784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (657 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)

Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr.

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

-       Jugendschutz

Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre und Landesbewilligungsinhaber an die erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).

-       Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder

Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz, noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll der Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.

-       Gebote statt Verbote

Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.

-       Effiziente Kontrolle

Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.

-       Wettbewerbsfairness

Die Besteuerungsrechtslage soll Wettbewerbsfairness zwischen den Anbietern gewährleisten und sieht im Konzessionsbereich nach dem erlaubten Angebot abgestufte Steuersätze vor. Besteuerungslücken für konzessionslose Anbieter werden geschlossen.

Mit dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben soll die Anpassung des Glücksspielgesetzes an die Entwicklungen der letzten Jahre im Glücksspielbereich erfolgen. Mit ihr soll die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden. Für diese Novelle sind auch Begleitmaßnahmen im Finanzausgleichsgesetz erforderlich.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 08. und am 14. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Johann Maier die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Mag. Harald Stefan, Ing. Peter Westenthaler, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Peter Michael Ikrath, Tanja Windbüchler-Souschill, Dr. Gabriela Moser und Mag. Wilhelm Molterer, Konrad Steindl sowie die Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka und Mag. Andreas Schieder und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z I. betreffend Art. 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Die vorgenommenen Änderungen betreffen keine technischen Normen im Sinne der EG-Informationsrichtlinie und sind daher nicht notifikationsrelevant.

Zu Z 1 (Art. 1 Z 1, § 1 Abs. 4 GSpG):

Mit der Schaffung eines eigenen zweckbezogenen Finanzierungsbeitrages wird der Arbeit der Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung eine gesicherte Finanzierungsquelle verschafft.

Zu Z 2 und 9 (Art. 1 Z 1 und 6, § 2 Abs. 3 und § 12a Abs. 4 GSpG):

Der Bundesminister für Finanzen soll zur Sicherstellung der technischen Richtigkeit der übermittelten Daten jederzeit eine technische Überprüfung vornehmen können oder dem Konzessionär/Bewilligungsinhaber die Vorlage eines technischen Gutachtens auftragen. Über diese Bestimmung wäre auch eine Vorab-Zertifizierung von einzelnen Softwareteilen möglich. Die Notwendigkeit einer solchen wird aber erst im Zuge der näheren Ausgestaltung der elektronischen Anbindung zu klären sein. Die näheren Details der Vorab-Hinterlegung von Quellcodes regelt die Verordnung.

Zu Z 3 (Art. 1 Z 5, § 5 Abs. 4 lit. a Z 1 GSpG):

Die Textierung wird sprachlich an § 25 Abs. 1 angeglichen. Damit soll klargestellt werden, dass den Bestimmungen dasselbe Normenverständnis zu Grunde liegt.

Zu Z 4, 5, 14, 15, 16, 19, 24 und 26 (Art. 1 Z 5, 11a, 11b, 12a, 16a, 19a und 24, § 5 Abs. 4 lit. a Z 3 und 7, § 23, § 24, § 25 Abs. 6 bis 8, § 25a, § 40 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 1 Z 5 und § 60 Abs. 25 Z 3 GSpG):

Bereinigung von Redaktionsversehen ohne inhaltliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage.

Zu Z 6 (Art. 1 Z 5, § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG):

Ebenso wie für VLT-Standorte (§ 12a Abs. 2 Satz 2) gilt auch für Automatensalons eine Einzel-Standortbewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist dort allerdings die für die Aufsicht zuständige Landesbehörde. Die Standortbewilligungspflicht hat sich zuvor nur implizit aus § 5 Abs. 7 Z 5 ergeben. Sie ist zur aufsichtsrechtlichen Steuerung und Kontrolle sowie zur Berücksichtigung von ordnungspolitischen Erwägungen über den Schutz der Spielteilnehmer bei der Bewilligung einzelner Standorte notwendig.

Zu Z 7 (Art. 1 Z 5, § 5 Abs. 7 Z 6 GSpG):

Damit soll gewährleistet werden, dass die Landesaufsichtsbehörden ebenfalls über einen Sanktionenkatalog verfügen, wie er im GSpG für die Bundeskonzessionäre besteht. Dies ergab sich bislang nur implizit aus § 5 Abs. 8.

Zu Z 8 (Art. 1 Z 5, § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG):

Lediglich redaktionelle Änderung. Die Bestimmung wird von § 50 Abs. 9 in § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG verschoben.

Zu Z 10 (Art. 1 Z 6, § 14 Abs. 4 Z 3 GSpG):

Die Limitierung von Video Lotterie Terminals soll fester Bestandteil der Konzession sein.

Zu Z 11 (Art. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 5 GSpG):

Es soll klargestellt werden, dass die neue Jahreserklärung die bisherigen einzelnen Monatserklärungen nicht ersetzt, sondern diese nur ergänzt.

Zu Z 13 (Art. 1 Z 10a, § 21 Abs. 9 GSpG):

Die Spielbankleitung trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ausbildung des im Spielbetrieb eingesetzten Personals. Mit diesem System hat es in der Vergangenheit keine Probleme gegeben. Um die Transparenz und damit auch eine gewisse Qualitätskontrolle zu erhöhen, sollen die Ausbildungspläne künftig dem Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Zu Z 20 (Art. 1 Z 16b, § 46 GSpG):

Eine Aufgabenübertragung durch die Bewilligungsbehörde stützt sich hinkünftig auf die organisatorischen Regelungen des § 12 Abs. 3 AVOG 2010. Die gesonderte Regelung im bisherigen § 46 Abs. 2 GSpG kann daher entfallen. Im Übrigen wird die Regelung neu strukturiert und an die neue Zwischenüberschrift vor § 32 („Lotterien ohne Erwerbszweck“) angepasst.

Zu Z 21 (Art. 1 Z 17a, § 50 Abs. 4 GSpG):

Bei der Überwachung von Glücksspielangeboten sollen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber dem beauftragten Amtssachverständigen bestehen.

Zu Z 22 (Art. 1 Z 18a, § 51 Abs. 2 Z 5 und 7 GSpG):

Bei Verdacht auf unberechtigtes Spielangebot sollen Ermittlungstätigkeiten und Verwaltungsverfahren nicht durch ein Berufen auf das Spielgeheimnis behindert werden können. Der Katalog der Ausnahmen vom Spielgeheimnis wird daher erweitert.

Zu Z 27 (Art. 1 Z 24, § 60 Abs. 26 GSpG):

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass für jene Teile der Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14, 21 und 22, für die eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung einer Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung vorliegt, der Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie einzuhalten ist.

Zu Z 28 (Art. 1 Z 24, § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG):

Die Evaluierungsbestimmung wird in eine Evaluierungspflicht umgewandelt. Der Evaluierungsbericht muss dem Nationalrat vorgelegt werden.

 

Zu Z II. betreffend Art. 2 (Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2008):

Zu Z 1 (Art. 2 Z 5, § 22b Z 2a FAG 2008):

Für die bisherigen Erlaubnisländer Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt, dass sowohl der Anteil der Länder (Gemeinden) an der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe als auch am Garantiebetrag in der Übergangszeit eingeschliffen wird, solange die Höchstzahl an neuen Landesbewilligungen nicht vergeben wurde. Diese Einschleifregelung ist erforderlich, solange im Land das „alte“ Regime gilt, weil weder eine volle Beteiligung der Länder (Gemeinden) an der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (der Bund ist umgekehrt nicht an der Vergnügungssteuer auf „alte“ Landesautomaten beteiligt) noch der volle Garantiebetrag (der Bund hat keinen Einfluss auf die Höhe der Einnahmen der Länder und Gemeinden aus der Vergnügungssteuer) gerechtfertigt sind. Für Wien gilt eine leicht modifizierte, aber grundsätzlich gleichartige Regelung.

Es kann aber auch die Situation eintreten, dass die Anzahl der „alten“ Landesautomaten deshalb zurückgeht, weil die neuen VLTs attraktiver sind, ohne dass das Land, insb. weil die neue Höchstzahl für Automaten noch nicht unterschritten ist, neue Landesbewilligungen vergeben kann. Bei dieser Konstellation ist eine Beteiligung des Landes an der VLT-Abgabe gerechtfertigt.

Dem § 22b FAG 2008 über die Höhe des Garantiebetrags wird daher eine Bestimmung hinzugefügt, dass der eingeschliffene Garantiebetrag wieder erhöht wird, wenn die Anzahl der „alten“ Landesautomaten zurückgeht und diesem Rückgang VLTs gegenüberstehen (unabhängig davon, ob es diese VLTs bereits jetzt gibt). Die Erhöhung wird mit dem Teil den Einnahmen des Bundes aus der VLT-Abgabe ermittelt, der sich aus der Erhöhung der Stammabgabe während der Übergangszeit auf über 10 % der Bemessungsgrundlage ergibt (wobei dann, wenn die Zahl der VLTs größer ist als die Zahl der Rückgang der „alten“ Automaten, auf einen Durchschnittswert abzustellen sein wird).

Diese Erhöhung des Garantiebetrags gilt für alle bisherigen Erlaubnisländer, also auch für die Sonderregelung für Wien mit dem nur formalen Unterschied, dass nicht der Garantiebetrag, sondern die Bedarfszuweisung erhöht wird.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Spielerschutz

Die im Bundesministerium für Finanzen neu einzurichtende Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung soll die Bedeutung des Spielerschutzes in Österreich künftig stärker betonen und diesen Bereich mit einem allfälligen Fachbeirat aktiv mitbegleiten. Spielerschutz bekommt damit im Glücksspielgesetz eine weitere rechtliche Absicherung sowie ein zusätzliches institutionalisiertes Forum, über das ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht erfolgen soll.

Der Finanzausschuss erwartet sich von der Arbeit der neuen Stelle insbesondere:

-         eine bessere Datenlage über die Behandlung von Patienten durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich,

-         die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels,

-         verstärkte Aufklärungs/Informationsarbeit über die Risken des Glücksspiels,

-         eine bessere Koordinierung der Arbeit der einzelnen Spielschutzeinrichtungen,

-         die Erarbeitung/Vorstellung von best practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Glücksspielkonzessionären und -bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen,

-         die Erarbeitung gemeinsamer Qualitätsstandards zur Anerkennung als Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des GSpG sowie die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese Spielerschutzeinrichtungen.

 

Der Finanzausschuss erwartet sich die Einrichtung der neuen Stelle bis 1. Jänner 2011.

Elektronische Anbindung der Glücksspielautomaten

Der Finanzausschuss erwartet sich von der elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG auch eine Überwachungsmöglichkeit der Einhaltung der ordnungspolitischen Vorgaben des § 5 GSpG. Dazu sollten insbesondere Einsätze und Gewinne eines Spiels in Echtzeit an das Bundesrechenzentrum übertragen werden.

Der Zugriff „auf einzelne Glücksspielautomaten“ im Sinne des § 2 Abs. 3 schließt auch den jederzeitigen Zugriff auf die Quellcodes der Betriebssoftware zur Sicherstellung der technischen Richtigkeit der übermittelten Daten ein.

Weiters soll geprüft werden, ob eine Verbesserung des Spielerschutzes durch die zusätzliche Übertragung personenbezogener Daten erreicht werden kann (zB Möglichkeit persönlicher Verlustbeschränkungen) und eine solche allfällige Verbesserung mit dem Grundrecht auf Datenschutz abgewogen werden.

Im Zuge der Konkretisierung der elektronischen Anbindung und der Erarbeitung der dazu gehörigen technischen Verordnung soll zudem geprüft werden, inwieweit zusätzlich zur elektronischen Anbindung und der damit möglichen ordnungspolitischen Überwachung noch eine ergänzende Zertifizierung einzelner Softwareteile notwendig erscheint.

Umsetzung in den Ländern

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass es bei der landesgesetzlichen Umsetzung den Ländern freisteht, aus verwaltungstechnischen Gründen Luftlinien anstelle von Gehwegen zu normieren, im Bereich der Abstandsregelungen größere als die im Bundesgesetz festgelegten Mindestabstände zu bestimmen sowie Abstandsregelungen im Bereich der Einzelaufstellungen festzulegen.

Zusätzliche Mindestabstandsregelungen zu Schulen und anderen für Kinder und Jugendliche sensiblen Orten sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage („Jugendschutz“) von den Ländern zu regeln.

Die behördliche Organisation der Landesaufsicht haben die Ländern entsprechend ihrer Organisationskompetenz einzurichten.

Zuschlagsabgaben der Länder

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 werden die Länder ermächtigt, Zuschläge zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von bis zu 150 % der Stammabgabe auszuschreiben. Eine volle Ausnutzung dieser Ermächtigung führt zu einer Aufteilung der Einnahmen zwischen Bund und Ländern/Gemeinden im Verhältnis von 40 % : 60 %. Unter Berücksichtigung der Aufstockung auf den neuen Garantiebetrag sinkt der Bundesanteil insgesamt sogar auf größenordnungsmäßig nur mehr 30 %.

Diesem neuen Zuschlagsrecht stehen Mindereinnahmen der Länder, aber auch der Gemeinden aus der Vergnügungssteuer auf Glücksspielautomaten und Spielbanken und aus der Senkung der Spielbankabgabe gegenüber. Aus kompetenzrechtlichen Gründen fällt es in die Kompetenz der Landesgesetzgeber zu regeln, dass auch die Gemeinden am Zuschlag beteiligt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ist dabei nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass die Länder partnerschaftliche Gespräche mit den Vertretern des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes über die Beteiligung der Gemeinden führen werden und dass bei deren Ergebnis nicht nur der Interessen der Standortgemeinden von Automaten und VLTs, sondern auch die Mindereinnahmen der Standortgemeinden von Spielbanken angemessen berücksichtigt werden.

Internetglücksspiel

Mit der starken Verbreitung des Internets und des stetig wachsenden Angebots von Online-Glückspielen sind neue Gefahren und Herausforderungen im Bereich des Glücksspiels entstanden. Eine leichte Zugänglichkeit von nicht-konzessionierten Online-Glücksspielen läuft dabei den ordnungspolitischen Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes und dem Gebot einer wirksamen Aufsicht zuwider. Bei der Bekämpfung konzessionsloser Online-Glücksspiele erscheint eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unerlässlich, um Verbraucher besser zu schützen und Betrugsfälle zu verhindern. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Finanzausschuss die Arbeit des Bundesministeriums für Finanzen, das sich an dem Erfahrungsaustausch im Rahmen der unter französischer Präsidentschaft eingerichteten Ratsarbeitsgruppe „Glücksspiel“ auf europäischer Ebene aktiv beteiligt. Dabei sollte im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gegenseitiger Respekt vor den jeweiligen nationalen glücksspielrechtlichen Regelungsmodellen Leitgedanke sein. So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der RS C-42/07 ein nationales Konzessionssystem von Glücksspielen über das Internet für gemeinschaftsrechtlich zulässig beurteilt.

Im Rahmen der weiteren Evaluierung des Glücksspielgesetzes erwartet sich der Finanzausschuss noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung der derzeitigen Regelung des Internetglücksspiels im GSpG unter Berücksichtigung europäischer und technischer Entwicklungen. Das Europäische Parlament hat zu der Integrität von Online-Glücksspielen in seiner Entschließung vom 10. März 2009 (2008/22151(INI)) bereits Empfehlungen ausgesprochen. Eine solche Überarbeitung soll dem ordnungspolitischen Regulierungsgedanken des GSpG folgen und jedenfalls die hohen Standards an Spielerschutzauflagen für österreichische Konzessionen beibehalten oder sogar weiter stärken sowie die Bekämpfung in Österreich nicht konzessionierter elektronischer Glücksspielangebote effektiver gestalten. Dazu werden insbesondere auch technische Möglichkeiten auszuloten sein.

Verbot der Automatikstarttaste und parallel laufender Spiele

Mit der Novelle zum Glücksspielgesetz wird der Spielerschutz im Automatenglücksspiel erstmals österreichweit definiert und Auflagen aus ordnungspolitischen Gründen erteilt. Danach bestehen spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus spielerschutzbegleitenden Rahmenbedingen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht u.a. dann, wenn keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird. Jedes Spiel muss überdies gesondert ausgelöst werden.

Der Finanzausschuss geht zum spielerschutzorientierten Spielverlauf davon aus, dass unter gesonderter Auslösung eine persönliche Auslösung verstanden wird und auch alle technischen Vorrichtungen nicht zulässig sind, die ohne gesonderte und persönliche Auslösung weitere Spiele auf einem oder mehreren anderen Glücksspielautomaten ermöglichen.

 

Ausbildungsordnung für Croupiers

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit und den Konzessionären gemäß §§ 21 und 22 bis zum 31.12.2013 einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Croupiers erarbeiten wird und der Gesetzgebung gegebenenfalls Vorlagen für notwendige bundesgesetzliche Änderungen vorlegen wird.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010-06-14

                             Mag. Johann Maier                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann