiervon hat der Bund 29,55 vH oder 310 275 Euro zu tragen, auf die Finanzierungsbeiträge der Marktteilnehmer entfallen 70,45 vH oder 739 725 Euro (vgl. zur Aufteilung § 35 Abs. 1 neu). In Summe ergeben sich daher für 2010 ein Bundesanteil von 797 775 Euro und Finanzierungsbeiträge von (maximal) 2 202 225 Euro.

Da auf Basis der geltenden Rechtslage der RTR-GmbH zum 30. Jänner und zum 30. Juni 2010 bereits höhere Beträge aus dem Bundeshaushalt überwiesen wurden, ist die Differenz von der RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen zurückzuüberweisen. Weiters sind die Finanzierungsbeitragsvorschreibungen für den Zeitraum Jänner bis September 2010 entsprechend der dargestellten Aufteilung zu korrigieren bzw. sind die Finanzierungsbeitragsvorschreibungen ab Oktober entsprechend anzupassen. Soweit sich Gutschriften oder Nachforderungen ergeben, sind diese bei einer der folgenden Vorschreibungen zu berücksichtigen.

Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ab 2011 aus den höheren Personalkosten aus § 14 KOG keine Anpassung des § 35 Abs. 1 im Vergleich zur Regierungsvorlage erforderlich wird. Nach der mittlerweile aktualisierten Budgetvorschau ist mit Personalaufwendungen in Höhe von 2 699 957,67 Euro zu rechnen, der Sachaufwand ist mit 1 198 007,83 Euro angesetzt. Daraus ergibt sich ein branchenspezifischer Gesamtaufwand von 3 960 904,58 Euro. Der in der Regierungsvorlage angesetzte Deckel von 4 100 000 Euro und die entsprechende Aufteilung in § 35 Abs. 1 KOG kann dementsprechend bestehen bleiben.

Zu § 137 Abs. 2 TKG 2003:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 40 Abs. 3 VerwGesG 2006:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 1a Z 6 ORF-G:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die inhaltlichen Vorschriften zu kommerzieller Kommunikation auch auf die ideelle Werbung im Online-Angebot zur Anwendung kommen.

Zu § 1a Z 9 ORF-G:

Die Änderung dient redaktionellen Überlegungen und der Vereinheitlichung, wonach die ausschließlich Radio und Fernsehen betreffenden inhaltlichen Regelungen in § 14 zusammengefasst werden (siehe auch die Ergänzung in § 14 Abs. 11).

Zu § 1a Z 10 ORF-G:

Die Ergänzung dient der Angleichung an den Wortlaut der Richtlinie 2010/13/EU in Art. 1 Abs. 1 lit. m.

Zu § 4 Abs. 1 Z 14 und 19, § 4 Abs. 2 ORF-G:

Die Änderung in Z 14 berichtigt ein legistisches Versehen. Die Ergänzung in Z 19 erweitert den Kernauftrag des ORF um das Gebot der angemessenen Berücksichtigung von sozialen und humanitären Aktivitäten und betrifft damit insbesondere die Berichterstattung über gemeinnütziges soziales und humanitäres Engagement bzw. solche Projekte im In- und Ausland („humanitarian broadcasting“). Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Präsenz besteht – wie auch bei den übrigen Aufträgen des § 4 Abs. 1 – nicht.

Mit der Ergänzung im Abs. 2 wird klargestellt, dass die jeweiligen Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport am Gesamtprogramm insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen haben. Eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien soll damit hintangehalten werden.

Zu § 4 Abs. 8 ORF-G:

Mit der Änderung wird die Verpflichtung geschaffen, einen näher detaillierten Verhaltenskodex für die journalistische Arbeit zu erstellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung hat der ORF geeignete Verfahren vorzusehen: Bei internen Fragen, etwa zwischen Redakteuren, bietet sich eine Einbeziehung der bestehenden Strukturen (Redakteursausschuss, Redakteursrat, Redakteurssprecher) an; bei externen Beschwerden ist vor allem an eine Einbeziehung des Beschwerdeausschusses des Publikumsrates zu denken.

Zu § 5 Abs. 2 ORF-G:

Mit der Ergänzung wird einerseits festgelegt, dass der Anteil kontinuierlich zu steigern ist. Einmaleffekte die erzielt werden können, sollen daher den ORF nicht von seiner Verpflichtung zum weiteren Ausbau entbinden; zum anderen soll es ihm aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Anteil nicht jedes Jahr im gleichen Ausmaß steigt. Weiters wird die Verpflichtung des ORF im Hinblick auf das Angebot für Hör- und Sehbehinderte insoweit verstärkt, als ein Etappenplan zu erstellen ist, der einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung unterliegt. Die Verpflichtung bezieht sich sowohl auf Maßnahmen für Hörbehinderte (typischerweise Untertitelung, Verdolmetschung in Gebärdensprache) als auch Sehbehinderte (z.B. Audiodeskription). Bei der Untertitelung wird ergänzend festgelegt, dass der ORF mittelfristig eine Untertitelung aller seiner Fernsehsendungen mit Sprachinhalten anzustreben hat.

Zu § 6c ORF-G:

Die Erweiterung dient der Stärkung der Rolle des Beirates, der künftig nicht nur in den Verfahren zur Genehmigung von Angeboten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll. Vielmehr soll der Sachverstand vor allem in medien- und kommunikationswissenschaftlicher Hinsicht auch dann einfließen, wenn die Beurteilung der Rechtskonformität eines Angebots des ORF von der Behörde zu beurteilen ist. Der aus der Tätigkeit des Beirates entstehende Aufwand ist Teil des Verfahrens und damit von der Regulierungsbehörde aus den gemäß § 35 bereitgestellten Mitteln zu tragen (vgl. auch die entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Erhöhung des Beratungsaufwandes in den Erl zur RV 611 BlgNR XXIV. GP zu § 35 KOG).

Zu § 7 ORF-G:

Die Änderung führt dazu, dass – anders als bisher – der Bericht des ORF im Wege der Vorlage durch den Bundeskanzler vom Nationalrat und vom Bundesrat sowie den Ausschüssen in Verhandlung genommen werden kann.

Zu §§ 11 und 12 ORF-G:

Die Änderungen passen die Verweise an die mittlerweile im Amtsblatt kundgemachte kodifizierte Fassung der Mediendiensterichtlinie an.

Zu § 14 Abs. 5 ORF-G:

Die Änderung in § 14 Abs. 5 dient der Klarstellung, dass die Privilegierung hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die tägliche Werbezeit primär den vom ORF im Rahmen des Film-Fernseh-Abkommens finanzierten Filmen zu Gute kommen soll. Diese Klarstellung ist einheitlich für alle im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegenden Programme notwendig.

Zu § 14 Abs. 9 ORF-G:

Die Änderung dient der Richtigstellung eines Verweises und der Klarstellung, dass die verwiesenen Bestimmungen auch für das Online-Angebot Anwendung finden.

Zu § 14 Abs. 10 und 11 ORF-G:

Die Einfügung in Abs. 10 entspricht dem bestehenden, auf Art. 11 Abs. 5 des Fernsehübereinkommens des Europarates beruhenden § 14 Abs. 4 ORF-G. Durch die Erweiterung auf alle Formen kommerzieller Kommunikation ist sichergestellt, dass alle Werbetreibenden, Sponsoren und produktplatzierende Unternehmen keinerlei Einflussnahmemöglichkeit hinsichtlich des Programms haben dürfen. Das Teleshopping-Verbot entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. auch die Verschiebung vom § 1a Z 9).

Zu § 17 Abs. 6 ORF-G:

Die Ergänzung bestimmt, was sich schon aus der bestehenden Rechtslage implizit ergibt, dass die Ausstrahlung einer (redaktionellen) Sendung durch den ORF nicht von der Bedingung der Leistung eines Produktionskostenzuschusses abhängig gemacht werden darf. Entscheidend für gesetzeskonformes Sponsoring ist daher, dass der ORF initiativ eine Ausstrahlung einer Sendung in Erfüllung seines Programmauftrages zu betreiben hat und erst in einem zweiten Schritt Möglichkeiten des Sponsorings hinzutreten.

Zu § 20 Abs. 8 ORF-G:

Bereits der zweite Satz des Abs. 8 bezweckt eine umfassende Information des Stiftungsrates durch die Mitglieder der Prüfungskommission in Bezug auf den geprüften Jahresabschluss zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 21 Abs. 1 Z 11. Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass der Stiftungsrat, dem allgemein die unternehmensinterne umfassende Kontrolle der Geschäftsführung unterliegt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 1), auch Kenntnis über die von der Prüfungskommission im Rahmen der externen Kontrolle insbesondere der Gebarung geplanten und durchgeführten Prüfungen erlangen kann. Dadurch sollen einerseits Doppelprüfungen vermieden und zum anderen dem Stiftungsrat auf Basis der Ergebnisse der externen Prüfung Gelegenheit zur Wahrnehmung der ORF-internen Verantwortung gegeben werden. Die Einschränkung der Auskunftspflicht im letzten Halbsatz entspricht § 148 Abs. 5 BAO und wird insbesondere bei Prüfungen der Handlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates selbst relevant sein.

Zu § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 5 ORF-G:

Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 5 dienen der Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten. Die Anzahl der Mitglieder des Publikumsrates ergibt sich eindeutig aus den weiteren Bestimmungen des § 28 und kann – wie derzeit – auch mehr als 35 betragen. Mit der Ergänzung in § 29 Abs. 5 wird dafür Vorsorge getroffen, dass auch im Falle des nachträglichen Eintritts eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied des Publikumsrates dieselben Verfahrensbestimmungen zur Anwendung kommen wie beim Stiftungsrat. Damit bedarf es für den Verlust der Mitgliedschaft einer Feststellung durch den Publikumsrat.

Zu § 31 ORF-G:

Die Änderung ergänzt ein fehlendes Satzzeichen. Zudem wird klargestellt, dass für eine Aufhebung ein Widerspruch zu den gesetzlichen Anordnungen vorliegen muss.

Zu § 31 Abs. 11 bis 19 ORF-G:

Die Änderungen sehen eine Anpassung bei der Prüfung der Strukturmaßnahmen vor. Künftig bedarf es keiner Genehmigung durch die Regulierungsbehörde sondern wird von der Prüfungskommission eine Stellungnahme zur Gesetzmäßigkeit der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Maßnahmen abgegeben. Der Generaldirektor hat den Vorschlag samt der Stellungnahme dem Stiftungsrat vorzulegen; gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist der Vorschlag jedenfalls zu erstatten. Der Stiftungsrat trifft die Letztentscheidung über die zu setzenden Strukturmaßnahmen, die im darauffolgenden Jahr durch Regulierungsbehörde und Prüfungskommission auf ihre Durchführung und Erreichung geprüft werden und Bedingung für die Abgeltung sind.

Zu § 31c ORF-G:

Die Änderungen berichtigen die Verweise auf den EGV auf den mittlerweile in Kraft getretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Zu § 36 Abs. 1 Z 2 lit. e ORF-G:

Die Änderung dient der Aktualisierung eines Verweises.

Zu § 38a ORF-G:

Die Änderungen berichtigen die Verweise auf den EGV auf den mittlerweile in Kraft getretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Zu § 39 Abs. 4 ORF-G:

Die Änderung dient der Aktualisierung eines Verweises.

Zu § 39c ORF-G:

Die Änderung berichtigt ein legistisches Versehen.

Zu § 47 ORF-G:

Die Änderungen aktualisieren die Umsetzungshinweise.

Zu § 49 Abs. 9 ORF-G:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 2 Z 2 AMD-G:

Mit der Ausweitung der Definition wird erreicht, dass auch im Bereich der ideellen Werbung (einschließlich der Sonderwerbeformen) die Mindestanforderungen des 7. Abschnitts zur Anwendung kommen, etwa die Achtung der Menschenwürde oder das Verbot von Diskriminierungen.

Zu § 3 Abs. 7 AMD-G:

Die Änderungen dienen der Aktualisierung von Verweisen auf das Gemeinschaftsrecht.

Zu § 9 Abs. 7 AMD-G:

Mit der Änderung wird eine neue Z 1 eingefügt: Im Sinne der Rechtssicherheit soll es möglich sein, im Wege einer rechtsverbindlichen Feststellung der Regulierungsbehörde Klarheit darüber zu bekommen, dass ein bestimmter Dienst nicht unter den Anwendungsbereich des AMD-G fällt. Anzeigen über solche Dienste sind daher von der Behörde zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.

Zu § 54 AMD-G:

Die Änderung in § 54 dient der Richtigstellung eines Verweises.

Zu § 61 AMD-G:

Die Änderungen dienen der Richtigstellung von Verweisen.

Zu § 64 AMD-G:

Die Änderungen berichtigen Verweise.

Zu § 67 Abs. 5 AMD-G:

Die Änderung passt den Umsetzungshinweis im Hinblick auf die mittlerweile geänderten Richtlinien an.

Zu § 69 Abs. 8 AMD-G:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 11 Abs. 2 PrR-G:

Die Änderung passt den Verweis auf den geänderten § 8 ORF-G an.

Zu § 15b Abs. 6 PrR-G:

Die Änderung gleicht die Bestimmung an § 25 Abs. 7 AMD-G an und beinhaltet somit im Sinne der Rechtssicherheit für den Betreiber das dort ebenso vorgesehene Feststellungsverfahren.

Zu § 27 Abs. 1 Z 5 PrR-G:

Die Änderung ergänzt einen Verweis auf die Anzeigepflichten des Multiplex-Betreibers.

Zu § 27 Abs. 3 PrR-G:

Die Änderung berichtigt eine sprachliche Unrichtigkeit.

Zu § 33 Abs. 7 PrR-G:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.

Zu § 3 Abs. 3 FERG:

Die Änderung dient der Aktualisierung eines Verweises.

Zu § 11 FERG:

Die Änderung passt den Umsetzungshinweis an die mittlerweile im Amtsblatt kundgemachte kodifizierte Fassung der Mediendiensterichtlinie an.

Zu § 12 Abs. 2 FERG:

Die Änderung bewirkt eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Oktober 2010.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Dieter Brosz und Stefan Petzner teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Soweit der Bundeskanzler von seinem Informationsrecht Gebrauch macht, um sich über Fragen der Geschäftsführung der Behörde zu unterrichten, geht der Verfassungsausschuss davon aus, dass dieser diesbezüglich unzweifelhaft seinerseits dem Interpellationsrecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt, wonach der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Zum Kriterium der „wirtschaftlichen Tragbarkeit“ geht der Verfassungsausschuss davon aus, dass nach diesem Kriterium ausschließlich der zeitliche Umfang des betreffenden Programms variieren kann, nicht aber der Inhalt der dem Auftrag nach § 4b entsprechenden Berichterstattung über Sport von der Leistung von Produktionskostenzuschüssen Dritter abhängig gemacht werden darf.

Der Verfassungsausschuss nimmt die Neufassung der Regelung über Beiträge im Dienst der Allgemeinheit in § 14 Abs. 9 ORF-G zum Anlass, um (vgl. AB 719 BlgNR, XXI. GP) erneut festzustellen, dass derartige Beiträge nur zu den im Gesetz genannten Zwecken erlaubt sind und keinerlei politische Werbung enthalten dürfen. Aus diesem Anlass stellt der Ausschuss ferner fest, dass die Ausstrahlung derartiger – dem Zweck der Regelung entsprechender – Beiträge unter Beachtung der Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit, d.h. auch des Gleichbehandlungsgebots nach § 2 Abs. 4 ORF-G zwar im Ermessen des ORF steht, aber eine einseitige Bevorzugung bei der Vergabe derartiger Sendezeiten ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf die Barrierefreiheit der ORF-Angebote und den weiteren Ausbau derselben nimmt der Verfassungsausschuss zur Kenntnis, dass sich der ORF bereits zu einem Etappenplan verpflichtet hat und stellt fest, dass jedenfalls eine entsprechende Umsetzung dieses Plans zu erfolgen hat.

Der Verfassungsausschuss nimmt weiters die Einigung des ORF mit der österreichischen Filmwirtschaft über die Steigerung des Auftragsvolumens sowie die Einigung des ORF mit der Plattform SOS-Musikland.at über die Steigerung des Anteils Österreichischer Musik in den Radioprogrammen des ORF zustimmend und unterstützend zur Kenntnis.“

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Angela Lueger gewählt.

 

Der Entschließungsantrag 585/A(E) betreffend barrierefreier ORF gilt als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 10

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann