846 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (672 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Im Vollzug des Tierschutzgesetzes hat sich gezeigt, dass einige Formulierungen zu Auslegungsproblemen geführt haben. Dies betrifft insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Behörden bei der Erteilung von Bewilligungen für Veranstaltungen.

Die Ausbildung von Hunden (ausgenommen Diensthunde) ist in der 2. Tierhaltungsverordnung nur ansatzweise und - im Hinblick auf die damit verbundene Problematik - unzureichend geregelt.

Weiters können derzeit Tierhaltungsverbote umgangen werden, weil eine Datenweitergabe zwischen den Behörden der einzelnen Bundesländern nicht vorgesehen ist. Auch fehlt die Möglichkeit Tierhaltungsverbote zu verhängen, wenn von einer Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur auf Grund diversioneller Maßnahmen abgesehen wurde.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll durch klare Regelungen den einheitlichen und wirksamen Vollzug des Gesetzes sicherstellen.

Insbesondere soll eine eindeutige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen, eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Ausbildung und des Verhaltenstrainings von Hunden eingeführt und durch die Anordnung des Informationsaustausches über Tierhaltungsverbote eine wirksame Überwachung der Einhaltung sichergestellt werden.

Durch die Übermittlung von Tierhaltungsverboten an alle Bundesländer entstehen geringe, nicht genau bezifferbare, Aufwendungen der Länder.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 11 Z 8 B-VG (Tierschutz).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juli 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Dr. Wolfgang Spadiut, Franz Eßl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Bernhard Vock.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock und Dr. Wolfgang Spadiut einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Richtigstellung des Inhaltsverzeichnisses auf Grund der Änderungen.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 2):

Auf Grund der Einrichtung des Vollzugsbeirates wäre diesem hinsichtlich der Mindeststandards ein Mitspracherecht einzuräumen. Insbesonders soll durch dieses Gremium die Vollziehbarkeit und Kontrollmöglichkeit der Haltungsbedingungen bewertet werden.

Zu Z 4 (§§ 41a, 42 und 42a):

Der Tierschutzrat in der derzeitigen Form hat sich als schwerfälliges, wenig effizientes Beratungsgremium erwiesen, was durch die unterschiedliche Interessenlage der im Tierschutzrat vertretenen Gruppen bedingt ist. Im Hinblick auf die Bedeutung des Tierschutzes als ethisches Anliegen einerseits und die notwendige Beratung der politischen Entscheidungsträger andererseits soll daher eine neue Struktur geschaffen werden, die gewährleistet, dass die Weiterentwicklung der Tierschutzanliegen im Sinne einer Vorwärtsstrategie politisch umgesetzt werden kann, andererseits eine Vereinheitlichung und praktikable Lösung von anstehenden Vollzugsfragen erfolgt.

Hierfür wird im vorliegenden Entwurf eine Dreiteilung vorgesehen.

Die unterschiedlichen Interessensblöcke werden in folgende Bereiche getrennt:

-       ein politisches Gremium (Tierschutzkommission);

-       ein wissenschaftliches Gremium (Tierschutzrat) und

-       ein Gremium, welches sich mit dem Vollzug beschäftigt (Vollzugsbeirat).

 

Mit § 41a wird als Beratungsgremium des Bundesministers eine Tierschutzkommission eingerichtet, die auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrungen des Vollzuges, welche jeweils in gesonderten Gremien erarbeitet werden sollen, Empfehlungen an den Bundesminister abgibt. Im Vordergrund soll hier die Beratung für die Weiterentwicklung des Tierschutzes durch legistische Maßnahmen und Empfehlungen für Schwerpunktsetzungen im Vollzug liegen.

Auf Grund dieser Empfehlungen erstellt der Bundesminister einen mehrjährigen Arbeitsplan. Weiterhin wird von ihm alle zwei Jahre ein Tierschutzbericht an den Nationalrat übermittelt.

Der Tierschutzrat (§ 42) soll sich in Hinkunft in erster Linie verstärkt mit der wissenschaftlichen und fachlichen Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen auseinandersetzen und zu den legistischen Maßnahmen Stellung nehmen.

Der Vollzugsbeirat (§ 42a) soll in erster Linie Richtlinien erarbeiten um den – den Ländern zustehenden – Vollzug zu vereinheitlichen. Im Hinblick auf die Kompetenzverteilung sind hier vor allem die Fachbeamten der Länder eingebunden, wobei den Sitzungen auch der Vorsitzende des Tierschutzrates mit beratender Stimme beizuziehen ist, um die Erkenntnisse dieses Gremiums ohne Reibungsverluste einbinden zu können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Eßl, Bernhard Vock und Dr. Wolfgang Spadiut mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 07 01

                                  Dietmar Keck                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau