Vorblatt

Problem:

Wie im Regierungsprogramm für die XXIV. GP festgehalten ist es das Ziel, durch integrierte Versorgungsangebote die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des österreichischen Gesundheitssystems zu erhöhen. Dabei ist insbesondere der Zugang der PatientInnen zu den Leistungen vor allem im ambulanten Bereich zu verbessern (Erreichbarkeit von Leistungen in sog. „Randzeiten“ in der Nacht und am Wochenende; Hausbesuche). Im ambulanten Bereich sind dafür unter Bedachtnahme auf qualitative und ökonomische Gesichtspunkte bedarfsorientierte, neue Versorgungsangebote zu schaffen (siehe Regierungsprogramm für die XXIV. GP, S 183).

Dieses Ziel entspricht auch einer seit längerer Zeit seitens der Österreichischen Ärztekammer vertretenen Ansicht, dass im Bereich der ambulanten Versorgung auch im Hinblick auf eine Entlastung der Spitalsambulanzen niedergelassenen und angestellten Ärztinnen und Ärzten neue Organisationsformen zu ermöglichen sind, um sowohl fachgleich als auch fächerübergreifend gemeinsam Leistungen erbringen zu können. Aus Patientensicht sollte es dadurch möglich sein, ambulante Leistungen wohnortnäher als bisher unter gleichzeitiger Erweiterung der Ordinationszeiten und Erweiterung des Leistungsangebots zur Verfügung zu stellen (vgl bereits den Wahrnehmungsbericht der Österreichischen Ärztekammer zum Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik für die Jahre 2007 und 2008, S 32).

Das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien wurde im Jahr 2009 vom EuGH (Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Fall „Hartlauer HandelsgesmbH“) als europarechtswidrig erkannt, da bei gleichem oder ähnlichen Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, hingegen selbständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen (EuGH 10.3.2009, C-169/07, RdM 2009/85). Wenngleich diese Entscheidung den Bereich der Zahnheilkunde betraf, so kommt der Aussagen des EuGH auch für den Sektor der ambulanten ärztlichen Versorgung gleiches Gewicht zu.

Schließlich besteht Anpassungsbedarf in verschiedenen Bereichen in den Sozialversicherungsgesetzen.

Ziel:

Schaffung der dringlich gebotenen Ersatzregelung für die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien, da andernfalls auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Antragsteller für selbständige Ambulatorien aus dem EU-Ausland ohne Bedarfsprüfung ungehindert selbständige Ambulatorien in Österreich verwirklichen könnten und damit bei angebotsinduzierter Nachfrage die Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung steigern. Überdies stellt diese Situation eine Diskriminierung von Inländern dar. Gleichzeitig sollen die Regelungen für die Bedarfsprüfung von bettenführenden Krankenanstalten modernisiert und besser mit den Planungsarbeiten von Bund und Ländern (Österreichischer Strukturplan Gesundheit und regionale Strukturpläne Gesundheit) harmonisiert werden.

Zugleich ist es aber auch gesundheitspolitisch unstrittig und ebenso im Regierungsprogramm vorgesehen, dass zur Entlastung des Spitalssektors (Ambulanzfrequenzen) eine Stärkung des niedergelassenen Bereichs erfolgt. An dieser Stelle trifft sich der legislative Handlungsbedarf nach der Entscheidung des EuGH in der Causa „Hartlauer“ mit dem Wunsch der Österreichischen Ärztekammer  nach Schaffung von „Ärzte-GmbHs“ und dem Ziel des Regierungsprogramms. Dabei sind die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Im Bereich der Sozialversicherungsrechts machen die vorgeschlagenen Änderungen Anpassungen im Vertragspartnerbereich an die Regelungen über das Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen/Ambulatorien im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung erforderlich.

Weiters sind bestehende sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Hinblick auf die praktische Anwendung und die Rechtsentwicklung zu aktualisieren.

Inhalt/Problemlösung:

Für Ärzte und Angehörige des zahnärztlichen Berufs wird im Rahmen der Neupositionierung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung die Möglichkeit der Gründung einer Gruppenpraxis auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eröffnet. Für Gruppenpraxen wird ein - mit den Regelungen für selbständige Ambulatorien im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten harmonisiertes - Zulassungsverfahren etabliert, um der Forderung des EuGH nach Gleichbehandlung dieser beiden Bereiche nachzukommen.

Im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten werden die Regelungen für die Bedarfsprüfung von bettenführenden Krankenanstalten modernisiert und besser mit den Planungsarbeiten von Bund und Ländern (Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit) harmonisiert. Weiters sollen - wo sachgerecht - Erleichterungen für selbständige Ambulatorien gegenüber bettenführenden Krankenanstalten geschaffen werden.

Das im ÄrzteG 1998 bestehende Regelungsgebilde im Bereich der ärztlichen Qualitätssicherung soll Änderungen mit dem Ziel der Installierung eins partnerschaftlichen Modells zwischen Ärzteschaft und Sozialversicherung erfahren.

Im Sinne des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (vgl. Seite 182), den Ergebnissen der Klausur der Bundesregierung in Sillian im Jänner 2009 und im Besonderen entsprechend der einschlägigen umfassenden Verhandlungen mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sollen die Evaluierung und Kontrolle der Qualitätskriterien in enger Abstimmung und Kooperation mit den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesminister für Gesundheit erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch der Wissenschaftliche Beirat der ÖQMed neu zusammengesetzt und zusätzlich ein eigener Evaluierungsbeirat mit regionalen Ausschüssen etabliert werden.

Die vorgesehenen Änderungen des Sozialversicherungsrechtes sollen die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit der (Zahn)ärztinnen und -ärzte in Form von Gruppenpraxen als Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) mit den Träger der Krankenversicherung im Vertragspartnerbereich schaffen bzw. bei bereits bestehenden Regelungen Anpassungen und Ergänzungen an die neuen Gesellschaftskonstruktionen vornehmen.

Alternativen:

Soweit es die europarechtlich gebotene Gleichstellung von Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien betrifft, keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird hingewiesen.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

         – – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die neue Gesellschaftsform für Gruppenpraxen können Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergien) lukriert werden, die sowohl den Spitalsträgern durch Entlastung der Ambulanzen als auch der sozialen Krankenversicherung zu Gute kommen werden. Die Absicherung der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung führt zu positiven Effekten für die Beschäftigungslage im Gesundheitssektor und den Wirtschaftsstandort Österreich; es werden rund 10 % des Bruttoinlandproduktes im Bereich der Gesundheitsversorgung erwirtschaftet (Anteil am BIP im Jahr 2008: 10,5 %).

                Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

–      Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die angestrebte Angebotsoptimierung der (zahn)ärztlichen Versorgung, etwa hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektrum, kommt den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere jenen der Berufstätigen, zu Gute.

–      Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben hat keine direkten geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Im Hinblick auf Art. 1 (14. Ärztegesetz-Novelle) werden Verwaltungskosten im ersten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund 573.000 Euro, ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund 69.000 Euro verursacht.

Im Hinblick auf Art. 2 (Änderung des Zahnärztegesetzes) werden 1/35 der Kosten für Ärzte verursacht. Daher werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten Verwaltungskosten in der Höhe von rund 16.400 Euro, ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten Verwaltungskosten in der Höhe von rund 1.900 Euro verursacht.

Im Hinblick auf Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) werden Verwaltungskosten im ersten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund 76.000 Euro, ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund 1.500 Euro verursacht.

Zu Art. 4 bis 12: Es werden keine Verwaltungskosten in diesem Sinne verursacht.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger(-innen):

Es werden keine Verwaltungskosten für Bürger(-innen) verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen partiell dazu, den Anforderungen im „Hartlauer GesmbH“-Erkenntnis des EuGH nachzukommen (Gleichbehandlung von Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien im Bereich des Marktzugangs). Im Übrigen fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wie im Regierungsprogramm für die XXIV. GP festgehalten ist es das Ziel, durch integrierte Versorgungsangebote die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des österreichischen Gesundheitssystems zu erhöhen. Dabei ist insbesondere der Zugang der PatientInnen zu den Leistungen vor allem im ambulanten Bereich zu verbessern (Erreichbarkeit von Leistungen in sog. „Randzeiten“ in der Nacht und am Wochenende; Hausbesuche). Im ambulanten Bereich sind dafür unter Bedachtnahme auf qualitative und ökonomische Gesichtspunkte bedarfsorientierte, neue Versorgungsangebote zu schaffen (siehe Regierungsprogramm für die XXIV. GP, S 183).

Dieses Ziel entspricht auch einer seit längerer Zeit seitens der Österreichischen Ärztekammer vertretenen Ansicht, dass im Bereich der ambulanten Versorgung auch im Hinblick auf eine Entlastung der Spitalsambulanzen niedergelassenen und angestellten Ärztinnen und Ärzten neue Organisationsformen zu ermöglichen sind, um sowohl fachgleich als auch fächerübergreifend gemeinsam Leistungen erbringen zu können. Aus Patientensicht sollte es dadurch möglich sein, ambulante Leistungen wohnortnäher als bisher unter gleichzeitiger Erweiterung der Ordinationszeiten und Erweiterung des Leistungsangebots zur Verfügung zu stellen (vgl bereits den Wahrnehmungsbericht der Österreichischen Ärztekammer zum Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik für die Jahre 2007 und 2008, S 32).

Diese gesundheits(struktur)politischen und standespolitischen Zielsetzungen stehen freilich vor dem Hintergrund nicht unbeträchtlicher europarechtlicher und innerstaatlich-verfassungsrechtlicher Problemfelder, wie zB die zu beachtenden Aspekte der Niederlassungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, aber auch die nach dem B-VG im Gesundheitswesen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilten Zuständigkeiten. Nicht zuletzt ist auch die Sicherstellung der weiterhin zu gewährleistenden finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung im Auge zu behalten.

In der Folge soll dieser Hintergrund näher dargestellt werden:

Innerstaatlich:

Mit dem B-VG wurde 1920 als Teilbereich des Gesundheitswesens u.a. der Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ als Materie des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG geschaffen, wonach dem Bund lediglich die Gesetzgebung über die Grundsätze zusteht, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung (des jeweiligen Landesausführungsgesetzes) Sache der Länder ist.

Dem Begriff „Heil- und Pflegeanstalt“ kommt nach der Rechtsprechung des VfGH ein wesentlich weiterer Inhalt zu, als dies nach dem üblichen Sprachgebrauch bei den Begriffen „Krankenanstalt“ oder „Spital“ der Fall wäre. So wurden bestimmte selbständige ambulante Einrichtungen bereits in der Monarchie als Krankenanstalten gewertet. Selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) sind daher vom Kompetenztatbestand der „Heil- und Pflegeanstalten“ (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) umfasst (siehe zB Stöger, Krankenanstaltenrecht, S 384f; VfSlg 13023). Hinzu kommt, dass Einrichtungen, nach deren Organisation medizinisch-ärztliche Leistungen durch angestellte Ärzte erbracht werden, bereits typisch für das Vorliegen einer Anstalt zu werten sind (zB Stöger, aaO, mit mwN auf Literatur und Rechtsprechung). Betten und stationäre Aufnahme der Patienten sind damit nicht entscheidende Abgrenzungskriterien zwischen Krankenanstalten und ärztlichen (zahnärztlichen) Ordinationsstätten. Auch der VwGH (86/09/0036, 10.9.1986) nahm bei einer Einrichtung (der Salzburger Gebietskrankenkasse), in der ein einziger angestellter Zahnarzt dreimal in der Woche halbtags mit einem Behandlerstuhl tätig ist, bereits das Vorliegen eines selbständigen Zahnambulatoriums an und verneinte die Qualifikation als Ordinationsstätte gemäß Ärztegesetz 1998 im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Bei der Umsetzung des Anliegens, eine Rechtsgrundlage für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes im Wege einer Gruppenpraxis auch in der Form einer GmbH zu schaffen, ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen die exakte Unterscheidung zwischen Ordinationsstätten nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen) im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 und Einrichtungen, die bereits den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalt“ (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) erfüllen, zu achten. Eine Anstellung von Ärzten durch Ärzte ist dementsprechend (ungeachtet der Größe der Einrichtung) nur im Rahmen einer Regelung nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG im Rahmen der Kompetenz „Heil- und Pflegeanstalt“ möglich. Gleiches gilt für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes.

Europarecht:

Während das Krankenanstaltenrecht für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums eine positive Bedarfsprüfung voraussetzt, ist dies im niedergelassenen Bereich der Ärzte bzw. im Bereich der zahnärztlichen Versorgung nicht der Fall. Ärzte (Angehörige des zahnärztliches Berufes) können sich nicht nur als einzeln Berufsausübende, sondern auch in der Form einer Gruppenpraxis ohne eine Bedarfsprüfung niederlassen und damit die Form einer kassenrechtlichen Erstattung ihrer Leistungen im System des Wahlarztes erreichen (Patient übernimmt zunächst die Honorarzahlung, der gesetzliche Krankenversicherungsträger ersetzt sodann grundsätzlich 80% des Betrages, den dieser für die erbrachte Leistung bei einem Vertragsarzt [Vertragszahnarzt bzw. –dentist] hätte zahlen müssen).

Dieses System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien wurde im Jahr 2009 vom EuGH (Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Fall „Hartlauer HandelsgesmbH“) als europarechtswidrig erkannt, da bei gleichem oder ähnlichen Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, hingegen selbständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen (EuGH 10.3.2009, C-169/07, RdM 2009/85). Wenngleich diese Entscheidung den Bereich der Zahnheilkunde betraf, so kommt den Aussagen des EuGH auch für den Sektor der ambulanten ärztlichen Versorgung gleiches Gewicht zu.

Der EuGH brachte zwar zum Ausdruck, dass es in einem System öffentlicher Daseinsvorsorge (durch die öffentliche Hand gewährleistetes System medizinischer Versorgung für jeden) zum Schutz dieses Systems in angemessener Weise Marktregulierung auf Anbieterseite geben dürfe, doch müsse dies in gleicher Weise für alle gelten, die gleiche Leistungen anbieten (wollen). Daraus folgt, dass eine Planung des Marktzugangs europarechtskonform insgesamt für die Infrastrukturen ambulanter Versorgung (sowohl Ordinationsstätten von Ärzten bzw. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs als auch selbständige Ambulatorien) zu gelten hat. Dies ist mit der österreichischen Bedarfsprüfung nur für selbständige Ambulatorien gegenüber Gruppenpraxen allerdings nicht der Fall.

Legislativer Handlungsbedarf:

Eine Ersatzregelung ist dringend geboten, da andernfalls auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Antragsteller für selbständige Ambulatorien aus dem EU-Ausland ohne Bedarfsprüfung ungehindert selbständige Ambulatorien in Österreich verwirklichen könnten und damit bei angebotsinduzierter Nachfrage die Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung steigern. Überdies stellt diese Situation eine Diskriminierung von Inländern dar.

Zugleich ist es aber auch gesundheitspolitisch unstrittig und ebenso im Regierungsprogramm vorgesehen, dass zur Entlastung des Spitalssektors (Ambulanzfrequenzen) eine Stärkung des niedergelassenen Bereichs erfolgt. An dieser Stelle trifft sich der legislative Handlungsbedarf nach der Entscheidung des EuGH in der Causa „Hartlauer“ mit dem Wunsch der Österreichischen Ärztekammer nach Schaffung von „Ärzte-GmbHs“ und dem Ziel des Regierungsprogramms. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen sind allerdings zu beachten.

In diesem Sinn kann der zunächst seitens der Österreichischen Ärztekammer vertretenen Ansicht, nach ihrem Verständnis schließe die Ausübung des Arztberufs als „freier Beruf“ für die freiberufliche Ausübung des Arztberufs in der Form einer Gruppenpraxis als GmbH eine Marktzugangsregelung aus, auch dann nicht gefolgt werden, wenn die Gesellschafter ausschließlich Ärzte sind und keine Anstellung von Ärzten durch Ärzte erfolgt. Im Sinn der Rechtsprechung des EuGH müsste dies auch selbständigen Ambulatorien eingeräumt werden, wenn das von einer ärztlichen Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH und das von einem selbständigen Ambulatorium angebotene Leistungsvolumen und –spektrum vergleichbar ist. Dieser Schritt kann aber aus Gründen der finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (angebotsinduzierte Nachfrage) und der daraus erfließenden Notwendigkeit einer Planung der Angebotsseite nicht gesetzt werden.

Selbstredend sind von diesem zu schaffenden Mechanismus einer Regelung des Marktzugangs jene Bereiche auszuschließen, in denen ärztliche und zahnärztliche Leistungen außerhalb des Erstattungsbereichs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen (zB IVF und plastische Schönheitschirurgie).

Erleichterungen im Regime eines geordneten Marktzugangs sind allerdings dann möglich, wenn die zur Zusammenarbeit entschlossenen Ärzte (Angehörige des zahnärztlichen Berufs) ohnehin bereits Vertragsärzte mit entsprechenden Planstellen sind (dabei wird davon ausgegangen, dass die zwischen jeweiliger Landesärztekammer und Gebietskrankenkasse ausverhandelten Stellenpläne ohnehin ein Instrument eines geordneten Marktzugangs sind). Von maßgeblicher Bedeutung wird auch die regionale Versorgungsplanung durch den jeweiligen regionalen Gesundheitsstrukturplan (RSG) sein. Im Sinn der Rechtsprechung des EuGH hat dies freilich sowohl für eine ärztliche (zahnärztliche) Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis als GmbH auf der Grundlage des Ärztegesetzes 1998 bzw. auch Zahnärztegesetzes als auch für entsprechende selbständige Ambulatorien zu gelten.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die rechtlich verbindliche Vorgabe von Leistungsspektrum und Versorgungsangebot. Dies deshalb, da Sinn der Schaffung neuer Formen ambulanter Versorgung die Entlastung des Spitalsambulanzsektors ist, der vor allem an Wochenenden, an Feiertagen und in den sog. Randzeiten (Abendstunden, Nachmittage vor Wochenenden oder Feiertagen) eine wesentliche Versorgungsfunktion trägt (siehe eben auch Regierungsprogramm). Es bedarf daher einer der Rechtswirksamkeit zugänglichen Festlegung von Leistungsangebot, Öffnungszeiten und Versorgungsvolumen, um dieses Ziel zu erreichen. Dies ist in der österreichischen Rechtsordnung im System des Verwaltungsrechts mit dem Rechtsinstrument der Bescheiderlassung der Fall, im Vertragspartnerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung tritt die vertragliche Verpflichtung des Leistungserbringers hinzu.

Im Hinblick auf die Vollzugskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten (Bescheiderlassung für selbständige Ambulatorien durch die Landesregierung) bietet sich für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH  im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 bzw. des Zahnärztegesetzes auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG der Landeshauptmann an. Dieser ist nicht nur das verfassungsmäßig vorgesehene Vollzugsorgan auf der Landesebene im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, durch die Kompetenz der Länder auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten sowie durch die Mitwirkung der Länder bei der regionalen Versorgungsplanung (siehe oben RSG sowie überdies auch die Gesundheitsplattform des jeweiligen Bundeslandes nach Art. 19 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105) würde durch den sowohl der Landesregierung als auch dem Landeshauptmann zur Verfügung stehenden Behördenapparat (Amt der Landesregierung) eine Abstimmung der Sektoren spitalsambulanter Versorgung und selbständiger Ambulatorien (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) einerseits versus Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) andererseits, möglich sein.

Die Interessenlage der Betroffenen (jeweiliger Antragsteller, aber auch Krankenversicherung und berufliche Interessenvertretungen) kann durch Parteistellung und Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts voll gewahrt bleiben.

Festzuhalten ist somit, dass

-       ein unregulierter Zugang von Anbietern ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung im Kostenerstattungsbereich zu nicht abschätzbaren Mehrausgaben führen würde, und

-       die Rechtsprechung von EuGH und VfGH es gebietet, vergleichbare Anbieter einem gleichen Regime des Marktzugangs zu unterwerfen.

Im Übrigen sollen im Ärztegesetz 1998 die Bestimmungen über die ärztliche Qualitätssicherung einer umfassenden Erneuerung unterzogen werden, wobei im Sinne des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (vgl. Seite 182), den Ergebnissen der Klausur der Bundesregierung in Sillian im Jänner 2009 und im Besonderen entsprechend der einschlägigen umfassenden Verhandlungen mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Evaluierung und Kontrolle der Qualitätskriterien in enger Abstimmung und Kooperation mit den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesminister für Gesundheit erfolgen soll. In diesem Zusammenhang sollen auch der Wissenschaftliche Beirat der ÖQMed neu zusammengesetzt und zusätzlich ein eigener Evaluierungsbeirat mit regionalen Ausschüssen etabliert werden.

Darüber hinaus sollen einzelne dringliche Anliegen im Hinblick auf die ärztliche Ausbildung (Klarstellung hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Turnusärzten ohne Aufsicht, insbesondere im Rahmen von Nacht- und Wochenenddiensten, weiters die Schaffung eines Zugangs zur Additivfachausbildung für Ärzte für Allgemeinmedizin) sowie im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung (Einrichtung eines Ehrenrates für die Fragen der Vertrauenswürdigkeit und Eröffnung der Möglichkeit der Erteilung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen bei Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit) einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden.

Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 147/2009,  wurden als erster Umsetzungsschritt des Sanierungskonzeptes „Gesundheit: Finanzierung sichern – Langfristige Potenziale zur Steuerung der Ausgaben und zur nachhaltigen Kostendämpfung“ gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung dieses Sanierungskonzepts durch umfassende Novellierungen im Vertragspartnerrecht geschaffen. Nunmehr sollen mit dem gegenständlichen Entwurf zur weiteren Verbesserung des Sachleistungsangebotes der sozialen Krankenversicherung an die Versicherten die sozialversicherungsrechtlichen Komplementärbestimmungen zur Einführung der in diesem Konzept enthaltenen neuen ambulanten Versorgungsformen („Ärzte-GmbH“) geschaffen werden.

Weiters sollen Aktualisierungen bestehender sozialversicherungsrechtlicher Regelungen im Hinblick auf die praktische Anwendung und die Rechtsentwicklung vorgenommen werden.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

-       Anpassung der Kostenerstattungsregelung.

-       Schaffung von ergänzenden Sonderregelungen im Vertragsregime der (zahn)ärztlichen Gruppenpraxen.

-       Flexibilisierung des Einzelvertrages gegenüber dem Gesamtvertrag.

-       Neuregelung (Flexibilisierung) des einzelvertraglichen Kündigungsrechts.

-       Gesetzliche Verankerung der Vertragspartneranalyse der Krankenversicherungsträger.

-       Ausdehnung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

-       Neue Gliederung des Abschnittes II des Sechsten Teiles (Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Ärzten) in der Weise, dass die Regelungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen in einem eigenen Unterabschnitt geregelt werden.

-       Klarstellung der Regelung für (geschäftsführende) Gesellschafterinnen und Gesellschafter hinsichtlich deren Versicherungspflicht im FSVG.

-       Redaktionelle Anpassungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das feinabgestimmte Instrumentarium eines geordneten Marktzugangs auf Seite der Leistungsanbieter wird sichergestellt, dass für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kein nennenswerter Anstieg im System der Kostenerstattung sowie der Sachleistungsversorgung entsteht.

Im Bereich der Vollziehung auf Ebene der Länder (Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung und Landesregierung in Vollziehung des Krankenanstaltenrechts) ist aus diesem Grund ebenso mit keinem nennenswerten Anstieg von Verwaltungsverfahren zu rechnen. Im Gegensatz zu dieser Erwartung würde vielmehr ein Beibehalten der bisherigen Rechtslage durch die Bevorzugung nicht österreichischer Antragsteller aus der EU zu zahlreichen weiteren krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren für selbständige Ambulatorien führen, zuzüglich der damit verbundenen negativen Auswirkungen in der Balance der Versorgung im ambulanten Leistungsbereich. Ein völliger Verzicht auf Marktzugangsregelungen würde zu nicht abschätzbaren Konsequenzen in der öffentlichen Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen führen.

Im Bereich des Umsatzsteuerrechts werden sich mit diesem Gesetzesvorhaben keine Veränderungen ergeben, da bereits bisher Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerfrei sind, ohne dabei zwischen der Erbringung der ärztlichen Leistungen in der Form als einzeln freiberuflich tätiger Arzt oder in der Form einer Gruppenpraxis nach den §§ 52a ff Ärztegesetz 1998 zu unterscheiden. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, Gruppenpraxen im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch in der Form einer GmbH zu führen, tritt diesbezüglich kein Unterschied ein. Im Übrigen ist hinsichtlich Heil- und Pflegeanstalten auf § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 zu verweisen.

Mangels einer Möglichkeit zu schätzen, in welcher Größenordnung in den nächsten Jahren tatsächlich Ärzte bzw. Angehörige des zahnärztlichen Berufs ihre Berufsausübung in der Form einer Gruppenpraxen-GmbH anstreben, kann keine Aussage über allenfalls erwähnenswerte Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer getroffen werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass ärztliche und zahnärztliche Leistungserbringer bereits bisher in einem Höchstmaß im Rahmen ihrer Eigenverantwortung Haftpflichtversicherungen angeschlossen haben.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Zu Art. 1 (14. Ärztegesetz-Novelle):

Die rechtsetzende Maßnahme „Entwurf einer 14. Ärztegesetz-Novelle (Art. 1 des Entwurfs eines Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung)“ enthält unabhängig von den aus der Anlage ersichtlichen Bagatellgrenzunterschreitungen zehn neue Informationsverpflichtungen und eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen, die insgesamt im ersten Jahr nach Inkrafttreten eine Gesamtbelastung von rund 573.000 Euro und ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten eine Gesamtbelastung von rund 69.000 Euro verursachen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes auszuführen: hinzuweisen:

Die Kosten im Kontext der neuen ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht beziehen sich auf die derzeit rund 16.000 eingetragenen freiberuflich tätigen Ärzte und zusätzlich auf die durchschnittlich 250 jährlich neu hinzukommenden freiberuflich tätigen Ärzte.

Die Informationsverpflichtung 10 (Abschluss der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung auf Grund der Übergangsbestimmung § 230 Abs. 4 durch bereits in die Ärzteliste eingetragene Personen) mit Kosten von rund 504..000 Euro besteht nur im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Ab dem zweiten Jahr ab Inkrafttreten fallen diese Kosten nicht mehr an, weil diese Informationsverpflichtung entfällt.

Weiters wird sich die Informationsverpflichtung 8 (Meldung der Versicherer an die Österreichische Ärztekammer über Neuabschlüsse von Berufshaftpflichtversicherungen) ab dem zweiten Jahr nur noch auf durchschnittlich 250 Neueintragungen von freiberuflichen Ärzten pro Jahr beziehen, sodass auch hier eine zusätzliche erhebliche Kostensenkung eintreten wird.

Hinsichtlich der Informationsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Gründung von Gruppenpraxen wird davon ausgegangen, dass auf Grund des neuen Zulassungsregimes, ausgehend von den derzeit bestehenden 130 Gruppenpraxen, höchstens 35 Gruppenpraxen-Gründungen pro Jahr zu erwarten sind.

Im Übrigen wird auf die nachfolgende Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen (Anlage) verwiesen.

Anlage: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

14. Ärztegesetz-Novelle (BG zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMG

Berechnungs­datum

4. Juni 2010

Anzahl geänderter/neuer

Informations­verpflichtungen

10

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

573.000

 

IVP 1 - VORLAGE DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES UND GEGEBENENFALLS DES BESCHEIDES ÜBER DIE ZULASSUNG ALS GRUPPENPRAXIS BEI DER ÖÄK

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Im Rahmen der Anmeldungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 ÄrzteG 1998 ist bei Eintragung als Gruppenpraxis auch der Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls der Zulassungsbescheid vorzulegen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52a Abs. 6

BELASTUNG (gerundet)

0

 

IVP 2 - ANZEIGE AN DEN LANDESHAUPTMANN ÜBER DAS BESTEHEN EINER WECHSELSEITIGEN ZUSAGE MIT DER ZUSTÄNDIGEN GEBIETSKRANKENKASSE ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES GRUPPENPRAXIS-EINZELVERTRAGS

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Gesellschaft (Vorgesellschaft), die die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigt und nicht unter § 52c fällt, hat dem Landeshauptmann schriftlich die wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft (Vorgesellschaft) mit der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages anzuzeigen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52b Abs. 2

BELASTUNG (gerundet)

4.320

 

IVP 3 - ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS GRUPPENPRAXIS

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Gesellschaft (Vorgesellschaft), die die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigt, hat einen Antrag auf Zulassung als Gruppenpraxis mit Beschreibung des Leistungsangebots beim zuständigen Landeshauptmann zu stellen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52c Abs. 1

BELASTUNG (gerundet)

3.000

 

IVP 4 - ANTRAG AUF ZULASSUNG DER ÄNDERUNG DES LEISTUNGSANGEBOTS DER GRUPPENPRAXIS

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots der Gruppenpraxis bedürfen der Zulassung des zuständigen Landeshauptmanns.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52c Abs. 6

BELASTUNG (gerundet)

0

 

IVP 5 - ABSCHLUSS DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DURCH DEN ARZT (DIE GRUPPENPRAXIS) BEI EINTRAGUNG

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf nur nach Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden (bei Eintragung in die Ärzteliste).

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52d Abs. 1

BELASTUNG (gerundet)

7.000

 

IVP 6 - NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DURCH DEN ARZT (DIE GRPPENPRAXIS) BEI EINTRAGUNG IN DIE ÄRZTELISTE

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Arzt (die Gruppenpraxis) hat der ÖÄK im Zuge der Eintragung in die Ärzteliste den Abschluss des Versicherungsvertrages nachzuweisen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52d Abs. 4 Z 1

BELASTUNG (gerundet)

1.000

 

IVP 7 - NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DURCH DEN ARZT (DIE GRUPPENPRAXIS) AUF VERLANGEN DER ÖÄK

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Arzt (die Gruppenpraxis) hat der ÖÄK jederzeit auf Verlangen das Bestehen des Versicherungsvertrages nachzuweisen (Neueintragungen und bestehende Eintragungen in die Ärzteliste).

