768 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (676 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden eine Reihe von Anpassungen im Hochschulgesetz vorgeschlagen:

 

1.     § 54 des Hochschulgesetzes 2005 regelt den Studienausweis, der die Zugehörigkeit einer bzw. eines Lehramtsstudierenden zu einer Pädagogischen Hochschule bestätigt. Der Studienausweis kann als Papierdokument oder in Form einer Plastikkarte ausgestaltet sein. Mit einem Chip ausgestattet, kann die Karte neben der Ausweisfunktion auch weitere Funktionalitäten im hoheitlichen wie auch im privatwirtschaftlichen Bereich aufweisen. Werden auf einem solchen Chip personenbezogene Daten gespeichert, die elektronisch gelesen, aber auch verknüpft werden können, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine gesetzliche Grundlage notwendig.

2.     Seit dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 besteht seitens vieler Absolventinnen und Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch nach der Möglichkeit einer Nachgraduierung zum „Bachelor of Education (BEd)“, insbesondere aus jenem Grund, weil der laut Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94/1999 verliehene „Diplompädagoge“ nicht die selben Berechtigungen hinsichtlich des Zugangs zu einschlägigen Masterstudien an Universitäten verleiht. Die zusätzlichen Lehrinhalte des Bachelorstudiums sollen daher auf Basis eines berufsbegleitenden Lehrganges nachgeholt werden können.

3.     Nicht nur durch die genannte Möglichkeit der Nachgraduierung, sondern auch durch Ausweitung von Anrechnungsbestimmungen (auch im Zuge der berufsbegleitenden Lehrgänge zur Nachgraduierung) soll die Durchlässigkeit der Studien weiter erhöht werden.

4.     Die Nostrifizierung ist laut geltender Gesetzeslage unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit möglich. Da dieser Gleichwertigkeitsanspruch auch österreichspezifische Inhalte umfasst, diese aber an ausländischen Lehrerbildungseinrichtungen nicht unterrichtet werden, ist die Nostrifizierung durch Ablegung von Ergänzungsprüfungen zu ermöglichen.

5.     Gender Mainstreaming (GM) betrifft alle Ebenen und Aufgabenfelder einer Institution. Die Aufgabenbereiche sind so zu gestalten, dass sie einen Beitrag zu mehr Geschlechterreflektiertheit und Geschlechtergleichstellung leisten können.

6.     Die weiteren inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen

-       die präzisere Regelung der Vertretung von Rektoren bzw. Rektorinnen im Fall der Verhinderung,

-       die Umbenennung der Doppeldiplom-Programme auf „gemeinsame Studienprogramme“ entsprechend der geänderten Begrifflichkeit des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 81/2009,

-       die Schaffung der Möglichkeit, Studien anzurechnen, die an der eigenen Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden und die Beseitigung der Beschränkung der Anrechnung auf Studiengänge,

-       die Harmonisierung der Bestimmung über die vorzeitige Beendigung von Lehramtsstudien mit dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999,

-       die Klarstellung, dass der akademische Grad „Bachelor of Education“ beim erfolgreichen Abschluss von mehreren Lehramts-Studiengängen für jeden dieser Bachelor-Studiengänge durch einen schriftlichen Bescheid verliehen wird.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Elmar Mayer die Abgeordneten Mag. Silvia Fuhrmann, Franz Riepl, Christian Faul, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager und Dieter Brosz sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Elmar Mayer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (676 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 10

                                  Elmar Mayer                                                            Dr. Walter Rosenkranz

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann