Vorblatt

1. Problem:

Im März 2007 nahm die mit Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 errichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden: Grundrechteagentur) in Wien ihre Tätigkeit auf. Die auf EU-Institutionen in Österreich generell anwendbaren Vorschriften regeln jedoch nur Teilbereiche der Amtsitzfragen.

2.Ziel:

Die Grundrechteagentur hat zur Aufgabe, Informationen und Daten zu sammeln und zu verbreiten, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte zu unterstützen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Die Vorläufereinrichtung der Grundrechteagentur war die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (im Folgenden: Beobachtungsstelle), die ebenfalls ihren Sitz in Wien hatte.

3. Inhalt, Problemlösung:

Um der Grundrechteagentur die ungehinderte Wahrnehmung ihres Mandates zu ermöglichen, ist es erforderlich, ein Amtssitzabkommen abzuschließen, das ergänzende Regelungen zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (vgl. ABl. C 115 vom 9.5.2008, 266, im Folgenden: Privilegienprotokoll) und den Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 24/2000, im Folgenden: Durchführungsmodalitäten) trifft.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Amtssitzabkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Allfällige Steuer- und Zollbefreiungen ergeben sich bereits aus den Bestimmungen des Privilegienprotokolls und der Durchführungsmodalitäten. Die darüber hinaus gehende Befreiung betreffend die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Erweiterung des Personenkreises, der diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt, führt nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne den durch das Amtssitzabkommen geregelten Verbleib der Grundrechteagentur in Österreich gar nicht anfallen würden. Außerdem dürften die vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen durch die Ausgaben der Grundrechteagentur und ihrer Mitarbeiter/innen kompensiert werden.

Österreich leistet einen Zuschuss in der Höhe eines Drittels zu den jährlichen Mietkosten des Amtssitzgebäudes der Agentur, wobei die Aufteilung zwischen BKA, BMeiA und Stadt Wien gemäß dem der Bundesregierung bereits aus Anlass der Unterzeichnungsvollmacht zur Kenntnis gebrachten Schlüssel (siehe Pkt. 22 des Beschl.Prot. Nr. 19) erfolgt. Die Bedeckung im laufenden Jahr sowie in den Folgejahren ist bei der jeweiligen Untergliederung innerhalb der den Ressorts zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen leistet einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Rolle Österreichs als Amtssitz internationaler Organisationen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen enthält ergänzende Regelungen zu und steht im Einklang mit den anwendbaren Unionsrechtsvorschriften (Privilegienprotokoll und Durchführungsmodalitäten).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Amtssitzabkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzten zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Amtssitzabkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 1. März 2007 nahm die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden: Grundrechteagentur) in Wien ihre Tätigkeit auf. Sie wurde mit Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007, die maßgeblich während des österreichischen EU-Ratsvorsitzes verhandelt worden war, errichtet. Die Grundrechteagentur hat zur Aufgabe, Informationen und Daten zu sammeln und zu verbreiten, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte zu unterstützen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Die Vorläufereinrichtung der Grundrechteagentur war die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (im Folgenden: Beobachtungsstelle), die ebenfalls ihren Sitz in Wien hatte.

Mit der Grundrechteagentur ist nun ein Amtssitzabkommen abzuschließen.

Österreich leistet einen Zuschuss in der Höhe eines Drittels zu den jährlichen Mietkosten des Amtssitzgebäudes der Agentur, wobei die Aufteilung zwischen BKA, BMeiA und Stadt Wien gemäß dem der Bundesregierung bereits aus Anlass der Unterzeichnungsvollmacht zur Kenntnis gebrachten Schlüssel (siehe Pkt. 22 des Beschl.Prot. Nr. 19) erfolgt. Die Bedeckung im laufenden Jahr sowie in den Folgejahren ist bei der jeweiligen Untergliederung innerhalb der den Ressorts zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt.

Das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (BGBl. III Nr. 84/2001) wird durch das nun neu abzuschließende Amtssitzabkommen mit der Grundrechteagentur aufgehoben (vgl. Art. 12). Es stellt das inhaltliche Vorbild für das neue Amtssitzabkommen dar und weicht insofern von den sonstigen österreichischen Amtssitzabkommen ab, als es nur ergänzende Regelungen zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (vgl. ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 266) und den Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 24/2000) enthält.

Änderungen gegenüber dem Amtssitzabkommen mit der Beobachtungsstelle ergeben sich primär aus der Tatsache, dass die Grundrechteagentur erheblich mehr Mitarbeiter/innen haben wird (über 100 Angestellte im Vergleich zu ca. 30 der Beobachtungsstelle). Im neuen Amtssitzabkommen wird daher zum Beispiel der Personenkreis, der diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt, jenem anderer größerer Organisationen angeglichen. Neben dem Direktor der Grundrechteagentur gehören gemäß Art. 4 Abs. 3 diesem Personenkreis – wie dies bei internationalen Organisationen vergleichbarer Größe in Österreich üblich ist - die Hauptabteilungsleiter und Sektionsleiter sowie weitere Bedienstete an, deren Anzahl durch eine Zusatzabsprache mit dem Direktor der Grundrechteagentur auf zwei beschränkt wird. Es wird die abgabenfreie Einfuhr von Kraftfahrzeugen alle vier Jahre ermöglicht sowie der Zugang zum „Commissary“ vorgesehen.

Die finanziellen Auswirkungen des Amtssitzabkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Allfällige Steuer- und Zollbefreiungen ergeben sich bereits aus den Bestimmungen des Privilegienprotokolls und der Durchführungsmodalitäten. Die darüber hinaus gehende Befreiung betreffend die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Erweiterung des Personenkreises, der diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt, führt nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne den durch das Amtssitzabkommen geregelten Verbleib der Grundrechteagentur in Österreich gar nicht anfallen würden. Außerdem dürften die vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen durch die Ausgaben der Grundrechteagentur und ihrer Mitarbeiter/innen kompensiert werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel wird auf die Gründungsverordnung der Grundrechteagentur Bezug genommen und festgestellt, dass die auf die Europäische Union anwendbaren Rechtsvorschriften (Privilegienprotokoll und Durchführungsmodalitäten) auch auf die Grundrechteagentur anwendbar sind, jedoch ergänzende Regelungen erforderlich sind.

Zu Art. 1:

Für die Anwendung des Privilegienprotokolls ist es erforderlich, begriffliche Anpassungen vorzunehmen (Abs. 1), die klarstellen, dass Bezugnahmen auf die EU, deren Beamte oder deren Organe als Bezugnahmen auf die Grundrechteagentur, ihre Beamten und den Verwaltungsrat zu verstehen sind.

Zu Art. 2:

Gemäß Art. 2 wird der Sitz der Grundrechteagentur im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Grundrechteagentur und der Regierung festgelegt.

Für den Zweck von Sitzungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Sitzes - jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung - in den Sitzbereich erfolgen (Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft, BGBl. III Nr. 87/2007.

Die Unverletzlichkeit des Amtssitzes ergibt sich aus Art. 1 des Privilegienprotokolls.

Zu Art. 3:

Die Steuerbefreiungen der Grundrechteagentur sind im Wesentlichen bereits in Art. 3 des Privilegienprotokolls (hinsichtlich direkter Steuern) und Art. 1 der Durchführungsmodalitäten (hinsichtlich indirekter Steuern) geregelt. Ergänzend dazu bestimmt dieser Artikel, dass Rechtsgeschäfte von allen Gebühren befreit sind (vgl. Abschnitt 24 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden UNOV-Amtssitzabkommen). Damit entspricht die steuerliche Behandlung im Prinzip derjenigen, die anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen in Österreich zukommt.

Zu Art. 4:

Der Status von Beamten und sonstigen Bediensteten der Grundrechteagentur ist grundsätzlich in den Art. 11 bis 14 des Privilegienprotokolls (sowie Art. 4 der Durchführungsmodalitäten) geregelt. Dort ist unter anderem vorgesehen, dass Beamten und sonstigen Bediensteten funktionelle Immunität zukommt, sie das Recht haben, zollfrei ihren persönlichen Hausrat zu importieren und dass deren Gehälter von direkten Steuern befreit sind (mit Ausnahme einer von der EU eingehobenen Steuer). Soweit erforderlich, trifft dieser Artikel ergänzende Regelungen.

Da Art. 11 lit. c des Privilegienprotokolls die devisenrechtlichen Erleichterungen nur allgemein formuliert, werden in Abs. 1 lit. a genauere Regelungen getroffen: Es wird den Beamten und Bediensteten nicht nur das Recht eingeräumt, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hierbei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.

Beamte und sonstige Bedienstete der Grundrechteagentur erhalten nun auch das Recht, alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zoll- und abgabenfrei einzuführen. Weiters ist vorgesehen, dass ein Zusatzabkommen über den Zugang zum „Commissary“ für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Grundrechteagentur geschlossen werden wird.

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt (Art. 4 Abs. 2 und 3). Im Vergleich zur Beobachtungsstelle wird aufgrund der erhöhten Anzahl von Mitarbeiter/innen der privilegierte Personenkreis dem anderer Organisationen vergleichbarer Größe angepasst, d.h. dies betrifft nun Hauptabteilungsleiter und Sektionsleiter, sowie – ähnlich wie im Abschnitt 38 lit. c UNOV-Amtssitzabkommen - jene weiteren Kategorien höherer Angestellter, die vom Direktor mit Zustimmung der Bundesregierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Grundrechteagentur namhaft gemacht werden. Gemäß einer Zusatzabsprache mit dem Direktor der Agentur ist die Anzahl der Mitarbeiter dieser Kategorie auf zwei beschränkt. Auf den in Abs. 2 und Abs. 3 angesprochenen Personenkreis ist dabei das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, in seiner Gesamtheit anzuwenden, d.h. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere in Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass ein höherer Beamter sich an die österreichischen Gesetze zu halten hat (Art. 41 WDK) und keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen darf, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Da es möglich ist, dass Drittstaatsangehörige als Sachverständige usw. an den Sitz der Beobachtungsstelle eingeladen werden, regelt Abs. 4 die Ein- und Ausreise solcher Personen. Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 4 aufgezählten Personen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen des Abs. 3 und des Art. 11 lit. b des Privilegienprotokolls von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 5 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in diesen Bestimmungen geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 5:

Für den Zweck von Tagungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Amtssitzes – jedoch nur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Behörden – in den Amtssitzbereich erfolgen (vgl. Abschnitt 2 lit. c UNOV-Amtssitzabkommen).

Zu Art. 6 bis 9:

Die in Art. 1 des Privilegienprotokolls festgeschriebene Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass die Grundrechteagentur grundsätzlich für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Amtssitzbereich verantwortlich ist (Art. 6) und dass österreichische Organe - mit Ausnahme von Notfällen - den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (Art. 7 Abs. 1).

Hinsichtlich des Amtssitzbereiches ist Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Grundrechteagentur nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF, vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 5). Innerhalb des Amtssitzbereiches kann sich die Grundrechteagentur eigener Sicherheitskräfte bedienen, wobei diese die entsprechenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, einzuhalten haben (Art. 8).

Art. 9 regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Grundrechteagentur. Sollte sich Bedarf nach einem koordinierten Vorgehen ergeben, werden die zuständigen Behörden direkt in Kontakt mit der Grundrechteagentur treten, wie dies allgemein bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von den Sicherheitsorganen Österreichs gepflegt wird.

Zu Art. 10:

Die Grundrechteagentur ist wie das Wiener Büro der Vereinten Nationen (vgl. Abschnitt 10 UNOV-Amtssitzabkommen) befugt, eigene Fernmeldeeinrichtungen zu errichten. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Schutz personenbezogener Daten den gängigen EU-rechtlichen Vorschriften (insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 Nr. L 281/31 idgF) entspricht.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel bestimmt, dass Meinungsverschiedenheiten, für die nicht gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 168/2007 des Rates ein Gericht zuständig ist, im Verhandlungswege beizulegen sind. Gemäß Art. 27 Abs. 3 leg. cit. ist der EuGH für Klagen nach Art. 263 und Art. 265 AEUV zuständig.

Zu Art. 12:

Durch diese Bestimmung wird das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 18. Mai 2000 aufgehoben.

Zu Art. 13:

Da die Agentur bereits am 1. März 2007 ihre Tätigkeit in Wien aufgenommen hat, bestimmt Abs. 2, dass das Abkommen rückwirkend ab diesem Zeitpunkt angewendet wird. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. 3 Abs. 1 des am 31. Oktober 1997 in Kraft getretenen Amtssitzabkommens mit dem Joint Vienna Institute (JVI), BGBl. III Nr. 187/1997, wo eine rückwirkende Anwendung des Abkommens ab 19. August 1994 vorgesehen wurde.