Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „für Gesundheit“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs“ ersetzt.

2a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 41 die Wortfolge „§ 41a Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht“ eingefügt.

2b. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 42 Tierschutzrat, Tierschutzbericht“ durch die Wortfolge „§ 42 Tierschutzrat“ ersetzt.

2c. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 42 die Wortfolge „§ 42a Vollzugsbeirat“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.“

4. § 23 Z 1 lautet:

         „1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.“

4a. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.“

5. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.“

6. § 24a Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

             „b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,“

7. § 24a Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden.“

8. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit

           1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

           2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

           3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder

           4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.“

9. Die Überschrift von § 31 lautet:

„Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs“

10. § 39 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.“

11. § 39 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

           2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

12. Nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.“

12a. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 41a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit.

(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

           1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes;

           2. Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;

           3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Abs. 9.

(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

12b. § 42 Abs. 2 Z 12 entfällt.

12c. § 42 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

           1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

           2. das Mitglied dies beantragt oder

           3. das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.

12d. In § 42 Abs. 4a zweiter Satz entfällt die Wortfolge „auf Vorschlag des Rates“.

12e. § 42 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

           1. Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes,

           2. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           3. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

           4. Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,

           5. Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

           6. Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

           7. Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

           8. Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

12f. In § 42 Abs. 9 entfällt das Wort „Richtlinien“.

12g. § 42 Abs. 10 entfällt.

12h. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

           3. der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.

Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

           1. Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;

           2. Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;

           3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.“

13. § 44 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.“

14. § 46 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

           2. Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

15. In § 46 wird der Punkt nach Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.“