Vorblatt

Problem:

Die Fertövidéki Helyi Érdekÿ Vasút zártkörÿen mÿködÿ Részvénytársaság(Neusiedler Seebahn Aktiengesellschaft, in der Folge kurz NSB AG genannt) ist derzeit eine Gesellschaft nach ungarischem Recht, deren Eigentümer das Land Burgenland und die Republik Österreich sind. Die Gesellschaft unterliegt damit den komplexen ungarischen Rechts- und Steuervorschriften, wodurch sich ein erhöhter Koordinierungs- und Administrationsaufwand ergibt. Rund 90% des Betriebsvermögens befinden sich in Österreich (österreichischer Betrieb) und rund 10% des Betriebsvermögens befinden sich in Ungarn (ungarischer Betrieb). Für Erneuerungen und Instandhaltungen des ungarischen Streckenabschnittes werden vom ungarischen Staat keine Fördermittel zur Verfügung gestellt. In den nächsten 10 Jahren sind zumindest EUR 10 Mio für entsprechende Erneuerungs- und Erhaltungsmaßnahmen der ungarischen Strecke notwendig, die weder durch österreichische noch ungarische Fördermittel finanziert werden. Bei einer allfälligen Schließung der ungarischen Strecke in der derzeitigen Gesellschaftsform würde nach ungarischem Recht das gesamte Vermögen der NSB AG, und somit auch das Vermögen des österreichischen Betriebes, dem ungarischen Staat zufallen.

Ziel:

Der österreichische Betrieb soll in der Rechtsform einer GmbH nach österreichischem Recht, der ungarische Betrieb in der Rechtsform einer GmbH nach ungarischem Recht als Tochterunternehmen der österreichischen GmbH geführt werden.

Sollten keine ungarischen Fördermittel für die notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen des ungarischen Streckenabschnittes gewährt werden bzw. nicht ausreichend Verkehrsleistungen seitens Ungarns bestellt werden, wird aus betriebswirtschaftlichen Gründen die weitere Vorgangsweise hinsichtlich einer allfälligen Stilllegung dieses Streckenabschnitts geprüft werden.  Der österreichische Streckenabschnitt in der österreichischen Gesellschaft kann ungehindert weitergeführt werden.

Inhalt /Problemlösung:

Schaffung einer Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG zur Vornahme der notwendigen Verfügungen über Bundesvermögen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen können notwendige Mehraufwendungen iHv. 10 Mio.€ in den die nächsten 10 Jahren sowie jährlich negative Betriebsergebnisse des ungarischen Streckenabschnittes hintangehalten werden. Für die Gründung der NSB kft, Ungarn, die Abspaltung und die Verschmelzung werden keine Bundesmittel erforderlich. Für den Erwerb der Anteile an der NSB GmbH durch den Bund ist ein Betrag in Höhe von 17.433 € zu entrichten, der aus den dem BMVIT zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt wird.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Entstehen einer Gesellschaft nach österreichischem Recht sind positive Standorteffekte zu erwarten.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen den Regelungen gemäß EU-Verschmelzungsgesetz BGBl. I Nr. 72/2007.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das gegenständliche Regelungsvorhaben unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Da die Neusiedlerseebahn Aktiengesellschaft (NSB AG) derzeit eine AG nach ungarischem Recht ist, werden in den Jahresabschlüssen und Bilanzen alle Zahlen in THUF angeführt und werden diese Zahlen auch in die Erläuterungen übernommen. Die Umrechnung erfolgt mit Stichtag 31.12.2009 in EURO und wird in Klammer angeführt.

Ausgangssituation

An der NSB AG, Ungarn, sind das Land Burgenland mit 50,19 % und der Bund mit 49,81% beteiligt. Die NSB AG ist eine Aktiengesellschaft nach ungarischem Recht und unterhält eine Zweigniederlassung in Österreich. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Betrieb einer vom Bahnhof Fertöszentmiklos über die zwischen den Bahnhöfen Fertöujlak und Pamhagen liegende Staatsgrenze bis zum Beginn des Bahnhofs Neusiedl am See führenden normalspurigen Hauptbahn. Die Gesellschaft hat die Raab-Oedenburger- Ebenfurter Eisenbahn AG mit dem Betrieb der Infrastruktur und der Betriebsführung des NSB-Eisenbahnunternehmens beauftragt.

Das Grundkapital beträgt HUF 479.415.500 (EUR 1.770.108) und ist zur Gänze einbezahlt. Das Grundkapital ist in 958.831 Stück Namensaktien mit einem Nominalwert von HUF 500 (EUR 1,85) zerlegt.

Die NSB AG soll derart umgegründet werden, dass die österreichische Zweigniederlassung zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird, auf die die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dazu sind folgende Maßnahmen notwendig:

         1.    Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich, der NSB GmbH, Österreich.

         2.    Die NSB AG, Ungarn, spaltet das in der österreichischen Zweigniederlassung gelegene Vermögen in eine dadurch neu gegründete ungarische Kft, der NSB Kft, Ungarn,  nach den ungarischen Rechtsvorschriften ab (Abspaltung zur Neugründung).

         3.    grenzüberschreitende Verschmelzung der NSB Kft, Ungarn, als übertragende Gesellschaft auf die NSB GmbH, Österreich, als übernehmende Gesellschaft.

         4.    Einbringung der Gesellschaftsanteile an der NSB AG, Ungarn, in die NSB GmbH, Österreich.

Durch die Verschmelzung (Maßnahme 3) und durch die Einbringung (Maßnahme 4) wird gem. § 63 Abs.7 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz über Bundesvermögen verfügt, wozu es einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

Nach Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen ist das Land Burgenland mit 50,19% und der Bund mit 49,81% direkt an der NSB GmbH, Österreich, und im gleichen Verhältnis indirekt an der NSB AG, Ungarn, die eine 100%-Tochter der NSB GmbH Österreich ist, beteiligt.

Weder die NSB AG, Ungarn, noch die NSB GmbH, Österreich, beschäftigen vor und nach den Umgründungsschritten eigene Dienstnehmer.

Maßnahme 1: Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich, der NSB GmbH, Österreich

Mit Notariatsakt vom 19. Februar 2010 wurde vom Land Burgenland die Neusiedler Seebahn GmbH (kurz NSB GmbH) gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wulkaprodersdorf. Das Stammkapital beträgt EUR 35.000 und wurde vom Land Burgenland zur Gänze einbezahlt.

Gegenstand des Unternehmens laut Errichtungserklärung sind:

         a)   die Errichtung und der Betrieb von Eisenbahnen einschließlich Anschlussbahnen, die durch die Gesellschaft auf Grund behördlicher Bewilligung oder eines Vertrages errichtet, erworben oder gepachtet werden,

         b)   ergänzende Tätigkeiten für die Personen- und Güterbeförderung auf dem Landwege,

         c)    Bau von Eisenbahnen, Straßen und Gebäuden,

         d)   Der Betrieb, die Übernahme und Vermittlung aller mit dem Gesellschaftszweck mittelbar in Verbindung stehenden Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, welche nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes den Kreditinstituten vorbehalten sind.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus höchstens fünf von den Gesellschaftern zu wählenden Mitgliedern besteht.

Das Land Burgenland tritt in der Folge Anteile von 49,81% an der NSB GmbH an den Bund zum Nominale von EUR 17.433,50 ab. Die Gesellschafterrechte für den Bund werden durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausgeübt. Das Land Burgenland nominiert drei Mitglieder und der Bund zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat.

Maßnahme 2: Die NSB AG, Ungarn, spaltet das in der österreichischen Zweigniederlassung gelegene Vermögen in eine dadurch neu gegründete ungarische Kft, der NSB Kft, Ungarn,  nach den ungarischen Rechtsvorschriften ab (Abspaltung zur Neugründung). An der NSB AG und der NSB Kft sind unverändert der Bund mit 49,81 %, das Land Burgenland mit 50,19 % beteiligt.

Grenzüberschreitende Spaltungen sind nach ungarischem Recht nicht möglich. Daher wird von der NSB AG, Ungarn, als übertragende Gesellschaft das in der österreichischen Zweigniederlassung gelegene Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Fortführung der Buchwerte in die neu gegründete ungarische Gesellschaft, der NSB Kft, Ungarn, unter Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften abgespalten. Die NSB AG, Ungarn, wird mit dem ungarischen Vermögen fortgeführt.

Die dem gesamten Stammkapital der neuen Kapitalgesellschaft entsprechenden Geschäftsanteile im Nennbetrag von HUF 100.000.000 (EUR 369.222) werden mit HUF 50.190.000 (EUR 185.312) dem Land Burgenland und mit HUF 49.810.000 (EUR 183.909) dem Bund gewährt. Das Beteiligungsverhältnis des Landes Burgenland und des Bundes an der neuen Gesellschaft entspricht daher dem Beteiligungsverhältnis an der übertragenden Gesellschaft (verhältniswahrende Spaltung).

Im Zuge der Abspaltung wird der österreichische Betrieb aus der NSB AG im Wege der Abspaltung zur Neugründung herausgelöst und auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, und zwar mit sämtlichen zum österreichischen Betrieb gehörenden Aktiven und Passiven, Rechten und Pflichten, Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, Wirtschaftsgütern sowie mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen und allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör.

Bei der übertragenden Gesellschaft unterbleibt eine Kapitalherabsetzung. Die in der Spaltungsbilanz (Restvermögensbilanz) zum 31.12.2009 zurückbleibenden Vermögensgegenstände ergeben nach Abzug von Schulden ein buchmäßiges Eigenkapital von THUF 507.828 (TEUR 1.875). Der abgespaltene österreichische Betrieb hat einen Buchwert von THUF 401.415 (TEUR 1.482), daher vermindert sich durch die Abspaltung das Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft um diesen Betrag. Die Entwicklung und Zusammensetzung des buchmäßigen Eigenkapitals lässt sich wie folgt darstellen:


 

 

 

Schlussbilanz

zum 31.12.2009

der übertragenden

NSB AG

(vor Spaltung)

Abspaltung

zum 31.12.2009

auf die dadurch entstehende NSB KFT

Spaltungsbilanz (Restvermögensbilanz)

zum 31.12.2009 der

NSB AG

 

THUF

THUF

THUF

Gezeichnetes Kapital

                479.416

                100.000

                479.416

Kapitalrücklagen

                487.772

                301.415

                 28.412

Gewinnrücklagen

                -57.945

                  0

                 0

 

                909.243

                401.415

                507.828

Abb.1 Darstellung Eigenkapital in THUF

 

 

Schlussbilanz

Abspaltung

Spaltungsbilanz (Rest-

 

zum 31.12.2009

zum 31.12.2009

vermögensbilanz)

 

der übertragenden

auf die dadurch entste-

zum 31.12.2009 der

 

NSB AG

hende NSB KFT

NSB AG

 

(vor Spaltung)

 

 

 

TEUR

TEUR

TEUR

Gezeichnetes Kapital

1.770

369

1.770

Kapitalrücklagen

1.801

1.113

105

Gewinnrücklagen

-214

0

0

 

3.357

1.482

1.875

 

Abb.2 Darstellung Eigenkapital in TEUR

 

Maßnahme 3: grenzüberschreitende Verschmelzung der NSB Kft, Ungarn, als übertragende Gesellschaft auf die NSB GmbH, Österreich, als übernehmende Gesellschaft

Nach Durchführung der Spaltung zur Neugründung gemäß obigen Ausführungen erfolgt die Verschmelzung der NSB Kft, Ungarn, als übertragende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Gewährung von weiteren Gesellschaftsrechten auf die NSB GmbH Österreich, als übernehmende Gesellschaft. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch geht die NSB Kft, Ungarn, unter.

Maßnahme 4: Einbringung der Gesellschaftsanteile an der NSB AG, Ungarn, in die NSB GmbH , Österreich

Das Land Burgenland und der Bund bringen ihre Anteile an der NSB AG, Ungarn, in die NSB GmbH, Österreich, ein. Durch die Einbringung wird die NSB AG, Ungarn, eine 100%ige Tochtergesellschaft der NSB GmbH, Österreich.

II. Besonderer Teil

zu § 1:

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Neusiedler Seebahn GmbH als übernehmende Gesellschaft mit der NSB Bahn Fertövidéki Helyi Érdekü Vasút Korlátolt Felelösségü Társaság (NSB Bahn Neusiedler Seebahn Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als übertragende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsfolge gemäß EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl I 72/2007 erforderlich sind.

Durch die Verschmelzung der NSB Kft mit der NSB GmbH wird über die 49,81 % Beteiligung des Bundes an der NSB Kft gem. § 63 Abs. 7 BHG verfügt, die einer Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG bedarf. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes fallen zwar in die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Da in der Gesellschafterversammlung, in der die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse zu fassen sind, die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vertreten ist, soll zur Vermeidung einer sonst notwendigen Doppelermächtigung diese zur Vornahme der entsprechenden Verfügung ermächtigt werden. Die Mitwirkung des BMF wird durch die vorgesehene Einvernehmensherstellung sichergestellt.

zu § 2:

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den gesamten Aktienanteil des Bundes an der Fertövideki Ghelyi Erdekü Vasut Reszvenytarsasag (Neusiedler Seebahn Aktiengesellschaft) an die Neusiedler Seebahn GmbH im Wege einer Einbringung gemäß Art III Umgründungssteuergesetz, BGBl 1991/699 idF BGBl I 9/2010 zu übertragen.

Auch die Einbringung des Aktienanteiles des Bundes an der NSB AG (49,81 %) in die NSB GmbH stellt eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß § 63 Abs. 7 BHG dar, die einer Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne Art. 42 Abs. 5 B-VG bedarf. Zur Ermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird auf die Ausführungen zu § 1 verwiesen.