818 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (628 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010)

und

über den Antrag 626/A(E) der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend E-Card für SozialhilfebezieherInnen

Der vorliegende Entwurf setzt die im Regierungsprogramm vorgesehene und mit den Bundesländern vereinbarte Verstärkung mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch entsprechende Anpassung der Regelungen der Notstandshilfe an die Bedarfsorientierte Mindestsicherung um. Dabei soll das bisher nur beim Arbeitslosengeld bestehende System des Ergänzungsbetrages bei niedrigen Versicherungsleistungen auf die Notstandshilfe ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Damit werden ergänzend zum Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld weitere wesentliche Schritte zur Bekämpfung von Armut gesetzt. Daneben sind Klarstellungen zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld sowie zum Krankenver­sicherungsanspruch für Personen, die wegen der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Notstands­hilfe erhalten, vorgesehen.

Weiters ist das Ausgleichszulagenrecht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Berechnung des Bundesrechenzentrums anhand der Bezieherdaten des Jahres 2008 hat für den Ergänzungsbetrag Nettomehrkosten von 60,1 Mio. € ergeben. Diesem Betrag sind die Kranken­ver­sicherungsbeiträge in Höhe von 7,65 Prozent und der Kostenersatz an die Gebietskrankenkassen für das Krankengeld hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Mehraufwand von 13,5 Prozent. Der Bruttomehraufwand läge somit bei 68,2 Mio. €.

Die Arbeitslosigkeit ist von 2008 auf 2009 um 26,1 Prozent angestiegen. Für das Jahr 2010 wird ein weiterer Anstieg um 13,1 Prozent erwartet. Diesen Anstieg berücksichtigend ergäbe sich für 2010 ein Gesamtjahresaufwand von brutto 97,3 Mio. €. Entsprechend dem Inkrafttreten würde davon ein Drittel im Jahr 2010 zum Tragen kommen.

Für die Anrechnung des Partnereinkommens erst ab Überschreitung des Haushaltseinkommens mit einem Betrag von 1.091,14 € wurde bei 10.000 in Frage kommenden Haushalten davon ausgegangen, dass sich die Einkommensanrechnung durchschnittlich um 5 € täglich vermindert. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Notstandshilfe-Bezugsdauer von 183 Tagen würden somit Nettomehrkosten von 9,15 Mio. € entstehen. Zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge von 7,1 % in Höhe von rund 686.000 € belaufen sich die Belastungen der Arbeitslosenversicherung für diese Maßnahme auf etwa 9,826 Mio €.

Für das Jahr 2010 ist unter Ansatz 1/20157 Post 7431 Kurzarbeitsbeihilfe ein Betrag von 196 Mio. € vorgesehen. Vor dem Hintergrund der absehbaren Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe im Jahr 2010, die nach den aktuellen vorsichtigen Prognosen den Betrag von 150 Mio. € nicht überschreiten wird, kann der Differenzbetrag - rd. 46 Mio. € - zur Bedeckung der mit der Novellierung verbundenen Mehr­aufwendungen herangezogen werden.

Die budgetäre Vorsorge für die Folgejahre erfolgt im Rahmen der Dotierung des Ansatzes 1/20157 Leistungen nach dem AlVG, wobei - abhängig von der Arbeitsmarktentwicklung - nach derzeitigem Auswertungsstand von einem Gesamtjahresrahmen von rd. 107 Mio. € auszugehen ist.

Zu den Änderungen im Ausgleichszulagenrecht ist aus finanzieller Sicht zu bemerken:

18 % des Richtsatzes von 783,99 € im Jahr 2010 (umgelegt auf fiktive 12 statt 14 Auszahlungen) sind 120,96 €. Von dieser Änderung werden rund 15 000 Kinder im Ausmaß von monatlich rund 11,35 € profitieren; das ergibt Mehrkosten ab dem Jahr 2011 von 2,04 Mio. € jährlich. Für das Jahr 2010 fallen Mehrkosten von 0,68 Mio. € an.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen).

Des weiteren haben die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen den Entschließungs­antrag 626/A(E) am 26. Mai 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Zusammenhang mit der von der Regierung Gusenbauer versprochenen Schaffung einer Mindest­sicherung sollen BezieherInnen der Mindestsicherung auch in die Krankenversicherung einbezogen werden und endlich eine E-Card erhalten. Nun wurde die Mindestsicherung auf die lange Bank geschoben und mit ihr auch die Lösung jener Probleme, die quasi in einem Aufwaschen zu lösen versprochen worden war.

Das Fehlen einer E-Card für SozialhilfebezieherInnen ist diskriminierend, da nicht nur Arzt oder Ärztin, sondern auch Sprechstundenhilfen und andere PatientInnen auf einen Blick erkennen können, dass die jeweilige Person SozialhilfebezieherIn ist. Dazu kommt noch der entwertende Gang zum Sozialamt, der Voraussetzung für eine Krankenbehandlung ist.

Die Einbeziehung der Betroffenen Personen in die Krankenversicherung ist mit den Ländern bereits aus­verhandelt und wird nur deshalb nicht umgesetzt, weil die Budgetverantwortlichen des Bundes und der Länder nicht für die Mindestsicherung aufkommen möchten. Die Kosten der Einbeziehung in die Krankenversicherung sind jedoch gering. Es gibt somit keinen Grund, diesen bereits ausverhandelten Teil des Mindestsicherungskonzepts ehestens umzusetzen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage sowie den Entschließungsantrag 626/A(E) in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss waren für die Regierungsvorlage Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 in 628 der Beilagen Abgeordneter Dietmar Keck und für den Entschließungsantrag 626/A(E) Abgeordneter Karl Öllinger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dietmar Keck, August Wöginger, Franz Riepl, Karl Öllinger, Ursula Haubner, Herbert Kickl, Dr. Andreas Karlsböck, Werner Neubauer, Sigisbert Dolinschek, Mag. Birgit Schatz, Johann Hechtl, Walter Schopf, Erwin Spindelberger, Ulrike Königsberger-Ludwig, Ridi Maria Steibl, Oswald Klikovits sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger einen Abänderungsantrag sowie einen Zusatz- bzw. Abänderungsantrag eingebracht.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger betreffend Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 war wie folgt begründet:

„Auf Grund der parlamentarischen Fristen und Beschlusserfordernisse ist davon auszugehen, dass der Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sowie die Kundmachung des gegenständlichen Bundesgesetzes erst nach dem 1. Juli 2010 möglich sind. Der Geltungsbereich der neuen Regelungen soll daher entsprechend angepasst werden. Die gesetzliche Klarstellung, dass ein auf Grund der Schutzfristregelung gebührender Anspruch auf Wochengeld durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß § 34 AlVG nicht beseitigt wird, soll rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft treten. Hinsichtlich des Versicherungsanspruches gemäß § 34 soll der Pensionsversicherungsanspruch weiterhin nur für Personen gelten, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren und daher von der so genannten ‚Harmonisierung‘ des Pensionsversicherungsrechts nicht betroffen sind, erwerben nämlich auch bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe keine Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Für diesen Personenkreis soll jedoch nach Herstellung der dafür erst zu schaffenden technischen Voraussetzungen ab 1. Jänner 2011 ein Anspruch auf Krankenversicherung geltend gemacht werden können.“

Dem Zusatz- bzw. Abänderungsantrag der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger betreffend Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes war folgende Begründung beigegeben:

„Zu den (§§ 75, 75a und 650 Abs. 2 ASVG):

Nach der geplanten Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen die Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen werden. Nach Art. 8 Abs. 2 der genannten 15a-Vereinbarung sollen die von den Ländern für diese Personen zu leistenden Beiträge jeweils der Höhe entsprechen, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieher/innen vorgesehen sind.

Nach Art. 8 Abs. 3 der genannten Vereinbarung übernimmt der Bund die Differenz, wenn die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken.

Als Basis der Berechnung der Beitragseinnahmen sollen die für Leistungen der Krankenversicherung von den Ländern bezahlten Beiträge herangezogen werden, wobei die Anteile für die pauschale Finanzierung der Krankenanstalten, wie sie im Wesentlichen im § 447f ASVG geregelt ist, außer Ansatz zu bleiben hat und in der Folge die Verrechnung eines fiktiven Aufwandersatz ebenfalls unterbleiben kann. Durch den vorgeschlagenen § 75a ASVG soll eine mögliche Finanzierungslücke durch den Aufwandsersatz des Bundes abgedeckt werden.

Die in der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG geschätzte Höhe des vom Bund zu tragenden Aufwandersatzes ist ursprünglich mit 20 Mio. Euro angegeben. Nach jüngsten Erhebungen bei den Ländern und unter Zugrundelegung aktueller Werte wird ein jährlicher Aufwandersatz in Höhe von 22 Mio. Euro zu leisten sein.

Aufwand der Länder für Selbstversicherung (Beitragsvolumen 2008, ohne Kärnten):     11,7 Mio. €

Aufwand der Länder im extramuralen Bereich 2008 (ohne Kärnten):                                 26,3 Mio. €

Aufwand Kärntens 2005:                                                                                                                2,3 Mio. €

                                                                                                                                                    40,3 Mio. €

Für das Jahr 2008 wurden für Wien rd. 11 000 Bedarfsgemeinschaften (Haushalte) festgestellt, in denen rund 12 600 Personen keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Pflichtversicherung hatten und daher über den sogenannten ‚Sozialhilfekrankenschein‘ versorgt wurden. Hochgerechnet auf Österreich ergibt dies rd. 21 700 Personen, die für die Einbeziehung in die Krankenversicherung in Betracht kämen. Des Weiteren waren in den Ländern im Jahr 2008 4 675 Sozialhilfeempfänger/innen zum Höchstbeitrag zur Selbstversicherung angemeldet. Daraus resultiert eine erwartete Beitragsleistung in Summe von 27,1 Mio. Euro jährlich. Das Beitragsaufkommen der Krankenversicherungsträger findet durch die Regelung der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f Abs. 1 ASVG unmittelbaren Niederschlag in der von der Sozialversicherung zu leistenden Zahlungen. Rund 1/3 jeder Beitragsleistung fließt in die Krankenanstaltenfinanzierung, sodass rd. 18,2 Mio. € an Beitragseinnahmen bei der Krankenversicherung verbleiben.

 

Aufwand des Bundes

2010 (4 Monate)

7,3 Mio. €

2011

22 Mio. €

2012

23 Mio. €

2013

23,5 Mio. €

 

Die Bedeckung der Mittel gemäß § 651 Abs. 2 der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate September bis Dezember 2010 erfolgt aus haushaltsrechtlicher Sicht aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Überweisung der Mittel erfolgt als Akontozahlung in der Höhe von sieben Millionen Euro bis spätestens 31. Dezember 2010 entsprechend dem Dauerrecht vom Bundesministerium für Gesundheit an den Hauptverband. Diese Mittel werden durch eine Umschichtung in der Rubrik 2 gemäß § 41 Abs. 6 Z 5 BHG bedeckt.“

 

Ein vom Abgeordneten Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag wurde abgelehnt.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung der oben erwähnten Zusatz- bzw. Abänderungsanträge der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger teils einstimmig, teils mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Damit gilt der Antrag 626/A(E) der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen als miterledigt.

 

Ein von den Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Leistungstransparenz von stattlichen Leistungen – Transparenzdatenbank, Transparenzportal wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Die Transparenzdatenbank ist ein zukunftsgerichtetes Instrument für einen modernen und effizienten Staat. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung am 2. März 2010 folgenden Vorhabensbericht beschlossen:

‚Mit der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung per 1.9.2010 wird der Datenaustausch über Leistungen der Länder und des Bundes verbessert. Dies ist ein erster Schritt zu einer transparenteren Übersicht staatlicher Leistungen.

In weiterer Folge soll eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet werden.

Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, in Zusammenarbeit mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts die Grundlagen für die zentrale, strukturierte und transparente Erfassung aller monetären Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erarbeiten. Davon erfasst sind Leistungen, die von Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder der Europäischen Union unmittelbar oder mittelbar ausbezahlt werden. Darüber hinaus wird sich die Gruppe mit der Frage befassen in welcher Form auch nicht-monetäre Leistungen darstellbar sind.

Die Arbeitsgruppe erarbeitet Grundlagen für ein Modell für die Darstellung der Leistungen sowohl in aggregierter als auch in individueller Form und bewertet die damit verbundenen Verwaltungskosten.

Ziel ist es, bis zum Inkrafttreten der Mindestsicherung die Arbeiten der Arbeitsgruppe abzuschließen. Aufbauend auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe wird die Bundesregierung die sich daraus ergebenden gesetzlichen Grundlagen bis zum Jahresende erarbeiten und die notwendigen Verhandlungen mit den Ländern aufnehmen.‘

Die in diesem Vorhabensbericht vorgesehene Arbeitsgruppe hat die notwendigen Arbeiten unverzüglich aufgenommen.

 

Ziele und Inhalte:

•             Ziel der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals ist es, in einer Darstellung allen natürlichen und juristischen Personen aufzuzeigen, welche Leistungen (im unten beschriebenen Sinn) die öffentliche Hand für sie erbringt. Natürliche und juristische Personen erhalten eine klare Übersicht über ihre monatlich und jährlich zur Verfügung stehenden Bruttobezüge (bzw ihren Gewinn vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bzw ihre außerbetrieblichen Einkünfte lt. Steuererklärung) und über ihr Nettoeinkommen (bzw ihren Gewinn bzw ihre außerbetrieblichen Einkünfte nach Steuern) inklusive der staatlichen Leistungen (im unten beschriebenen Sinn). (Eine Gegenüberstellung bloß der abgeführten Einkommenssteuer mit erhaltenen staatlichen Leistungen soll allerdings nicht erfolgen.) Gleichzeitig erleichtert eine solche Datenbank in Verbindung mit dem Transparenzportal den Betroffenen Zugang zu Informationen, Antragstellungen und kann außerdem Amtswege abkürzen. Für die politischen Entscheidungsträger ist die Transparenzdatenbank in Verbindung mit vorhandenen Datenbanken (wie zB Abgabeninformationssystem, Sozialversicherung, AMS etc) ein Controllinginstrument, mit dem unter anderem vorhandene Doppelförderungen analysiert werden können.

•             Unter staatlichen Leistungen, die in der neuen Transparenzdatenbank erfasst werden sollen bzw. bereits in bestehenden Datenbanken vorhanden sind und im Transparenzportal – als gesonderte Kategorien – dargestellt werden sollen, sind Transferzahlungen, Förderungen, Steuerersparnisse, Sozialversicherungsleistungen in Geld und Sachleistungen zu verstehen:

                            1) Transferzahlungen: Darunter versteht man Zahlungen an natürliche Personen ohne direkte Gegenleistung. Dazu gehören insbesondere Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Mietzinsbeihilfen, die Ausgleichszulage, Schulfahrtbeihilfe und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge.
Eine Gegenleistung liegt vor, wenn es sich um ein klassisches Austauschverhältnis wie bei Werk-, Dienst- oder Kaufverträgen handelt.

                            2) Förderungen: Darunter versteht man Zahlungen (EU-, EU-kofinanzierte und nationale) an natürliche oder juristische Personen ohne direkte Gegenleistung  (zB Forschungsförderung, Bildungsprämie, KMU-Zuschüsse, Investitionsförderungen, Betriebliche Tourismusförderung, Landwirtschafts- und Umweltförderungen etc. ). Eine Gegenleistung liegt vor, wenn es sich um ein klassisches Austauschverhältnis wie bei Werk-, Dienst- oder Kaufverträgen handelt.
Unabhängig davon fallen aber aus Transparenzgründen auch Leistungsabgeltungen für die Teilnahme am Agrarumweltprogramm und am Bergbauernprogramm darunter, obwohl bei diesen eine Gegenleistung in Form von Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinaus gehen, erbracht werden. Derartige Leistungsabgeltungen werden in der Transparenzdatenbank deutlich als solche gekennzeichnet.

                            3) Steuerersparnisse: Unter dieser Kategorie werden Steuervorteile ausgewiesen, die daraus resultieren, dass Einkommensteile/Gewinne begünstigt besteuert werden oder steuerfrei sind, wie z.B. Steuervorteile aus der begünstigten Besteuerung von Zulagen und Zuschlägen, aus nicht steuerbaren und steuerfreien Bezügen, aufgrund des Forschungsfreibetrages, aus Sonderausgaben, aus Kinder- und Gewinnfreibetrag, aus der Gruppenbesteuerung (nur Auslandsverluste), für Stiftungen (nur Zwischensteuersatz) etc.

 

                            4) Sozialversicherungsleistungen in Geld: Da Sozialversicherungsleistungen auch Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen, sollen diese – deutlich als solche gekennzeichnet – in einer eigenen Kategorie ausgewiesen werden, wie zB Pensionen (inkl. Ruhebezüge Beamte), Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unfallrente

                            5) Sachleistungen: Unter dieser Kategorie werden alle nicht-monetären Leistungen verstanden, die einen geldwerten Vorteil darstellen. Immer dann, wenn eine solche geldwerte Leistung einer natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, handelt es sich um eine Sachleistung (zB gratis Kindergarten, Gesundheitsleistungen, Schule, Studium, zur Verfügungstellung begünstigten Wohnraums etc.). Haftungen, Garantien und begünstigte Kredite sind zu melden und mit der Höhe der jährlichen Ersparnis gegenüber marktkonformen Konditionen zu bewerten.

 

Umsetzung:

•             Aus Effizienz- und Kostengründen soll – nach Prüfung der technischen Machbarkeit – folgende Umsetzung gewählt werden: In die neu zu schaffende Transparenzdatenbank werden insbesondere alle von den Ländern gemäß der zu verhandelnden Artikel 15a-B-VG-Vereinbarung gemeldeten Daten sowie alle sonstigen ausbezahlten Förderungen aufgenommen.

•             Zur Darstellung der in den verschiedenen Datenbanken erfassten Daten für die betroffenen natürlichen und juristischen Personen soll als Serviceinstrument das Transparenzportal eingerichtet werden. Das Transparenzportal greift bei einer Abfrage durch die betroffene natürliche oder juristische Person auf dahinter liegende Datenbanken, wie etwa die neue Transparenzdatenbank, das bestehende Abgabeninformationssystem sowie die bestehenden Datenbanken für die Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice zu.

•             Die in den fünf Kategorien genannten Daten werden von der bewilligenden bzw. auszahlenden Stelle (juristische Person öffentlichen Rechts) unverzüglich je nach Zugehörigkeit der Daten an die Transparenzdatenbank oder die anderen hinter dem Transparenzportal stehenden Datenbanken gemeldet bzw. in diese eingespeist. Bedient sich die juristische Person des öffentlichen Rechts eines Dritten, hat sie dafür zu sorgen, dass der Dritte die Meldung/Einspeisung vornimmt.

•             Die Bundesregierung beauftragt die Bundesrechenzentrum GmbH zu marktüblichen Konditionen unter Berücksichtigung vorhandener Synergien mit der technischen Umsetzung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals. Für die konkrete Umsetzung legt der Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag vor. Dabei sind auch der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der öffentlichen Hand zu bewerten.

•             Für Wartung und Betrieb liegt die Zuständigkeit, unbeschadet der Auftraggeberstellung der Bundesregierung, beim Bundesminister für Finanzen. Zur Vorbereitung der notwendigen Entscheidungen durch den Bundesminister für Finanzen wird ein Expertengremium eingerichtet, das von BMASK/BKA und BMF beschickt wird. Dieses Gremium ist unter anderem bei Entscheidungen über die Datensicherheit und notwendigen updates zu befassen. 

•             Die Meldung der Transferzahlungen, Förderungen, Steuerersparnisse, Sozialversicherungsleistungen in Geld und Sachleistungen haben die bewilligenden bzw. auszahlenden Stellen unverzüglich vorzunehmen.

•             Erfasst werden demnach Leistungen von juristischen Personen öffentlichen Rechts an natürliche oder juristische Personen. Nicht erfasst werden sollen Leistungen zwischen juristischen Personen öffentlichen Rechts und juristischen Personen, die mehrheitlich im öffentlichen Eigentum stehen.

•             Die Darstellung der Sachleistungen erfolgt bis 30.6.2011. Die Sachleistungen werden näherungsweise aggregiert bewertet (top down) und – soweit möglich – für die Betroffenen individuell dargestellt. Abweichend davon beginnen bereits beim Start der Transparenzdatenbank die Meldungen der jährlichen Ersparnis gegenüber marktkonformen Konditionen bei Haftungen, Garantien und begünstigten Krediten.

•             Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Zweckmäßigkeit sind die Meldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg vorzunehmen.

 

Zugriff, Einsichtnahme und Auswertung:

Der Schutz der personenbezogenen Daten ist voll zu gewährleisten. Hinsichtlich offener datenschutzrechtlicher Fragestellungen ist jedenfalls der Datenschutzrat zu befassen.

•             Zugriff auf das Transparenzportal hat jedenfalls die betroffene natürliche oder juristische Person. Sie kann unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Behörde oder sonstigen bewilligenden Stelle zum Zweck der Erlangung einer konkreten staatlichen Leistung Zugriff auf die notwendigen Daten ermöglichen. Da viele Förderungen dem ‚Haushalt‘ gewährt werden, können die Haushaltsangehörigen bei gemeinsamer Eingabe ihrer persönlichen Zugangscodes zum Transparenzportal zusätzlich eine Zusammenschau sämtlicher Haushaltsförderungen und Haushaltseinkommen vornehmen.

•             Über jede Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und anonymisierten Daten aus der Transparenzdatenbank – gegebenenfalls gemeinsam mit Beständen anderer Datenbanken (wie zB des Abgabeninformationssystems, Datenbanken der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservices) – entscheidet nach Glaubhaftmachung eines öffentlichen Interesses ausschließlich die Bundesregierung.

•             Auswertungen in aggregierter und anonymisierter Form können, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen, auch über Beschluss des Nationalrates in Auftrag gegeben werden.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.     die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2010 06 30

                                  Dietmar Keck                                                                  Renate Csörgits

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau