Vorblatt

Problem

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des Programms „Clean Air for Europe“ (CAFE) hat die Europäische Kommission am 21. September 2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen.

Die vollziehenden Behörden haben wiederholt auf die Vollzugsschwierigkeiten des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. I Nr. 405/1993 hingewiesen und eine Integrierung in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 angeregt.

Ziel

Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und natürlichen Quellen sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Hinsichtlich der Bestimmungen über das Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen soll durch die Novelle des Bundeslufteinhaltegesetzes und die Aufhebung des Verbrennungsverbotsgesetzes eine Deregulierung und Vereinfachung erzielt werden.

Alternativen

Zur Novelle des IG-L keine; da die EU-Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt werden muss und die Verbesserungen im Vollzug nur mit dieser Vorgangsweise möglich ist.

Zur Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes und der Aufhebung des Verbrennungsverbotsgesetzes: Beibehaltung der beiden Gesetze.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

IG-L: Von den nach der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen 15 Messstellen für PM2,5 (gem. § 4) sind derzeit bereits 13 in Betrieb, es wären daher nur noch 2 Stück PM2,5-Messgeräte durch die Bundesländer anzuschaffen.

Für den laufenden Betrieb bedeutet dies, dass pro PM2,5 Messstelle jeweils rund 60 Analysen im Jahr anfallen werden. Die Analysen werden ebenfalls von den Bundesländern durchgeführt.

Die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Abgasklassen gemäß § 14a Abs. 4 verursacht Kosten für die Ausarbeitung einer Verordnung auf Bundesebene. Die Kosten für die erforderlichen Plaketten sind jedenfalls vom jeweiligen Antragsteller zu tragen.

Die Erstellung eines Programms zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen von PM2,5 gemäß § 19 verursacht kaum nennenswerte Kosten, da auf bereits vorhandene Studien zurückgegriffen werden kann.

         -      Es ergeben sich insgesamt keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

         -      Die Verordnung durch den BMLFUW gemäß § 14a Abs. 4, Änderung der Messkonzept-VO sowie das Programm gemäß § 19 können mit dem vorhandenen Personalstand abgedeckt werden und haben daher keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Weiters können sich bei Bundes- oder Landesbehörden aus unterschiedlichen Regelungen dieser Novelle erhöhte Verwaltungskosten ergeben, deren Eintreten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann.

Beide Novellen: Durch die Vereinfachung des Vollzugs: Einsparung von Verwaltungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Das Regelungswerk hat keine nennenswerten wirtschaftspolitischen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Novellen ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen

IG-L: Die neue Informationsverpflichtung für Bürger/innen „Abgasklassen-Kennzeichnung“ in § 14a IG-L führt zu einer Vermehrung der Verwaltungskosten nur für jene Bürger/innen, welche allfällig von einer Ausnahme betroffen sind, um einen einmaligen Betrag pro Kraftfahrzeug entsprechend der Höhe der Kosten für eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967. Durch die Maßnahme „An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine der Euro-Abgasklassen von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt“ wird einmalig eine Belastung für Bürger/innen verursacht, deren Preis erst in der Verordnung festzulegen sein wird.

Weiters kommt es durch einzelne Bestimmungen zu Verwaltungsentlastungen.

BLRG: Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder BürgerInnen vorgesehen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

IG-L: Das Regelungsvorhaben führt voraussichtlich zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich. Eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahmen nach IG-L auf die Treibhausgasemissionen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Das IG-L steckt vorerst den Rahmen von möglichen Maßnahmen ab, die konkrete Ausgestaltung erfolgt hingegen auf regionaler Ebene im Wirkungsbereich der Länder.

Die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel in Österreich wird durch das Regelungsvorhaben weder maßgeblich begünstigt noch beeinträchtigt.

BLRG: Das Regelungsvorhaben wirkt sich positiv auf die Feinstaubbelastung aus.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

IG-L: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind bis 11. Juni 2020 in die Österreichische Rechtsordnung zu übernehmen.

BLRG: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Artikel I:

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist ein Programm zu erstellen, das neben hoheitlichen Maßnahmen auch Maßnahmen der Beschaffung, Fördermaßnahmen und einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes enthalten kann. Dies entspricht auch den Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien. Auf Grundlage des Programms ist ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des CAFE-Programms hat die EK am 21.09.2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen. Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und biologischen Quellen, die Möglichkeit der Fristverlängerung für PM10 und NO2, sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Zusätzlich zum Grenzwert für PM2,5, der 25 μg/m3 beträgt, wurde das „nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition“ eingeführt, dh eine relative Reduktionsverpflichtung der Mitgliedstaaten um voraussichtlich 20 % im Zeitraum von 2010 bis 2020, im Vergleich zum Average Exposure Indicator 2011.

Eine weitere Verpflichtung in Bezug auf PM2,5 ist die „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration“ von 20 μg/m3. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung niedriger liegt, als der Grenzwert für PM2,5 von 25 μg/m3. Die Einhaltung dieser Verpflichtung auf EU-Ebene wird anhand eines AEI (Indikator für die durchschnittliche Exposition – Average Exposure Indicator) für das Jahr 2015 ermittelt. Der AEI für das Jahr 2015 ist der Mittelwert der Messergebnisse an Meßstellen für den städtischen Hintergrund in den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert im klassischen Sinn, da sie sich auf einen Mittelwert bezieht.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Besonderer Teil

Zu Z 17 (§ 2):

Zu § 2 Abs. 6a:

Die Definition von Luft wird gleichlautend aus der Richtlinie 2008/50/EG übernommen.

Zu § 2 Abs. 8:

Diese sprachliche Überarbeitung dient der Präzisierung der Definition eines Sanierungsgebiets.

Zu § 2 Abs. 10:

Unter Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 sind weiterhin ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, zu verstehen. Ausgenommen von dieser Definition sind ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes. Damit wird sichergestellt, dass Erhaltungs-, Betriebs- und Kontrolleinrichtungen für den öffentlichen Schienenverkehr uneingeschränkt betrieben werden können (zB Notstromaggregate für Signalanlagen). Heizungsanlagen in oder für Eisenbahnanlagen sind jedoch nicht von dieser Ausnahme umfasst und unterliegen somit der Anlagendefinition.

§ 2 Abs. 10 Z 2 definiert, welche mobilen technischen Einrichtungen dem Anlagenbegriff unterliegen, und welche Ausnahmen gelten. Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge, die abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (z.B. auf Baustellen eingesetzt) werden, als Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 10 gelten. Nur soweit und solange diese zur Fortbewegung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, unterliegen sie den Maßnahmen für Kraftfahrzeuge gemäß § 14.

Im Bereich der Eisenbahnen sind abweichend von der bisherigen Regelung nunmehr nur Schienenfahrzeuge vom Anlagenbegriff nicht umfasst, nicht jedoch nicht schienengebundene Fahrzeuge der Eisenbahnverwaltung. Betroffen sind nicht Betriebsmittel, die elektrisch betrieben werden, da diese keine Schadstoffe emittieren. Weiterhin ausgenommen vom Anlagenbegriff bleiben Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes und Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990. Flugplätze und Flughäfen sind nun vom Anlagenbegriff umfasst, jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmen in § 13 Abs 2b und § 14 Abs. 2 Z 7 hinzuweisen. Fahrzeuge der Land- oder Forstwirtschaft fallen gemäß lit. b nur dann nicht unter den Anlagenbegriff, wenn diese für eine spezifische land- oder forstwirtschaftliche Haupttätigkeit herangezogen werden, beispielsweise die Bearbeitung des Feldes oder Durchforstung im Wald. Sobald sonstige Tätigkeiten, wie beispielsweise Transporttätigkeiten, Winterdienste oder private Tätigkeiten verrichtet werden, sind diese Fahrzeuge vom Anlagenbegriff umfasst. Weiters jedenfalls vom Anlagenbegriff umfasst sind Fahrzeuge, wenn diese für Tätigkeiten im Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetz herangezogen werden.

Gemäß Z 3 fallen nunmehr nicht nur Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, sofern sie Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, unter den Anlagenbegriff, sondern auch Liegenschaften, auf denen sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die nicht unter Arbeit verstanden werden. Sonstige Tätigkeiten sind beispielsweise Freizeitaktivitäten wie Motorsportaktivitäten. Unter Arbeit wird sowohl Erwerbsarbeit als auch beispielsweise Freiwilligenarbeit verstanden, die nicht dem Erwerbszweck dient. Stallungen oder landwirtschaftlich genützte Flächen fallen nicht unter Z 3.

Zu § 2 Abs. 18:

Die Definition für Alarmwerte wurde aus der EU-Luftqualitätsrichtlinie übernommen.

Zu § 2 Abs. 19 bis 22:

Allgemeine Definition des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator). Für diesen Indikator werden nur Messstellen für den städtischen Hintergrund herangezogen. Drei unterschiedliche AEI sind für die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von Bedeutung. Sie werden in den Ziffern 20 bis 22 definiert. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben finden sich in Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG.

Zu § 2 Abs. 23:

Die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration ist eine absolute Verpflichtung, die sich auf einen Mittelwert bezieht, weswegen sie keinen Grenzwert im üblichen Sinn darstellt. Sie ist festgelegt, um schädliche Auswirkungen von PM2,5 auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und muss in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden. Genauere Bestimmungen dazu finden sich in § 3a.

Zu Z 18 (§ 3):

Abs. 1 wurde lediglich sprachlich umformuliert.

Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 dienen der Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf PM2,5, die u. a. in den §§ 3a und 3b geregelt sind, oder beinhalten lediglich Klarstellungen. Die Änderungen in Abs. 5 sind sprachlicher Natur. In Abs. 6 wird ein Verweis auf die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa aufgenommen.

Zu Z 19 (§§ 3a bis 3b):

Zu § 3a:

Diese Regelung legt fest, von wem und in welchem Ausmaß Maßnahmen im Falle einer Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI zu treffen sind. Bei einer solchen Überschreitung ist es möglich, dass an einzelnen Messstellen die Messwerte unter 20 µg/m³ liegen. An diesen Messstellen muss nur dafür gesorgt werden, dass dieser Wert auch im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird (Abs. 1). In Abs. 2 und 3 wird verpflichtend festgelegt, dass Maßnahmen in einem Ausmaß getroffen werden müssen, die der Höhe des Messwertes entsprechen. Dabei muss entweder ein Wert von 20 µg/m³ (Absatz 2) oder ein Wert erreicht werden, der um einen bestimmten Prozentsatz unter dem des Messwertes liegt (Absatz 3). Der im Zeitraum 2013 bis 2015 zu erreichende Wert ist gemäß dem Berechnungsschema in Anhang 8 zu berechnen.

Zu § 3b:

In § 3b wird einer Bestimmung der neuen Luftqualitätsrichtlinie nachgekommen. Demnach treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 zu erreichen. Der Zielzeitraum sind die Jahre 2018 bis 2020. Als Ziel wird in der Richtlinie ein bestimmter Reduktionsprozentsatz angegeben, der von der Ausgangskonzentration (gemessen in den Jahren 2009 bis 2011) abhängt:

Ausgangskonzentration in µg/m³

Reduktionsziel in Prozent

< 8,5

0

> 8,5 - < 13

10

= 13 - < 18

15

= 18 - < 22

20

≥ 22

Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen

Zu Z 20 (§ 4):

Die Verordnungsermächtigung wird um Regelungen betreffend die Messung von PM2,5 und die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Luftqualitätsrichtlinie und deren Anhängen ergänzt und angepasst. Das Messkonzept muss nunmehr auch Angaben über Messstellen für den städtischen Hintergrund beinhalten. Es werden auch weitere Kriterien und Regelungen betreffend Messung und Beurteilung von Luftschadstoffen zu regeln sein, wobei hier der Inhalt bereits sehr konkret durch die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2008/50/EG determiniert ist.

Zu Z 23 (§ 7):

Mit der Ergänzung in Abs. 1 und der neuen Bestimmung in Abs. 3 wird festgelegt, dass in Fällen, in denen eine Überschreitung eines Grenzwerts für PM10 vorliegt, die Überschreitung aber auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Split auf Straßen im Winterdienst oder auf Emissionen aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist, die Ausweisung als Grenzwertüberschreitung unterbleiben kann. In der Folge sind auch keine Statuserhebung (§ 8 Abs. 2 lit. c) und kein Programm gemäß § 9a zu erstellen. Die Kriterien für die Beurteilung, ob dieser spezielle Fall zutrifft, sind in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen, wobei hierzu die von der Europäischen Kommission zu erlassenden Leitlinien zu beachten sind. Die Europäische Kommission ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über solche Fälle zu informieren, wobei zusätzlich nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verringerung der Konzentration getroffen wurden. Die Verpflichtung zur Erbringung der erforderlichen Nachweise trifft den Landeshauptmann.

Abs. 2 betrifft die Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf den AEI (Durchschnittswert, der an Messstellen des städtischen Hintergrunds die Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 ermittelt). Diese Verpflichtung bezieht sich auf einen Mittelwert über mehrere Messstellen für den städtischen Hintergrund, die im Bundesgebiet verteilt sind. Aus diesem Grund kann der jeweilige Landeshauptmann nur den numerischen Wert der Messung jener Messstelle angeben, der für die Berechnung des AEI heranzuziehen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auszuweisen, ob über den Zeitraum des jeweils letzten Jahres die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (AEI) überschritten wurde. Das heißt, er hat den Mittelwert der Messwerte für PM2,5 an den Messstellen für den städtischen Hintergrund zu ermitteln und anhand der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration zu überprüfen.

Zu Z 24 (§ 8):

Eine Statuserhebung ist zukünftig auch bei der Überschreitung des Zielwerts für PM2,5 gemäß Anlage 5c zu erstellen. In der Folge ist auch ein Programm zu erstellen, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4.

In Abs. 1a und 2 wird ergänzend die Verpflichtung in Bezug auf den AEI festgelegt, sowie die neuen Berichtspflichten der Richtlinie 2008/50/EG.

Für die Schadstoffe PM2,5 und PM10 kann bei Überschreitungen des Grenzwerts bzw. des Zielwerts eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.

Zu Z 25 (§ 9 Abs. 3):

Dem Landeshauptmann soll es ermöglicht werden, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Erstellung des Emissionskatasters zusätzlich Daten, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung oder eines behördlichen Auftrags bei Institutionen, nicht nur bei Behörden, vorhanden sind, heranzuziehen. Solche Daten sind etwa bei der Umweltbundesamt GmbH vorhanden. Es sind jedoch jedenfalls die datenschutzrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Die Daten sind in der Regel kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 26 (§ 9a):

Zu § 9a Abs. 1:

In Abs. 1 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, Synergieeffekte mit Energie- oder Klimaschutzmaßnahmen bei der Programmerstellung zu beachten. Primär heranzuziehen sind aber auf jeden Fall die Ziele dieses Bundesgesetzes, die in § 1 verankert sind. Abs. 1 wird um die Verpflichtung in Bezug auf den AEI sowie um die Verpflichtung, im Programm das Sanierungsgebiet festzulegen, ergänzt. Darüber hinaus erfolgt in diesem Absatz die Umsetzung des in der neuen Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition.

Die Programme sind inhaltlich darauf auszurichten, dass mit den darin enthaltenen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Grenzwerte eingehalten werden und hinsichtlich der Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden kann. Weiters müssen in Umsetzung der Verpflichtungen aus der Luftqualitätsrichtlinie die Programme derart gestaltet sein, dass die Zielwerte soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden. Um Maßnahmen frühzeitig setzen bzw. planen zu können und um damit ein Ansteigen der Immissionswerte zu verhindern, sind bereits sowohl bei Überschreitung eines Grenzwerts sowie auch, wie Artikel 23 der Luftqualitätsrichtlinie vorgibt, bei Überschreitung eines Zielwerts, die jeweils in den Anlagen festgeschrieben sind, Programme zu erstellen.

Zu § 9a Abs. 2:

Da es sich bei der Verpflichtung in Bezug auf den AEI um eine auf einen flächenhaften Mittelwert bezogene Verpflichtung handelt, muss der Beitrag des jeweiligen Landeshauptmanns, in dessen Bundesland sich eine Messstelle für den städtischen Hintergrund befindet, nach einem Algorithmus gemäß Anlage 8 errechnet werden. Dies wird im neuen Absatz 2 vorgesehen.

Zu § 9a Abs. 3:

In Abs. 3 wird eine Ergänzung des Programms der Landeshauptleute um einen Hinweis auf sonstige Maßnahmen, die im Kompetenzbereich des Bundes liegen, aufgenommen, wobei die Kompetenzverteilung damit nicht berührt wird. Weiters wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Programm auch Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes umfassen kann.

Zu § 9a Abs. 5a:

Mit der neuen Regelung des Abs. 5a sollen jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen Emissionen aus einem Bundesland maßgeblich zur Grenzwertüberschreitung in einem anderen Bundesland beitragen, ohne dass in erstgenanntem Bundesland Grenzwertüberschreitungen auftreten müssen. Auch in diesem Fall ist ein gemeinsames, übergreifendes Programm zu erstellen.

Zu Z 27 (§ 9b Z 4):

Die Streichung der Einschränkung trägt dem Konzept der Unterscheidung zwischen Ziel- und Grenzwerten der EU-Luftqualitätsrichtlinie Rechnung.

Zu Z 29 (§ 10):

Die Streichung der Wortfolge „im Rahmen“ soll klarstellen, dass eine Maßnahmenverordnung auch Maßnahmen enthalten kann, die im zugrundeliegenden Programm noch nicht enthalten waren; das wird auch im letzten Satz des Abs. 1 explizit ausgedrückt. Diese Regelung führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, da kleine Korrekturen oder Ergänzungen von Programmen keine Neuerlassung eines solchen notwendig machen. Diese Maßnahmen dürfen dann natürlich nicht dem existierenden Programm widersprechen und, wie auch in Abs. 3 festgelegt, nicht den Grundsätzen des § 9b widersprechen und somit auch nicht in bestehende Rechte unverhältnismäßig eingreifen. Darüber hinaus erfolgt eine Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf den AEI. Die Regelung, dass in der Verordnung festzulegen ist, ob die Maßnahmen direkt wirken oder mit Bescheid anzuordnen sind, war in früheren Fassungen des IG-L enthalten und soll wieder aufgenommen werden, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen, der entsteht, wenn in jedem Fall bei Maßnahmen für Anlagen ein Sanierungskonzept vorzulegen ist.

Die Grundsätze des § 9b sind nicht nur bei der Erstellung des Programms, sondern auch bei Erlassung der Maßnahmenverordnung zu berücksichtigen.

Mit Abs. 4 wird sichergestellt, dass, wenn es auf Grund einer Evaluierung eines Programms gemäß § 9a Abs. 6 zu einer erheblichen Überarbeitung des Programms kommt, auch eine darauf beruhende Maßnahmenverordnung aktualisiert und angepasst wird. Somit wird sichergestellt, dass sich Änderungen in Programmen in konkreten Maßnahmen niederschlagen.

Zu Z 30 (§ 10a):

Diese Bestimmung wird als nicht erforderlich gestrichen.

Zu Z 31 (§ 13):

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen, mit denen der Stand der Technik definiert wird, unter anderem Verordnungen gemäß § 82 der Gewerbeordnung, sind seit über 10 Jahren unverändert in Kraft und spiegeln in diesem Fall häufig nicht mehr den aktuellen Stand der Luftreinhaltetechnik wieder. Dabei ist davon auszugehen, dass spätestens alle 10 Jahre eine Anpassung an den wesentlich veränderten, neuen Stand der Technik notwendig ist. Die Festlegung eines aktuellen Standes der Technik in derartigen Verordnungen und Bundesgesetzen trägt maßgeblich zur Umsetzung einer vorsorglichen Luftreinhaltepolitik bei. Wenn eine derartige Verordnung oder ein derartiges Bundesgesetz älter als 10 Jahre ist, soll die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 für Anlagen, die unter diese Bestimmungen fallen, unter weiteren Bedingungen möglich sein. Eine derartige Bedingung ist, dass sich der Stand der Technik wesentlich verändert hat. Zusätzlich sind Anlagen zum Schutz der Investitionen noch 10 Jahre nach ihrer letzten Sanierung bzw. ihrer Genehmigung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 ausgenommen. Mit dieser Dynamisierungsklausel ist sichergestellt, dass eine Anlage nicht für immer von § 13 Abs. 1 ausgenommen ist. Die mit Verordnung oder Gesetz festzulegenden Maßnahmen für Anlagen orientieren sich an den BAT-Referenzdokumenten und dem in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ambitionierter Umweltpolitik definierten und umgesetzten Stand der Technik.

Mit der Ausnahme in Abs. 2b werden das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundsätze des § 9b unterstrichen. Der ordnungsgemäße Betrieb auf Flughäfen wird ausdrücklich sichergestellt. Es wird garantiert, dass etwaige Betriebspflichten durch Maßnahmen nicht unmöglich gemacht werden können. Solange der ordnungsgemäße Flugverkehr sichergestellt ist, sind jedoch Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionssituation im Bereich von Flughäfen und Flugplätzen sehr wohl möglich.

Die Streichung der lit. d in Abs. 2 und des letzten Satzes in Abs. 2 wurde zugunsten einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Abs. 3 vorgenommen, um Regelungen für die Verwendung von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ab einer Leistung von 18 kW in Sanierungsgebieten zu treffen. Darüber hinaus erstreckt sich die Verordnungsermächtigung auch auf eine mögliche Regelung einer Partikelfilterpflicht sowie eine Staffelung des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten nach Abgasklassen in Sanierungsgebieten, wobei vor allem an Gebiete mit hoher Immissionsbelastung (Ballungsräume) zu denken ist. Dabei können auch auf unterschiedliche Erfordernisse bezüglich der Verwendung in Winter- bzw. Sommermonaten abgestellt werden, Differenzierungen nach Leistung oder nach Luftschadstoffen, die in bestimmten Sanierungsgebieten überschritten sind, vorgenommen werden, Vorschriften über die Verwendung von Partikelfiltersystemen getroffen, sowie eine regelmäßige Überprüfung der Abgaswerte angeordnet werden.

Zu Z 32 (§ 13a):

Die Einfügung trägt der Neuregelung in § 10, dass eine Maßnahme bei Anlagen nicht in jedem Fall ein Sanierungskonzept erfordert, Rechnung.

Zu Z 33 (§ 14):

Die Überschrift lautet nunmehr statt „Maßnahmen für den Verkehr“ „Maßnahmen für Kraftfahrzeuge“. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur für den Kraftfahrzeugverkehr Maßnahmen in diesem Paragraphen geregelt sind und nicht für den gesamten Verkehr.

Zu § 14 Abs. 1:

In Abs. 1 erfolgt eine Klarstellung, welche Maßnahmen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs jedenfalls umfasst sind.

Zu § 14 Abs. 2:

Aufgrund der bisher zahlreichen in Abs. 2 vorgesehenen ex lege Ausnahmen für Verkehrsbeschränkungen waren effektive Maßnahmen in diesem Sektor bisher nur eingeschränkt möglich. Mit der Umgestaltung des Abs. 2 und der Streichung bzw. Einschränkung von Ausnahmen soll neben der Flexibilisierung des Handlungsspielraums für die Maßnahmensetzung auch mehr Klarheit und Übersichtlichkeit geschaffen werden. Die in Abs. 2 aufgezählten Ausnahmen sind generelle Ausnahmen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, auf die der Landeshauptmann keinesfalls zugreifen kann. Die Ausgestaltung von zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen hängt von der konkreten Maßnahmenverordnung des Landeshauptmanns ab, der selbstverständlich an die Einhaltung der Grundsätze des § 9b, wie beispielsweise an das Prinzip der fairen verursacherbezogenen Lastenverteilung, gebunden ist. Dieser kann über die hier aufgezählten Ausnahmebestimmungen hinaus weiterreichende Ausnahmen festsetzen, wenn diese zweckmäßig und gerechtfertigt sind. Die Ausnahmen in Abs. 2 schränken den Handlungsspielraum des Landeshauptmanns bei der einer Maßnahmenanordnung vorausgehenden Abwägung ein; sichern aber eine bundeseinheitliche Vorgangsweise für gewisse Sektoren und Abgasklassen.

In § 14 Abs. 2 Z 1 finden sich ex lege Ausnahmen für Fahrzeuge, auf deren Dienste die Gesellschaft keinesfalls verzichten kann. Dies sind vor allem die sogenannten Blaulichtfahrzeuge (Fahrzeuge der Feuerwehr, von Rettungs- und Krankentransportdienstes), aber auch Fahrzeuge von Versorgungs- und sonstigen Diensten jeweils in Ausübung ihres Dienstes. Dazu zählen Fahrten im Zuge von Übungen, aber keine Fahrten, die nicht dem Kernbereich der jeweiligen Tätigkeit entsprechen, wie der Betriebsausflug mit einem Fahrzeug der Feuerwehr. Es macht keinen Unterschied, ob die Fahrzeuge den Gebietskörperschaften selbst oder Unternehmungen gehören, die zu diesen Dienstleistungen beauftragt wurden.

In Z 2 wird klargestellt, dass die Ausnahme für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich die Ausübung von spezifisch land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeiten (beispielsweise die Bearbeitung des Feldes oder das Durchforsten des Waldes) umfasst. Bei der Verwendung eines Fahrzeugs der Land- oder Forstwirtschaft für sonstige Tätigkeiten, wie beispielsweise Transporttätigkeiten, Winterdienste oder private Verwendungen, ist es keinesfalls von dieser Ausnahme umfasst. Weiters keinesfalls unter diese Ausnahme fallen Fahrzeuge, wenn diese für Tätigkeiten im Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetz herangezogen werden.

Im Rahmen der Beschränkungen der Ausnahmen wird auch die Möglichkeit für Individualausnahmen gemäß Z 3 und 4 auf das überwiegende öffentliche Interesse und auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Kleinunternehmen im Werkverkehr beschränkt. Kleinunternehmen sind Unternehmen, die maximal 4 Fahrzeuge in ihrem Dienst haben, die als Lastkraftwagen zugelassen sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Fahrzeuge dem Unternehmen gehören, geleast oder gemietet sind oder aus einem anderen Grund dem Unternehmenszweck dienen. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu ereilen, wenn diese Fahrzeuge der Güterbeförderung der Klasse N1 und N2 für den Werkverkehr gemäß Güterbeförderungsgesetz verwendet werden. Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung ist für eine Ausnahme nach öffentlichem Interesse und für eine für Kleinunternehmer dasselbe, mit der Ausnahme, dass bei der Genehmigungen für Kleinunternehmer nicht geprüft werden muss, ob die Fahrten vermieden werden könnten. Auch die Dauer ist unterschiedlich geregelt; während für Unternehmen die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich einheitlich für 3 Jahre zu erteilen ist, kann die Genehmigung im anderen Fall höchstens für diese Dauer erteilt werden. Für Fahrzeuge der Euroklasse 0 kann eine Ausnahme gemäß Abs. 2 Z 4 längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erteilt werden. Die Kennzeichnung gemäß Absatz 4 gegen Ersatz der Kosten erfolgt in beiden Fällen auf dieselbe Weise. Fahrzeugen mit Spezialaufbauten, wie beispielsweise Saugtankfahrzeuge zur Entsorgung von Fäkalien, Altölen und anderen flüssigen Altstoffen, Kippfahrzeugen mit Abdeckvorrichtungen, Tankfahrzeugen mit Edelstahltank zum Transport flüssiger Lebensmittel, Milch und Vorprodukten für die Lebensmittelerzeugung, Spezialfahrzeugen für überhohe, überschwere und überbreite Sondertransporte, Berge- und Abschleppfahrzeugen, Kranfahrzeugen, Betonpumpen und Asphaltbirnen können gemäß Z 3 Individualausnahmen erteilt werden.

In Z 5 wird eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßig Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre.

In Z 6 finden sich weitere ex lege Ausnahmen für Fahrzeuge der Euro-Abgasklassen 5, 6 oder höher, die generell von Verkehrsbeschränkungen nicht betroffen sein sollen. Hierzu zählen unter anderem der Ziel- und Quellverkehr und der Personenbeförderungsverkehr.

Gemäß Z 7 sind Fahrzeuge, soweit sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen mit Betriebspflicht notwendig sind, von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen ausgenommen. Davon ungestört sind Maßnahmen, die die Erneuerung der Fahrzeugflotte oder den Einsatz von emissionsärmeren Fahrzeugen auf Flugplätzen umfassen.

Zu § 14 Abs. 2a:

Um sicherzustellen, dass vom Landeshauptmann keine Maßnahmen angeordnet werden können, die Fahrzeughalter unerwartet treffen würden und die die Investitionssicherheit gefährden könnten, wird im Absatz 2a eine Übergangsbestimmung für Omnibusse und Lastkraftwagen getroffen, die den Euroabgasklassen 3 und 4 entsprechen. Erst nach Ablauf der Fristen können diese Fahrzeuge potentiell von Maßnahmen umfasst werden und ihren Beitrag zur Luftreinhaltung leisten. Es wird damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abgaswerte derselben Euroklasse bei LKW und PKW nicht ident sind und ein EURO 4 LKW im Verhältnis deutlich bessere Abgaswerte vorweist als ein EURO 4 PKW.

Zu § 14 Abs. 6:

Die Änderungen des Abs. 6 tragen dem Umstand Rechnung, dass flächenhafte Verkehrsbeschränkungen teilweise nur mit extrem hohem Aufwand durch Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung kundgemacht werden können. Mit der Änderung wird eine neue Kundmachungsform außerhalb der StVO geschaffen, die aber keinesfalls zu einer geringeren Publizität führen soll, da mit Hinweistafeln sichergestellt werden muss, dass die betroffenen Fahrzeuglenker über Verkehrsbeschränkungen ausreichend informieren sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird eine bundeseinheitliche Regelung für das Aussehen der Hinweisschilder, allenfalls mittels Erlass, anstreben.

Zu §14 Abs. 6a:

Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sind von dem Rechtsträger zu tragen, der diese auch für seine Zwecke verwendet und benutzt. Da häufig solche Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowohl für Kundmachungen im Sinne des IG-L als auch für Zwecke der Bundesstraßenverwaltung verwendet werden, gilt es, die Kosten anteilsmäßig zu teilen. Dabei ist sowohl auf die Dauer der Verwendung als auch auf die damit klar verbundenen Kosten abzustellen.