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§  52d Abs. 4 Z 2

BELASTUNG (gerundet)

4.000

 

IVP 8 - MELDUNG DER VERSICHERER AN DIE ÖÄK ÜBER NEUABSCHLÜSSE VON BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Versicherer sind verpflichtet, der ÖÄK unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags zu melden (bei Neueintragungen und bestehenden Einträgen in die Ärzteliste).

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52d Abs. 4

BELASTUNG (gerundet)

49.000

 

IVP 9 - MELDUNG DER VERSICHERER AN DIE ÖÄK ÜBER ÄNDERUNGEN DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Versicherer sind verpflichtet, der ÖÄK unaufgefordert jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der ÖÄK über solche Umstände Auskunft zu erteilen (bei Neueintragungen und bestehenden Einträgen in die Ärzteliste).

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 52d Abs. 4

BELASTUNG (gerundet)

49.000

 

IVP 10 - NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTERSICHERUNG DURCH DEN ARZT (DIE GRUPPENPRAXIS (BESTEHENDE EINTRAGUNGEN IN DIE ÄRZTELISTE) – einmalig, nur im 1. Jahr nach Inkrafttreten

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der 14. Ärztegesetz-Novelle in die Ärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d bei der ÖÄK längstens binnen eines Jahres zu erbringen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 230 Abs. 4

BELASTUNG (gerundet)

504.000

 

IVP 11 - ANZEIGE DER GRUPPENPRAXIS AN DEN LANDESHAUPTMANN ÜBER DIE EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Die Gruppenpraxis hat vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Landeshauptmann anzuzeigen, dass das Gebäude, in dem die Gruppenpraxis untergebracht ist, den für diesen Zweck erforderlichen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.

Ursprung:

 

Fundstelle

§ 52b Abs. 3

BELASTUNG (gerundet)

1.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

35

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

9,00

Verwaltungskosten

158,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

158,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

20

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

4

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

216,00

Verwaltungskosten

4.320,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

4.320,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

15

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

4

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

216,00

Verwaltungskosten

3.240,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

3.240,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

5

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

54,00

Verwaltungskosten

270,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

270,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

250

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung mit dem Versicherer

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

54,00

Verwaltungskosten

6.750,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

6.750,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 6

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

250

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

9,00

Verwaltungskosten

1.130,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

1.130,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 7

Ärzte (Gruppenpraxen)

Fallzahl

813

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

9,00

Verwaltungskosten

3.660,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

3.660,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 8

Versicherungsunternehmen

Fallzahl

16.250

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

3,00

Verwaltungskosten

48.750,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

48.750,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 9

Versicherungsunternehmen

Fallzahl

16.250

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

3,00

Verwaltungskosten

48.750,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

48.750,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 10 (einmalig – nur im 1. Jahr nach Inkrafttreten)

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

16.000

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

35  (Versicherungsabschluss und -meldung)

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen im ersten Jahr

32,00

Verwaltungskosten

504.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

504.000,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 11

Ärzte (Gruppenpraxen)

Unternehmenszahl

35

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

27,00

Verwaltungskosten

945,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

945,00

Zu Art. 2 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Im Hinblick auf Art. 2 (Änderung des Zahnärztegesetzes) werden 1/35 der Kosten für Ärzte verursacht. Daher werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten Verwaltungskosten in der Höhe von rund 16.370 Euro, ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten Verwaltungskosten in der Höhe von rund 1.960 Euro verursacht.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen zu Art 2:

Mit Stand 1. Juni 2010 gibt es 3.779 niedergelassene und 511 angestellte Zahnärzte/-innen sowie 358 Wohnsitzzahnärzte/-innen, der Mitgliederstand der Österreichischen Zahnärztekammer beträgt zu diesem Stichtag somit insgesamt 4.648 Angehörige des zahnärztlichen Berufs.

Von den 3.779 niedergelassenen Zahnärzten/-innen sind 4 in einer Gruppenpraxis (offene Erwerbsgesellschaft) zusammengeschlossen, dies sind 0,1%.

Im Vergleich dazu gibt es 16.000 niedergelassene Ärzte/-innen, von denen 130 in einer Gruppenpraxis ihren Beruf ausüben, das sind 0,8%.

Das Verhältnis von Ärzten/-innen zu Zahnärzten/innen ist 16.000 zu 3.779, die Relation ist somit 23,6%.

Das Verhältnis der bestehenden Gruppenpraxen beträgt 130 zu 4, die Relation ist somit 3%.

Geht man bei 16.000 Ärzten/-innen von 35 neuen GmbH-Gruppenpraxen innerhalb eines Jahres aus, so sind dies 0,2%. Bei 3.779 niedergelassenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist unter Bedachtnahme auf das bisher geringere Interesse an Kooperation (0,8% versus 0,1% aller Berufstätigen) daher von 0,025% auszugehen. Das ergibt 0,9, somit kann daher jährlich von der Gründung einer Zahnärzte/-innen-GmbH ausgegangen werden. Für die Berufsgruppe der Zahnärzte/-innen erwachsen daher 1/35 der für die Ärzte/-innen berechneten Kosten, die Kosten sind somit vernachlässigbar.

Hinsichtlich des verpflichtenden Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist darauf hinzuweisen, dass für die Bundesländer Wien, Kärnten, Tirol und Salzburg bereits derzeit Rahmenhaftpflichtversicherungsverträge bestehen, die allerdings anzupassen sein werden. Seitens der anderen Bundesländer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer wird der Abschluss einer entsprechenden Gruppenhaftpflichtversicherung in Aussicht genommen bzw. ein Abschluss geprüft. Die Verwaltungskosten für Angehörige des zahnärztlichen Berufs betragen 23,6% der für Ärzte/-innen bzw. ärztliche Gruppenpraxen berechneten Kosten.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenstalten und Kuranstalten):

Im Hinblick auf Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) werden Verwaltungskosten im ersten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund 76.000,00 Euro, ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten in der Höhe von rund  1.500,00 Euro verursacht.

Die Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten enthält drei neue Informationsverpflichtungen.

Krankenanstalten haben mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung nunmehr auch den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Auf Grund bisheriger Vollzugserfahrung wird davon ausgegangen, dass maximal ca. 30 Betriebsbewilligungen für neue Krankenanstalten österreichweit jährlich erteilt werden.

Bestehende bewilligte Krankenanstalten haben der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachzukommen, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen (§ 5c Abs. 1). Bei der Annahme der Zahl der betroffenen Kosten wurden alle selbständigen Ambulatorien (755) und die nicht-fondsfinanzierten bettenführenden Krankenanstalten herangezogen.

Selbständigen Ambulatorien soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Rahmen der sanitären Aufsicht einer regelmäßigen Qualitätskontrolle durch die ÖQMed oder eine anderen vergleichbaren als Überwachungsstelle akkreditierten Einrichtung zu unterziehen. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit dieser Einrichtung zu melden. Da nicht bekannt ist, wieviele selbständige Ambulatorien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, wurde der Berechnung die Gesamtanzahl der selbständigen Ambulatorien als Maximalvariante zugrundegelegt.

 

IVP 1 – NACHWEIS DES ABSCHLUSSES DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DURCH DIE KRANKENANSTALT BEI ANTRAG AUF BETRIEBSBEWILLIGUNG

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung hat auch Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zu enthalten

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 3 Abs. 4 lit. f und § 3b Abs. 1 Z 5

BELASTUNG (gerundet)

945,00

 

IVP 2 - NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTERSICHERUNG DURCH DIE KRANKENANSTALT (BESTEHENDE EINRICHTUNGEN)

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle eine rechtskräftige Betriebsbewilligung haben, haben erforderlichenfalls den Nachweis der Haftpflichtversicherung längstens binnen eines Jahres zu erbringen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 65a Abs. 3

BELASTUNG (gerundet)

28.000

 

IVP 3 – MELDUNG EINES SELBSTÄNDIGEN AMBULATORIUMS  AN BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE _- QUALITÄTSÜBERPÜRFUNG

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Selbständige Ambulatorien, die sich einer freiwilligen Qualitätskontrolle durch bestimmte Einrichtungen unterzeihen, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages zu melden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 60 Abs. 4

BELASTUNG (gerundet)

48.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Krankenanstalten

Unternehmenszahl

30

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Schätzung des BMG, insb. aufgrund bisheriger Vollzugserfahrung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

35 (Vertragsabschluss und Übermittlung)

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

31,50

Verwaltungskosten

945,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

945,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Krankenanstalten

Unternehmenszahl

895

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Quelle des BMG (KA-Statistik), und Schätzung über Anzahl der Krankenanstalten, die nicht zum Abschluss verpflichtet sind (§ 5c Abs. 1)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

35 (Versicherungsabschluss und Versicherungsmeldung)

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

31,50

Verwaltungskosten

28.193,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

28.193,00

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Krankenanstalten

Unternehmenszahl

755

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Quelle des BMG (KA-Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1 (Vertragsabschluss mit Einrichtung zur Überprüfung)

Minuten

10 (Meldung)

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro

Unternehmen pro Jahr

63,00

Verwaltungskosten

47.565,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

47.565,00

Zu Art. 4 bis 12:

Im Hinblick auf die Änderungen dieser Gesetze werden keine Verwaltungskosten verursacht.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Heil- und Pflegeanstalten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (14. Ärztegesetz-Novelle)

Zu Z 1 (Entfall des § 3 Abs. 1 zweiter Satz):

Durch die umfassende Gruppenpraxen-Regelung der §§ 52a bis 52c unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsform GmbH wird die bisherige Erlaubnisnorm für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft obsolet.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz):

Durch die ausdrückliche Festschreibung von ausbildungsrechtlichen Grundsätzen soll auf gesetzlicher Ebene die gebotene Klarstellung erfolgen, dass Turnusärzte ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes, insbesondere im Rahmen von Nacht- und Wochenenddiensten, nur entsprechend ihrem Ausbildungsstand eingesetzt werden dürfen. Im Regelfall wird für eine solche vorübergehende Tätigkeit ohne Aufsicht wohl die Absolvierung der Hälfte der vorgeschriebenen Ausbildungszeit zu verlangen sein, wobei jedenfalls gesichert zu sein hat, dass der Turnusarzt über die geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt. Daher kann diese Regelung nur bei Turnusärzten in Facharztausbildung zum Tragen kommen.

Zu Z 3, 4 und 6 (Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Z 2 ):

Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, soll auch Ärzten für Allgemeinmedizin eröffnet werden. Damit soll die Berechtigung verbunden werden, dass Ärzte für Allgemeinmedizin die Additivfachbezeichnung als Zusatzbezeichnung zur Berufsbezeichnung führen dürfen.

Diese innovative ausbildungsrechtliche Neuorientierung ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Aussicht genommenen Einführung des Additivfaches „Geriatrie“ und der diesbezüglich hohen und systemerhaltenden Versorgungswirksamkeit der Ärzte für Allgemeinmedizin zu sehen. Es ist zu erwarten, dass durch eine solche Erweiterung des Ausbildungsangebots ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität, speziell im ambulanten Sektor, geleistet werden kann.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 4):

§ 41 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 stellt Polizeiärzte den Amtsärzten gleich, nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist daher auch das Ärztegesetz 1998 auf Polizeiärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Da Polizeiärzte im Rahmen ihrer amtsärztlichen Tätigkeit auch (z.B. an in Polizeigewahrsam stehenden Personen) kurative Tätigkeiten erbringen, ergibt sich die Notwendigkeit, in dieser Hinsicht doch das Ärztegesetz 1998 auch auf Polizeiärzte Anwendung finden zu lassen, sodass etwa die dokumentationsrechtlichen Vorgaben des Ärztegesetzes 1998 diesbezüglich Geltung finden.

Daraus ergab sich das dringende Anliegen des Bundesministeriums für Inneres, die für Amtsärzte geltende Ausnahme vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 für Polizeiärzte hinsichtlich der Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde aufzuheben. Dadurch soll insbesondere vor dem Hintergrund des Datenschutzrechts die gewünschte Klarstellung und Absicherung der kurativen polizeiärztlichen Dokumentation erreicht werden.

Zu Z 7 (§ 49 Abs. 1):

Es soll in Erinnerung gerufen werden, dass bei der ärztlichen Berufsausübung auch die fachspezifischen Qualitätsstandards auf Grund des Gesundheitsqualitätsgesetzes in Form von Richtlinien und Leitlinien zu beachten sind.

Zu Z 8 (§ 49 Abs. 2a):

Die Vollzugspraxis, wonach die von den Ärzten im Rahmen der Qualitätssicherung auszufüllenden Selbstevaluierungsbögen an die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) übermittelt werden, soll gesetzlich nachvollzogen werden.

Zu Z 9 (§ 49 Abs. 2b):

Die auf den ersten Evaluierungsvorgang der ÖQMed bezogene Sanktionsbestimmung, wonach das Unterbleiben der Evaluierung einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 ASVG darstellt, ist obsolet geworden.

Weiters soll klargestellt werden, dass die bereits bestehende Regelung, wonach Mängel, die mit einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 ASVG darstellen, nicht auf Mängel die die fachspezifische Qualitätsstandards hinsichtlich der Ergebnisqualität betreffen, ausgedehnt werden soll.

Zu Z 10 (§ 49 Abs. 4 erster Satz):

Die Erweiterung der „Famulantenregelung“ soll den universitätsrechtlichen Entwicklungen im Bereich des Medizinstudiums Rechnung tragen, wonach nach Umwandlung des Rigorosenstudiums in ein Diplomstudium auch neue Doktoratsstudien der Medizin, insbesondere PhD-Programme, geschaffen worden sind. Es ist daher notwendig, Medizin-Absolventen, die im Rahmen ihres Doktoratsstudiums, insbesondere im Rahmen von wissenschaftlichen Studien, einfache ärztliche Tätigkeiten verrichten, eine ärzterechtliche Absicherung zu gewähren.

Darüber hinaus soll auf Anregung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Studenten im Sinne des Patientenwohls an das Bestehen von gesundheitlicher Eignung und Vertrauenswürdigkeit geknüpft werden. Die im Einzelfall gebotene diesbezügliche Prüfung der Voraussetzungen obliegt den Medizinischen Universitäten. Allfällige universitäts- und studienrechtliche Implikationen wären in den diesbezüglichen Materiengesetzen zu berücksichtigen.

Zu Z 11, 12 und 27 (§§ 52a bis 52d und § 230 Abs. 1 bis 6):

Die durch BGBl. I Nr. 110/2001 geschaffene Regelung der ärztlichen Gruppenpraxis in den §§ 52a und 52b Ärztegesetz 1998 erfährt eine grundlegende Neupositionierung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung.

Durch § 52a Abs. 1 Z 2 wird die Möglichkeit der Gründung einer Gruppenpraxis auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eröffnet.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wird die Möglichkeit der Etablierung von „gemischten“ Gruppenpraxen mit Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht mehr vorgesehen.

Hinsichtlich der ärztlichen Kammerzugehörigkeit bei freiberuflicher Berufsausübung in Gruppenpraxen erfolgt insbesondere auf Grund der Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes eine Klarstellung im § 230 Abs. 6, wonach das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, für den Geltungsbereich des ÄrzteG 1998 nicht zur Anwendung kommt.

Der Kriterienkatalog des § 52a Abs. 3 soll, auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07 (Fall „Hartlauer HandelsgesmbH“), der kompetenzrechtlichen Abgrenzung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG dienen. Durch die Einbindung der Landeshauptmänner in das Zulassungsregime soll die Wahrung dieser formalen verfassungsrechtlichen Vorgaben wesentlich erleichtert werden, da diese gegebenenfalls den Landesregierungen die Einleitung von Verfahren zur Errichtung und den Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums empfehlen können.

In diesem Zusammenhang seien folgende, in den §§ 52a und 52b Ärztegesetz 1998 noch nicht verankerte, abgrenzungswirksame Kriterien des § 52 Abs. 3 Z 1 bis 11 hervorgehoben:

Verpflichtung zur maßgeblichen persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft (Z 6):

Mit diesem Kriterium soll festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis zu entfalten hat.

Verbot der Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten und des Eingehens sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung hinausgeht (Z 7 a und b):

Das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung bestimmt sich insbesondere nach der langjährig bewährten Vorgangsweise für die üblichen Vertretungsfälle Unfall, Krankheit und Urlaub. Diese Vertretungsfälle sollen im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung ausdrücklich genannt werden. Weitere denkbare Vertretungsfälle sind die Ausübung eines politischen Mandats oder die Funktion in einer gesetzlichen Interessenvertretung.

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Recht zum Abschluss eines (zusätzlichen) Behandlungsvertrages mit einem Arzt, der kein Gesellschafter ist, im Einzelfall zum Wohle des Patienten unberührt bleibt (z.B. zum Zweck der Verabreichung von Schmerzmitteln/Narkotika durch einen Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin).

Schranken bei der Anstellung von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe (Z 8):

Die Grenze der Zulässigkeit soll dort liegen, wo die Regelung in einer Anstaltsordnung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine Betrachtungsweise unter anerkannten Gesichtspunkten der Organisationslehre, wie insbesondere des Kriteriums der Leitungsspanne, hilfreich sein.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und weiterer intensiver Beratungen soll hinsichtlich der zahlenmäßigen Abgrenzung eine differenzierte gesetzliche Fiktion Hilfestellung bieten: Demnach wird in der Z 8 folgende maßgebliche Ergänzung vorgenommen: Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, soll das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet werden. Die Ausnahme der Ordinationsgehilfen scheint im Hinblick auf den erheblichen administrativen Anteil am Gesamttätigkeitsprofil gerechtfertigt.

Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie soll auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht eintreten, als – im Hinblick auf die in Gruppenpraxen zu gewährleistende freie Arztwahl – die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt

Mit dieser Regelung soll eine größtmögliche Flexibilität innerhalb des kompetenzrechtlichen Verfassungsbogens sichergestellt werden.

§ 52a Abs. 4 soll hinsichtlich der Regelung der Berufssitze für Vertragsgruppenpraxen unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrere Standorte im Bundesgebiet erlauben, sodass der einzelne Arzt als Gesellschafter an allen Standorten seinen ärztlichen Beruf ausüben darf. Diesfalls darf jedoch kein zweiter Berufssitz außerhalb der Gesellschaft begründet werden.

§ 52b enthält das Gründungsregime für Gruppenpraxen. Neben der Errichtung der Gesellschaft, die in die Eintragung in das Firmenbuch mündet, ist die Gründung einer Gruppenpraxis und die Aufnahme der ärztlichen Berufsübung in der Gruppenpraxis an die Erfüllung spezifischer Zulassungsvoraussetzungen – erforderlichenfalls auch im Rahmen eines Zulassungsverfahren gemäß § 52c – sowie an die Eintragung in die Ärzteliste gebunden.

Das komplexe Zulassungsregime berücksichtigt einerseits Schlussfolgerungen aus dem oben genannten EuGH-Urteil, wonach eine Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des Marktzugangs erreicht werden soll, und andererseits die gewünschte Verschränkung mit der integrierten Gesundheitsplanung im Rahmen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (vgl. hiezu die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen).

Von diesem Zulassungsregime ausgenommen sollen gemäß § 52b Abs. 1 Z 2 lit. b lediglich Gruppenpraxen bleiben, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen, wie etwa im Bereich der Schönheitschirurgie, erbringen.

Nachfolgende Stufen des Zulassungsregimes können skizziert werden:

         1.    Ärzte, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben (§ 52b Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 52b Abs. 2), benötigen eine schriftliche (wechselseitige) Zusage von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages. Diese Zusage ist als Vorvertrag zu qualifizieren. Die Gebietskrankenkasse hat entsprechend § 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG auf den jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Diese Zusage ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass der im § 52b Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Ausschuss aus Vertretern des Landes, der Sozialversicherung und der ärztlichen Interessenvertretung besteht. Der besonderen Wichtigkeit der Befassung dieses Ausschusses wird durch eine ausdrückliche Normierung bereits im § 52b Abs. 1 Z 2 lit. a Rechnung getragen.

         2.    Für Ärzte, die die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen und nicht die Voraussetzungen für die bloße Anzeige erfüllen, sieht § 52c ein umfassendes Zulassungsverfahren vor.

Demnach soll die Zulassung davon abhängig gemacht werden, ob unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich

         1.    der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

         2.    des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

         3.    der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowie

         4.    der Entwicklungstendenzen in der Medizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

Im Übrigen sind bei den Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, auch die Spitalsambulanzen zu berücksichtigen, was für die Zielsetzung der Entlastung der Spitalsambulanzen durch Gruppenpraxen von besonderer Bedeutung ist.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens sowohl ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen als auch eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der zuvor genannten Kriterien seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Eine Berufungsmöglichkeit ist im Verfahren gemäß §§ 52c nicht vorgesehen. Das Recht der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts steht gemäß § 52c Abs. 4 auch den betroffenen Sozialversicherungsträgern, der örtlich zuständigen Landesärztekammer sowie der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten zu.

Abs. 6 regelt die Abänderung von Bescheiden auf Grund eines Antrags wegen Änderung des Leistungsangebots. Abs. 7 regelt die Abänderung und Zurücknahme von Bescheiden von Amts wegen.

Anzumerken ist, dass der Bundesminister für Gesundheit erforderlichenfalls durch Erlässe im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auf eine bundeseinheitliche Vollziehung der Zulassungsverfahren hinwirken kann.

Entsprechend der Übergangsbestimmung (§ 230 Abs. 1) soll die Zulassung von Gruppenpraxen gemäß § 52c grundsätzlich erst bei Vorliegen eines auf Basis von § 343a ASVG abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ermöglicht werden. Sofern jedoch eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse besteht, darf das entsprechende Zulassungsverfahren ausnahmsweise auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesamtvertrags durchgeführt werden (§ 230 Abs. 2).

Für bestehende Gruppenpraxis soll durch § 230 Abs. 3 im Hinblick auf den grundrechtlich relevanten Vertrauensschutz sichergestellt werden, dass diese vom neuen Zulassungsregime – auch bei einer allfälligen Umwandlung in eine GmbH – nicht berührt werden.

Weiters ist auf die besondere Sanktionsvorschrift des § 52b Abs. 4 hinzuweisen, mit der sichergestellt werden soll, dass die tatsächliche Leistungserbringung in den Gruppenpraxen mit dem durch die Zulassung erlaubten Leistungsangebot bzw. mit den von der Zulassung ausgenommenen Leistungen auch tatsächlich übereinstimmt. In diesem Sinn sollen Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig sein, wenn entweder eine Gruppenpraxis ohne Zulassung (§ 52b Abs. 1 Z 2 lit. b) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt oder sonstige Gruppenpraxen (vgl. § 52b Abs. 1 Z 2 lit. a und § 52c) über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Über diese (relative) Nichtigkeit ist der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären.

Gemäß § 52d soll der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Berufspflicht für freiberuflich tätige Ärzte, unabhängig ob in einer Einzelordination oder in einer Gruppenpraxis, normiert werden. Die Regelung orientiert sich in seiner Gestaltung an der Regelung für Musiktherapeuten (§ 34 Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, weiters für Rechtsanwälte (§ 21a Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) und für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher (§ 2a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975). Im Zusammenhang mit dem Ausdruck „freiberufliche ärztliche Tätigkeit“ sei klargestellt, dass die einkommensteuerrechtliche Fiktion, wonach Einkünfte von Ärzten im Zusammenhang mit der Behandlung von Sonderklassepatienten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt werden (§ 22 Z 1 lit. b Schlusssatz EstG 1988), keinesfalls dazu führt, dass diese Ärzte auch in berufsrechtlicher Hinsicht als freiberuflich tätig im Sinne des § 52d Abs. 1 zu werten wären.

Als Höhe der Mindestversicherungssumme wird pro Versicherungsfall auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nunmehr 3.000.000 Euro (statt 2.000.000 Euro) festgelegt. Auch dieser Betrag entspricht im Wesentlichen den derzeit üblichen freiwilligen Berufshaftpflichtversicherungen. Für Gruppenpraxen in der Rechtsform der GmbH soll gemäß § 52d Abs. 3 insbesondere ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter vorgesehen werden, wenn die abgeschlossene Versicherung nicht den gesetzlichen Bedingungen entspricht.

Ein weiterer wesentlicher Eckpunkt der Regelung ist, dass der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Aufnahme der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit sein soll und dieser auch der Österreichischen Ärztekammer als listenführende Behörde nachzuweisen ist. Im Übrigen soll der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers unzulässig sein.

Die Abs. 7 und 8 des § 52d entsprechen der Regelung des § 25 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wird im § 230 Abs. 4 eine dem § 2a Abs. 4 SDG und § 34 Abs. 3 MuthG nachgebildete Bestimmung aufgenommen, wonach die Versicherer verpflichtet werden sollen, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Weiters sollen die Versicherer verpflichtet werden, auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Der Anregung des Bundesministeriums für Justiz folgend, wird, um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, die Möglichkeit einer Direktklage durch den Geschädigten gegen den Versicherer nach dem Vorbild des § 26 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651, vorgesehen. Schließlich trifft das versicherte Risiko typischerweise nicht den Versicherungsnehmer, sondern einen Dritten.

Gemäß § 230 Abs. 4 haben Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des hier vorgeschlagenen Bundesgesetzes bereits in die Ärzteliste eingetragen sind, den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemäß § 52e längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zu erbringen. Die Verlängerung dieser Frist um weitere sechs Monaten geht auf den nachvollziehbaren Wunsch der Österreichischen Ärztekammer zurück.

Zu Z 13 (§ 59 Abs. 2):

Die Vollzugspraxis der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren zur Austragung aus der Ärzteliste hat gezeigt, dass ein Bedarf besteht, zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben zu dürfen. Mit diesem verwaltungsverfahrensrechtlichen Instrument, das in anderen Rechtsbereichen regelmäßig gesetzlich vorgesehen ist, können sowohl die Interessen der Allgemeinheit als auch die Interessen des einzelnen Arztes, dessen Berufsberechtigung vom Erlöschen bedroht ist, angemessen berücksichtigt werden.

Zu Z 14 bis 17 (§ 91 Abs. 3 und 4 und § 109 Abs. 2 und 3):

Die Änderungen im Bereich des Umlagen- und des Wohlfahrtsfondsrechts betreffen im Wesentlichen Begleitregelungen für Gruppenpraxen, insbesondere in der Form der GmbH, auf deren Notwendigkeit die Österreichische Ärztekammer hingewiesen hat.

Durch die Umformulierungen im § 91 Abs. 3 erster Satz und im § 109 Abs. 2 und 3 soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der Festlegung der Kammerumlagen und der Wohlfahrtsfondsbeiträge auch der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, was gerade im Zusammenhang mit der möglichen Berufsausübung im Rahmen von GmbH-Gruppenpraxen relevant sein wird. Unabhängig davon ist eine Relevanz für die Kammerumlagen- und Wohlfahrtsfondsbeitragspflicht generell dann gegeben, wenn Einnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Berufsausübung erzielt werden.

Mit der Bestimmung des § 91 Abs. 3 zweiter Satz sollen auch die Umsatz- oder Gewinnanteile von Kammerangehörigen an Gruppenpraxen der Kammerumlagenpflicht unterstellt werden.

Mit § 91 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sollen auch bei der Berechnung der Höchstgrenze der Kammerumlage Umsatzanteile von Kammerangehörigen an Gruppenpraxen berücksichtigt werden.

Im § 91 Abs. 3 letzter Satz soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass in der Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage vorgesehen werden kann.

Im Hinblick auf die Änderung im § 91 Abs. 4 zweiter Satz ist festzuhalten, dass sich im Sinne einer Klarstellung die in der Umlagenordnung vorsehbare Verpflichtung, alljährlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen, hinkünftig auf alle Kammerangehörige beziehen soll. Dies ist damit zu begründen, dass auch Ärzte, die den Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, Nebeneinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit haben können (z. B. in Kenntnis des Umstandes, dass Arzthonorare aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse bezogen werden).

Zu Z 18 bis 24 und 27 (§ 117b Abs. 1 Z 22, § 117c Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 8, §§ 118a bis 118e und § 230 Abs. 5):

Das im ÄrzteG 1998 bestehende Regelungsgebilde im Bereich der ärztlichen Qualitätssicherung soll neuerlich weitreichende Änderungen mit dem Ziel der Installierung eins partnerschaftlichen Modells zwischen Ärzteschaft und Sozialversicherung erfahren.

Im Sinne des Regierungsprogramms für die 24. Gesetzgebungsperiode (vgl. Seite 182), den Ergebnissen der Klausur der Bundesregierung in Sillian im Jänner 2009 und im Besonderen entsprechend der einschlägigen umfassenden Verhandlungen mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sollen die Evaluierung und Kontrolle der Qualitätskriterien in enger Abstimmung und Kooperation mit den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesminister für Gesundheit erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch der Wissenschaftliche Beirat der ÖQMed neu zusammengesetzt und zusätzlich ein eigener Evaluierungsbeirat mit regionalen Ausschüssen etabliert werden.

Als Resultat intensiver Beratungen mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und der Österreichischen Ärztekammer wird im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Selbstverwaltungskörper in Anknüpfung an die 13. Ärztegesetz-Novelle einerseits eine Verdeutlichung der Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung für den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich vorgenommen und andererseits ausdrücklich die Eigenschaft der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) als Hilfsapparat der Österreichischen Ärztekammer hervorgehoben (vgl. § 117b Abs. 1 Z 22, § 117c Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 8). Demnach obliegt der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich die Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998 und im übertragenen Wirkungsbereich die Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a, die Qualitätskontrolle sowie die Führung eines Qualitätsregisters. Im Rahmen dieses Regelungsgerüsts wird von der im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Beleihungskonstruktion für die ÖQMed Abstand genommen (vgl. § 118a).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des § 118b soll die nach geltender Rechtslage bestehende paritätische Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats seitens des Bundesministers für Gesundheit und der Österreichischen Ärztekammer durch eine gesetzliche Benennung der Mitglieder bzw. der entsendungsberechtigten Institutionen ersetzt werden, um eine möglichst breite Beratungsbasis für die ÖQMed und die Österreichische Ärztekammer sowie die gebotene Vernetzung der maßgeblichen Akteure im Bereich der Qualitätssicherung für das Gesundheitswesen sicher zu stellen.

Beabsichtigt ist, dass ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH die Vorsitzführung im Wissenschaftlichen Beirat übernehmen soll.

Im Abs. 8 erfolgt im Vergleich zur geltenden Rechtslage eine Ausgestaltung der Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats. In einer weiteren Überarbeitung gegenüber dem Begutachtungsentwurf sollen die Agenden des Wissenschaftlichen Beirats in der Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen sowohl im niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen als auch in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle liegen.

Mit dieser Kompetenz soll dem Ziel einer einheitlichen Qualitätssicherung für den gesamten ambulanten Sektor näher getreten werden.

Durch die Übergangsbestimmung des § 230 Abs. 5, wonach die Funktionsdauer des derzeitigen Wissenschaftlichen Beirats mit dem ersten Zusammentreten des neuen Wissenschaftlichen Beirats in der vorgeschlagenen Fassung endet, soll ein optimaler Übergang gewährleistet werden.

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit dem Wissenschaftlichen Beirat soll dessen Rolle auch im Rahmen der Erlassung der Verordnung gemäß § 118c gestärkt werden. In diesem Sinne wird im § 118c Abs. 2 eine unverzügliche schriftliche Mitteilungs- und Begründungspflicht gegenüber dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit für den Fall vorgeschlagen, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen beabsichtigt. Damit soll der Bundesminister für Gesundheit unmittelbar in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß § 195g Abs. 2 Ärztegesetz 1998, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, treffen zu können.

Diese in besonderer Weise zu reglementierende Vorgangsweise steht, wie die entsprechende Bezugnahme zeigt, in direktem Zusammenhang mit § 195g Abs. 2 leg.cit. Diese durch die 13. Ärztegesetz-Novelle eingeführte Bestimmung sieht in Ausformung des Weisungsrechts des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich ein umfassendes Instrumentarium zur Sicherstellung der Interessen des Bundes, insbesondere die verpflichtende Durchführung eines Begutachtungsverfahrens einschließlich der Bestimmung von Begutachtungsstellen, die verpflichtende umfassende Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen sowie die Möglichkeit der Zurückstellung des Verordnungsentwurfs zur Verbesserung, vor. Anzumerken ist, dass die Kooperation der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere des Kammeramtes, mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bereich der gemeinsamen Bewältigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs, insbesondere auch bei der Vorbereitung von Verordnungen, in einer äußerst zufriedenstellenden Weise angelaufen ist.

Im Übrigen werden die Regelungsinhalte und die fünfjährige Geltungsdauer der Verordnung zur Qualitätssicherung beibehalten. Im Hinblick darauf, dass die aktuelle Verordnung im ersten Quartal 2011 auslaufen wird, ist von einer Beschlussfassung einer neuen Verordnung in der Winter-Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer auszugehen, sodass der Beginn der entsprechenden Vorbereitungsarbeiten ehestmöglich in Aussicht zu nehmen sein wird.

Im § 118d soll der bereits bestehende Evaluierungsbeirat als Organ der ÖQMed auch gesetzlich verankert werden, dem auf der Grundlage der Verordnung gemäß § 118c die Unterstützung der Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, obliegen soll (§ 118d Abs. 1).

Gemäß § 118d Abs. 2 soll der Evaluierungsbeirat seine umfassenden Aufgaben nicht nur im Rahmen eines Plenum sondern auch im Rahmen von Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind, bewältigen. Dabei soll das Plenum für die Erfüllung jener Aufgaben zuständig sein, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind (Abs. 3), während sich die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern um individuelle Evaluierungen bemühen sollen (Abs. 4).

Sowohl das Plenum als auch die Ausschüsse werden nach dem Vorbild des Wissenschaftlichen Beirats auf breiter Interessensbasis gebildet, wobei insbesondere auf die maßgebliche Einbindung der Sozialversicherungsträger hinzuweisen ist (vgl. Abs. 5 und 7). Als Anregung aus dem Begutachtungsverfahren soll auch ein von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellter Vertreter der Bundesländer Mitglied des Plenums sein.

§ 118e soll die Grundsätze des neben dem bereits nach geltender Rechtslage bestehenden „allgemeinen Evaluierungsverfahren“, dem die Selbstevaluierung im Intervall von fünf Jahren und Besuche von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen auf Grund von Stichproben und im Rahmen der Mängelkontrolle zu Grunde liegen, auch ein „spezifisches Evaluierungsverfahren“ erfassen.

In diesem neuen Rahmen sollen gemäß § 118e Abs. 1 „Vor-Ort-Besuche“ auf Grund begründeter Anregungen der ärztlichen Standesvertretung, der Sozialversicherung, der Vertreter von Patienteninteressen sowie der Behörden ermöglicht werden, um Mängel aufzuzeigen und zu beheben. In diesem Kontext sind besonders die Kontrollbesuche gemäß § 118e Abs. 3 hervorzuheben, die im Zusammenhang mit allfälligen Vertragskündigungsverfahren auf Grund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Verbindung stehen. Je nach Sachlage (vgl. § 118e Abs. 2 und 3 sollen bei diesen „Vor-Ort-Besuchen“ auch Vertreter von Patienteninteressen und der Sozialversicherungsträger eingebunden werden. Die damit einhergehende Miteinbeziehung des Evaluierungsbeirats und –ausschusses sowie das nähere Verfahren ist in der Verordnung gemäß § 118c auszuführen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger darauf verständigt haben, dass Indikatoren für das Qualitätskriterium „Ergebnisqualität“ zur Optimierung der Diagnostik und Behandlung zukünftig in eine eigene Evaluierung einfließen sollen und weiters Konsens darüber besteht, dass die Ergebnisqualität, insbesondere im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Patienten-Compliance und Individualität der Patienten, nicht oder nur sehr eingeschränkt dem einzelnen Arzt zugerechnet werden könne. Im Rahmen dieses Entwurfs findet diese Sichtweise insofern Berücksichtigung, als klargestellt wird, dass Mängel hinsichtlich der Ergebnisqualität keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 ASVG darstellen und folglich auch kein Vertragskündigungsverfahren in Aussicht zu nehmen ist (vgl. § 49 Abs. 2b und § 118e Abs. 2 und 3).

Abschließend ist festzuhalten, dass Mängel, die hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 betreffen, eine unverzügliche Verständigungspflicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch die ÖQMed begründen sollen (§ 118e Abs. 2 letzter Satz). Nach geltender Rechtslage ist eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen.

Zu Z 25 (§ 122 Z 6):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens aus der 13. Ärztegesetz-Novelle.

Zu Z 26 (§ 124 Abs. 3):

Die Vollzugspraxis der Österreichischen Ärztekammer hat gezeigt, dass sich die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Rahmen von Verfahren zur Austragung aus der Ärzteliste sowohl in fachlicher, als auch juristischer Hinsicht, regelmäßig sehr aufwändig gestaltet. In diesem Zusammenhang hat sich die Einsetzung eines Ehrenrates im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung bewährt, der nunmehr als beratender Ausschuss auch seine verdiente gesetzliche Anerkennung finden soll.

Zu Art. 2 (Änderung des ZÄG):

Auf Grund der durch das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, und das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, mit 1. Jänner 2006 normierten berufs- und standesrechtlichen Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf wird auf ausdrücklichen Wunsch der ärztlichen wie auch zahnärztlichen Standesvertretung im Zuge der Neufassung der Gruppenpraxenregelungen im ÄrzteG 1998 und im Zahnärztegesetz normiert, dass ein Zusammenschluss nur mehr innerhalb der jeweiligen Berufsgruppen und nicht zwischen Ärzten/-innen und Zahnärzten/-innen  möglich ist, zumal von der bisherigen Möglichkeit von  berufsübergreifenden Gruppenpraxen in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht wurde.

In diesem Sinne wird der Anwendungsbereich der zahnärztlichen Gruppenpraxen auf monoprofessionelle Zusammenschlüsse eingeschränkt. Die Regelungen über zahnärztliche Gruppenpraxen werden analog dem neuen Regelungsregime des Ärztegesetzes 1998 geschaffen. Hiezu wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 1 verwiesen.

Auf Grund der berufsrechtlichen Vorgaben des Zahnärztegesetzes ist lediglich auf folgende Abweichungen von den ärzterechtlichen Regelungen hinzuweisen:

Da es im Rahmen des zahnärztlichen Berufsrechts weder zahnärztliche Fachrichtungen noch unterschiedliche Berufsbefugnisse gibt, ist weder ein entsprechender Vermerk in der Firma der Gruppenpraxis noch eine Regelung über die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis erforderlich. Für den Fall der Beteiligung von Dentisten/-innen an einer zahnärztlichen Gruppenpraxis werden im Rahmen des Übergangsrechts für Dentisten/-innen in § 60 entsprechende Sonderregelungen normiert.

Zur Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe bei einer zahnärztlichen Gruppenpraxis (§ 26 Abs. 3 Z 7) wird eine Regelung analog dem Ärztegesetz 1998 geschaffen; dies mit der Maßgabe, dass von den festgesetzten Zahlenvorgaben Ordinationsgehilfen/-innen nicht auszunehmen sind, da auf Grund des § 44 lit. f MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung, der Tätigkeitsbereich dieses Berufs ohnedies ausdrücklich von zahnärztlichen Ordinationen ausgenommen ist, und dass auf Grund des in zahnärztlichen Ordinationen ebenfalls bestehenden hohen Technisierungsgrads die gesetzliche Vermutung auch für ein Übersteigen dieser Zahlen gilt. Nach derzeit geltender Rechtslage unterliegt das Assistenzpersonal in zahnärztlichen Ordinationen allerdings noch keinen berufsrechtlichen Regelungen und ist daher derzeit noch nicht als Gesundheitsberuf anerkannt; dieses wird daher nur als Hilfspersonen im Sinne des § 24 Abs. 2 tätig und sind nicht von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 7 erfasst. Die Regelung zielt somit auf künftige berufsrechtliche Regelungen für die Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz und allenfalls in der Folge für die Dentalhygiene ab.

Auch die Regelung über die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte/-innen und zahnärztliche Gruppenpraxen entspricht jener des ÄrzteG 1998. Auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 1 verwiesen.

Zu Art. 3 (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Im Zusammenhang mit der Definition des selbständigen Ambulatoriums soll einerseits die beispielhafte Aufzählung im Klammerausdruck entfallen, da diese im Hinblick auf den Fortschritt in der Medizin nicht mehr repräsentativ ist. Andererseits soll durch Klarstellung in der Definition ermöglicht werden, dass im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch selbständige Ambulatorien - im Gegensatz zu bettenführenden Krankenanstalten - auch die Durchführung von Hausbesuchen möglich ist. Diese Klarstellung ist erforderlich, da Krankenanstalten grundsätzlich standortgebundene Einrichtungen sind, die an diesem Standort der Erbringung medizinischer Leistungen dienen. Diese Möglichkeit entspricht der Zielsetzung des Regierungsprogramms, bedarfsorientierte neue Versorgungsangebote im ambulanten Bereich zu schaffen. Die Möglichkeit der Durchführung von Hausbesuchen soll allerdings auf das Einzugsgebiet beschränkt sein.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. d):

Es handelt sich um eine Aktualisierung eines Zitats.

Zu Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 2 lit. e und § 2 Abs. 3):

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen den unter Art. 10 B-VG fallende Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien nach Art. 12 B-VG wird in Abs. 3 des § 2 versucht, nähere Abgrenzungskriterien aufzuzeigen. Sind Ärzte in einer Organisationseinheit angestellt und unterliegen damit den Weisungen des ärztlichen Leiters, liegt jedenfalls eine Krankenanstalt im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 1B-VG vor. Kommen andere medizinische Gesundheitsberufe zum Einsatz, liegt dann eine Krankenanstalt vor, wenn im Hinblick auf die entsprechende Leitungsspanne eine alleinige Oberaufsicht durch einen Arzt nicht mehr möglich ist. In beiden Konstellationen muss das Zusammenwirken der Ärzte bzw. der Ärzte mit sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen durch eine Anstaltsordnung geregelt werden, um eine klare Festlegung von Verantwortlichkeiten und der Spielregeln des Zusammenwirkens vorzunehmen. Diesfalls liegt daher auch die nach der Judikatur geforderte anstaltsmäßige Organisation vor, da gerade im ambulanten Sektor nicht unbedingt eine Unterscheidungskriterium in der gerätemäßigen Ausstattung liegt.

Zu Z 5 (Überschrift vor § 3):

Im Hinblick auf die Differenzierung der Regelungen hinsichtlich der Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten und selbständige Ambulatorien erfolgt eine Anpassung der Überschrift.

Zu Z 6 und 10 (§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3):

Nach dem Vorbild einiger Landesausführungsgesetze wird explizit klargestellt, dass vor Initiierung eines Verfahrens zur Errichtung einer Krankenanstalt mit allen dafür vorgesehenen Anforderungen ein Verfahren über die Feststellung des Bedarfs möglich ist. Gleiches gilt für selbständige Ambulatorien. Antragsberechtigt ist jeder, der eine Krankenanstalt zu errichten beabsichtigt. Das Projekt muss jedenfalls so weit konkretisiert sein, dass der in Aussicht genommene Standort und das in Aussicht genommenen Leistungsangebot beschrieben werden können, um ein Bedarfsprüfungsverfahren überhaupt durchführen zu können.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2 lit. a):

Es erfolgt eine ausdrückliche Regelung zu den Motiven und Gründen für eine Bedarfsprüfung, nämlich die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 2a):

Eine Regelung des Marktzugangs für Bereiche, in denen ausschließlich Leistungen erbracht werden, die außerhalb des Erstattungsbereichs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, wäre überschießend und damit verfassungswidrig. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist in einem solchen Errichtungsbewilligungsverfahren zur Frage, ob es sich um ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

Zu Z 9 ( § 3 Abs. 2b und 2c):

Die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen (vgl. § 10a Abs. 2), erübrigt sich bzw. hat durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebots mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen (§ 3 Abs. 2b).

Zu Abs. 2c: Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache „Hartlauer“ auch auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung, das in Grundfreiheiten eingreift, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruht, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichend Grenzen gesetzt werden. Er hat die bestehende Regelung, die bloß auf das Vorliegen eines Bedarfs abstellt, ohne näher Kriterien festzulegen, wann ein solcher besteht, als nicht ausreichend determiniert beurteilt. Dies im Hinblick darauf, dass in den Ausgangsverfahren die Frage des Bedarfs in den betreffenden Bundesländern nach völlig unterschiedlichen Kriterien geprüft worden sei (Zahl pro Patient pro Zahnarzt im Einzugsgebiet versus Wartezeiten).

Es ist daher erforderlich, im Rahmen der Neuregelung der Bedarfsprüfung bereits im Grundsatzgesetz die Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Bedarfsprüfung  zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um jene Kriterien (Planungsmethoden und soweit vorhanden Ergebnisse), auf die sich Bund und Länder im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) verständigt haben. Diese Planungsmethoden und -ergebnisse sind für potentielle Bewerber auch transparent, da sie dem ÖSG, der auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht ist, entnommen werden können.

Nach der bisherigen ständigen Judikatur des VwGH zur Bedarfsprüfung ist ein Bedarf schon dann zu bejahen, wenn durch die Errichtung der Krankenanstalt die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Somit sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen und erscheine nicht notwendig, einen krassen Mangel an einschlägigen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten festzustellen. Im Hinblick darauf, dass Österreich mit bettenführenden Krankenanstalten im Akutbereich durchaus ausreichend versorgt - bzw. im internationalen Durchschnitt sogar überversorgt - ist, soll der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs im bettenführenden Sektor nunmehr allerdings strenger gefasst werden und nur mehr dann gegeben sein, wenn eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet nachgewiesen werden kann. Dem Kriterium der Wartezeit, dem nach der Judikatur des VwGH im Rahmen der Bedarfsprüfung derzeit eine entscheidende Bedeutung zukommt, darf im Hinblick auf die Aussagen des EuGH im „Hartlauer“ Urteil (RZl 69) wegen seiner mangelnden Objektivität (Methode der Befragung von Einrichtungen im Einzugsgebiet) hingegen keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen. Der EuGH hat nämlich festgestellt, dass die Prüfung der Wartezeit anhand von Antworten der Zahnärzte im Einzugsgebiet erfolgt, obwohl diese unmittelbare potentielle Konkurrenten des Antragstellers sind. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch geeignet, die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des betreffenden Bewilligungsantrages zu beeinträchtigen.

Zu Z 11 und 12 (§ 3 Abs. 4 lit. a und lit. e):

Es handelt sich um notwendige Zitatanpassungen bzw. Anpassungen, die auf Grund der Trennung der Bestimmungen für bettenführende Krankenanstalten und selbständige Ambulatorien erforderlich geworden sind.

Zu Z 13 (§ 3 Abs. 4 lit. f):

Vgl. die Ausführungen zu § 5c (Z 19).

Zu Z 14, 15 und 16 (§ 3 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7):

Es handelt sich um notwendige Zitatanpassungen bzw. Anpassungen, die auf Grund der Trennung der Bestimmungen für bettenführende Krankenanstalten und selbständige Ambulatorien erforderlich geworden sind.

Zu Z 17 (§§ 3a und 3b neu):

Die genannten §§ enthalten die Regelungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für selbständige Ambulatorien, die hinsichtlich der Bedarfsprüfung in Symmetrie zu den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 betreffend Gruppenpraxen gestaltet sind.

§ 3a Abs. 2: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 13023 ausgesprochen, dass der medizinischen Versorgung  der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, dies insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird. Diese Betrachtungsweise greift jedoch insofern zu kurz, als durch das System der Wahlarztkostenerstattung auch medizinische Leistungen in privaten selbständigen Ambulatorien zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. -einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde.

Die Kriterien, die im Rahmen der Feststellung des Bedarfs heranzuziehen sind (Abs. 3), sind jene, auf die sich Bund und Länder im Rahmen des ÖSG für die ambulante Planung geeinigt haben. Im Gegensatz zum bettenführenden Bereich bezieht sich diese Einigung lediglich auf die Planungsmethodik, Ergebnisse liegen hier mangels einheitlicher Datenbasis noch nicht generell vor.

Festgehalten sei ausdrücklich, dass eine bloße räumliche Verlegung einer bewilligten Krankenanstalt (ohne Änderung von Leistungsangebot und -umfang) im Einzugsgebiet gleich einer bloß anzeigepflichtigen räumlichen Veränderung kein erneutes Bedarfsprüfungsverfahren erfordert.

Zu § 3a Abs. 5: Im Sinne der nach der Judikatur des EuGH erforderlichen Vereinheitlichung der Vollziehung in Bezug auf die Kriterien der Bedarfsprüfung ist es im Rahmen des ambulanten Bereichs mangels bislang vorliegender einheitlicher Datenbasis und Planungsergebnisse erforderlich, im Rahmen des Verfahrens ein wissenschaftliches Planungsinstitut mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage an Hand der Kriterien des Abs. 3 zu beauftragen.

Die Landesgesundheitsplattform, die den Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) für das Bundesland zu beschließen hat, soll aus diesem Grund im Verfahren eine Stellungnahme abgeben können.

Zu § 3a Abs. 7: Von besonderer Bedeutung ist die rechtlich verbindliche Vorgabe von Leistungsspektrum und Versorgungsangebot. Dies deshalb, da Sinn der Schaffung neuer ambulanter Strukturen die Entlastung des Spitalsambulanzsektors ist, der vor allem an Wochenenden, an Feiertagen und in den sog. Randzeiten (Abendstunden, Nachmittage vor Wochenenden oder Feiertagen) die wesentliche Versorgungsfunktion trägt (siehe eben auch Regierungsprogramm). Es bedarf daher einer der Rechtswirksamkeit zugänglichen Festlegung von Leistungsangebot, Öffnungszeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Grund wurde auch für selbständige Ambulatorien die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen von Hausbesuchen eröffnet. Wo dies versorgungspolitisch sinnvoll ist, soll auch die Verpflichtung zu deren Durchführung mittels Auflagen vorgeschrieben werden können.

Die § 3a Abs. 8 und 9 entsprechen geltender Rechtslage. Auch in § 3b sind - abgesehen von Abs. 1 Z 5 - keine inhaltlichen Änderungen erfolgt.

Zu Z 18 (§ 5):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass sich auch bei einer Splittung einer bestehenden Krankenanstalt und Übertragung eines Teils der Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger die Bewilligung der Landesregierung nur auf die Vertrauenswürdigkeit des Trägers bezieht.

Zu Z 19 (§ 5c):

Um die Parallelität zu den Regelungen im Ärzte- und Zahnärztegesetz auch diesbezüglich zu gewährleisten, sollen auch Träger von Krankenanstalten verpflichtet werden, für ihre medizinische Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist allerdings in jenen Fällen sachlich gerechtfertigt,  in denen eine ausreichende Absicherung betroffener Patienten im Hinblick auf den dahinterstehenden Träger gewährleistet erscheint. Wegen der vielfach erfolgten Ausgliederungen insbesondere von früheren Landeskrankenanstalten soll in solchen Fällen ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die entsprechende Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen, sofern keine oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass schon bisher für den weitaus überwiegenden Teil der Krankenanstalten eine entsprechende versicherungsrechtliche Absicherung besteht, sodass insgesamt nur geringe finanzielle Auswirkungen für die Betriebe entstehen, was im Sinne der Fortentwicklung des Patientenschutzes in Kauf zu nehmen ist.

Da das versicherte Risiko typischerweise nicht den Versicherungsnehmer, sondern einen Dritten (den Patienten) trifft, soll die Möglichkeit einer Direktklage durch den Geschädigten gegen den Versicherer verankert werden, um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern.

Die Abs. 5 und 6 des § 5c entsprechen der Regelung des § 25 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994.

Zu Z 20 (§ 8a Abs. 5):

Bei selbständigen Ambulatorien soll es im Sinne der Verwaltungsvereinfachung zulässig sein, dass die Funktion des Krankenhaushygienikers auch durch den ärztlichen Leiter ausgeübt wird, wenn er die dafür erforderliche Qualifikation erfüllt.

Zu Z 21 (§ 8d):

Die Verpflichtung, über die jährliche Personalplanung der Landesregierung einen jährlichen Bericht vorzulegen, wird auf bettenführende Krankenanstalten beschränkt.

Zu Z 22 und 23 (§ 10a Abs. 1 und 2):

Bund und Länder kamen in Art. 48 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) – krankenanstaltenrechtliche Regelungen unter anderem zur Umsetzung des ÖSG in RSG und hinsichtlich der Festlegung der Mindestinhalte des RSG (u.a. Bettenzahl je Fachrichtung und Versorgungsregion) mit entsprechendem Spielraum zur landes- bzw. regionsspezifischen Umsetzung vorzusehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 10a, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den Ländern und der Sozialversicherung akkordiert wurden, stellen die entsprechende krankenanstaltenrechtliche Umsetzung dar.

Zu Z 24 (§ 40 Abs. 1 lit. e):

Die bislang im § 40 für private Krankenanstalten wiederholte Verpflichtung, Arzneimittel aus einer Apotheke im EWR zu beziehen, ergibt sich schon aus dem entsprechenden Verweis auf § 20.

Da der Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien - je nach Anstaltszweck - umfangmäßig sehr gering sein kann, soll die Verpflichtung, diesen vierteljährlich durch den Konsiliarapotheker überprüfen zu lassen, auf eine jährliche Überprüfung gelockert werden. Ergibt sich aus dem Anstaltszweck hingegen ein größerer Arzneimittelvorrat oder beinhaltet dieser besonders sensible Produkte, werden öftere Inspektionsintervalle angezeigt sein.

Zu Z 25 und Z 26 (Änderungen im § 60):

Zu Abs. 2: Um unnötige Störungen des Betriebs einer Krankenanstalt hintanzuhalten, sollen die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet werden, Überprüfungen im Rahmen der sanitären Aufsicht vor Ort so weit als möglich mit Kontrollen abzustimmen, die in der Krankenanstalt durch sie oder andere Behörden nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung für Behörden und Rechtsträger von Krankenanstalten soll klargestellt werden, dass aktuelle einschlägige Befunde oder Gutachten im Rahmen der sanitären Aufsicht so weit als möglich zu berücksichtigen sind, auch wenn sie ursprünglich auf Grund anderer Rechtsvorschriften eingeholt bzw. erstellt wurden.

Zu Abs. 4: Einem Wunsch der Wirtschaftskammer Österreich nach Symmetrie zu den Regelungen für Gruppenpraxen auch im Bereich des Überprüfungsregimes folgend, erfolgt eine Neuordnung der Regelungen hinsichtlich der sanitären Aufsicht im Bezug auf selbständige Ambulatorien. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Kompetenztatbestand sanitäre Aufsicht ist der Inhalt der sanitären Aufsicht verfassungsrechtlich dahingehend determiniert, dass es sich dabei um eine Überwachungstätigkeit mit dem Ziel handelt, die Einhaltung der sich auf „Heil- und Pflegeanstalten“ beziehenden sanitären Vorschriften durch die Normadressaten zu sichern. Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten der „sanitären Aufsicht“ bezieht sich darauf, „die Aufsichtsziele zu konkretisieren, die Aufsichtsbehörden zu bestimmen und die Aufsichtsmittel zu regeln“ (VfSlg. 5833/1968). In diesem Sinne bleibt weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Aufsichtsbehörde. Eine regelmäßige Überwachung durch diese vor Ort ist in Hinkunft allerdings dann entbehrlich, wenn sich eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin (ÖQMed) oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle akkreditierten Einrichtung unterzieht. Bei diesen Überprüfungen sind gegebenenfalls einschlägige Richtlinien oder Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz zu beachten; weiters auch Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirats der ÖQMed für die Erbringung ärztlicher Leistungen sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen als auch des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Kontrolle. Selbständige Ambulatorien, die diese Form der Überprüfung wählen, haben dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Vertrags mit dem Überprüfungsinstitut zu melden und dieser den Überprüfungsbericht vorzulegen. Auch für Zahnambulatorien wird die Möglichkeit geschaffen, sich einer dem niedergelassenen Bereich entsprechenden Qualitätssicherung und -kontrolle unterziehen zu können, dies allerdings nicht durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin, die nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ausschließlich für die ärztliche Qualitätssicherung zuständig ist, sondern – entsprechend der Unterscheidung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf – durch die mit den Belangen der zahnärztlichen Qualitätssicherung betrauten Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 Zahnärztekammergesetz. Für diese Einrichtungen sind die in der Qualitätssicherungsverordnung gemäß § 52 ZÄKG festgelegten Kriterien maßgeblich.

Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften verletzt werden - dies kann bei selbständigen Ambulatorien auf Grund des übermittelten Überprüfungsberichts oder auf andere Weise erfolgen - hat sie den Landeshauptmann zu benachrichtigen (dieser ist für die Maßnahmensetzung nach § 61 KAKuG zuständig). Sofern eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Patienten zu befürchten ist, ist unverzüglich eine Einschau vor Ort vorzunehmen und dem Landeshauptmann zu berichten (Abs. 5). Diese anlassbezogene Überprüfung gilt selbstverständlich auch weiterhin für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

Zu Z 27 (§ 62g):

Zu § 62g vgl. die Ausführungen zu § 52b Abs. 4 Ärztegesetz 1998.

Zu Z 28 (§ 65a):

Abs. 1 enthält die Ausführungsfrist für den Landesgesetzgeber. Abs. 2 legt fest, dass ab einem bestimmten Stichtag - einheitlich in allen Ländern - alle Verfahren zur Bedarfsprüfung nach der neuen Rechtslage zu führen sind. Für davor anhängige Verfahren steht dem Landesausführungsgesetzgeber die Wahlmöglichkeit seiner gesetzlichen Regelung offen (Fortführung nach „alter“ Rechtslage oder Wiederholung allenfalls bereits weit fortgeschrittener Verfahren nach neuer Rechtslage). Abs. 3 enthält die Übergangsbestimmung zum Abschluss und zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

Zu Art. 4 bis 8 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger)

Zu Art. 4 Z 4, 9 und 10 sowie Art. 7 Z 3 (§§ 120 und 162 Abs. 1 und 3 ASVG sowie § 53 Z 3 B-KUVG):

Die vorgenommen Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass das Karenzgeldgesetz (KGG), das für Ansprüche aus Geburten vor dem 1. Jänner 2002 gilt, auf Grund des Auslaufens möglicher Übergangsfälle für den Karenzgeldbezug keine praktische Anwendbarkeit mehr hat, weshalb die gesetzlichen Verweisungen entfallen können oder anzupassen sind.

Zu Art. 4 Z 1, 8, 10, 16, 41 und 42, Art. 5 Z 5 bis 7 und 8, Art. 6 Z 1 und 2, Art. 7 Z 4, 5 und 7 (§§ 23 Abs. 6, 133 Abs. 5, 144 Abs. 4, 339 Abs. 1 sowie 460e und 538d Abs. 2 Z 4 ASVG; §§ 90 Abs. 1 lit. c, 95 Abs. 1 und 2 sowie 231a GSVG; §§ 89 Abs. 4 und 219a BSVG; §§ 62 Abs. 5, 66 Abs. 4 und 159a B-KUVG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Zitatsanpassungen an die durch das Verwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 65/2002 erfolgte Änderung des Titels des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. I/1957, in „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 32h ASVG):

Die Vertragspartner-Analyse ist als „Analyse- und Benchmarking-Instrument der Träger für die Träger“ beauftragt und konzipiert worden, mit deren Hilfe die Gebietskrankenkassen Kostendämpfungspotentiale im Bereich ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen sowie Heilmittel erkennen und Maßnahmen setzen können, um diese zu heben. Nunmehr soll für dieses Instrument eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Krankenversicherungsträger sollen demnach gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) zu ermöglichen. Darüber hinausgehende Zielsetzungen der Träger werden diese Grundanforderung sinnvoll ergänzen.

Zu Art. 4 Z 3 und 13 bis 15, Art. 5 Z 1 und 2, Art. 7 Z 6 (§§ 104 Abs. 5, 199 Abs. 2, 214 Abs. 4 und 216 ASVG, § 32 Abs. 1 und 2 GSVG sowie § 114a B-KUVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Klarstellungen im Zusammenhang mit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen werden.

Zu Art. 4 Z 5 und 43 (§§ 125 Abs. 1 und 652 Abs. 5 ASVG):

Nach § 125 Abs. 1 ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Freie Dienstnehmer/innen haben aufgrund der Flexibilität ihrer Beschäftigung oftmals einen stark schwankenden Arbeitsverdienst, weshalb es zu Krankengeldansprüchen kommen kann, die nicht den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten Kalendermonate entsprechen.

Im Gegensatz dazu haben Dienstnehmer/innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber, die sich bei leistungsbezogener Entlohnung ohnehin nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen) bemisst (§ 3 Abs. 4 EFZG). Bei Dienstnehmer/innen wird somit über den Umweg der Entgeltfortzahlung das jeweilige Durchschnittseinkommen herangezogen, während bei freien Dienstnehmer/innen mangels Anwendbarkeit des EFZG dies nicht der Fall ist.

§ 125 ASVG soll daher dahingehend geändert werden, dass für freie Dienstnehmer/innen als Durchrechnungszeitraum die letzten drei vollen Monate gelten, um somit unbillige Härten zu vermeiden und ein im Bezug auf die getätigten Beitragsleistungen ausgewogeneres Ergebnis zu liefern. Durch die Ausdehnung des Beitragszeitraumes auf drei Monate, wird es öfters zur Berechnung des Krankengeldanspruches nach dem laufenden Beitragszeitraum kommen.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 131 Abs. 1 ASVG):

Bei der Kostenerstattung wird grundsätzlich vom Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, ausgegangen. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen (zB derzeit teilweise üblich bei der Vergütung mittels Pauschale für die Betreuung einer/eines Patientin/Patienten im laufenden Quartal). Da die Vergütung von Leistungen einer Gruppenpraxis jedenfalls dann, wenn es sich um eine Gruppenpraxis handelt, die fächerübergreifende Leistungen anbietet, nach Pauschalsystemen honoriert werden soll, ist die Ausnahmeregelung entsprechend anzupassen. Eine Honorierung nach Fallpauschalen, die einer erbrachten Einzelleistung gleichkommt, etwa im Rahmen eines DRG-Systems (DRG steht für „Diagnosis Related Groups“ und ist eine medizinisch-ökonomische Klassifizierung (Diagnosebezogene Fallgruppen), wie sie etwa im LKF-System angewendet wird), soll daher den Einzelleistungen gleichgestellt werden. Hiebei werden auf Grund einer Diagnose (zB Diabetes mellitus, Niereninsuffizienz oder Hypertonie) mehrere Einzelleistungen erbracht, die gebündelt in Form einer Fallpauschale abgegolten werden.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 131 Abs. 5 ASVG):

Es handelt sich um eine Richtigstellung eines Zitates.

Zu Art. 4 Z 9 (§ 138 Abs. 1 ASVG):

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, wurde die Schutzfrist für Sachleistungen auf sechs Wochen verlängert; für den Anspruch auf die Geldleistung Krankengeld wurde jedoch - wie in den Erläuternden Bemerkungen auch ausdrücklich klargestellt - die dreiwöchige Frist beibehalten. Dadurch schien hinreichend deutlich geregelt, dass eine Verlängerung der Dreiwochenfrist durch § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht stattfindet, da sich diese Verlängerung nur auf die in § 122 Abs. 2 ASVG genannten Sachleistungen bezieht.

Der Oberste Gerichtshof führte jedoch in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, ObS 118/09i, aus, dass nach den Gesetzesmaterialien und der gewählten Regelungstechnik nicht zu erkennen sei, dass der Gesetzgeber bewusst eine Verlängerung der für den Krankengeldanspruch von § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG erfassten Personen normierten Schutzfrist ausschließen wollte. § 138 Abs. 1 ASVG sei daher in analoger Erstreckung des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG dahingehend zu ergänzen, dass sich auch die dreiwöchige Schutzfrist um den in § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten  Zeitraum verlängert.

Durch die vorgesehene Änderung des § 138 Abs. 1 ASVG soll aus Anlass der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes klargestellt werden, dass eine Verlängerung des Krankengeldanspruches für vom § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG erfassten Personen jedenfalls ausgeschlossen ist.

Zu Art. 4 Z 17, 18 und 31 bis 33 (Überschrift des Abschnittes II des sechsten Teiles sowie die Überschriften zum 1. bis 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des sechsten Teiles und § 343d Abs. 1 und 2 ASVG):

Zur besseren Darstellung der beteiligten Vertragsparteien soll die Überschrift des Abschnittes II des sechsten Teiles über „Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (Hauptverband) zu den Ärztinnen/Ärzten“ um die Zahnärztinnen/Zahnärzte ergänzt werden. Des Weiteren kommt es zwecks übersichtlicher Gliederung zu einer Neugliederung in drei Unterabschnitte (Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie Verfahren bei Streitigkeiten). Durch die vorgesehenen Neuregelungen sollen außerdem Klarstellungen im Hinblick auf die zwischen den gesetzlichen Interessensvertretungen der Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten bestehenden Unterschiede im Bereich der Nominierung von Beisitzern/Beisitzerinnen für bestehende Kommissionen sowie die Führung derer Kanzleigeschäfte getroffen werden. Durch die Festlegung der zuständigen Interessensvertretung für die Führung der Kanzleigeschäfte ist auch die Kostentragung der Verfahren nach § 347 Abs. 7 ASVG geregelt. Schließlich wird klargestellt, dass die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch einen gemeinsamen (bundesweiten) Gesamtvertrag zu regeln sind. Der Entfall der Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1a ASVG (Investitionsabgeltungen) erfolgt auf Wunsch der Österreichischen Zahnärztekammer, die diesen damit begründet, dass im Wirkungsbereich der Zahnärztekammer dieses Instrumentarium nicht gebraucht wird.

Zu Art. 4 Z 19 bis 22 und 43 (§§ 342 Abs. 2, 2a Z 4 und Abs. 3, 342a sowie 652 Abs. 4 ASVG):

Im Vertragspartnerregime sollen nunmehr ergänzende Sonderregelungen für Gruppenpraxen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben im Bereich von bedarfsgerechten Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen) geschaffen werden (§ 342a ASVG). Bei der Abrechnung der ärztlichen Tätigkeiten sind das Leistungsspektrum (insbesondere bei fächerübergreifender Zusammenarbeit) und die möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale der Organisation als Gesellschaft zu berücksichtigen (als GmbH die beschränkte Haftung der Gesellschafter/innen, entstehende Synergien durch die Zusammenarbeit mit Fachkollegen/Fachkolleginnen oder die Fixkostendegression durch die Aufteilung bestehender Fixkosten auf mehrere Gesellschafter/innen). Es soll der bisher bestehende Grundsatz der Einzelleistungshonorierung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Gruppenpraxen durch die nunmehr gleichrangige Vergütung nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen abgelöst werden. Die Honorierung hat bei fächerübergreifenden Gruppenpraxen jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen, Deckelungen, Kopfpauschalen) zu erfolgen. Festgehalten wird durch die Neuregelung des zweiten Satzes des § 342 Abs. 2 ASVG auch, dass es für Einzelpraxen bzw. Gruppenpraxen jeweils getrennte Honorarordnungen geben muss.

Die Abrechnung von Leistungen vertrags(zahn)ärztlicher Gesellschaften hat auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu erfolgen, die auf Basis des Art. 9 (Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs) der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen auch für den ambulanten Bereich zu erarbeiten und vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung zu stellen ist. Dabei hat der Bundesminister für Gesundheit bei der Entwicklung dieser Abrechnungsmodelle für die Einbindung der Österreichischen Ärztekammer zu sorgen. Die Verrechnung der von Vertrags-Gruppenpraxen erbrachten Leistungen hat spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf dieser Basis zu erfolgen.

§ 342 Abs. 4 ASVG regelt den Fall, dass sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte ohne Zulassungsverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 zu einer Gesellschaft nach § 52 Abs. 1 Z 2 lit. a ÄrzteG 1998 oder nach der korrespondierenden Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a ZÄG zusammenschließen und somit ihre Planstellen in die Gruppenpraxis einbringen. Ihre bisherigen Einzelverträge sollen durch einen auf einem Gruppenpraxis-Gesamtvertrag basierenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag abgelöst werden (Erlöschen der bisherigen Einzelverträge). Ist kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so steht das Instrumentarium des § 342a Abs. 5 ASVG (Sonder-Einzelvertrag) zur Verfügung. Damit die Kontinuität der Vertragsbeziehungen gewahrt bleibt, soll - so wie dies der gängigen Praxis entspricht - in einer wechselseitigen schriftlichen Zusage (Vorvertrag) der sich in Gründung befindenden Gesellschaft mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse der Inhalt des in der Folge abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrages bereits vorweg genommen werden. Durch die Verweise in den Sondergesetzen auf die Bestimmungen des ASVG (z. B. § 193 GSVG) kommt es in einem solchen Fall auch zu einem Erlöschen der Einzelverträge mit den Sonderversicherungsträgern.

Im Regelfall verbleibt die in einer Gesellschaft eingebrachte Planstelle bei Ausscheiden eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin in dieser und ist als ein Teil der derart gebundenen Planstellen gegebenenfalls neu auszuschreiben. Die Regelungen über die Nichtnachbesetzung einer Vertragsarztstelle (§ 343 Abs. 1a und b ASVG) nach dem 4. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 147/2009, sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich kann es mit Zustimmung der Gesamtvertragsparteien zu einer Mitnahme der Planstelle bei Ausscheiden aus der Gesellschaft kommen, was eine Redimensionierung des bestehenden Gruppenpraxen-Vertrages  zur Folge hat. (Bei drei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, von denen eine/einer ausscheidet, kommt es von den drei bisher in der Gesellschaft gebundenen Planstellen zum nunmehrigen Wegfall einer in der Gruppenpraxis gebundenen Planstelle.) In einem solchen Fall des Ausscheidens lebt der ursprüngliche Einzelvertrag des ausgeschiedenen Gesellschafters wieder auf. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien unter Mitnahme der Planstelle ist hingegen rechtlich nicht möglich. Die Bedachtnahme auf die Planung nach dem Regionalen Strukturplan Gesundheit ist durch die bereits bestehende Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG gesichert, da bei der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen dieser zu beachten ist.

Das in § 342 Abs. 3 ASVG bestehende vorherige Erfordernis der Zustimmung der Gesamtvertragsparteien (bei Änderung der medizinischen Fachgebiete der Gesellschaft oder Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter/innen) wird aus systematischen Gründen in den neu geschaffenen § 342a ASVG verschoben.

Die Gründung von Gruppenpraxen soll nicht verzögert oder im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Gruppenpraxis-Gesamtvertrages gar gänzlich verhindert werden, weshalb es zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes erforderlich ist, auch die Möglichkeit zum Abschluss von Sonder-Einzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Jenen sind aber einheitliche Grundätze zu Grunde zu legen und es ist dabei auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion ist im ASVG bereits jetzt im § 349 Abs. 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird, soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein.

Im § 342 Abs. 2a Z 4 ASVG soll die Kostenentwicklung für Gruppenpraxen künftig ein eigenständiges Kriterium für die Honorarverhandlungen in diesem Bereich sein.

§ 52a Abs. 4 ÄrzteG 1998 sieht Regelungen betreffend Standorte und Berufssitz für Vertrags-Gruppenpraxen vor, eine darüber hinaus gehende Bestimmung im ASVG ist daher nicht erforderlich.

Zu Art. 4 Z 23 und 24 (§ 343 Abs. 1 bis 1c ASVG):

Die Regelung des § 343 Abs. 1 ASVG über die Aufnahme der Ärztinnen und Ärzte in den Vertrag soll zur besseren Übersichtlichkeit in zwei Absätze (Abs. 1 und 1a) aufgegliedert werden.

Nach § 341 Abs. 3 ASVG in der geltenden Fassung sind Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt des geltenden Gesamtvertrages verstoßen. Zur Flexibilisierung soll es künftig nach § 343 Abs. 1 ASVG den Einzelvertragsparteien ermöglicht werden, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sowohl für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte als auch für Gruppenpraxen ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen zu können.

Zusätzlich ist dem Regime des Zulassungsverfahrens nach dem ÄrzteG 1998 Rechnung zu tragen, indem die im Verfahren nach § 52c des ÄrzteG 1998 oder nach § 26b Abs. 1 des ZÄG erteilten Auflagen im Fall eines späteren Vertragsabschlusses mit der Gruppenpraxis jedenfalls Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages sind.

Die Bestimmungen über die Reihungskriterien sind insoweit anzupassen, als für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen ist. Dies entspricht der bereits jetzt im § 4 der Reihungskriterien-Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 487/2002) vorgesehenen Regelung, wonach die nach deren § 2 die zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/Gesellschafter anzuwenden sind und die konkrete (Punkte-)Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat. Die Nachbesetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle hat anhand der im § 343 Abs. 1a ASVG angeführten und durch die Reihungskriterien-Verordnung festgelegten verbindlichen Kriterien zu erfolgen. In der Verordnung ist ebenfalls prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Kommt es mit Zustimmung der Gesamtvertragsparteien zu einer Aufstockung von Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern nach § 342 Abs. 3 Z 1 lit. a ASVG und somit zur Besetzung einer weiteren in der Gesellschaft gebundenen Planstelle, so haben die Bestimmungen über die Nachbesetzung von Vertragsärztinnen/Vertragsärzte in Gruppenpraxen ebenfalls Anwendung zu finden.

Zu Art. 4 Z 25 und 28 (§ 343 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 3 ASVG):

Durch die Ermöglichung der Zusammenarbeit als Gruppenpraxis in Form einer GmbH hat des Weiteren der Ausdruck „persönlich haftender“ in den jeweils gegebenen Zusammenhängen mit Gesellschaftern zu entfallen.

Zu Art. 4 Z 26 (§ 343 Abs. 2 Z 7 und 8 ASVG):

Im Falle des Verstoßes gegen § 342 Abs. 3 Z 1 lit. a oder Z 2 ASVG (zB Aufnahme eines oder mehrerer zusätzlicher Gesellschafter/Gesellschafterinnen ohne vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner) soll es zukünftig zu einem automatischen Erlöschen des Einzelvertrages der Gruppenpraxis kommen. Dies gilt auch dann, wenn ein/eine Wahlarzt/Wahlärztin in die Gruppenpraxis aufgenommen wird. Da ein Ausscheiden von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen unter Mitnahme der Planstelle (§ 342 Abs. 3 Z 2 lit. b ASVG) ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien rechtlich nicht möglich ist, bedarf es hinsichtlich dieses Falles keiner Erwähnung im § 343 Abs. 2 Z 8 ASVG.

Zu Art. 4 Z 27, 29 und 30 (§§ 343 Abs. 2, 4 und 5 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 343 Abs. 4 ASVG soll die derzeit geltende einmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres auf nunmehr drei Monate verlängert werden, da es bei der geltenden Rechtslage aufgrund der kurzen Kündigungsfrist in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Nachbesetzung der vertragsärztlichen Stelle und der Fortsetzung der vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung kommen kann.

