Vorblatt

Problem:

Während der schweren globalen Wirtschaftskrise war eine Reihe von Ländern gezwungen, beim Internationalen Währungsfonds (IWF) um Zahlungsbilanzunterstützung anzusuchen. Der IWF konnte zwar in allen Fällen stabilisierend eingreifen, durch die massive Kreditnachfrage ist aber sein Kreditvergabepotential kurzfristig stark zurückgegangen. Um die Stabilität der globalen Wirtschaft auch zukünftig zu sichern, ist die Staatengemeinschaft daher übereingekommen, die Mittel des IWF deutlich zu erhöhen. Das soll unter anderem durch die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen (NAB) erfolgen. Da sich das in Kraft treten des Vertrages über die Aufstockung der NAB durch die Mitgliedsländer aber noch einige Zeit hinziehen kann, wurden die Teilnehmer an den NAB aufgefordert, in der Zwischenzeit bilaterale Verträge mit dem IWF abzuschließen.

Ziel:

Der gegenständliche bilaterale Vertrag würde es der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) erlauben, dem IWF eine Kreditlinie im Umfang von maximal 2,18 Mrd. Euro bereitzustellen. Durch diesen Kreditrahmen sollen im Einklang mit den anderen NAB-Teilnehmerländern Liquiditätsengpässe des IWF bis zum in Kraft treten des Vertrages über die Aufstockung der NAB vermieden werden.

Alternativen:

Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist eine funktionierende Weltwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren kleinen Industrieländern vorgehen will und seinen Einfluss im IWF wahren will, gibt es zum bilateralen Vertrag keine Alternative.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Das Auszahlungslimit der OeNB an den IWF im Falle einer entsprechenden Anfrage durch den IWF ist mit wöchentlich 400 Mio. Euro und mit monatlich 800 Mio. Euro festgesetzt. Budgetäre Auswirkungen können sich dadurch ergeben, dass die OeNB während der Ziehungen nur die für die Sonderziehungsrechte (SDR) geltenden Zinsen erhält, die niedriger als die Zinsen alternativer Veranlagungen sein können. Das wirkt sich negativ auf den Gewinn der OeNB und die Gewinnabfuhr an den Bund aus. Der Zinsatz welcher der OeNB im Falle einer Ziehung eines Kredites durch den IWF gezahlt wird, ist der jeweils geltende SDR-Zinssatz. Dieser Zinssatz liegt derzeit (20. 5. 2010) bei 0,25% und der Zinsverlust bei rund 0,75% pro Jahr, woraus sich eine maximale Budgetbelastung aus dem bilateralen Kredit von 16,35 Mill. Euro ergäbe.

Die Dauer der Ziehungen ist auf jeweils drei Monate beschränkt, wobei mehrmalige Verlängerungen dieser Ziehungsperioden um jeweils 3 Monate innerhalb einer maximal 5-jährigen Frist ab dem Zeitpunkt des Endes der erstmaligen Ziehung möglich sind. Eine vorzeitige Rückzahlung durch den IWF ist mit Einverständnis der OeNB möglich. Der konkrete Gewinnentgang der OeNB und damit die Budgetwirkung hängt auch vom Umfang und der Dauer der Ziehungen ab und lässt sich vorab nicht genau bestimmen, eine Kompensation eines allfälligen Einnahmenentganges ist nicht vorgesehen. Eventuelle budgetäre Auswirkungen sind aber voraussichtlich auf die Jahre 2010 und 2011 beschränkt, da der Vertrag über die NAB in absehbarer Zeit in Kraft treten wird.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Geringe positive Wirkung über direkte und indirekte Exporte in die jeweiligen vom IWF unterstützten Länder.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und für Unternehmen:

                Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

                Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

                Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

                Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 AEUV auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 gilt die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 123 AEUV. Somit steht der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzierung von IWF-Krediten zur Zahlungsbilanzunterstützung erfolgt vor allem auf der Basis der Summe der eingezahlten Quoten aller Mitgliedsländer. Darüber hinaus hat der IWF aber auch Zugang zu anderen Finanzquellen. Das sind vor allem die so genannten NAB. Die NAB wurden 1998 als Konsequenz aus der Mexiko-Krise 1994 installiert. Die NAB, an denen gegenwärtig 26 Länder teilnehmen, können derzeit 34 Mrd. SDR (39,04  Mrd. Euro) an den IWF vergeben, falls die für die Finanzhilfe an seine Mitglieder zur Verfügung stehenden Mittel des IWF nicht ausreichen sollten.

Die globale Rezession im Jahr 2008 und 2009 hat gezeigt, dass auf Grund der globalen Verflechtung der Handels- und Finanzströme der kurzfristige Liquiditätsbedarf des IWF für Zahlungsbilanzunterstützungen bei Wirtschaftseinbrüchen die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel des IWF übersteigen könnte. Der Internationale Währungs- und Finanzausschuss (IMFC) - das Lenkungsgremium des IWF - hat daher bei der letzten Jahrestagung die auf Basis einer Initiative der G-20 geforderte Aufstockung der Mittel des IWF um bis zu 548,3 Mrd. Euro (750 Mrd. USD) begrüßt. Davon sollten bis zu 365,6 Mrd. Euro (500 Mrd. USD) über eine Aufstockung der NAB aufgebracht werden.

Bis zum in Kraft treten des Vertrages über die Aufstockung der NAB können noch einige Monate vergehen. Angesichts der unsicheren Wirtschaftslage haben daher diejenigen Mitgliedsländer der EU, die sich an den NAB beteiligen, gegenüber dem IWF zugesagt, zwischenzeitlich bilaterale Verträge mit dem IWF abzuschließen. Vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung beläuft sich das Volumen des bilateralen Vertrages zwischen Österreich und dem IWF auf 2,18 Mrd. Euro. Es ist vorgesehen und im bilateralen Vertrag verankert, dass mit dem in Kraft treten des neuen NAB-Vertrages der bilaterale Vertrag gekündigt werden kann und der im bilateralen Vertrag festgelegte Kreditrahmen von 2,18 Mrd. Euro dann in den Betrag der neuen NAB eingerechnet bzw. übernommen wird.

Die Vertragsdauer des bilateralen Vertrags ist daher auch zeitlich begrenzt. Ziehungen aus der durch die OeNB gewährten Kreditlinie durch den IWF sind zwei Jahre ab Vertragsabschluss möglich. Falls es erforderlich sein sollte, ist eine zweimalige Verlängerung des Vertrages durch den IWF mit Zustimmung der OeNB um jeweils ein Jahr möglich, sodass nach Ausschöpfung der Verlängerungsmöglichkeiten die Vertragsdauer maximal vier Jahre betragen kann.

Die OeNB ist berechtigt, ihre aus diesen Krediten entstehende Forderungen in ihre Aktiven einzustellen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die mit den Krediten verbundenen Bedingungen, soweit sie nicht im Gesetz bereits festgelegt sind, gründen auf einem Beschluss des Exekutivdirektoriums des IWF, der im internationalen Zahlungsverkehr übliche Modalitäten der Auszahlung, Rückzahlung, Fristenberechnung, Verzinsung und ähnliches mehr, regelt.