Zu § 14 Abs. 8:

Abs. 8 dient der Klarstellung, dass für die Vollziehung der Fahrverbote die Bestimmungen der StVO sowie des KFG herangezogen werden können. Es soll damit auch insbesondere klargestellt werden, dass die technische Verkehrsüberwachung mittels Bildaufzeichnungsgeräten, wie sie auch in der 22. StVO-Novelle vorgesehen wurde, zulässig ist.

Zu Z 34 (§ 14a):

Um den Vollzug von Verkehrsbeschränkungen österreichweit zu erleichtern, wird mit dieser neuen Bestimmung eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Aussehen und weitere Kriterien von Plaketten zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Abgasklassen festgelegt. Diese Kennzeichnung ist auf Grund des Gesetzes nicht verpflichtend, jeder Fahrzeughalter kann entscheiden, ob er die Möglichkeit der Kennzeichnung in Anspruch nimmt. Relevant ist das Vorliegen der Kennzeichnung allerdings in Gebieten, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß einer Verordnung des Landeshauptmanns gelten, die an Abgasklassen gekoppelt sind, da somit die Kontrolle ermöglicht wird. Es ist keine Kennzeichnung für einspurige Fahrzeuge vorgesehen. Die Plakette kann unter anderem auch Informationen enthalten, ob es sich um einen LKW oder einen PKW handelt, ob das Fahrzeug mit Diesel, Benzin oder einem Alternativantrieb betrieben wird und ob ein Partikelfilter im Fahrzeug eingebaut wurde. Damit wird sichergestellt, dass der Landeshauptmann maßgeschneiderte Anordnungen auch mittels der Kennzeichnung kontrollieren kann.

Abs. 1 regelt, wo und wie ‑ für den Fall einer Kennzeichnung ‑ die Kennzeichnung angebracht werden muss.

In Abs. 2 wird die Ausfolgung der Kennzeichnung durch ermächtigte Stellen geregelt. Bei neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugen wird die Anbringung vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes (KFG) vorgenommen. In allen anderen Fällen werden die gemäß § 57a KFG ermächtigten Stellen auch zur Ausfolgung der Plaketten gemäß Abs. 1 ermächtigt.

Abs. 3 regelt die Ermächtigung der Hersteller von Plaketten gemäß § 57a KFG, zur Festlegung der Zuordnung einzelner Fahrzeugtypen zu Klassen eine Datenbank zu schaffen und diese sowie die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehenen Plaketten den gemäß § 57a KFG ermächtigten Stellen zur Verfügung zu stellen. Für die Hersteller der Plaketten besteht die Möglichkeit, sich zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenzuschließen.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in der unter anderem die Vertriebsorganisation, Aussehen, Preis, Abmessungen, Farbe, Beschaffenheit des Materials der Aufkleber sowie die auf den Aufklebern dargestellten Informationen und Kategorien festgelegt werden.

Zu Z 36 (§ 15):

Die Einfügung des Wortes „und“ berichtigt einen Schreibfehler in einer vorhergegangenen Novelle.

Zu Z 37 (§ 16):

Bei der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 sind die Grundsätze des § 9b, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie eine Ausgewogenheit der Maßnahmen zu beachten. Die unterschiedlichen Emittentengruppen sind für Maßnahmen gemäß § 16 heranzuziehen. Es können für die verschiedenen Maßnahmen unterschiedliche Umsetzungsfristen oder Geltungszeiträume, unter Berücksichtigung von Veränderungen der Immissionssituation, angeordnet werden, beispielsweise nur für die Wintermonate. Im Vollzug des Gesetzes hat sich gezeigt, dass häufig selbst die Mindesterfordernisse der EU-Luftqualitätsrichtlinie mit den Maßnahmen der §§ 13 bis 15 nicht erreicht werden. Daher müssen den Vollzugsbehörden weitergehende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die ausreichend sind, um bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Richtlinie effiziente Maßnahmen zu setzen und zu garantieren, dass drohende Vertragsverletzungsverfahren abgewendet werden. Die nach Abs. 1 Z 1 zu treffenden Anordnungen dürfen für den weiteren Betrieb von Anlagen einer bestimmten Kategorie unter Heranziehung objektiver Maßstäbe nicht faktisch prohibitiv sein. Es muss einem Betrieb möglich sein, die Anordnungen zu erfüllen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Betrieb an. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit entspricht dem des § 9b. Wenn die übrigen Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte der Anlagen 1, 2 und 5 um mehr als 50% überschritten werden, sind, wie bisher auch, ebenfalls Maßnahmen des § 16 anzuordnen. Dabei gelten die Bedingungen, die am Beginn des Absatzes erwähnt sind. Festzuhalten gilt es, dass zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung von Grenz- bzw. Zielwerten nicht nur Maßnahmen der §§ 13 bis 16 getroffen werden können, sondern unter Umständen auch mit Fördermaßnahmen (vgl. § 9a Abs. 3 Z 3) Verbesserungen bezüglich der Immissionssituation erreicht werden können. In Z 4 wird klargestellt, dass bei Anwendung des § 16 nicht nur generelle Fahrverbote angeordnet werden können, sondern differenzierte zeitliche und räumliche Beschränkungen möglich sind. Dabei sind auch Verpflichtungen zu emissionsmindernden Nachrüstungen von Fahrzeugen möglich. In Abs. 2 wird auf die unternehmerische Tätigkeit bei der Versorgung mit verderblichen Waren abgestellt. Hiervon umfasst ist beispielsweise auch der landwirtschaftliche Transport der verderblichen Milch in die Molkerei, nicht nur der gewerbsmäßige. Zusätzlich zu den in diesem Abs. aufgezählten Ausnahmen kann und wird voraussichtlich auch der Landeshauptmann weitere Ausnahmen erlassen. Diese werden, um treffsicher zu sein, in ihrer Ausgestaltung je nach Sanierungsgebiet unterschiedlich sein, damit ist eine bundeseinheitliche Kennzeichnung von vornherein nicht sinnvoll. Abs. 3 ermöglicht es, Maßnahmen gemäß § 16 wie andere Verkehrsmaßnahmen mittels der Kundmachungsform des § 14 Abs. 6 kundzumachen.

Zu Z 38 (§ 19):

Um das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI, wie es in § 3b festgeschrieben ist, erreichen zu können, muss ein Programm erstellt werden, das Maßnahmen vorsieht, damit das Ziel 2020 erreicht werden kann. Dieses Ziel ist auf Grund der Richtlinie 2008/50/EG im IG-L aufzunehmen. Da es sich um ein nationales Ziel handelt, ist dieses Programm von der Bundesregierung unter der Koordinierung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erarbeiten. Bei der Erstellung des Programms nach Abs. 1 ist auch auf die Erreichung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 3a abzustellen. Durch ein sinnvolles Zusammenwirken von allfällig zu setzenden Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nach § 3a durch den Landeshauptmann und dem Programm nach § 19 durch die Bundesregierung soll die Einhaltung des AEI im Zeitraum 2013 bis 2015 sicher gestellt werden.

Mit dem Programm der Bundesregierung gilt es, das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI zu erreichen. Das Konzept entspricht dem des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft (EG-L). Gemäß EG-L sind Programme mit dem Ziel zu erstellen und umzusetzen, dass Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NOx, SO2, VOC und NH3) ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten werden. In Ergänzung zum EG-L bezieht sich § 19 IG-L auf PM2,5, einen Schadstoff, der aus humanhygienischer Sicht besonders wichtig ist.

