824 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (774 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Die Novelle sieht eine Angleichung des Urlaubssystems des BUAG an das allgemeine Urlaubsrecht vor. Dazu soll eine generelle Festlegung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr erfolgen. Der volle Urlaubs­anspruch soll nicht mehr nach 47 sondern nach 52 Anwartschaftswochen entstehen. Die bisherige Regelung, wonach ein zusätzlicher Urlaubstag dann gebührt, wenn in den Urlaub ein Samstagfeiertag fällt, soll entfallen, da sie nicht dem allgemeinen Urlaubsrecht entspricht.

Arbeitgeber, bei denen die BUAK eine Direktauszahlung des Urlaubsentgeltes an die Arbeitnehmer durchführt bzw. die erstmals in der Baubranche tätig werden und daher mit den Pflichten aus dem BUAG noch nicht vertraut sind, soll eine erweiterte Informationspflicht treffen.

Der Arbeitgeber soll nunmehr die auf das Urlaubsentgelt entfallenden Dienstgeberbeiträge zur Sozial­versicherung und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) zur Gänze von der BUAK ersetzt bekommen und nicht wie bisher einen Pauschalbetrag von 17%.

Der Entwurf sieht weiters die Auszahlung des ersatzweisen Winterfeiertagsvergütungsanspruchs an den Arbeitnehmer vor, ohne dass dieser vorher einen Antrag stellen muss.

Der Zuschlag für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung soll nicht mehr jährlich festgesetzt werden, sondern grundsätzlich unbefristet, mit der Verpflichtung zur Änderung, wenn dies die Gebarung erfordert.

Die strittige Frage, ob Lehrlinge in der Doppellehre Dachdecker/in und Spengler/in dem BUAG unter­liegen oder nicht, soll dahingehend bereinigt werden, dass nunmehr eine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich vorgesehen werden soll.

Durch die Verlängerung der Anwartschaftsperiode tritt eine Entlastung der Arbeitgeber ein, die auch bei der Berechnung des Zuschlags Niederschlag zu finden hat.

Durch den Ersatz der Nebenleistungen in voller Höhe ‑ statt im Ausmaß von 17% ‑ werden den Arbeit­gebern nunmehr Kosten ersetzt, die sie bisher selbst zu tragen hatten.

Dies bedeutet einerseits eine Entlastung, anderseits bedingt die Novelle einen erhöhten Aufwand der BUAK. Bei der derzeitigen Rückstellung des Jahresabschlusses für „Verpflichtungen aus unverrechneten Zuschlägen“ sind 17% Nebenleistungen berücksichtigt. Wird der Ersatz der Nebenleistungen auf das wirtschaftlich korrekte Niveau angehoben, ist eine Erhöhung der Rückstellungen erforderlich. Eine Erhöhung der Nebenleistungen von 17% auf ca. 30% erfordert eine zusätzliche Dotierung dieser Rück­stellung. Für künftige Anwartschaften sind die höheren Nebenleistungen ebenfalls mit ein zu kalkulieren.

Die Ausweitung der Anwartschaftswochen hat eine Absenkung des Zuschlags im Sachbereich der Urlaubsregelung, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz festgelegt wird, zur Folge, die aber teilweise wieder kompensiert wird durch den erhöhten Aufwand bei den Nebenleistungen. Dies macht eine Neuregelung des Zuschlags im Sachbereich der Urlaubsregelung erforderlich.

Durch den Wegfall eines zusätzlichen Urlaubstages, wenn während des Urlaubes ein Feiertag auf einen Samstag fällt, vermindert sich das zu leistende Urlaubsentgelt und damit die finanzielle Belastung des Arbeitgebers bzw. der BUAK.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Sigisbert Dolinschek, Johann Hechtl, Karl Öllinger, Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der Novelle werden Doppellehrlinge Dachdecker-Spengler von den Bestimmungen des BUAG ausgenommen. Diese Ausnahme betrifft auch zum Inkrafttreten – 1. August 2010 – aufrechte Lehrverhältnisse für die Zukunft.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die BUAK verpflichtet werden, die Lehrlinge, die bisher als Doppellehrlinge Spengler - Dachdecker in der BUAK erfasst waren und mit 1. August 2010 aus den Regelungen des BUAG ausscheiden, über diesen Umstand zu informieren. Die Lehrlinge sollen damit auch in die Lage versetzt werden, bei Bedarf weitere Informationen von ihrer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung über die mit dieser Änderung verbundenen Rechtsfolgen (wie insbesondere Anwendung des Urlaubsgesetzes) einzuholen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 30

                                Josef Muchitsch                                                                Renate Csörgits

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau