789 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (753 der Beilagen): Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

 

Ziel der Vereinbarung ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 im Wege der Harmonisierung der Maßnahmen aller Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Energieeffizienz. Damit soll auch der für Österreich bestehende Energiesparrichtwert erfüllt werden.

Die Richtlinie 2006/32/EG (Endenergieeffizienzrichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9% - bezogen auf das 9. Jahr der Anwendung der Richtlinie - festlegen, welcher aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist (im Zeitraum von 9 Jahren sind dadurch 9%, gerechnet vom durchschnittlichen inländischen Jahresendenergieverbrauch der letzten fünf Jahre, einzusparen). Jeder Mitgliedstaat hat Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz festzulegen und der Kommission insgesamt drei Energieeffizienz-Aktionspläne (EEAP) vorzulegen. Die Mitgliedstaaten haben einer oder mehreren neuen oder bestehenden Behörden oder Stellen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht zu übertragen (Monitoring); diese Stellen haben die Energieeinsparungen, die aufgrund von nationalen Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wurden, zu überprüfen und die Ergebnisse in einem Bericht zu erfassen. Der öffentliche Sektor hat eine Vorbildfunktion. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor (kostenwirksame) Energieeffizienzmaßnahmen ergreift, und zwar in Form von Gesetzgebungsinitiativen und/oder freiwilligen Vereinbarungen.

Energieeffizienz/Energiesparen bzw. die Senkung des Energieverbrauchs fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG grundsätzlich – da bzw. soweit eine ausdrückliche Bundeskompetenz fehlt – in die Zuständigkeit der Länder. Trotz des Umstandes, dass es sich bei der Angelegenheit „Energiesparen“ um eine Materie handelt, für die die österreichische Bundesverfassung keine Kompetenzbestimmung enthält, sodass die Zuständigkeit für hoheitsrechtliche Maßnahmen in den Regelungsbereich verschiedener Rechtssetzungsautoritäten fällt, ist es durch die Inanspruchnahme des Instrumentariums einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG gelungen, unter Beibehaltung der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung eine zielführende, zwischen Bund und Ländern koordinierte Energiesparpolitik zu betreiben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass es durch den Abschluss dieser Vereinbarung zu einer gemeinsamen Mitverantwortung von Bund und Ländern gekommen ist, erwies sich dieser bereits im Jahre 1980 eingeschlagene Weg in der Folge als erfolgreich. Durch die Festlegung von Mindeststandards für einzelne zu setzende energiepolitische Maßnahmen konnte einerseits ein gesamtösterreichisches energiepolitisches Konzept verwirklicht werden; andererseits war durch den Rahmencharakter dieser Vereinbarung ein ausreichender Spielraum gegeben, um den auf Grund regionaler Gegebenheiten bestehenden Erfordernissen in einer den Grundsätzen des kooperativen Föderalismus entsprechenden Weise Rechnung zu tragen.

Mit der vorliegenden Vereinbarung erfolgt die Konkretisierung des österreichischen Energieeinsparrichtwertes und die Festlegung der Mess- und Prüfmethoden für die Bewertung von Energieeinsparungen. Es wird eine Grundlage für die gemeinsame Erstellung der Energieeffizienz-Aktionspläne und deren Übermittlung an die Europäische Kommission geschaffen und eine Festlegung von Aufsichts- und Kontrollmechanismen zur Umsetzung der Energieeffizienz-Aktionspläne vorgenommen. Die Beachtung von Energieeffizienzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird ebenso wie die umfassende Information über finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen geregelt. Schließlich erfolgt eine Verpflichtung von Bund und Ländern zur Erlassung jener Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Vereinbarung in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Mag. Rainer Widmann, Alois Gradauer und Franz Glaser sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (753 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2010 06 22

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                   Konrad Steindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann