Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz  1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Artikel 1                Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2                Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3                Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4                Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 5                Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 6                Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 7                Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 8                Änderung des Angestelltengesetzes

Artikel 9                Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Artikel 10                              Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 11                              Änderung des Schauspielergesetzes

Artikel 12                              Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 13                              Änderung des Mutterschutzgesetzes

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14                              Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 15                              Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 16                              Änderung der Verordnung über die Einführung des
                                               Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und
                                               verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten
                                               im Lande Österreich

Artikel 17                              Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 18                              Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 19                              Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 20                              Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 21                              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 22                              Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 23                              Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 23a                            Änderung der Bundesabgabenordnung

3. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 24                              Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

4. Abschnitt

Justiz

Artikel 25                              Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 26                              Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 27                              Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 28                              Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel 29                              Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Artikel 30                              Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Artikel 31                              Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Artikel 32                              Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 33                              Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 34                              Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 35                              Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 36                              Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 37                              Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Artikel 38                              Änderung des Handelsvertretergesetzes

Artikel 39                              Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 40                              Änderung des Maklergesetzes

Artikel 41                              Änderung der Notariatsordnung

Artikel 42                              Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 43                              Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 44                              Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 45                              Änderung des Scheckgesetzes 1955

Artikel 46                              Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 47                              Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 48                              Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Artikel 49                              Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 50                              Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Artikel 51                              Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 52                              Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Artikel 53                              Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Artikel 54                              Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Artikel 55                              Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 56                              Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Artikel 57                              Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 58                              Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Artikel 58a                            Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

5. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 59                              Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 60                              Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Artikel 61                              Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Artikel 62                              Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Artikel 63                              Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64                              Änderung des Rohrleitungsgesetzes

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65                              Inkrafttreten

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 65 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

3. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

4. Im § 67 Abs. 7 Z 6 wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.

5. Im § 67a Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung“ durch den Ausdruck „des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung“ ersetzt.

6. § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

7. Nach § 654 wird folgender § 655 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 655. Die §§ 65 Überschrift und Abs. 1, 67 Abs. 5 und 7 Z 6, 67a Abs. 4 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 38 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

3. § 40 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

4. Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 336. Die §§ 38 Überschrift und Abs. 1 sowie 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 37 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

3. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

4. § 39 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

5. Nach § 326 wird folgender § 327 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 327. Die §§ 37 Überschrift und Abs. 1, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

2. Nach § 116 wird folgender § 117 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 117. § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder

           2. ein Sanierungsplan gemäß § 140 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, abgeschlossen worden ist oder“

2. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.“

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 17a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 176 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.“

2. Dem § 264 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 176 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.“

2. § 25a Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.“

3. § 25a Abs. 4 Z 6 lautet:

         „6. unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen.“

4. Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten.“

2. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

3. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.“

2. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

3. Dem § 42 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 6a wird die Wortfolge „im Konkurs oder Ausgleich“ durch die Wortfolge „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400,  unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.“

3. Nach Artikel VI Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. Die §§ 7 Abs. 6a und 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 34 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren des Unternehmers

§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.“

2. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

3. Dem § 53 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 34 und 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. Dem § 14 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15g wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 15g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 6 und § 28a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

2. § 82 Abs. 1 lautet:

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

3. In § 93a Abs. 6 wird der Ausdruck „42 Abs. 1 AO“ durch den Ausdruck „147 Abs. 1 IO“ ersetzt.

4. Dem § 107 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) § 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. August  2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

2. § 33 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;“

3. § 43 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;“

4. § 44 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;“

5. Dem § 102 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich

Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 I S. 1574, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 Abs. 6 entfällt.

2. In Art. 9 § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat.“

2. In § 7 Abs. 8 wird die Wortfolge „auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage“ durch die Wortfolge „auf die gemäß Abs. 3 erforderliche Mindestertragsrücklage“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 9 wird aufgehoben.

4. In § 9 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

5. § 37 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

6. Dem § 51 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:

„(31) § 9 Z 9 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

(32) § 7 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 23. September 2010 in Kraft. § 7 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 80 Abs. 1 lautet:

§ 80. (1) Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

2. Dem § 108 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

2. § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49. (1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 1 Z 9 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz–VAG, BGBl. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 Z 1 und in § 11a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes“ ersetzt.

2. § 56 Abs 1 Z 5 lautet:

         „5. soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.“

3. § 95 samt Überschrift lautet:

„Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens

§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.“

4. Nach § 119j Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 6 Z 1, § 11a Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 5 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b Z 3 lautet der zweite Teilstrich:

                       „- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,“

2. In § 36 lautet der Abs. 2:

„(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

           1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),

           2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder

           3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).“

3. In § 69 Abs. 6 Z 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

4. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 lautet lit. b:

              „b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

b) In Abs. 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

5. In § 124b werden nach der Z 171 folgende Z 172 und 173 angefügt:

     „172. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, abgewickelt werden.

       173. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Juli 2010 eröffnet werden, anzuwenden.“

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:“

b) In Abs. 2 Z 2 wird der Begriff „Ausgleichsquote“ durch den Begriff „Sanierungsplanquote“ ersetzt.

2. In § 26c wird folgende Z 21 angefügt:

       „21. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2010 ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist § 23a Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, abgewickelt werden.“

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 lautet Abs. 2:

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO).“

2. Dem § 323 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31. Juli 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“

3. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.“

4. Abschnitt

Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 43 letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

2. § 56 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus.“

3. § 78 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 25 IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.“

4. § 84 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

5. § 84 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“

6. § 101 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.“

7. In § 178 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

8. In § 187 Abs. 2 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

9. In § 203 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Konkursverfahrens“ ersetzt.

10. § 203 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

11. § 204 letzter Satz lautet:

„Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.“

12. In § 205 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

13. § 215 Abs. 2 lautet:

„(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden ist.“

14. § 225m Abs. 6 lautet:

„(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß § 225g Abs. 1 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.“

15. In § 226 Abs. 2 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

16. Dem § 262 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 43, 56 Abs. 2, 78 Abs. 2, 84 Abs. 4 und 5, 101 Abs. 1, 178 Abs. 1, 187 Abs. 2, 203 Abs. 1 Z 3 und 4, 204, 205 Abs. 1, 215 Abs. 2, 225m Abs. 6 und 226 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 215 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde. § 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. § 225m Abs. 6 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß § 225g Abs. 1 nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.“

Artikel 26

Änderung des ABGB

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 297a wird die Wendung „Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ durch die Wendung „Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ ersetzt.

1a. Die Randschrift bei § 1024 wird durch die Überschrift „oder ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. § 1024 lautet:

§ 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.“

3. § 1161 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren

§ 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.“

4. In § 1356 wird die Wendung „wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit,“ durch die Wendung „wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit,“ ersetzt.

5. In § 1409a wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

6. In § 1439 werden das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und das Wort „Gerichtsordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 werden die Wendung „Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG)“ ersetzt.

2. Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt:

„(23) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;“

2. In § 154 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verlassenschaftskonkurs“ durch den Ausdruck „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ ersetzt.

3. Nach dem § 207f wird folgender § 207g samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 207g. Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 wird die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ durch die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch die Wendung „eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

3. In § 16 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Die §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs  1 lautet der erste Satz:

„Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.“

2. In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.“

3. In § 18 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel VII wird aufgehoben.

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. In § 17 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 13 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl.   Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 7 lautet:

         „7. die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;“

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs  1 Z 14 lautet:

       „14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;“

2. § 3 Abs. 1 Z 14a wird aufgehoben.

3. Die Überschrift vor § 39 lautet:

„Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“

4. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. § 84 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;“

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 59 wird die Wendung „im Konkurs- und“ durch die Wendung „im Insolvenz- und“ ersetzt.

2. In § 88 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 lit. a wird der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch die Wendung „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. In § 25 wird der Ausdruck „Konkurses“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

3. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.“

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Z 5 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Worte „Eröffnung des Konkursverfahrens“ ersetzt.

4. In § 26c Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.“

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 3 wird die Wendung „bei Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. In § 44 Abs. 1 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

In § 31a wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 KO und § 21 AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 lit. d NO lautet:

         „d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

2. In § 140f Abs. 4 NO wird das Wort „Konkursgerichten“ durch das Wort „Insolvenzgerichten“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

In § 35 Abs. 1 lauten Z 2 und 3:

         „2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

           3. der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;“

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausgleichs- oder Masseverwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

2. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 1 Abschnitt IV werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Konkurseröffnungsanträge“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

In Art  4a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 160 lautet:

„Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren“

2. In § 160 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

3. In § 160 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich“ durch die Wendung „zum Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.

4. In § 160 Abs. 2 wird die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs“ durch die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

2. § 34 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 31 Anwendung.“

3. In § 38 Abs. 5 wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

4. § 131 Z 3 lautet:

         „3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

5. § 131 Z 5 lautet:

         „5. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

6. § 136 Abs. 2 lautet:

„(2) Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

7. § 141 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

b) in Abs. 3 werden das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ und das Wort „Gemeinschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt.

8. In § 143 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

9. § 144 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.“

10. In § 145 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

11. In § 145 Abs. 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

12. § 146 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.“

13. § 171 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.“

14. In § 187 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Insolvenzgläubiger“ ersetzt.

15. § 187 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.“

16. Die Überschrift vor § 188 lautet:

„Anfechtung im Insolvenzverfahren“

17. In § 188 Abs. 1 werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ und das Wort „Masseverwalter“ durch die Wendung „Masse- oder Sanierungsverwalter“ ersetzt.

18. In § 188 Abs. 2 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

19. In § 370 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

20. In § 888 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

21. In § 889 Abs. 1 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

22. Dem § 906 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs.   und 3, 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Abs.1 und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.“

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG), BGBl. Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet wie folgt:

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.“

2. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.“

3. In § 17 wird das Zitat „§ 172 Abs. 3 Satz 4“ durch das Zitat „§ 253 Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.

4. In § 18 wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschuldners“ durch das Wort „Schuldners“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 werden die Wortfolge „der Konkurs oder der Anschlußkonkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“, das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und die Wortfolge „Konkurs- oder Ausgleichsantrag“ durch die Wortfolge „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

8. Dem § 30 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

§ 32 samt Überschrift lautet:

„Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat.

(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.“

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,“

2. In § 26 lautet der zweite Satz:

„Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

3. Dem § 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. In § 43 Abs. 5 wird der Verweis „§ 44 KO und § 21 AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.

3. § 77 lautet:

§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.“

4. In § 157 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

5. § 177 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Wird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

6. § 191c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

§ 15 Z 2 lautet:

         „2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.“

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes 1955

Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1978, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 43 Abs. 2 Z 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

2. Art. 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder ist über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im amtlichen Kundmachungsorgan, insbesondere eines Ausdrucks aus der Insolvenzdatei, ist der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.“

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners“ durch die Wortfolge „im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „im Fall eines Nachlasskonkurses“ durch die Wortfolge „im Fall einer Nachlassinsolvenz“ ersetzt.

3. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

4. § 44 lautet:

§ 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 159 lautet samt Überschrift:

„Insolvenzeröffnung

§ 159. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.“

2. § 373 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.“

3. In § 555 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.“

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918 über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

b) in Abs. 2 lautet der Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG)“ und wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 105 IO)“.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 46 Z 1 IO)“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: „(§§ 2, 53 und 79 GenG)“.

b) In Abs. 4 lautet der Klammerausdruck: „(§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG)“.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können.“

b) Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 entfallen.

6. In § 7 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: „(§ 254 Abs. 5 IO)“.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbaren ist“ durch die Wortfolge „der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.“

b) Abs. 2 entfällt.

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird.“

b) In Abs. 2 lautet der erste Klammerausdruck „(§§ 71 und 123a IO)“ und wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird der Begriff „Ausgleichsverfahren“ durch den Begriff „Sanierungsverfahren“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 169 IO)“.

11. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 9 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

2. § 12 lautet samt Überschrift:

„Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.“

3. In Artikel V wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

5. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und“

2. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

3. In § 26 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 1 Z 4, § 65 und § 86 Abs. 3 wird das Wort „Konkursmasse“ jeweils durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

5. § 41 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein.“

6. § 44 lautet:

§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“

7. In § 87 Abs. 7 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt.

8. § 376 Z 34c Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.“

9. In § 376 Z 34c Abs. 5 werden die Worte „einen Ausgleich“ durch die Worte „einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO)“ ersetzt.

10. § 376 Z 34c Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.“

11. Dem § 382 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder

 

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

2. § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

           5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

3. Der bisherige § 97 erhält die Bezeichnung „§ 97 (1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 und § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 73 Abs. 5 lautet:

„(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

2. § 73 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

3. § 150 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird nach Abs. 3 eingefügt:

„(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

2. § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

           5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

3. § 158 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“

4. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.“

5. Dem § 227 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

           1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder

           2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder

           3. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

           4. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder

           5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder

           6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.“

2. § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,

           5. wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder“

3. § 33 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

4. § 34 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

5. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.“

2. Nach § 44 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Inkrafttreten

Art. 24 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 26 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 31 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm), Art. 33 (Änderung der Exekutionsordnung), Art. 36 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes), Art. 37 (Änderung des Grundbuchsgesetzes), Art. 39 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 40 (Änderung des Maklergesetzes), Art. 41 (Änderung der Notariatsordnung), Art. 42 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes), Art. 43 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung), Art. 44 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes), Art. 45 (Änderung des Scheckgesetzes 1955), Art. 47 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 48 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985), Art. 51 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes), Art. 54 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes), Art. 55 (Änderung des Wechselgesetzes), Art. 56 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) und Art. 57 (Änderung der Zivilprozessordnung) treten mit 1. August 2010 in Kraft.