Zur Flexibilisierung und Erneuerung des Kündigungsrechts sollen als ausdrückliche Kündigungsgründe der (einzel)vertraglichen Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Ärztinnen/Ärzten (Gruppenpraxen) wiederholte nicht unerhebliche oder schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen vorgesehen werden. Festgehalten wird, dass eine im Einzelfall unerhebliche Pflichtverletzung durch ihre beharrliche Wiederholung zu einer erheblichen Pflichtverletzung werden kann. Die Kündigung ist jedenfalls dann rechtswirksam und rechtskräftig, wenn der/die betroffene Arzt/Ärztin (Gruppenpraxis) innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch an die Landesschiedskommission erhebt. Die Landes- bzw. im Falle einer Berufung gegen diese Entscheidung die Bundesschiedskommission können die erfolgte Kündigung nur dann aufheben, wenn der Arzt/die Ärztin nicht gegen wiederholte nicht unerhebliche oder nicht gegen schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen verstoßen hat. Im Hinblick auf den Entfall der „Härtefall-Klausel“ nach dem bisherigen § 343 Abs. 4 ASVG geht die Anordnung nach § 343 Abs. 5 ASVG, die für Vertragskündigungen in Folge von Verstößen gegen die Bewilligungs- und Dokumentationspflichten nach § 350 Abs. 3 ASVG bei der Verschreibung von Heilmitteln ein verschärftes Kündigungsregime gegenüber den Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen) vorsieht, ins Leere und kann daher beseitigt werden. Vertragskündigungen in Folge von Verstößen gegen die Bewilligungs- und Dokumentationspflichten sollen künftig den allgemeinen Regeln folgen.

Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach § 343 Abs. 2 Z 4 und 5 ASVG (bestimmte strafrechtliche Verurteilungen) soll künftig überdies nicht mehr nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen werden können.

Zu Art. 4 Z 34 bis 36 und 38 (§§ 344 Abs. 2 und 3, 345 Abs. 1 sowie 347 Abs. 4a ASVG):

Die Paritätische Schiedskommission (§ 344 ASVG), welche zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, besteht derzeit aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Ärztekammer und zwei vom zuständigen Krankenversicherungsträger bestellt werden. Um Stimmengleichheit innerhalb der Kommission zu vermeiden und eine Entscheidungsfindung zu begünstigen, soll die Paritätische Schiedskommission künftig aus einem/einer Richter/Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende, welcher/welche vom Bundesminister für Justiz auf jeweils fünf Jahre zu bestellen ist, und den vier Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen, weshalb auch die Bestimmung über die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit entfallen kann. Zusätzlich soll aufgrund des bei den Rechts- und Sachfragen oftmals benötigten medizinischen Sachverstandes festgelegt werden, dass jeweils einer/eine der Beisitzer/Beisitzerinnen Ärztin oder Arzt sein muss.

Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen weiters gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, die vor den (Schieds-)Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des Ökonomiegebots nach § 133 Abs. 2 ASVG, zu berücksichtigen sind. Die Parameter selbst sind ebenso festzulegen. Kommt bis zum 31. Dezember 2010 keine Einigung zustande, sodass den Schiedskommissionen keine wissenschaftsbasierten Daten für die Beurteilung insbesondere der ökonomischen Krankenbehandlung zu Verfügung stehen, kann durch eine Richtlinie eine entsprechende Regelung getroffen werden. Da es sich bei der Erlassung der Richtlinie um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereichs von Hauptverband und Österreichischer Ärztekammer, somit zweier Selbstverwaltungskörper, handelt, ist diese nach den Vorgaben des Art. 120b Abs. 2 B-VG ausdrücklich als solche zu bezeichnen und ein Weisungsrecht des Bundesministers für Gesundheit vorzusehen. Eine Verlautbarung der Richtlinie hat im amtlichen Portal der österreichischen Sozialversicherung im Internet unter www.avsv.at zu erfolgen.

Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen bereits jetzt nach § 345 Abs. 1 ASVG im jeweiligen Verfahren der Landesberufungskommission nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche soll künftig zur Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auch für jene Personen gelten, die bei der Erarbeitung der Richtline nach § 347 Abs. 4 ASVG mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist.

Zu Art. 4 Z 37 und 40 (§§ 346 Abs. 6 und 351h Abs. 5 ASVG):

Durch die Neuregelung soll den Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 Z 1 B‑VG entsprochen werden, wonach die einfache Gesetzgebung Organe von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freistellen kann, wenn ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten, vorgesehen ist. Dieses Recht des Bundesministers für Gesundheit, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, soll nunmehr hinsichtlich der Landesberufungskommission (§ 345 ASVG), der Bundesschiedskommission (§ 346 ASVG) und der Unabhängigen Heilmittelkommission (§ 351h ASVG) ausdrücklich vorgesehen werden.

Zu Art. 4 Z 39 (§ 349 Abs. 2c ASVG):

Es soll künftig möglich sein, die Vertragspartnerbeziehungen im Bereich der Krankenanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG (selbständige Ambulatorien) hinsichtlich bestimmter medizinischer Sonderfächer oder Teile dieser durch Gesamtverträge zu regeln („Spartenverträge“). Hinsichtlich der übrigen Krankenanstalten und der bereits bestehenden Sonderregelung für ambulante Untersuchungen mit Großgeräten (§ 349 Abs. 2b ASVG) tritt dadurch keine Änderung ein.

Zu Art. 4 Z 43 (§ 652 Abs. 6 ASVG):

§ 342a ASVG (Sonderregelungen für Gruppenpraxen) gilt sowohl für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Bestehende Gruppenpraxis-Gesamtverträge sind daher allenfalls an die zusätzlichen Erfordernisse anzupassen. Werden nach dem 1. September 2010 Gruppenpraxen, die in Form einer offenen Gesellschaft geführt werden, in Vertrag genommen, so soll dies auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Gesamtverträge erfolgen können. Sobald ein neuer Gesamtvertrag geschlossen ist, sind Einzelverträge selbstverständlich nur mehr auf Basis dieses Gesamtvertrages zulässig. Gruppenpraxen, die in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden (Neugründung oder Umgründung), können nur dann in Vertrag genommen werden, wenn es einen Gesamtvertrag im Sinne des § 342a ASVG gibt oder sich die Vertragspartner auf einen Sonder-Einzelvertrag (§ 342a Abs. 5 ASVG) nach einheitlichen Grundsätzen einigen. Dasselbe gilt auch für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft geführt werden, wenn es zum 1. September 2010 keinen Gruppenpraxis-Gesamtvertrag gibt. Das in § 625 Abs. 5 Z 3 ASVG vorgesehene Erlöschen des Einzelvertrages im Falle des Wechsels der Rechtsform soll verhindern, dass die alten Vertragsbestimmungen aus dem Gruppenpraxis-Gesamtvertrag auf Gruppenpraxen in neuer Rechtsform anwendbar sind. Der Abschluss von Sonder-Einzelverträgen bleibt dadurch unberührt.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 85 Abs. 5 Z 2 GSVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung wird ein Verweis richtiggestellt.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 85 Abs. 5 Z 3 GSVG):

Durch das 4. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 147/2009, wurde die Möglichkeit einer vorläufigen Stundung von Beiträgen nach § 35 Abs. 7 GSVG durch die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 GSVG ersetzt.

§ 85 Abs. 5 Z 3 GSVG, der den Anspruch auf Sachleistung im Falle einer vorläufigen Stundung regelt, ist daher an die neue Rechtslage anzupassen.

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (§§ 19 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2, 26 Abs. 1 lit. c, 93 Abs. 1 B-KUVG):

Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2002 ist das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, außer Kraft getreten und dessen zu diesem Zeitpunkt bestehender Inhalt einschließlich der angeführten Nebengebühren, die einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, als Abschnitt IX in das Pensionsgesetz 1965 transferiert worden. Es sind daher auch die seit dem 1. Jänner 2003 neu geschaffenen anspruchsbegründenden Nebengebühren - wie etwa der Differenzausgleich nach den §§ 113g und 113h Gehaltsgesetz 1956 - im Pensionsgesetzes 1965 (§ 59 Abs. 1) normiert.

Mit den nun vorgesehenen Zitatanpassungen soll den Regelungen betreffend die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Pensionsgesetz 1965 Rechnung getragen werden.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 2 Abs. 2 FSVG):

Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG) eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG ist und somit diese Tätigkeiten dem FSVG (Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung) unterliegen. Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt somit nicht in Betracht.

Zu Artikel 9 bis 12 (Änderung des GuKG, HebG, MTD-Gesetz, MTF-SHD-G):

Für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Artikel 9), die Hebammen (Artikel 10), die gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Artikel 11) und den medizinisch-technischen Fachdienst und die Sanitätshilfsdienste (Artikel 12) wird klargestellt, dass diese ihren Beruf auch im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen im Sinne des neuen § 52a ÄrzteG 1998 ausüben dürfen. Hinsichtlich der Medizinischen Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen ist diese Möglichkeit bereits vom geltenden Wortlaut des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, erfasst.

Für Zahnärztliche Assistenten/-innen, die derzeit noch nicht als Gesundheitsberuf reglementiert sind, wird im Rahmen der neu zu schaffenden Berufsausübungsregelungen auch die zahnärztliche Gruppenpraxis als Dienstgeber verankert werden.

Was den Zusammenschluss von freiberuflich ausübbaren nichtärztlichen Gesundheitsberufen betrifft, der nicht vorrangiges Regelungsziel des gegenständlichen Projekts ist, so wird ein allfälliger Regelungsbedarf derzeit noch geprüft, sodass entsprechende Regelungen einem weiteren Schritt vorbehalten werden.

Darüber hinaus erfolgen folgende seit den letzten Novellen dieser Bundesgesetze erforderlich gewordene Anpassungen an das Unionsrecht:

Die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird an die letzte Änderung dieser Richtlinie angepasst.

Weiters wird in den Umsetzungshinweis die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes aufgenommen. Artikel 27 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht eine Gleichbehandlung des von dieser Richtlinie begünstigten Personenkreises mit eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen vor. Dementsprechend wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erweitert.

Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122, wurden unter anderem die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachgeschärft. Was den unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Personenkreis betrifft, so wurden durch das FrÄG 2009 die entsprechenden Begrifflichkeiten näher an die Richtlinie angepasst, in diesem Sinne wird der Begriff „freizügigkeitsberechtigt“ durch den Begriff „gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt“ ersetzt. Hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen, unterscheidet das NAG nunmehr zwischen der Dokumentation zur Bescheinigung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (§ 54 NAG) und der Dokumentation zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 54a NAG). An diese aufenthaltsrechtlichen Änderungen werden die entsprechenden Regelungen in den Berufsgesetzen angepasst.

Finanzielle Erläuterungen

Zu Art. 4 Z 8 und 46 (§§ 125 Abs. 1 und 652 Abs. 4 ASVG):

Durch die vorgesehene Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes auf drei Monate für freie Dienstnehmer/innen wird es in bestimmten Fällen zu einem höheren Krankengeldbezug, in anderen Fällen zu einem niedrigeren Krankengeldbezug kommen, weshalb insgesamt mit Kostenneutralität zu rechnen ist. Der Hauptverband hat in den nächsten drei Jahren jeweils zum 31. Oktober eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Neubildung der Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen nach § 125 Abs. 1 ASVG entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist in weiterer Folge dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.

Zu Art. 4 Z 6, 19 bis 30, 38 und 43 (§§ 131 Abs. 1, 342 Abs. 2, 2a Z 4 und Abs. 3, 342a, 343 Abs. 1 bis 1c, Abs. 2, 4 und 5, 347 Abs. 4a sowie 652 Abs. 3 und 5 ASVG):

Die Maßnahmen im Vertragspartnerbereich (Sonderregelungen für Gruppenpraxen) können nicht im Einzelnen sondern lediglich als Paket, das sich aus gesetzlichen Vorgaben, Vertragsrecht und Verwaltungshandeln zusammensetzt, betrachtet werden.

Aus den Beschlüssen des Verbandsvorstands und der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23. Juni 2009 ergibt sich aus dem vorgeschlagenen Maßnahmenbündel im Rahmen des Konzeptes „Gesundheit: Finanzierung sichern – langfristige Potenziale zur Steuerung der Ausgaben und zur nachhaltigen Kostendämpfung“ ein Kostendämpfungsvolumen von insgesamt 1,725 Mrd. Euro in den Jahren 2010 bis Ende 2013 wie folgt:

Jahr(e)

2010

2011

2012

2013

2010-2013

Kostendämpfungsvolumina in Mio. Euro

197

361

510

657

1.725

Die im vorliegenden Entwurf geplanten Änderungen stellen nach dem 4. SRÄG, BGBl. I Nr. 147/2009, einen nächsten legistischen Umsetzungsschritt im Vertragspartnerrecht dar, um die Versicherungsträger bei dem Ziel „Erreichen des Kostendämpfungspfades“ zu unterstützen. Gemeinsames Ziel im oben genannten Konzept ist, die ohne Maßnahmen zu erwartende Kostensteigerung nachhaltig zu reduzieren.

Unmittelbare – dh, durch die gesetzliche Anordnung sofort wirksame – finanzielle Auswirkungen sind mit dem vorliegenden Maßnahmenbündel nicht verbunden, da erst die konkrete Umsetzung im Vertragswege zu den gewünschten Einsparungen für die (zahn)ärztliche Hilfe führen wird.

Durch den Zusammenschluss von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten zu einer Gruppenpraxis, der ohne weitere gesetzliche Auflagen möglich sein soll, können Einsparungen für Gruppenpraxen durch Synergien, wie etwa durch gemeinsames Benützen der Ordinationsinfrastruktur, optimierten Personaleinsatz und Wissenstransfer, erzielt werden, die in weiterer Folge jedenfalls teilweise ihren Niederschlag in Honorarabschlüssen finden werden müssen.

Der Zusammenschluss von Wahl(zahn)ärztinnen und –ärzten zu einer Gruppenpraxis bedarf eines Zulassungsverfahrens im Sinne des Ärztegesetzes 1998 und des Zahnärztegesetzes, in welchem die betroffenen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Parteistellung mitzuwirken haben. Durch das Zulassungsverfahren scheint sichergestellt, dass es zu keiner übermäßigen bzw. unkontrollierten Ausweitung des Angebotes kommt. Entsprechendes gilt für das Zulassungsverfahren für die selbständigen Ambulatorien nach dem KAKuG.

Auch im Wahl(zahn)arztbereich gilt somit, dass erst die konkrete Umsetzung der neuen Rechtslage für die Kostenentwicklung maßgeblich sein wird.

Zu Veranschaulichung wird noch Folgendes ausgeführt:

Die Summe der Kostenerstattung/Kostenzuschüsse im ärztlichen Bereich durch die Krankenversicherung (Leistungen durch Wahlärztinnen/Wahlärzte) betrug im Jahr 2008 rund 116 Millionen Euro, die Leistungen durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte 2,07 Mrd. Euro. Die Relation der wahlärztlichen zu den vertragsärztlichen Leistungen betrug in diesem Jahr somit 5,6%.

Durch die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger am Zulassungsverfahren ist mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen, da bereits derzeit im Rahmen des Gesamtvertrages die Planung der Stellenpläne unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit erfolgt.