Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „erstmals im Jahr 2010“ durch den Ausdruck „erstmals im Jahr 2011“ ersetzt.

2. Dem § 11 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.

(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt am 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009 wird wie folgt geändert:

1. Der mit BGBl. I Nr. 60/2009 eingefügte Abs. 6 des § 21 erhält die Bezeichnung „(7)“.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.“

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 49r wird folgender § 49s samt Überschrift eingefügt:

„Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2011

§ 49s. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2011.“