832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (750 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

Bei der Einstellung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters (ZDA) ist durch die Regelungen des Signaturgesetzes (SigG) bisher nicht gewährleistet, dass die qualifizierten Zertifikate des ZDA weitergeführt werden (weitergeführt werden müssen). Gemäß § 12 SigG idgF hat der ZDA die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen ZDA übernommen werden. Eine verpflichtende Übergabe oder Übernahme der qualifizierten Zertifikate kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Eine Weiterführung wäre jedoch dann von Bedeutung, wenn diese im öffentlichen Interesse gelegen ist (dazu ausführlicher im Besonderen Teil). Durch die geplante Regelung soll dieser Intention entsprochen werden und eine Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch den Bund sichergestellt werden, sofern diese nicht von einem anderen ZDA weitergeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß der vorgeschlagenen Bestimmung soll der Bund für die Weiterführung von Zertifikaten Sorge tragen. Die Art der Weiterführung lässt die vorgeschlagene Bestimmung bewusst offen, sodass etwa die Möglichkeit der Beauftragung eines anderen ZDA zur Weiterführung durch den Bund oder aber etwa die Weiterführung durch den Bund selbst zulässig sein soll. Im Fall der Weiterführung der Zertifikate durch den Bund wären vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme einer Tätigkeit als ZDA notwendig. Dazu ist ein einmaliger Initialaufwand in der Höhe von ca. 400.000 bis 500.000 Euro (Aufwand der Betriebsvorbereitung sowie Hard- und Softwareinvestitionen) notwendig. Die Personalkosten betragen auf fünf Jahre gerechnet ca. 170.000 Euro pro Jahr (Personalaufwand). Die Kosten für eine Beauftragung eines anderen ZDA, damit dieser die Zertifikate weiterführt, lassen sich im Vorhinein nicht hinreichend bestimmen.

 

►Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneter Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher ergriff Abgeordneter Mag. Wilhelm Molterer das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Der Verfassungsausschuss hält zu § 12 des SigG fest: Die Regelung bedeutet nur, dass der Bund auf geeignetem Wege dafür Sorge zu tragen hat, dass die Zertifikate fortgeführt werden; nicht jedoch ist damit angeordnet, dass der Bund selbst die Zertifikate im Bereich der Hoheitsverwaltung ausstellt. Daher wird damit auch keine Aufsicht des Regulators über ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes begründet, die verfassungsrechtliche Implikationen haben könnte.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (750 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 30

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann