Vorblatt
Problem:
Im Verhältnis zu ausländischen Gebieten mit Steuerjurisdiktion, denen keine anerkannte Völkerrechtssubjektivität zukommt, erscheint der Abschluss von Staatsverträgen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung völkerrechtlich verwehrt.
Ziel:
Durch das vorliegende Bundesgesetz soll eine rechtliche Grundlage für die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu ausländischen Gebieten mit Steuerjurisdiktion geschaffen werden, mit denen der Abschluss von Staatsverträgen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mangels anerkannter Völkerrechtssubjektivität dieser Gebiete nicht in Betracht kommt.
Inhalt/Problemlösung:
Das Ziel dieses Bundesgesetzes soll im Wesentlichen durch eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten erreicht werden. Die Erlassung der Verordnung wird gemäß Art. 55 Abs. 4 B-VG an die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats gebunden. Dadurch soll auf der Basis der Gegenseitigkeit der Eintritt der internationalen Doppelbesteuerung nach den üblichen Grundsätzen des internationalen Steuerrechts beseitigt werden. Das Bundesgesetz ermöglicht dabei auf Basis des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG), BGBl. I Nr. 102/2009, die Verankerung eines Informationsaustausches gemäß neuem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des Bundesgesetzes auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nur in geringem Ausmaß zu erwarten. Demgegenüber sind jedenfalls positive Auswirkungen auf Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Das Bundesgesetz hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen
- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch das Bundesgesetz wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jede Maßnahme der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch von österreichischen Unternehmen in ausländischen Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität geplante Investitionen ermöglicht.
- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.
- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Keine.
- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Keine.
- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zur Beseitigung der Doppelbesteuerung zuständig sind.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Allgemeine Zielsetzungen:
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll die innerstaatliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, über den Einzelfall hinaus gehende Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch gegenüber solchen ausländischen Gebieten mit Steuerjurisdiktion, denen nach den Grundsätzen des Völkerrechts keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, zu ergreifen. Damit ist gewährleistet, dass einerseits österreichische Unternehmen, die in wirtschaftlich interessanten ausländischen Gebieten dieser Art Investitionsentscheidungen planen, von der internationalen Doppelbesteuerung entlastet werden. Andererseits wirkt sich dieses Bundesgesetz auch positiv für Standortentscheidungen ausländischer Unternehmen aus, die vom Standort Österreich aus derartige Auslandsinvestitionen planen, oder – bezogen auf Unternehmen des jeweiligen betroffenen ausländischen Gebiets – in Österreich Investitionen vorzunehmen beabsichtigen. Das Bundesgesetz sieht die Erteilung einer Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor. Aufgrund des Inhalts der Verordnung erscheint es geboten, die Erlassung der Verordnung gemäß Art. 55 Abs. 4 B-VG an die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats zu binden. Auf der Grundlage einer derartigen Verordnung könnte im Verhältnis zu den genannten Gebieten der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der Grundsätze des internationalen Steuerrechts, wie sie sich in den Musterabkommen der OECD und der UNO zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden, vermieden werden. Die Erlassung der Verordnung würde unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit stehen, d.h. es müsste gewährleistet sein, dass auch das ausländische Gebiet zu einem entsprechenden Steuerverzicht gegenüber österreichischen Unternehmen bereit ist. Dadurch würde eine einseitige Belastung Österreichs zu Gunsten des ausländischen Gebiets vermieden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 F-VG 1948 („Bundesabgaben“)
Besonderer Teil:
Zu § 1:
§ 1 regelt zunächst die Rechtsvoraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung, mit der der Eintritt einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten, denen keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, vermieden werden soll. Die Erlassung einer solchen Verordnung soll im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen. Aufgrund des Inhalts der Verordnung erscheint es geboten, die Erlassung der Verordnung gemäß Art. 55 Abs. 4 B-VG an die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats zu binden. § 1 derogiert insoweit der allgemeinen Norm des § 48 der Bundesabgabenordnung. Die Anwendung dieses Bundesgesetzes gegenüber völkerrechtlich anerkannten Staaten ist gemäß § 1 Abs. 1 ausgeschlossen. In diesen Fällen können nur wie bisher internationale Abkommen (Staatsverträge) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abhilfe schaffen. Die Art der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung richtet sich nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts, wie sie sich in den Musterabkommen der OECD und der UNO zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden. § 1 schließt nicht aus, dass die näheren Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem zwischen den Wirtschaftsverbänden der Republik Österreich und des ausländischen Gebiets abzuschließenden Übereinkommen geregelt werden, welches der Verordnung im Sinne des § 1 als integrierender Bestandteil angefügt wird.
Zu § 2:
§ 2 räumt den von der Verordnung betroffenen Personen das Recht ein, analog zum Verständigungsverfahren im Sinne des Art. 25 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ein Verfahren zur Verständigung zwischen den obersten Finanzbehörden zur Vermeidung des Eintritts oder zur Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung zu beantragen.
Zu § 3:
Die Bestimmungen des § 3 dienen dazu, den Steuerbehörden Österreichs den Austausch jener Informationen zu ermöglichen, die zur Anwendung der Verordnung oder des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind und deren Erteilung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch § 48a der Bundesabgabenordnung verwehrt wäre. Die Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an dem neuen Standard von Art. 26 des OECD-Musterabkommens betreffend den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und verpflichten daher auch zur Beschaffung und Weiterleitung von Bankinformationen nach Maßgabe der im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG), BGBl. I Nr. 102/2009, dargelegten rechtlichen Voraussetzungen.
Zu § 4:
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetztes obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.