Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 13a:

§ 13a. Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsu­mentenschutz wird die Berufungskommission errich­tet, die in den von die­sem Bundesgesetz bestimmten Fäl­len (§ 19a Abs. 2a) zu entschei­den hat. Die Berufungs­kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminis­ter für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmini­ster für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Ge­schäftsfälle durch Ver­ordnung zu bestimmen.

§ 13a:

§ 13a. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsu­mentenschutz wird die Berufungskommission errich­tet, die in den von die­sem Bundesgesetz bestimmten Fäl­len (§ 19a Abs. 2a) zu entschei­den hat. Die Berufungs­kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminis­ter für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmini­ster für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Ge­schäftsfälle durch Ver­ordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.

§ 14 Abs. 2 erster Satz:

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behinderten­wesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständi­gen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zuge­hörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begün­stigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinde­rung (Abs. 3) festzustellen.

§ 14 Abs. 2 erster Satz:

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

§ 25 Abs. 12:

§ 25 Abs. 12:

„(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 26 lit. b:

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 7b Abs. 2 der Bundesmi­nister für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz;

§ 26 lit. b:

§ 26 lit. c:

c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, so­weit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;

§ 26 lit. b:

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, so­weit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;

§ 26 lit. d:

d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;

§ 26 lit. c:

c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesre­gierung;

§ 26 lit. e:

e) hinsichtlich des § 7r die Länder;

§ 26 lit. d:

d) hinsichtlich des § 7r die Länder;

§ 26 lit. f:

f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

§ 26 lit. e:

hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

§ 26 lit. g:

g) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bun­desminister für Justiz;

§ 26 lit. f:

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bun­desminister für Justiz;

§ 26 lit. h:

hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesge­setzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und

§ 26 lit. g:

hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesge­setzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und

§ 26 lit. i:

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

§ 26 lit. h:

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 26 lit. j:

j) mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B‑VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz betraut. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 2 Z 18, ab 1.1.2006)

§ 26 lit. j:

§ 27 Abs. 1:

(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung ge­mäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vor­schrif­ten der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Ge­sundheits­schädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Ge­sundheitsschädi­gung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeein­trächtigung verursacht.

§ 27 Abs. 1:

(1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

§ 27 Abs. 1a:

§ 27 Abs. 1a:

(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Artikel 2

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 1:

§ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Men­schen soll durch die in diesem Bundes­ge­setz vorgesehenen Maßnah­men die bestmögliche Teil­nahme am gesellschaftlichen Leben gesi­chert werden.

§ 1:

§ 1. (1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Men­schen soll durch die in diesem Bundes­ge­setz vorgesehenen Maßnah­men die bestmögliche Teil­nahme am gesellschaftlichen Leben gesi­chert werden.

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 41 Abs. 1 und 2:

(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genann­ten Voraussetzungen gilt der letzte rechts­kräftige Bescheid eines Reha­bilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Ge­richtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Sozia­les und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ein­zuschätzen, wenn

           1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßge­benden Bestimmungen keine Einschät­zung vorsehen oder

           2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesge­setzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorge­nommen wurde oder

           3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behinderten­pas­ses oder auf Einschätzung des Grades der Behinde­rung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfah­rens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräf­tigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Lei­denszu­standes glaubhaft geltend gemacht wird.

….

§ 41 Abs. 1 und 2:

(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

           1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

           2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

           3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

….

§ 54 Abs. 12:

§ 54 Abs. 12:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

§ 55 Abs. 4 und 5:

§ 55 Abs. 4 und 5:

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 8 Abs. 5 vierter Satz:

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 8 Abs. 5 vierter Satz:

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom xxxx, BGBl. II Nr. xxxx/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 55 Abs. 16:

§ 55 Abs. 16:

(16) § 8 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 35 Abs. 2 Z 2:

2.    in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 35 Abs. 2 Z 2:

2.    in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. xxxx/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 124b Z 175:

§ 124b Z 175:

175. § 35 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.