Im Gegensatz zum EG-L ist bei der Umsetzung jedoch nicht eine absolute Emissionshöchstmenge zu erreichen, sondern es muss zuerst bestimmt werden, wie hoch die Emissionsreduktion sein muss, um die Immissionen in den für den AEI relevanten Gebieten um den vorgegebenen Prozentsatz zu senken.

Zu Z 39 (§ 20):

Die Neuerungen in § 20 beinhalten einerseits die Festsetzung derselben Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen wie auch für Straßen und Straßenabschnitte, was aus gleichheitsrechtlichen Gründe erfolgt, und andererseits eine geänderte Festlegung, welche Grenzwerte für die Genehmigung heranzuziehen sind. Somit unterliegen beispielsweise genehmigungspflichtige Straßenbauprojekte demselben Regime wie neue Anlagen und emissionserhöhende Anlagenerweiterungen. Dabei ist nicht nur die Bauphase von Straßen heranzuziehen, sondern es ist auch auf die zu erwartenden Emissionen, die durch deren Benützung und Verwendung entstehen werden, abzustellen. Der früher verwendete Begriff “anstreben“, der vermuten ließ, das es sich lediglich um einen Ziel- und keinen Grenzwert handelte, wird gestrichen.

Im ersten Teil des Abs. 3 sind Grenzwerte aufgezählt, bei deren Überschreitung neue Anlagen, emissionserhöhende Erweiterungen oder der Neubau von Straßenprojekten nicht zu genehmigen sind. Dabei sind der JMW für NO2 und der TMW für PM10 erhöht und entsprechen den Mindesterfordernissen der EU- Luftqualitätsrichtlinie. Diese Schaffung eines erweiterten Spielraums ist in § 20 notwendig, da der JMW für NO2 und der TMW für PM10 gemäß den Anlagen dieses Bundesgesetzes in vielen Gebieten überschritten werden und es dadurch zur Situation kommen kann, dass Neugenehmigungen auch von emissionsarmen Anlagen in betroffenen Gebieten nicht erfolgen können. Gemäß den Zielen dieses Bundesgesetzes soll in einem Gebiet die beste mit nachhaltiger Entwicklung verträgliche Luftqualität bewahrt werden. Um wirtschaftliche Innovationen auch in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen zu ermöglichen, wird dieser Puffer geschaffen. Dieser ergänzende Spielraum hat weder einen Einfluss auf die Höhe der Grenzwerte in den Anlagen des IG-L noch auf Verpflichtungen, die aus diesem Bundesgesetz entstehen, insbesondere auch nicht auf die §§ 7, 8, 9a, 10, 13, 14 oder 16.

Wenn eine Anlage erweitert wird und neue Emissionsquellen hinzukommen, diese aber Hand in Hand mit einer mindestens im gleichen Umfang wirksamen emissionsmindernden Maßnahme in derselben Anlage erfolgt und somit insgesamt keine erhöhten Emissionen von dieser Anlage ausgehen, liegt keine emissionserhöhende Anlagenerweiterung vor.

Z 1 und 2 sehen weiterhin Ausnahmetatbestände vor, nach denen eine Genehmigung trotz Grenzwertüberschreitungen zu erfolgen hat und ist nunmehr nicht mehr nur bei Anlagen sondern auch bei Straßenbauprojekten heranzuziehen. Mit der Gleichbehandlung von Straßen und Anlagen bei den Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 und der Betrachtung der Emissionen sowohl des zu erwartenden Verkehrs auf der zu genehmigenden Straße, als auch mit den zu erwartenden einer Anlage werden europarechtliche Bedenken gegen die bisherige Regelung ausgeräumt. Eine straßenrechtliche Genehmigungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn ein Neubau einer Straße oder eines Straßenabschnittes einer Genehmigung nach BStG 1971 oder einem Landes-StraßenG unterliegt, sondern immer dann, wenn, diesen gleichzuhaltend, eine Straße als solche einer spezifischen Genehmigungspflicht unterworfen wird (etwa nach einer BauO). Nicht darunter fallen jedoch beispielsweise Genehmigungen, die ihre Grundlagen in forst-, naturschutz- oder wasserrechtlichen Eingriffstatbeständen haben.

Die zusätzliche Ausnahme in Abs. 4 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anlagenbegriffes in § 2 Abs 10 und der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 zu sehen. Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 sind für mobile Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, da deren Verwendung bereits von der Verordnung gemäß § 13 Abs 3 geregelt wird und dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Bei Genehmigung von Anlagen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob die dem Stand der Technik entsprechende Anlage einen Beitrag zur Erreichung des Zieles von 34 % für erneuerbare Energieträger leistet.

Grundsätzlich würde es den Grundsätzen des § 9b widersprechen, für eine gerade erst genehmigte Anlage oder Straße eine Maßnahme gemäß §16 anzuordnen. Daher wird in Abs. 5 festgehalten, dass Anlagen, die in den letzten 5 Jahren gemäß § 20 genehmigt wurden, nicht von solchen Maßnahmen betroffen sein dürfen.

Zu Z 40 (§ 21 Abs. 2):

Hier wird ein Hinweis auf Biogasanlagen als Beispiel für Anlagen eingefügt, die derzeit keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Zu Z 42 (§ 21a):

Hier sind lediglich sprachliche Anpassungen an die neue IPPC- Richtlinie vorgenommen worden.

Zu Z 43 (§ 23):

Die Bestimmungen über die Berichte wurden an die neue EU-Rechtslage angepasst.

Da der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Informationen, die bei den Bundesländern vorhanden sind, für die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Berichtspflichten angewiesen ist, stellt diese Regelung klar, dass die Landeshauptleute verpflichtet sind, Informationen in geeigneter Form, wie beispielsweise in Online-Formularen, zeitgerecht und grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 44 (§ 27):

Die Schaffung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG hat sich in der Vergangenheit als nicht durchführbar erwiesen, der Bund wird daher nicht länger verpflichtet, eine solche Vereinbarung anzustreben.

Zu Z 45 (§ 30):

Es wurde für den Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen. Auch die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 durch falsche Angaben und die missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 4 werden unter Strafe gestellt.

Die Möglichkeit der Einhebung von Organstrafverfügungen wird in Abs. 1 eingeführt und bei der Gestaltung und der Höhe an die Regelungen der StVO angelehnt. Es wird daher im Vollzug möglich, dass nicht bei jeder Übertretung ein Verwaltungsverfahren eröffnet werden muss und zudem der Zugriff auf ausländische LenkerInnen verbessert wird. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von nicht mehr als 30 km/h kann eine Organstrafe in der Höhe von bis zu 50 € verhängt werden. Bei Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung von bis zu 70 € verhängt werden.

Zu Z 46 (§ 31a):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde für den Landeshauptmann gegen Bescheide des UVS in Strafsachen gemäß § 30 geschaffen.

Zu Z 51 (Anlage 1a):

Die Toleranzmarge von 5 µg/m³ beim JMW für NO2 bleibt ab dem 1. Jänner 2010 unverändert erhalten. Im Jahre 2012 hat auf Grundlage der Ergebnisse einer Evaluierung der Immissionssituation der Jahre 2010 und 2011, in denen die Absenkung der Toleranzmarge auf 5 µg/m³ bereits gegolten hat, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 einen etwaigen Entfall der Toleranzmarge anzuordnen.

Zu Z 52 (Anlage 1b):

Ergänzung um den Grenzwert für PM2,5 gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG. Von einer Regelung des Richtgrenzwertes wurde Abstand genommen, da die Evaluierung der Kommission im Jahr 2013 abgewartet wird.

Zu Z 55 (Anlage 5a):

Der Zielwert für PM10 ist in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten und soll daher auch im IG-L entfallen.

Zu Z 56 (Anlage 5c):

Ergänzung um den Zielwert für PM2,5.

Zu Z 57 (Anlage 8):

In Anlage 8 wird der Algorithmus festgelegt, der bei der Vollziehung des § 3a anzuwenden ist. Nachdem der AEI ein Durchschnittswert über eine in der Messkonzept-Verordnung gemäß § 4 festgelegte Zahl von Messstellen ist, muss bestimmt werden, welcher Beitrag in den jeweiligen Sanierungsgebieten zu leisten ist, damit im Durchschnitt die Verpflichtung in Bezug auf den AEI (20 µg/m³ als Jahresmittelwert für PM2,5) erreicht werden kann.

Wenn in einem der Zeiträume, die in dieser Anlage angegeben sind, eine Überschreitung des AEI gemäß § 7 (2) ausgewiesen wird, müssen in den für den AEI relevanten Gebieten folgende Ziele in der Zielperiode 2013 bis 2015 erreicht werden:

in Gebieten, in denen im Überschreitungszeitraum der Messwert maximal 20 µg/m³ PM2,5 beträgt, darf der jeweilige Messwert in der Zielperiode nicht überschritten werden (§ 3a Abs. 1)

in Gebieten, in denen der Messwert über 20 µg/m³ PM2,5 beträgt, müssen Maßnahmen in einem Ausmaß getroffen werden, damit der Messwert während der Zielperiode um einen für alle diese Gebiete gleichen Prozentsatz unter dem jeweiligen Messwert des Überschreitungszeitraums liegt. Dabei müssen in keinem Gebiet Maßnahmen in einem Ausmaß getroffen werden, dass in der Zielperiode ein Wert unter 20 µg/m³ PM2,5 erreicht wird (§ 3a Abs. 2 und 3).

Zum besseren Verständnis wird hier ein fiktives Musterbeispiel durchgerechnet.

Es werden 5 Messstellen angenommen (A bis E), für die die Durchschnittsmesswerte der Jahre 2009 und 2010 bekannt sind:

Messstelle

A

B

C

D

E

Durchschnittsmesswert 2009-2010 (µg/m³)

22

25

20

18

26

Nachdem der Durchschnitt über diese 5 Messstellen über 20 µg/m³ liegt (22,2 µg/m³), wird eine Überschreitung nach § 7 Abs. 2 ausgewiesen und Anlage 8 kommt zur Anwendung.

Nach Ziffer 1 werden die Messwerte aufsteigend angeordnet:

Messstelle

D

C

A

B

E

Messwert

18

20

22

25

26

Reihung

1

2

3

4

5

Die Zahl der Messstellen g = 5, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ r = 2 (D und C).

Die Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ ist A (22 µg/m³). Für diese Messstelle wird Xj berechnet: j = 3, X3 = (22-20)/22 = 0,0909.

Mit diesem Wert wird in die Formel für Sj eingesetzt:

                S3 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0.0909) (22 + 25 + 26) + 20 (3 – 2 – 1)} =  20,87

Nachdem S3 > 20 ist, ergibt sich für die Messstelle A ein zu erreichende Durchschnittswert von 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle B (25 µg/m³) nochmals durchgeführt:

                X4 = (25-20)/25 = 0,2

                S4 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0,2) (25 + 26) + 20 (4 – 2 – 1)} = 19,76

Nachdem S4 < 20 ist, wird nach der Formel in Abs. 3a. der zu erreichende Durchschnittswert für die Messstellen B und E berechnet:

                 = 0,1765

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für den Zeitraum 2013, 2014, 2015 für die Messstellen B und E sind demnach um 17,65 % niedriger als die Durchschnittsmesswerte in dem Zeitraum, für den die Überschreitung ausgewiesen wurde, also 20,6 µg/m³ für B und 21,4 µg/m³ für E.

Artikel II:

Allgemeiner Teil:

Bereits seit einigen Jahren wurde von den vollziehenden Behörden wiederholt der Wunsch nach einer Novellierung des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. Nr. 405/1993, (in der Folge kurz Verbrennungsverbotsgesetz, VVG, genannt) geäußert, da dieses sowohl schwer lesbar als auch in der Praxis schwer vollziehbar sei.

Im Regierungsübereinkommen hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, „zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung eine Novellierung des Verbrennungsverbotsgesetzes mit vereinfachtem Vollzug, jedoch unter Bewahrung des Schutzzieles, umzusetzen.“

Die LandesumweltreferentInnen regten bei ihren Konferenzen 2008 und 2009 an, das Verbrennungsverbotsgesetz in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zu integrieren.

Das Verbrennen biogener Materialien soll sowohl flächenhaft als auch punktuell im Freien untersagt werden, wobei die bisherige Ausnahme für die Wintermonate betreffend das punktuelle Verbrennen für den intensiv genutzten Landwirtschaftsbereich entfallen und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich angepasst werden soll. Dies wird in der LURK 2009 wie folgt begründet:

„Was die Luftreinhaltung betrifft, stellen gerade die Winter- und Frühjahrsmonate, wo das Abbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich gestattet ist, jene Zeit dar, wo die Schadstoffbelastung am höchsten ist (Stichwort Feinstaub). In den Gebirgstälern liegen Rauchschwaden von Abbrennvorgängen aufgrund häufiger Inversionssituationen tagelang im Talboden. Nur um noch rechtzeitig vor dem 1. Mai (Beginn der Verbrennungsverbotszeit) erlaubt zu handeln, wird selbst nasses Holz verbrannt. Der Schadstoffausstoß bei diesen Verbrennungsvorgängen ist um ein Vielfaches (bei einzelnen Schadstoffen mit teilweise krebserregendem Charakter weit über 1 000-fach) höher, als er sich unter günstigen Abbrandbedingungen und gleichzeitiger Energienutzung in hochwertigen Heizungsanlagen ergibt.

Diesen problematischen Abbrennvorgängen im Freien steht (bundesweit) eine Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung von biogenen Abfällen gegenüber. In den meisten Altstoffsammelhöfen werden biogene Materialien übernommen, Kompostieranlagen benötigen strauchiges und astiges Material als Strukturmaterial und die Vielzahl der mit Unterstützung öffentlicher Mittel errichteten Biomassefeuerungsanlagen sind im Stande, diese biogenen Materialien unter Energiegewinn hochwertig zu verfeuern. Ausnahmen, wie sie derzeit für biogene Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich in den Winter- und Frühjahrsmonaten gelten, sind in den seltensten Fällen tatsächlich notwendig (so etwa bei Feuerbrand).“

Die ex lege Ausnahmen, wie sie für Lagerfeuer oder Grillfeuer bereits bestehen, bleiben erhalten, nicht jedoch die für Brauchtumsveranstaltungen. Da es in den Ländern unterschiedliche Bräuche gibt, wird diese Ausnahmemöglichkeit dem Landeshauptmann vorbehalten. Verordnungen des Landeshauptmannes, die aufgrund des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien bereits regional erlassen wurden, sollen nicht sofort neu erlassen werden müssen und bleiben für drei weitere Jahre aufrecht (wie zB die Feuerbrandverordnungen).

Gleichzeitig soll dem Landeshauptmann, wenn die örtliche Situation es erfordert, die Möglichkeit eröffnet werden, taxativ aufgezählte zeitliche und räumliche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot zu erlassen; somit wird den Ländern die Möglichkeit geboten, auf ihre (regional- oder lokal‑)spezifische Situation Rücksicht zu nehmen.

Wesentliche Neuerungen:

         1.    Das Bundesgesetz über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. Nr. 405/1993 wird zur Gänze aufgehoben und in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 integriert.

         2.    Bei „Lagerfeuer“, „Brauchtumsveranstaltung“, „Grillfeuer“ und „Feuer im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung“ wurde die Beschickung neu definiert.

         3.    Generelles Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens biogener und nicht biogener Materialien. Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes sind zulässig; existieren solche nicht, können die Bezirksverwaltungsbehörden auf Antrag durch Bescheid Ausnahmen bei Schädlingsbefall und bei der Verbrennung von Rebholz vorsehen.

         4.    Wegfall der Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens bei kleinen Mengen mit Verweis auf die Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, da – wie bereits oben erwähnt – eine Infrastruktur zur sachgerechten Behandlung von Abfällen (wie zB Biotonne) vorhanden ist.

         5.    der Auftrag zum Löschen des Feuers bzw. eine Ersatzvornahme ist jetzt auch bei biogenen Materialien vorgesehen, und zwar nicht mehr durch die Gemeinden, sondern durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die auch über einen Journaldienst verfügen.

         6.    Kontrollbefugnisse und Mitwirkungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden auch auf Verbrennen biogener Materialien ausgedehnt.

         7.    Die Verweise auf das Ozongesetz wurden an die neue Diktion (Informations- und Alarmschwelle) angepasst; der Verweis auf das mittlerweile aufgehobene Smogalarmgesetz entfällt und wird durch einen Verweis auf die Alarmwerte der Anlage 4 des IG-L ersetzt. Der Verweis auf das Forstgesetz bleibt weiterhin aufrecht, da dort der Schutz vor Waldbrand und Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung behandelt werden.

Köhlereien (Kohlenmeiler zur Herstellung von Holzkohle) fallen nicht unter den Begriff des Verbrennens biogener Materialien, da der Vorgang ein Vergasen ist. Die Verwendung einer Retorte zur Herstellung von Holzkohle ist aus Sicht der Luftreinhaltung jedenfalls einem Kohlenmeiler vorzuziehen.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 bis 6):

Zu § 1a Abs. 1 bis 3:

Der Wortlaut der Begriffsbestimmungen ist großteils aus den bisher geltenden Materien VVG und BLRG übernommen.

Zu § 1a Abs. 2:

Alle Öfen, die an einen Kamin angeschlossen sind, fallen unter den Anlagenbegriff.

Zu § 1a Abs. 3 und 4:

Die Beschickung von Lagerfeuern, Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen und Grillfeuern wurde neu in das Gesetz aufgenommen, um klarzustellen, dass auf Grund der massiven Rauchentwicklung beim Anbrennen von nassem Holz nur trockenes und vor allem nicht beschichtetes, nicht lackiertes Holz verwendet werden darf, weil es sonst zu einer massiven Erhöhung der Schadstoffbelastung vor allem durch persistente organische Schadstoffe kommt. Zum Grillen sollte nur Holzkohle verwendet werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Auf Wunsch der Länder wurde auch „Rauch“ bei Beeinträchtigungen und Belästigungen explizit erwähnt, da die Rauchentwicklung zB in den Tälern nach Verbrennungsvorgängen nicht zu vernachlässigen ist.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 bis 6):

Zu § 3 Abs. 1:

Die Zusammenführung des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, mit dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr.  137/2002 bringt die Zusammenführung aller Materialien (biogener und nicht biogener) und den Wegfall der Unterscheidung zwischen punktuellem und flächenhaftem Verbrennen. Dieses ganzjährige Verbot ist zur Sicherstellung der Luftqualität geboten und folgt dem Wunsch der Vollzugsbehörden nach einem einfacheren Vollzug ohne Differenzierungen.

Zu §  3 Abs. 2:

Bislang hatte die Gemeinde die Aufgabe des Löschens des Feuers bzw. die Ersatzvornahme im eigenen Wirkungsbereich über. Dieses wurde auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, da nunmehr die Verbote ausgeweitet wurden und die Bezirksverwaltungsbehörden im Gegensatz zur Gemeinde über einen Journaldienst verfügen.

Zu § 3 Abs. 3 Z 1 bis 5:

Die ex-lege Ausnahmen sind taxativ aufgezählt. Z 1 bis 4 finden sich im bisherigen § 5 des VVG. In Z 4 (Abflammen) wird nunmehr zusätzlich auf die „integrierte Produktion oder biologische Wirtschaftsweise“ verwiesen. Dies ist eine Maßnahme aus der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007, BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007).

Zu § 3 Abs. 3 Z 5:

Sollte es zB auf Grund des Fehlens von Forststraßen absolut unmöglich sein, das zur Verhinderung des Zuwachsens von Almen gerodete Holz ins Tal einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, ist in Ausnahmefällen in alpinen Lagen das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt. Unter „schwenden“ versteht man „das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes“ (vgl. § 5 Z 27 Sbg. NaturschutzG 1999).

Zu § 3 Abs. 4 Z 1 bis 6:

Abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, taxativ aufgezählte Ausnahmen vorzusehen.

Zu § 3 Abs. 4 Z 1:

Diese Ausnahme wird vor allem bei Schädlingsbefall oder Krankheiten wie Feuerbrand oder Kolhernie zur Anwendung kommen.

Zu § 3 Abs. 4 Z 2:

Der Wortlaut ist vom § 5 Abs. 1 Z 3 des VVG übernommen.

Zu § 3 Abs. 4 Z 3:

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen wurden aus den ex-lege Ausnahmen herausgenommen und in die Verordnungskompetenz des Landeshauptmannes übertragen, um den regionalen Unterschieden besser Rechnung tragen zu können.

Zu § 3 Abs. 4 Z 4:

Der Wortlaut wurde aus § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 VVG entnommen.

Zu § 3 Abs. 4 Z 5:

Im Monat April kann der Landeshauptmann nunmehr in schwer zugänglichen Weinbergen das Verbrennen von Rebholz zulassen.

Zu § 3 Abs. 4 Z 6:

Nach Lawinenabgängen ist es in manchen Gebieten auf Grund des unwegsamen alpinen Geländes schwer möglich, das angesammelte Holz sowie sonstiges biogenes Material wegzuführen, wodurch die Weideflächen nur mehr eingeschränkt benutzt werden können. In diesem Fall kann dieses abgebrannt werden, wobei auf die Bestimmungen des Forstgesetzes Bedacht zu nehmen ist (gemäß § 7 Abs. 3 werden die Bestimmungen der §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes nicht berührt).

Zu § 3 Abs. 5:

Wenn keine Verordnung des Landeshauptmannes vorliegt, kann es im Einzelfall bei Schädlings- oder Krankheitsbefall notwendig werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig Ausnahmen vorsieht, wobei die Amtssachverständigen herangezogen werden können. Ebenso kann im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen mittels Bescheides zulassen.

Zu § 3 Abs. 6:

Ist dem § 3 Abs. 3 VVG nachgebildet.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1 bis 4):

Zu § 7 Abs. 1:

Die bisherigen Verordnungen des Landeshauptmannes, wie die Feuerbrandverordnungen, bleiben vorübergehend für die Dauer von 3 Jahren aufrecht. Diese Übergangsfrist ist für die Schädlingsbekämpfung notwendig, sollte aber nicht unbegrenzt gewährt werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Gemäß der §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes gelten für die Forstwirtschaft eigene Bestimmungen bezüglich des Verbrennens. § 46 des Forstgesetzes wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 532/1995 aufgehoben.

Zu § 7 Abs. 4 Z 1 und 2:

Der Verweis auf das Ozongesetz wurde in der Diktion an die geltende Fassung aus dem Jahr 2003 angepasst. Statt auf das bereits aufgehobene Smogalarmgesetz wird nunmehr auf die Alarmwerte der Anlage 4 des IG-L (für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid) verwiesen.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 2):

Das VVG wird aufgehoben, da seine Inhalte in das BLRG integriert wurden.