Vorblatt

Problem:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht neben der budgetären Entlastung der Rechtsträger, die bereits mit der Novelle zum Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. I Nr. 5/2009, umgesetzt wurde, die Schaffung von Möglichkeiten zur adäquaten Sanktionierung bei disziplinären Schwierigkeiten sowie die Vornahme legistischer Anpassungen im Zivildienstgesetz im Hinblick auf die bereits umgesetzte Verkürzung vor. Darüber hinaus werden weitere Anpassungen von administrativen Bestimmungen des ZDG an jene des Grundwehrdienstes, wo dies erforderlich ist, vorgeschlagen.

Ziel:

Mit dem Entwurf soll den Vorgaben im Regierungsprogramm, insbesondere auch im Interesse der Schaffung zeitgemäßer Zivildienstregelungen, entsprochen werden.

Inhalt /Problemlösung:

Eckpunkte der Novellierung sind im Besonderen:

-       die Möglichkeit, mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen;

-       die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres das Erlöschen der Zivildienstpflicht zu beantragen, um bestimmte Aufgaben im öffentlichen Dienst wahrnehmen zu können;

-       die Anerkennung neuer Gebiete, in denen die Zivildienstleistung erfolgen kann, wie etwa in der Kinderbetreuung;

-       Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung;

-       Sicherstellung von disziplinären Maßnahmen;

-       Maßnahmen für einen zeitgemäßeren Vollzug;

-       legistische Adaptierungen (insb. begriffliche Adaptierungen, Vereinfachung der Kommunikation zwischen Behörden und Zivildienstpflichtigen).

Alternativen:

Alternativen zur Erreichung des angestrebten Zwecks stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Novellierung ist budgetwirksam. Näheres ist der Darstellung der „Finanziellen Auswirkungen“ im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht neben der budgetäreren Entlastung der Rechtsträger – die bereits mit der Novelle zum Zivildienstgesetz, BGBl. I Nr. 5/2009, umgesetzt wurde, die Schaffung von Möglichkeiten zur adäquaten Sanktionierung bei disziplinären Schwierigkeiten sowie die Vornahme legistischer Anpassungen im Zivildienstgesetz im Hinblick auf die bereits umgesetzte Verkürzung vor.

Zu den Eckpunkten der Novellierung im Einzelnen:

1. Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung:

In der Vollzugspraxis stellte sich heraus, dass es die 2006 erfolgte Verkürzung des Zivildienstes von zwölf auf neun Monate erfordert, die einzelnen Verfahren im Interesse der Beteiligten zu beschleunigen. Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Verlagerung der Bescheiderlassung bei Widerruf und Aufhebung zur Zivildienstserviceagentur, womit auch ein zweigliedriger Instanzenzug eröffnet wird;

-       die Abschaffung der Verpflichtung des Landeshauptmannes zur Einholung von Gutachten im Anerkennungs- und Aufstockungsverfahren und damit einhergehend eine Entlastung des Zivildienstbeschwerderates;

-       die Streichung der Berufungsmöglichkeit gegen den Zuweisungsbescheid, was auch ein Gleichziehen mit den entsprechenden wehrrechtlichen Bestimmungen ermöglicht;

-       das Vorsehen einer Mitteilungspflicht über Bescheide an den Rechtsträger, womit der Entfall der Parteistellung des Rechtsträgers normiert werden kann;

-       die Herabsetzung der 24-Tages-Frist auf eine 18-Tages-Frist bei vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; weiters soll eine Entlassung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex- lege erfolgen;

-       der Umstand, dass die Bezirksverwaltungsbehörden nicht mehr den Lichtbildausweis auszustellen haben.

2. Sicherstellung von disziplinären Maßnahmen

Die Vollzugspraxis zeigt, dass die derzeit im ZDG vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen völlig unzureichend sind. In vielen Fällen ist es nicht oder erst nach einigen Monaten möglich, Fehlverhalten entsprechend zu sanktionieren oder gar Zivildienstleistende aus dem ordentlichen Zivildienst zu entlassen. Da aber gerade diese Fälle nicht nur der Einrichtung sondern dem Ansehen des Zivildienstes insgesamt schaden, wäre es wichtig und notwendig, rasch und adäquat Maßnahmen treffen zu können. Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die raschere Neuzuweisung im Nichtantrittsfall;

-       die Möglichkeit der sofortigen Entlassung aus disziplinären Gründen, wenn ein Zivildienstleistender trotz Aufforderung nicht zur ordnungsgemäßen Dienstleistung gewillt ist, und erst in weiterer Folge die Möglichkeit der Verlängerung bei weiteren Dienstpflichtverletzungen;

-       die Eindämmung von Krankenstandsmissbräuchen durch Neuregelung bei Nichteinrechnung und Weigerung sowie die Entlassung ex lege anstelle der Entlassung durch Bescheid.

3. Maßnahmen für einen zeitgemäßeren Vollzug

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Anerkennung neuer Gebiete, in denen die Zivildienstleistung erfolgen kann, wie in der Kinderbetreuung und in der Integration und Beratung Fremder;

-       die Möglichkeit, mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen;

-       die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres das Erlöschen der Zivildienstpflicht zu beantragen, um bestimmte Aufgaben im öffentlichen Dienst wahrnehmen zu können;

-       die Adaptierung der Regelungen über die Verlängerung durch Vereinbarung;

-       die Präzisierung der Straftatbestände;

-       die Ausstellung der individualisierten Zivildienstabzeichen durch die Zivildienstserviceagentur.

4. legistische Adaptierungen

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       begriffliche Adaptierungen aber auch Maßnahmen der Vereinfachung der Kommunikation zwischen Behörden und Zivildienstpflichtigen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zivildienstgesetz-Novelle 2010 kann von einer Kostenersparnis für das Bundesministerium für Inneres in der Gesamthöhe von mindestens € 370.000,-- ausgegangen werden.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5): Durch die Abschaffung der Gutachtenserstellung durch den Zivildienstbeschwerderat ist mit Einsparungen an Sitzungsgebühren und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates in Höhe von rund € 10.000,-- zu rechnen.

Zu Z 14 (§ 7a): Durch den Wegfall der Verlängerungsmöglichkeit nach § 7a ZDG für nicht begünstigte Rechtsträger werden rund 8% (oder rund € 100.000,--) der bisherigen Kosten für die auszubezahlenden Förderungen eingespart. Weiters betrug der Anteil bei den Kosten für die Verlängerung, der auf Einrichtungen der Kategorie 2 fiel, rund 35%. Durch die nun erfolgte Reduzierung der Förderungen von Sozial- und Behindertenhilfeeinrichtungen ist mit weiteren rund € 140.000,-- an Einsparungen zu rechnen.

Zu Z 18 (§ 8 Abs. 1): Durch den Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit gegen Zuweisungsbescheide kann es zu Personaleinsparungen beim Bundesministerium für Inneres kommen.

Zu Z 27 (§ 20): Im Jahr 2009 wurden in Summe rund 2200 Entlassungs-, Unterbrechungs-, Befreiungs- und Aufschubverfahren durchgeführt. Durch die Abschaffung der Parteistellung der Rechtsträger in diesen Verfahren kommt es neben einer Verwaltungsvereinfachung auch zu Einsparungen bei Portogebühren von zumindest € 12.000,--, zumal diese nicht mehr zur Stellungnahme aufzufordern und diesen auch keine Bescheide mehr zuzustellen sind.

Zu Z 37 (§ 32 Abs. 5): Durch die Möglichkeit, dass beim Vorliegen eines Übergenusses im Falle einer neuerlichen Zuweisung der (sehr oft uneinbringliche) Übergenuss in Abzug gebracht werden kann, werden voraussichtlich Einsparungen in Höhe rund € 8.000,-- gemacht werden können.

Diese Gesamtsumme in Höhe von rund € 370.000,-- ist insofern als Untergrenze zu sehen, als weitere Novellierungsinhalte wegen ihrer Neuartigkeit (z.B. die Möglichkeit, Zivildienstleistende auch Kindergärten zur Verfügung zu stellen) oder aber wegen ihrer Nichtbewertbarkeit mangels ausreichender Kennzahlen oder Schätzgrößen monetär nicht beziffert werden können.

Neben diesen Auswirkungen sind durch die Übertragung der Zivildienstabzeichenausstellung von den Bezirksverwaltungsbehörden zur Zivildienst-Serviceagentur weiters geringe Kostenverschiebungen von den Ländern zum Bundesministerium für Inneres (Bund) zu erwarten; auch dieser Umstand ist wegen der unbekannten Anzahl der dann nicht mehr von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bearbeitenden Fällen nicht bewertbar.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2)

Die Möglichkeit, Zivildienstpflichtige zu bestimmten Dienstleistungen heranzuziehen, soll auf Kinderbetreuungseinrichtungen erweitert werden. Auch auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen sollen künftig Zivildienstleistende zugewiesen werden können.

Bisher konnten Zivildienstleistende ihren ordentlichen Zivildienst in Kinderbetreuungseinrichtungen nur im Rahmen der Sozial- oder Behindertenhilfe verrichten, was sehr oft zu Abgrenzungsproblemen führte. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sollen nunmehr beseitigt werden, indem eine Zuweisung im Rahmen der Kinderbetreuung explizit ermöglicht werden soll. Dies erscheint sachgerecht, zumal Zivildienstleistende schon jetzt auf dem Gebiet der Jugendarbeit zugewiesen werden können.

Freilich gilt auch hier, dass Zivildienstleistende – dem Wesen des Zivildienstes entsprechend – ausschließlich Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Vorgesetzten in der Einrichtung zu leisten haben. Für leitende, eigenverantwortliche und eine entsprechende Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen dürfen Zivildienstleistende nicht herangezogen werden.

Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, Zivildienstleistende Einrichtungen zuweisen zu können, die sich der Integration oder Beratung Fremder widmen. Fremder ist gemäß den einschlägigen Definitionen, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 3)

Künftig soll im Anerkennungsbescheid auch angeführt sein, welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist. Die Praxis zeigt, dass immer wieder Anerkennungsbescheide erlassen werden, in denen der jeweilige Landeshauptmann nicht anführt, auf welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger tätig ist, sodass in weiterer Folge nicht eruierbar ist, ob es sich um einen „begünstigten Rechtsträger“ im Sinne des § 28 Abs. 4 handelt. Durch die neu eingefügte Bestimmung soll hier Klarheit geschaffen werden.

Zu Z 3, 4 und 45 (§ 4 Abs. 5, 5a und 43 Abs. 2 Z 4)

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung des Landeshauptmannes, vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 (Anerkennung) sowie nach Abs. 5a (Erhöhung) ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einholen zu müssen, entfallen. Allerdings hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die generelle Bedarfsdeckung in seinem Bundesland künftig vor der Erlassung der Anerkennungsbescheide auch darauf zu achten, inwieweit bereits anerkannte Einrichtungen ausgelastet sind oder noch Kapazität zur Aufnahme von Zivildienstpflichtigen haben. Benötigen bereits anerkannte Einrichtungen dringend Zivildienstpflichtige, kann dies für die Neuanerkennung von Einrichtungen ein Hindernis sein. Die notwendigen Informationen über die Auslastung bestehender Einrichtungen liegen dem Landeshauptmann dahingehend vor, als ihm einerseits die Zahl der bereits zugelassenen Zivildienstplätze der Rechtsträger bekannt ist und ihm andererseits die Zuweisungsbescheide der Zivildienstpflichtigen zu den Rechtsträgern übermittelt werden. Zusätzlich kann der Landeshauptmann entsprechende Auskünfte bei der Zivildienstserviceagentur einholen.

Der von ihm erlassene Bescheid ist der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen. Der Bescheid ist nichtig, soweit er gegen die Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach § 4 verstößt (vgl. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Bei diesen Verstößen handelt es sich um materielle Fehler im Sinne des AVG.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1)

Im Hinblick auf die ersatzlose Streichung der Bestimmung des § 17 Abs. 6 WG 2001 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 85/2009, erfolgt eine Anpassung im ZDG: Mit der vorgeschlagenen Regelung soll im Interesse jener Wehrpflichtigen, die künftig Zivildienst versehen wollen, gewährleistet werden, dass sie im Zuge des Stellungsverfahrens schriftlich über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, sowie über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist, informiert werden.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 3)

Künftig sollen Zivildiensterklärungen direkt an die Zivildienstserviceagentur und nicht mehr dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln sein.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 5)

Gemäß § 5 Abs. 5 ist Zivildienstpflichtigen der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren ex lege untersagt.

Für die Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen wird aber mit dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen.

Die Jagdausübung ist an die Innehabung einer Jagdkarte gebunden. Die Ausnahme zur Waffenbesitzbeschränkung wird wegen der Ausstellung einer Jagdkarte und glaubhaft zu machender Jagdausübung vorgesehen. Unter traditionellen Schützenvereinigungen sind solche zu verstehen, deren Bestand auf Brauchtum bzw. Traditionspflege infolge historischer Ereignisse, (wie z.B. Tiroler Schützen, Schützenwesen in Scheibbs) zurückgeht. Der Begriff des Sportschützen findet sich in der österreichischen Rechtsordnung z.B. in § 35 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2010.

Damit wird – im begründeten Einzelfall – die Ausübung der Jagd oder des Schießsports auch Zivildienstpflichtigen möglich sein.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 2)

Künftig soll nicht der Bundesminister für Inneres, sondern die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid festzustellen haben, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist. Da der Bundesminister für Inneres diesbezüglich bisher in oberster Instanz entschieden hat, wird durch die Zuständigkeitsverschiebung zur Zivildienstserviceagentur ein zusätzlicher Instanzenzug und somit ein besserer Rechtschutz für die Betroffenen geschaffen. Zudem stellt die Zivildienstserviceagentur bereits bisher den Eintritt der Zivildienstpflicht fest. Es ist daher nur denklogisch, dass diese Behörde auch das Erlöschen derselben feststellt.

Zu Z 9, 44 und 46 (§§ 6 Abs. 3, 43 Abs. 2 Z 3 und § 53)

Die Aufhebung der Zivildienstpflicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 soll künftig nicht mehr durch den Zivildienstbeschwerderat, sondern durch die Zivildienstserviceagentur erfolgen. Die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in § 43 Abs. 2 Z 3 und 4 können damit entfallen, § 53 ist anzupassen. Da der Zivildienstbeschwerderat diesbezüglich bisher in oberster Instanz entschieden hat, wird durch die Zuständigkeitsverschiebung zur Zivildienstserviceagentur ein zusätzlicher Instanzenzug und somit ein besserer Rechtschutz für die Betroffenen geschaffen.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 5)

Es erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des Wehrgesetzes.

Zu Z 11 (§ 6b)

Zivildienstpflichtigen, die den ordentlichen Zivildienst abgeleistet haben, soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes auszuüben, was ihnen bisher wegen der Leistung des Zivildienstes und den damit zusammenhängenden Rechtsfolgen verwehrt war.

Zu diesem Zweck kann der Zivildienstpflichtige nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er die genannten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und er muss erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

Der Antrag samt Erklärung ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen. Weiters hat der Zivildienstpflichtige, der Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als rechtskundiger Bediensteter, der zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, als Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist, versehen will, eine Eignungszusage der zuständigen personalführenden Stelle vorzulegen. Darunter ist im öffentlich-rechtlichen Bereich die jeweils zuständige Dienstbehörde, ansonsten die jeweils zuständige Personalstelle zu verstehen. Im Hinblick auf § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 ist dies bei der beabsichtigten Verwendung als Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, nicht vorgesehen.

Das Erlöschen der Zivildienstpflicht ist von der Zivildienstserviceagentur mit Bescheid festzustellen. Dabei ist das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zu prüfen. In der Folge ist der Zivildienstserviceagentur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 angeführten Verwendungen nachzuweisen. Nur für den Fall der Nichtaufnahme in eine der im Gesetz genannten Verwendungen wird der Betroffene erneut zivildienstpflichtig, was bescheidmäßig festzustellen ist. Damit ist gewährleistet, dass zu jedem Zeitpunkt im Sinne des Art. 9a B-VG entweder Zivildienst- oder Wehrpflicht gegeben ist. Ein Grundwehrdienst ist vom sodann Wehrpflichtigen nicht zu leisten.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Betroffenen mitunter nicht angelastet werden kann, wenn etwa aus organisatorischen Gründen, die Frist der zwölf Monate nicht eingehalten werden kann.

Im Hinblick darauf, dass der Betroffene bereits seinen ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat, scheint es nicht angezeigt, von ihm auch die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verlangen. Ungeachtet dessen scheint es erforderlich, auf die während des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausbildung zur angestrebten Verwendung Bedacht zu nehmen. Mit der Verordnungsermächtigung für den jeweils zuständigen Bundesminister, in dessen Ressortbereich die angestrebte Verwendung fällt, wird die Möglichkeit eröffnet, darauf Bedacht zu nehmen, welche spezifischen Anforderungen an den Betroffenen in Zukunft gestellt werden.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 3)

Die bis dato geltende Regelung wurde über Jahre hindurch nicht angewandt, da sich weder Zivildienstpflichtige mit einem derartigen Wunsch an die zuständige Behörde wandten, noch Rechtsträger der Einrichtungen eine derartige Zivildienststelle angeboten haben, weshalb der Absatz ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 13 (§ 7 Abs. 4)

Notwendige Anpassung der Verweise.

Zu Z 14 (§ 7a)

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die vorhandenen finanziellen Mittel zur Freiwilligenförderung zielgerichtet eingesetzt werden können. Damit wird den Intentionen der seinerzeitigen Zivildienstreformkommission im Hinblick auf die verpflichtende Komponente und der freiwilligen Verlängerung bei bestimmten Rechtsträgern in verbesserter Form Rechnung getragen.

Basierend auf zahlreichen Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren zum gegenständlichen Entwurf soll eine Freiwilligenförderung nicht nur Rechtsträgern im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe gewährt werden, sondern auch jenen nach § 28 Abs. 4 Z 2. Die Freiwilligenförderung beträgt bei Rechtsträgern gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat und bei Rechtsträgern gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 den entsprechenden Teil in Höhe von 335 Euro pro Monat.

Damit eine effiziente Administrierbarkeit durch die Zivildienstserviceagentur gewährleistet ist, soll der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes zu melden sein.

Zu Z 15, 20 und 39 (§§ 7a Abs. 1 (neu), 13 Abs. 1 Z 2, 25 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1 bis 3)

Es handelt sich um notwendige Anpassungen an das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 1)

Der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit gegen einen Zuweisungsbescheid stellt keine rechtliche Schlechterstellung des Zivildienstpflichtigen dar; für sämtliche Gründe, die Zivildienstpflichtige an einem Dienstantritt im bescheidmäßig festgelegten Zeitpunkt hindern könnten, stehen bereits geeignete oder durch diese Novelle ergänzte Instrumentarien zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sei auch speziell auf die neue Regelung des § 9 Abs. 3 verwiesen. Durch diese kann auf den Umstand der mangelnden körperlichen Eignung, welche den überwiegenden Teil der Begründung in Berufungen darstellt, Rücksicht genommen werden.

Zusätzlich stellt diese Regelung eine rechtliche Anpassung zum Wehrdienst dar, zumal auch gegen Einberufungsbefehle kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Weiters führt der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit zu einer Verwaltungsentlastung.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 3)

Bedarfsmeldungen sollen künftig nicht mehr zu jedem einzelnen Zuweisungstermin abgegeben werden, sondern nur mehr einmal für das ganze Jahr.

Damit wird eine bessere Planbarkeit der Zuweisungen erreicht, verbunden mit einer Verwaltungsentlastung für die Zivildienstserviceagentur und die Rechtsträger, die nur mehr einmal jährlich ihren Bedarf melden müssen.

Zu Z 18 (§ 9 Abs. 1)

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll das Gutachten künftig durch die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur erstellt werden. Dass die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen ist, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht, stellt bereits jetzt geltendes Recht dar.

Zu Z 19 (§ 12)

Auf Grund der Neuregelung im Hinblick auf ein Ein-Parteien-Verfahren ist diese Sonderbestimmung nicht mehr erforderlich, weshalb sie ersatzlos entfallen kann. Einer Anwendung des § 68 AVG steht nach der neuen Rechtslage nichts entgegen.

Zu Z 21 und 22 (§ 13 Abs. 4 und 5)

Im Rahmen einer befristeten Befreiung ist ausschließlich auf die Interessen des Zivildienstpflichtigen abzustellen. Daher ist in jenen Fällen, in denen eine berufliche Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses zur befristeten Befreiung geführt hat, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Nachweis der Voraussetzungen nicht begründbar.

Zu Z 23 und 32 (§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 23c Abs. 3)

Nach § 23c Abs. 2 Z 2 haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist.

Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (§ 15 Abs. 2 Z 4 und 23c Abs. 3).

Zu Z 24 und 26 (§ 16 und § 19b)

Von der Möglichkeit der Entlassung aus disziplinären Gründen konnte bis dato nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden zuvor verlängert wurde. Da die Einrichtungen bei disziplinär auffälligen Zivildienstleistenden in erster Linie Interesse an deren Entlassung und nicht an einer Verlängerung haben bzw. sehr oft von den Zivildienstleistenden die Verlängerung als härtere Sanktion aufgefasst wurde, war die bisherige Regelung für alle Beteiligten unbefriedigend. Aus diesem Grund ergriffen viele von einer Verlängerung betroffene Zivildienstleistende das Rechtsmittel der Berufung, sodass ein etwaiges Entlassungsverfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verlängerungsverfahrens eingeleitet werden konnte. Dies führte dazu, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende oft erst nach einigen Monaten aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen werden konnten.

Durch das Zusammenfassen und die Neugestaltung der entsprechenden Regelungen betreffend Entlassung aus disziplinären Gründen und die Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes, wird sichergestellt, dass disziplinär auffällige Zivildienstleistende primär rasch entlassen werden können und erst sekundär von der Möglichkeit einer Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes Gebrauch gemacht werden kann.

So kann etwa nach Abs. 3 die verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn der Zivildienstleistende nach einem Verhalten, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt.

Aufgrund der Änderungen in § 16 kann § 19b entfallen.

Zu Z 25 (§ 19a Abs. 2)

Durch die Verkürzung des ordentlichen Zivildienstes von zwölf auf neun Monate wurde auch die Herabsetzung der 24-Tages-Frist auf eine 18-Tages-Frist bei vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und eine aliquote Anpassung der bisherigen durchgehenden Krankenstandsdauer von 24 Tagen auf 18 Tage notwendig.

Weiters erfolgt derzeit die Entlassung erst mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst, sodass Entlassungsbescheide von Zivildienstleistenden im Berufungsverfahren bekämpft werden, wenn der Betroffene – oft erst einige Wochen nach Ablauf der Frist – wieder genesen ist. Selbst im Falle einer Abweisung der Berufung wird die Entlassung somit erst mit ergangener Berufungsentscheidung rechtskräftig.

Daher sollen Zivildienstleistende, die voraussichtlich durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelten.

Zu Z 27 (§ 20)

Die Parteienstellung des Rechtsträgers einer Einrichtung bezieht sich derzeit auf den gesamten III. Abschnitt, sodass den Rechtsträgern auch Parteistellung beispielsweise in einem Aufschubsverfahren oder Verfahren auf befristete Befreiung zukommt. Da aber bei diesen Verfahren ausschließlich auf die persönlichen Umstände des Zivildienstpflichtigen abzuzielen ist und überdies teilweise sehr persönliche Gründe von den Antragstellern vorgebracht werden, erscheint die Parteistellung der Rechtsträger nicht begründbar.

Durch die Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung über ergangene Entscheidungen wird einem begründeten Informationsinteresse der Rechtsträger Rechnung getragen. Deren Recht, auf solche Informationen hin Anbringen nach § 13 AVG an die Behörde zu richten, bleibt freilich unbenommen.

Zu Z 28 (§ 22 Abs. 1a)

Die neu eingefügte Regelung bedeutet in erster Linie eine Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung. Bis dato konnte ein Zivildienstpflichtiger, der seinen ordentlichen Zivildienst unentschuldigt nicht angetreten ist, nur nach Ablauf des im Zuweisungsbescheid ursprünglich festgesetzten Leistungszeitraumes und nach vorhergehendem Nichteinrechnungsverfahren – somit nach ungefähr einem Jahr – neuerlich zugewiesen werden.

Durch die neu geschaffene Regelung ist es nun möglich, den vom Zivildienstpflichtigen nicht befolgten Zuweisungsbescheid nach Ablauf von 30 Tagen zu beheben und den nichtangetretenen Zivildienstpflichtigen ohne vorhergehendes Nichteinrechnungsverfahren – somit nach ungefähr zwei Monaten – gänzlich neu zuzuweisen.

Zu Z 29 und Z 41 (§ 23 Abs. 4 und § 37e)

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll sichergestellt werden, dass jeder Zivildienstleistende ein individualisiertes Zivildienstabzeichen erhalten soll, das die Identität und die Eigenschaft als Zivildienstleistender erkennen lässt. Hierdurch wird eine Arbeits- und Kostenentlastung der Bezirksverwaltungsbehörden bewirkt werden. Auch für die Zivildienstpflichtigen stellt die Neuregelung eine Erleichterung dar, weil nur eine einzige, klar bezeichnete Behörde für die Ausstellung des Zivildienstabzeichens zuständig ist.

Das Zivildienstabzeichen soll erst dann in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen übergehen, wenn dieser seinen ordentlichen Zivildienst vollständig abgeleistet hat. Der Zivildienstleistende ist im Falle einer Unterbrechung oder einer Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst verpflichtet, das Zivildienstabzeichen an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren. Die entsprechende Strafbestimmung wird in § 66 geschaffen.

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seinen Einsätzen zu tragen. Neben dem Tragen eines Dienstabzeichens ist es bei einigen Einrichtungen üblich, dass Zivildienstleistende z.B. ein Stoffabzeichen tragen, um auf ihre Eigenschaft als Zivildienstleistender hinzuweisen. Dieser bewährten Praxis soll Rechnung getragen werden. Näheres dazu, wie die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender auf andere Weise sichergestellt werden kann, sowie über die Gestaltung und die Tragweise des Zivildienstabzeichens soll in einer Verordnung der Bundesministerin für Inneres geregelt werden.

Die Regelung der Ausstellung des Zivildienstausweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37e kann daher entfallen.

Zu Z 30 (§ 23a Abs. 1 und 4a)

Mit dieser Ergänzung soll den Zivildienstleistenden ein Rechtsanspruch auf höchstens zwei Tage Dienstfreistellung eingeräumt werden, die etwa zur Ablegung einer Prüfung im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder zu einem allfälligen Vorstellungstermin bei einem künftigen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können.

Die Möglichkeit, Dienstfreistellungen nicht erst nach Ableistung einer siebenmonatigen Dienstzeit konsumieren zu können, wird zu mehr Flexibilität führen; über den tatsächlichen Verbrauchszeitraum ist nach wie vor eine Einigung mit dem Vorgesetzten erforderlich.

Zu Z 31 (§ 23b)

Bis dato konnte der Vorgesetzte dem Zivildienstleistenden aus familiären oder persönlichen Gründen eine Sonderdienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Wochen genehmigen. Allerdings waren derartige Freistellungen im Ausmaß bis zu einer Woche an den „normalen“ Dienstfreistellungsanspruch anzurechen. Für den Fall, dass der Zivildienstleistende aus persönlichen oder familiären Gründen einzelne freie Tage benötigte, waren diese somit immer an den normalen Dienstfreistellungsanspruch gemäß § 23a anzurechnen. Daher erhielten Zivildienstleistende in den seltensten Fällen aufgrund der geltenden Bestimmung zusätzliche Dienstfreistellungstage. Insgesamt hat der Zivildienstleistende damit einen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub und darüber hinaus die Möglichkeit einer Sonderfreistellung im Ausmaß von einer Woche.

Die neue Regelung sieht nun keine Anrechnung auf den Dienstfreistellungsanspruch gemäß § 23a mehr vor, sodass der Vorgesetzte dem Zivildienstleistenden für einzelne Tage Sonderdienstfreistellung (zusätzlich) bewilligen kann.

Zu Z 33 (§ 27 Abs. 3)

Der Begriff des Dienstortes ist im ZDG nicht explizit geregelt. § 31 Abs. 2 verweist lediglich auf § 6 der Reisegebührenvorschrift (RGV), der jedoch keine Definition des Begriffes „Dienstort“ enthält. Eine solche enthält § 2 Abs. 5 der RGV:

„…Dienstort [...] ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten. …“

In diesem Sinne soll klargestellt werden, dass Dienstort im Sinne des ZDG jene Ortsgemeinde ist, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet. Dass der Zivildienstleistende diesen Ort insbesondere in Ausübung seines Dienstes zwischenzeitlich zu verlassen hat, etwa im Rahmen einer Krankenbeförderung durch eine Rettungsorganisation, ändert daran genauso wenig wie der Umstand, dass der Zivildienstleistende seinen Dienst ausnahmeweise an einer anderen Örtlichkeit beginnt oder beendet.

Zu Z 34 (§ 28a Abs. 1 und 1a)

Durch diese Regelung wird klargestellt, dass in den Fällen, in denen der Landeshauptmann nicht zweifelsfrei ermittelt hat, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, der Bescheid aufzuheben ist. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat daher die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben. Eine etwaige Zuweisung nach § 8 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

Zu Z 35 (§ 28a Abs. 2)

Für den Fall, dass der Bund aufgrund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers einem Zivildienstleistenden eine Aushilfe gewährt, soll es künftig möglich sein, die auf den Bund übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Zivildienstleistenden mit etwaigen Forderungen des Rechtsträgers gegen den Bund (beispielsweise aufgrund von § 28 Abs. 4 - Zivildienstgeld) gegen zu verrechnen. Dadurch kommt es zu einer Verfahrensvereinfachung bzw. zu einer Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen Rechtsträgern der Einrichtung und dem Bund (Zivildienstserviceagentur).

Zu Z 36 (§ 32 Abs. 2)

Der Umstand, dass bis dato den Zivildienstleistenden die Pauschalvergütung mit ersten jedes Monats im Voraus auszubezahlen war, wirkte sich vor allem in jenen Fällen, in denen Zivildienstleistende nicht ordnungsgemäß ihren ordentlichen Zivildienst antraten, nachteilig aus, zumal die Rechtsträger bis dato dazu verpflichtet sind, die Pauschalvergütung im Vorhinein dem Zivildienstleistenden anzuweisen. Dies führte dazu, dass im Nichtantrittsfall die Zivildienstserviceagentur im Namen des Rechtsträgers die bereits erfolgte Zahlung zurückfordern musste.

Da gemäß § 11 Wehrgesetz die Grundvergütung für Wehrpflichtige ebenfalls mit 15. des Monats gebührt, erfolgt mit der Änderung des Auszahlungszeitpunkts der Pauschalvergütung dahingehend eine Gleichstellung.

Zu Z 37 (§ 32 Abs. 5)

Für den Fall, dass bei einem Zivildienstleistenden ein Übergenuss aufgrund von Unterbrechung oder Entlassung wegen der im Voraus auszubezahlenden finanziellen Ansprüchen nach dem ZDG gegeben ist, ist es hinkünftig möglich, den ausständigen Übergenuss im Falle einer neuerlichen Zuweisung und bei Vorliegen eines neuerlichen Anspruchs auf Wohn- oder Fahrtkostenbeihilfe bzw. Familien/Partnerunterhalt – auch aufgeteilt auf Raten – von den neuen Beihilfenzahlungen in Abzug zu bringen.

Diese Regelung führt zu einer Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bzw. des Mahnwesens. Auch werden dadurch etwaig durchzuführende Exekutionsverfahren bzw. Exekutionskosten, die vom Zivildienstpflichtigen aufzubringen wären, verringert.

Zu Z 38 (§ 33)

Hier handelt es sich um eine legistische Angleichung an das ASVG: Der Begriff „Krankenscheingebühr“ war durch das „Serviceentgelt für die e-card“ zu ersetzen.

Zu Z 40 (§ 37d Abs. 2)

Nach der derzeitigen Rechtslage sind sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten Zuweisungsterminen zu wählen. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass bei manchen Einrichtungen jährlich bis zu drei Wahlen durchzuführen waren.

Da aber Vertrauenspersonenwahlen mit teils erheblichen Aufwand für alle Beteiligten verbunden sind, soll eine Wahl künftig spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt abzuhalten sein, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. Für den Fall, dass einer Einrichtung zwischenzeitig keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, ist die Wahl längstens binnen fünf Wochen ab erneuter Zuweisung abzuhalten.

Zu Z 42 und 43 (§ 39 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4)

Bis dato waren Vorgesetzte verpflichtet, den Beginn und das Ende jeder krankheitsbedingten Abwesenheit des Zivildienstleistenden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Aufgrund der neuen Regelung sollen krankheitsbedingte Abwesenheiten des Zivildienstleistenden erst dann gemeldet werden, wenn diese das Ausmaß von einer Woche erreicht haben. Einzelne Krankheitstage sind zusammenzurechnen. Ist auf diese Weise das Ausmaß von einer Woche erreicht, ist jede krankheitsbedingte Abwesenheit zu melden, unabhängig von ihrer Dauer. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

Dadurch soll eine administrative Entlastung der Vorgesetzen und der Bezirksverwaltungsbehörden herbeigeführt werden. Auch sollen aufgrund der hierdurch bei den Bezirksverwaltungsbehörden freigewordenen Ressourcen im Bedarfsfall, insbesondere bei zweifelhaften oder länger andauernden Krankenständen, raschere Untersuchungen durch den Amtsarzt ermöglicht werden.

Überdies sollen die Rechtsträger die Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird.

Zu Z 45 (§ 48 Abs. 3)

Durch die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufwege wird es möglich, Entscheidungen auch zwischen den einzelnen Zivildienstbeschwerderatssitzungen zu treffen, sodass diese Regelung der Verfahrensbeschleunigung dient.

Weiters werden durch diese Regelung im Einzelfall auch Reise(fahrt)auslagen und Sitzungsgebühren eingespart.

Zu Z 47 (§ 57a Abs. 1)

Anstelle des Bundesministers für Inneres soll die Zivildienstserviceagentur explizit ermächtigt werden, personenbezogene Daten für Zwecke der Vollziehung des Zivildienstgesetzes zu verarbeiten.

Zu Z 48 (§ 57a Abs. 2)

Da es im Rahmen der einzelnen Verwaltungsverfahren, aber auch für die Einrichtung im Zuge des Zivildienstes selbst, sehr oft notwendig ist, mit den Zivildienstpflichtigen persönlich in Kontakt zu treten bzw. mit ihnen Rücksprache zu halten, sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die Telefonnummer und die E-Mailadresse in die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufgenommen werden.

Zu Z 49 und 50 (§ 57a Abs. 3)

Bis dato erhielten alle Bezirksverwaltungsbehörden von der Zivildienstserviceagentur den Feststellungsbescheid wegen des damit verhängten Waffenverbotes postalisch übermittelt. Diese Vorgehensweise war mit erheblichen Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden.

Künftig sollen die Bezirksverwaltungsbehörden in jenen Fällen einen Abruf mittels Datenfernverkehr tätigen, in denen eine männliche Person den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen beantragt. Eine gesonderte Übermittlung der Daten ist damit nicht mehr nötig.

Da die Zivildienstserviceagentur ermächtigt werden soll, personenbezogene Daten für Zwecke der Vollziehung des Zivildienstgesetzes zu verarbeiten (§ 57a Abs. 1), bedarf es in Abs. 3 der Nennung des Bundesministers für Inneres, um personenbezogene Daten für Zwecke der Vollziehung des Zivildienstgesetzes an diesen übermitteln zu können.

Zu Z 51 (§ 57a Abs. 4 und 5)

Bis dato ist der Hauptverband lediglich dazu verpflichtet, auf Anfrage des Bundesministeriums für Inneres oder der Zivildienstserviceagentur die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

Sehr oft jedoch melden sich Zivildienstpflichtige, deren Antrag auf Aufschub oder befristete Befreiung abgewiesen wurde, von ihrem bisherigen Wohnsitz ab, sodass diesen in weiterer Folge keine Zuweisungsbescheide bzw. andere behördliche Schriftstücke (wie z.B. Mahnungen) zugestellt werden können. Durch die neue Verpflichtung des Hauptverbandes wird hinkünftig auch eine Bescheidzustellung am Arbeitsplatz möglich sein. Außerdem ist es dadurch möglich, dass Zivildienstpflichtige, die aktuell ohne Beschäftigung sind, schnell zugewiesen werden können.

In Fällen in denen eine befristete Befreiung aus beruflichen Gründen abgewiesen wurde, wird es möglich, für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige zwar seinen Dienst antritt, sich aber gleichzeitig krank meldet, Auskunft darüber zu erhalten, ob er noch in seinem alten Beschäftigungsverhältnis steht bzw. bejahendenfalls auch in diesem krankgemeldet ist. Bekannt zu geben ist alleine der Umstand, ob der Zivildienstpflichtige krankgemeldet ist oder nicht. Die Bekanntgabe darüber hinausgehender Gesundheitsdaten, etwa die Art der Erkrankung, sind davon nicht umfasst.

Auch erleichtert die Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger hinsichtlich eines etwaigen Beschäftigungsverhältnisses die Hereinbringung etwaiger Übergenüsse, einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung.

Derartige Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nur im Einzelfall zulässig.

Weiters soll die Zivildienstserviceagentur personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung von deren 50. Lebensjahr evident halten. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Auftrag in der Zivildienstverwaltung, gemäß § 21 Abs. 3 erlischt die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Zu Z 52 (§ 58 Abs. 1a)

Wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet, ist künftig nach § 58 Abs. 1a zu bestrafen.

Zu Z 53 und 54 (§ 60 und § 61)

Diese Änderung ist (auch) im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 58 Abs. 1 zu sehen. Durch die Neuregelung wird eine klare Trennung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen gewährleistet. Vor allem im Falle eines Nichtantrittes des Zivildienstpflichtigen ist nun sichergestellt, dass erst ab dem dritten Nichtantritt eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt und etwaige zuvor erfolgte Nichtantritte eindeutig von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu ahnden sind.

Zu Z 55 (§ 66)

Damit wird die Nichtrückgabe des Zivildienstabzeichens – sofern dieses noch nicht in das Eigentum des Zivildienstleistenden übergegangen sein sollte – unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt. Mit der generellen Erhöhung des Strafrahmens erfolgt eine Anpassung an das Wehrgesetz 2001, das in § 51 bei einer vergleichbaren Verletzung einer Mitteilungspflicht einen Strafrahmen von bis zu 700 Euro vorsieht.

Zu Z 56 (§ 69)

Da durch diese Novelle der Dienstgeber von seiner Verpflichtung befreit wird, aufgrund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit erteilten befristeten Befreiung das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, ist auch die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung zu beheben.

Zu Z 57 (§ 70)

Es handelt sich um eine notwendige Zitatanpassung auf Grund entfallener Bestimmungen.

Zu Z 58 (§ 76b Abs. 8)

Die Verjährung finanzieller Ansprüche gemäß § 7a binnen 6 Monaten ab Ende des Verlängerungszeitraums dient verwaltungsökonomischen Aspekten, zumal nun nicht mehr drei Jahre mit entsprechenden Forderungen der Rechtsträger gerechnet werden muss.

Da bisher lediglich die Ansprüche des Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 binnen 6 Monaten verjährten, stellt die Regelung auch eine konsequente Weiterführung der Gleichbehandlung von Zivildienstleistenden einerseits und Rechtsträgern der Einrichtung andererseits dar.

Zu Z 59 (§ 76c Abs. 26)

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.