826 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (785 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010)

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt, wobei es sich in erster Linie um Vorschläge der Sozialpartner handelt. Diesen Änderungsanregungen, die großteils der Anpassung an die Rechts­entwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

         1)   Erweiterung der Subsidiaritätsregelung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG, wodurch die Pflicht­versicherung als freie/r DienstnehmerIn nur dann eintritt, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet wurde;

         2)   Ausnahme der in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege stehenden Personen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG zur Vermeidung einer Doppelversicherung;

         3)   Angleichung der pensionsrechtlichen Stellung der Beamt/inn/en nach § 136b BDG 1979 an jene der ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en durch Ausnahme von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG;

         4)   Angleichung von Bestimmungen über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten an die einschlägigen Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung;

         5)   Erweiterung des Begriffes des Erwerbseinkommens um die Bezüge der Abgeordneten des Europä­ischen Parlamentes;

         6)   Adaptierung der Bestimmungen über die Beitrags- und Bemessungsgrundlage nach dem ASVG bzw. über die Parallelrechnung nach dem APG zum Zweck der Berücksichtigung des besonderen Pensionsbeitrages für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Pensionskonto;

         7)   Klarstellung, dass in den Fällen der doppelten kontenmäßigen Erfassung von Versicherungs­zeiten keine Überweisungsbeträge zu leisten sind;

         8)   Statuierung, dass Versicherungsmonate auf Grund der Zahlung von Überweisungsbeträgen nach § 313 ASVG grundsätzlich erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungs­freien Dienstverhältnis leistungswirksam werden;

         9)   Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bundesweiten „Gesundheitsstraße“;

         10) Revision der Bestimmungen über die Anwendung des AVG im Verfahren vor den Sozial­versicherungsträgern und Klarstellung, dass auch die einschlägigen Bestimmungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscher/inne/n samt Kostentragung anzuwenden sind;

         11) Klarstellung, dass der besondere Steigerungsbetrag bei der Neufeststellung der Pensionsleistung bei Erreichung des Regelpensionsalters außer Betracht zu bleiben hat;

         12) Erweiterung der Einschränkung der Formalversicherung nach dem GSVG bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände;

         13) Normierung der sofortigen Fälligstellung der nachbemessenen GSVG-Beiträge auch dann, wenn ein Pensionsstichtag für eine Eigenpension ausgelöst wird;

         14) Anpassung der Rechtsstellung der Erb/inn/en punkto Beitragseinbringung an die Rechtslage nach der Bundesabgabenordnung;

         15) Aufhebung des § 186 Abs. 2b BSVG über eine allfällige Neuentsendung von Versicherungs­vertreter/inne/n nach Ablauf der halben Amtsdauer;

         16) Klarstellung bezüglich der Parallelrechnung bei Vorliegen von Beitragsmonaten in den Zollaus­schlussgebieten Jungholz und Mittelberg;

         17) Vornahme von (redaktionellen) Klarstellungen und Zitierungsanpassungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1 bis 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), hinsichtlich der Art. 8 und 9 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“) und hinsichtlich des Art. 7 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 8, 11, 12 und 16 sowie auf die Art. 12 Abs. 1 Z 6 und 14 B‑VG.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter August Wöginger die Abgeordneten Karl Öllinger, Ursula Haubner, Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 lit. a (§ 312 Abs. 2 ASVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 lit. b, Art. 2 und Art. 3 (§§ 653 ASVG, 334 GSVG und 325 BSVG):

Die Paragraphenbezeichnungen der Schlussbestimmungen zum ASVG, GSVG und BSVG sind auf Grund weiterer, gleichzeitig laufender Novellenvorhaben zu ändern.

Zu Art. 1 lit. b (§ 653 Abs. 4 ASVG):

Es soll verhindert werden, dass die Anwendung des neuen Überweisungsrechtes auch durch weit in die Zukunft wirkende Austrittserklärungen (vgl. § 21 BDG 1979) ausgeschlossen werden kann.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 30

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau