769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (655 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Grundlagen für die Einrichtung eines Datenverbunds der Pädagogischen Hochschulen geschaffen und Anpassungen an die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (654 d. B.) vorgenommen werden.

Der Datenverbund der Universitäten ist ein Informationsverbund im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, der bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtet ist und neben der Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten geführt wird. Er unterstützt die „Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften“. Der Datenverbund der Universitäten existiert seit Inkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes im Jahr 2002 und ist in § 7 Abs. 4 leg.cit. gesetzlich verankert.

Der Bedarf nach einem Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen wurde bei der letzten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Jahre 2008 (BGBl. I Nr. 24/2008) zwar diskutiert aber nicht als dringlich gesehen, zumal sich die Pädagogischen Hochschulen zu dieser Zeit noch in ihrer Gründungsphase befanden. Nach einigen Jahren des Betriebs kristallisierte sich nun ein gewisser Optimierungsbedarf in der Verwaltung der Studierendendaten – speziell im Bereich der Fort- und Weiterbildung – heraus, der Wunsch nach einem Datenverbund zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung wurde immer deutlicher.

Die Verankerung des Datenverbundes wird analog zum Universitätsbereich in § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, die genaue Spezifikation in der Hochschul-Studienevidenzverordnung, erfolgen.

Die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (654 d. B.) führt zu einer neuen Struktur der Schulen für Berufstätige. Die konventionelle schulische Organisation soll durch ein modulares System abgelöst werden. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule für Berufstätige soll künftig die positive Absolvierung sämtlicher Module voraussetzen. Eine negative Beurteilung eines Moduls kann durch Wiederholung des Moduls bzw. durch die Absolvierung von Kolloquien ausgebessert werden, Schulstufenwiederholungen werden dadurch obsolet. Die Anlage 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes enthält jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die an den Bildungseinrichtungen zu erheben sind wie zB das Schuljahr, die Schulstufe, die Berechtigung zum Aufsteigen oder die Anzahl der angetretenen und bestandenen Wiederholungsprüfungen. Viele dieser Daten sind mit der Struktur wie oben beschrieben nicht mehr kompatibel. Es bedarf daher einer Reihe von Anpassungen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneter Anna Franz die Abgeordneten Mag. Silvia Fuhrmann, Franz Riepl, Christian Faul, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dieter Brosz, Elmar Mayer sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer und Mag. Silvia Fuhrmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 (Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4, § 7a, § 12 Abs. 7, Anlage 3):

Der Datenverbund für die Universitäten ist in § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes verankert, die Konkretisierung des Zwecks des Verbundes, der einzelnen Daten, der Abfrageberechtigungen, der Speicherdauer und der Datensicherheitsmaßnahmen erfolgt in einer eigenen Verordnung. Die Einführung des Datenverbundes für die Pädagogischen Hochschulen war in derselben Art geplant.

Der Datenschutzrat regte in seiner Sitzung am 23. April 2010 an, die Essentialia zu den beiden Datenverbundsystemen im Bildungsdokumentationsgesetz selbst aufzunehmen, um den Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) hinsichtlich des hoheitlichen Eingriffs in Geheimhaltungsinteressen gerecht zu werden. Diese gesetzliche Verankerung ist aus Gründen der Konformität zum Datenschutzgesetz, der Klarheit und der Transparenz gegenüber der Bürgerin bzw. dem Bürger sinnvoll und zielführend.

Im Sinne des § 1 und der §§ 6 bis 10 DSG 2000 wird der Rahmen der Datenverbundsysteme in einem neuen § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes folgendermaßen vorgegeben:

- Kurzbeschreibung (Abs. 1): Diese enthält eine Erklärung, dass es sich um zwei voneinander getrennte Datenverbundsysteme (im Sinne des § 50 DSG 2000) der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen handelt.

- Auftraggeber und Dienstleister (Abs. 2): Dies sind die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen. Die BRZ ist Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000, da sie die Daten der Studierenden zum Betrieb des Datenverbundes verwendet.

- Zwecke (Abs. 3): Diese werden von den Universitäten übernommen.

- Daten (Abs. 4 und Anlage 3): Diese sind mit den im Universitätsbereich erhobenen Daten abgestimmt und werden in einer neuen Anlage 3 aufgezählt.

- Abfrageberechtigungen (Abs. 5): Diese stehen neben den Auftraggebern (Universitäten und Pädagogischen Hochschulen), welche nicht extra zu erwähnen sind, auch den Studienbeihilfenbehörden, den Beihilfen auszahlenden Finanzämtern und den Organen der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu, jeweils jedoch nur nach Maßgabe einer gesetzlichen Grundlage und in dem Umfang, als durch den Zweck gerechtfertigt ist. Keine Abfrageberechtigung haben die zuständigen Bundesministerinnen bzw. -minister, da diese lediglich Zugriff auf die jeweilige Gesamtevidenz haben, die die verschlüsselten Studierendendatensätze enthält.

- Speicherdauer (Abs. 6): Auch diese ist mit dem Universitätsbereich abgestimmt.

- Datensicherheit (Abs. 7): Die Datensicherheitsmaßnahmen nach § 14 DSG 2000 sind sowohl von der BRZ als auch von allen Abfrageberechtigten einzuhalten, anderenfalls die Abfrageberechtigung zu entziehen ist (siehe § 8 Abs. 3).

- Verordnungsermächtigung zu Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung sowie zu Datensicherheitsmaßnahmen (Abs. 8): Da in diesen Punkten immer wieder Änderungen möglich sind, ist es sinnvoller, diese prozeduralen Inhalte in einer flexibleren Art, nämlich im Verordnungsweg, zu regeln.

Durch die Neuregelung der Datenverbundsysteme in einem eigenen § 7a kann der bestehende § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zum Datenverbund der Universitäten entfallen, das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend um § 7a zu ergänzen.

Hinsichtlich der technischen Aufbauarbeiten und des Betriebes bei der BRZ können Synergien mit dem Datenverbund für die Universitäten erzielt werden, die sich positiv auf die Kosten des Datenverbundes für die Pädagogischen Hochschulen niederschlagen werden. Die Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens für die Gesamtevidenz wird wie gehabt durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erfolgen.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Diese redaktionelle Änderung dient der Klarstellung, dass die Leiterin bzw. der Leiter einer Bildungseinrichtung die Studierendendaten nicht direkt sondern im Wege der verschlüsselnden Einrichtung nach § 5 Abs. 2 an die Gesamtevidenz zu übermitteln hat, da in der Gesamtevidenz keine personenbezogenen Studierendendaten gespeichert sind. Die geltende Formulierung des § 7 Abs. 2 könnte Anlass zu Missverständnissen geben, denen mit dieser Änderung vorgebeugt werden soll.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer und Mag. Silvia Fuhrmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Franz gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 10

                                    Anna Franz                                                             Dr. Walter Rosenkranz

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann