Vorblatt

1. Problem:

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu Montenegro zunächst das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002, pragmatisch weiter angewendet (siehe BGBl. III Nr. 124/2007 über die zwischen der Republik Österreich und der Republik Montenegro geltenden bilateralen Verträge sowie Berichtigung BGBl. III Nr. 22/2009). Montenegro war aber daran interessiert – auch zur Betonung der Eigenstaatlichkeit – dieses so schnell wie möglich durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

2. Ziel:

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst.

3. Inhalt, Problemlösung:

Die Besprechungen wurden auf der Grundlage des alten Abkommens geführt, wobei aber natürlich Verweise auf die BR Jugoslawien durch Verweise auf Montenegro ersetzt und z. B. die in allen von Österreich in letzter Zeit geschlossenen Abkommen vorgesehenen umfassenden Datenschutzregelungen aufgenommen wurden.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu beiden Staaten das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiter angewendet (siehe BGBl. III Nr. 124/2007 Punkt 16 sowie Berichtigung BGBl. III Nr. 22/2009). Montenegro war aber daran interessiert – auch zur Betonung der Eigenstaatlichkeit – dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002) im Verhältnis zu Montenegro außer Kraft gesetzt.

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

-       Rechtsgrundlage für die weiteren Beziehungen zwischen Österreich und Montenegro im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Arbeitslosengeldes;

-       Aufnahme einer umfassenden Datenschutzregelung;

-       Neuregelung der Versicherungspflicht des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden; und

-       Regelung über das Außer-Kraft-Treten des bisherigen Abkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002)).

Ein Großteil der Regelungen entspricht jenen des geltenden Abkommens. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 bis 6

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 1 bis 6 des bisherigen Abkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002).

Zu Art. 7

Art. 7 Abs. 1 und 2 (Besondere Regelungen) entsprechen Art. 7 Abs. 1 und 2 des bisherigen Abkommens. Abs. 3 wurde an das österreichisch-rumänische Abkommen über soziale Sicherheit (BGBl. III Nr. 174/2006) durch Aufnahme einer „Hafenarbeiterregelung“ (Art. 7 Abs. 4 des Abkommens mit Rumänien) angeglichen. Neu eingefügt wurde Abs. 4, wonach ein selbständig Erwerbstätiger weiterhin den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat nicht 24 Kalendermonate überschreitet (entspricht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)

Zu Art. 8

Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 wurde auf ausdrücklichen Wunsch der montenegrinischen Seite hinsichtlich des Wahlrechts für montenegrinische Staatsangehörige unilateral gehalten. Österreichs Regelungen entsprechen dahingehend den zuletzt unterzeichneten Abkommen über soziale Sicherheit wie zB dem Zweiten Zusatzabkommen mit Australien und den Abkommen mit der Republik Korea und Uruguay.

Zu Art. 10

Diese Bestimmung entspricht Art. 10 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 11

Bei Abs. 4 wurde eine sprachliche Ergänzung zur Erfassung auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingefügt.

Zu Art. 12-13

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12-13 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 14

In lit. b) erfolgten lediglich formale Angleichungen.

Zu Art. 15

In Abs. 2 wurden die Verbindungsstellen neu vereinbart.

Zu Art. 16

In Abs. 2 erfolgten lediglich formale Angleichungen.

Zu Art. 17-18

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 17-18 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 19

In Abs. 4 erfolgte lediglich eine formale Angleichung.

Zu Art. 20-22

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 20-22 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 23

Diese Regelungen enthalten unilaterale Bestimmungen und Berechnungsweise unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des montenegrinischen Pensionssystems.

Zu Art. 24

Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird durch Aufnahme eines Satzes in Abs. 3 entsprochen (entspricht Art. 25 Abs. 3 des Abkommens mit Rumänien).

Zu Art. 25

Diese Bestimmung entspricht Art. 25 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 26 bis 33

Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Abkommens und entsprechen praktisch wortgleich den bisherigen Art. 26 bis 33.

Zu Art. 34

Neu wurde in das Abkommen eine umfassende Datenschutzregelung aufgenommen. Österreich hat sich im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25.10.1995 (ABl EG Nr. L 281, S. 31 vom 23.11.1995) bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen vorgeschlagen. Diese Regelung stellt insbesondere sicher, dass die nach Montenegro übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes) und entspricht den auch in letzter Zeit mit anderen Staaten vereinbarten Regelungen (zB Art. 30 des Abkommens mit Rumänien).

Zu Art. 35-37

Diese Bestimmungen entsprechen Art. 34 bis 36 des bisherigen Abkommens.

Zu Art. 38

Das In-Kraft-Treten ist am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats vorgesehen, in dem zwischen den Vertragsstaaten der entsprechende Notenwechsel durchgeführt wurde.

Zu Art. 39

Eine ausdrückliche Regelung über das Außer-Kraft-Treten wurde eingefügt, wonach bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 im Verhältnis zwischen Österreich und Montenegro nicht mehr angewendet werden soll.

Zu Art. 40

Diese Bestimmung (Geltungsdauer und Kündigung) entspricht Art. 38 des bisherigen Abkommens.