VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Schwarzarbeit in der Baubranche.

–      Steuerliche Nichterfassung von Zahlungen ins Ausland bei Leistungen mit Inlandsbezug.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Zu geringe Sanktionsmöglichkeit bei Unterlassung der Empfängerbenennung.

Bundesabgabenordnung:

–      Erschwernisse bei der Betrugsbekämpfung durch Eintritt von Verjährungen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Bedarf der Effizienzsteigerung der Abgabenbehörden im Rahmen der Betrugsbekämpfung.

EU-Polizeikooperationsgesetz:

–      Fehlende eindeutige Regelung über die nach EU-Recht grundsätzlich mögliche Kooperation zwischen den Abgabenbehörden des Bundes und dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

 

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Einführung einer Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (Auftraggeberhaftung) für Lohnabgaben des Auftragnehmers. Alternativ zur Haftung kann das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweisen.

–      Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen.

–      Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger über gemeldete Dienstnehmer zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben.

–      Im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland sollen bestimmte Zahlungen über 100.000 Euro, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Zuschlag auf die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung.

Bundesabgabenordnung:

–      Verlängerung von Verjährungsfristen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Erweiterung der Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse der Organe der Abgabenbehörden.

EU-Polizeikooperationsgesetz:

–      Schaffung einer ausdrücklichen Berechtigung für die Abgabenbehörden des Bundes für die Kooperation mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

 

Alternativen:

–      Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

–      Für die Bündelung von Ressourcen der Finanzämter zur Verstärkung der Betrugsbekämpfung im Außendienst fallen Kosten für Ausstattungen, Dienstreisen und Gefahrenzulagen im Ausmaß von ca. 200.000 Euro jährlich an.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einem nicht quantifizierbaren Mehraufkommen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die induzierte Sicherung bzw. Steigerung des Abgabenaufkommens fördert die wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand und gewährleistet über die Beseitigung von unlauteren Wettbewerbsvorteilen gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer. Zudem unterstützen die vorgesehenen Effizienzsteigerungen und administrativen Änderungen die Präzision des Steuersystems und der Finanzverwaltung. Alle diese Aspekte besitzen einen positiven, nicht quantifizierbaren Effekt auf die Beschäftigung und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, der verbundene höhere Informationspflichten rechtfertigt.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Das „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)“ enthält neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 700.000 Euro pro Jahr verursachen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungsbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Es wird klargestellt, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettolohn als vereinbart gilt, um zu gewährleisten, dass die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) von diesem (ausbezahlten) Nettoentgelt hochzurechnen sind.

Um ungerechtfertigte Tarifbegünstigungen für Personen, auf die das zwischenstaatliche Steuerrecht (DBA bzw. § 48 BAO) Anwendung findet, zu vermeiden, wird in gewissen Fällen als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag unterstellt.

Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wird mit einer Auftraggeberhaftung, ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung (§ 67a ff ASVG), eine Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Diese Regelung sieht eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vor. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Ein Arbeitnehmer soll mit Abgabenbescheid unmittelbar in Anspruch genommen werden können, wenn er vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer mitwirkt.

Zur Betrugsbekämpfung soll die Sozialversicherung Daten über die Anmeldung von Dienstnehmern zeitnah an die Finanzbehörden übermitteln.

Im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland sollen Zahlungen über 100.000 Euro, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Die Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich auf im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn, auf Vermittlungsleistungen sowie auf eine im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Werden Ausgaben aufgrund einer fehlenden Empfängerbenennung nicht als Betriebsausgaben abgezogen, reicht das Unterbleiben des Betriebsausgabenabzuges allein nicht aus, um den Vorteil auszugleichen, der sich auf Ebene des Empfängers aus der Verschleierung der empfangenen Beträge ergeben kann. Um den Vorteil aus der dadurch möglichen steuerlichen Nichterfassung auf Seiten des Empfängers auszugleichen, soll der Betrag zusätzlich einer 25%igen Körperschaftsteuer unterworfen werden. Auf diese Weise wird die zweite Besteuerungsebene (Empfänger der Beträge) erfasst. Es liegt an der Körperschaft, diese Rechtsfolge durch eine Empfängerbenennung abzuwenden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Verlängerung der Hinterziehungsverjährungsfrist dient als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung und wird daher von sieben auf zehn Jahre verlängert.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Kernaufgabe der Finanzverwaltung ist die Sicherung des Abgabenaufkommens zur Finanzierung des Staatshaushaltes. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist dabei eine effektivere Bekämpfung der Steuerverkürzung und insbesondere der Schattenwirtschaft, die bekanntermaßen außerhalb der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufzeichnungen agiert.

Mit den nunmehr eingeräumten Befugnissen, die von der KIAB bereits im Bereich der illegalen Beschäftigung angewendet werden, werden auch die Möglichkeiten der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung wesentlich verbessert, indem zeitnahe und vor Ort durchgeführte Informationsgewinnung über abgabenrechtlich relevante Sachverhalte zur Aufdeckung steuerlich nicht erfasster Unternehmen, zur Ermittlung erster Besteuerungsgrundlagen aber auch zur Sicherstellung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen gesetzlich normiert werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EU-Polizeikooperationsgesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Abgabenbehörden des Bundes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen des Europol erteilten Mandats (siehe Anlage 1 zum EU-PolKG) berechtigt werden.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Das „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)“ enthält neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 700.000 Euro pro Jahr verursachen.

 

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Für die neue Informationsverpflichtung „109b Meldung über die Zahlung einer Leistung ins Ausland“ in § 109b EStG wird mit rund 14.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts“ gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 504.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht. Die Belastung entsteht durch  eine Mitteilungspflicht für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen. Ziel ist es, die korrekte steuerliche Behandlung in Österreich überprüfbar zu machen bzw. eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte.

Die neue Informationsverpflichtung „82a Mitteilung über Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ in § 82a Abs. 3 und 4 EStG betrifft durchschnittlich 3.000 Bauunternehmen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 225.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht. Die Belastung entsteht im Rahmen der Einführung einer Haftung für die Lohnsteuer bei der Abfuhr der Auftraggeberhaftung für die Lohnsteuer. Um die Verwaltungslasten für Unternehmen möglichst gering zu halten, soll die Zahlung an das Dienstleistungszentrum der WGKK erfolgen, das bereits für die Abwicklung der Auftraggeberhaftung nach dem Sozialversicherungsrecht zuständig ist.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden) sowie aus § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 8 (§ 62a und § 124b Z 176 EStG 1988):

Die Bestimmung soll zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung klarstellen, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Wird der Steuerpflichtige im Rahmen eines Werkvertrages tätig und weist dem Auftraggeber die Erfüllung der Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG (z.B. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt) nach, so ist nicht von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, selbst wenn in weiterer Folge durch die Sozialversicherungsträger eine Umqualifizierung des Werkvertrages in ein Dienstverhältnis erfolgt.

Diese Bestimmung soll nur für die abgabenrechtliche Beurteilung gelten und hat damit keine Auswirkungen auf andere Materien (z.B. Arbeitsrecht).

Zu Z 2 und 8 (§ 77 Abs. 1 und § 124b Z 176 EStG 1988):

Ist ein Arbeitnehmer durchgehend bei einem Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Inland (§ 81 EStG 1988) beschäftigt, wird dieser Arbeitnehmer sowohl im Inland als auch im Ausland eingesetzt und hat Österreich auf Grund uni- oder bilateraler Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Freistellungsmethode), ist nach der bisherigen Rechtslage der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum und somit der so genannte Monatstarif heranzuziehen. Diese Rechtslage führt im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Tarifbegünstigung, wenn der Arbeitnehmer in Österreich nicht ansässig ist und daher bei der Besteuerung kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen darf.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher eine nicht zu rechtfertigende faktische Tarifbegünstigung für nicht in Österreich ansässige Arbeitnehmer beseitigt werden.

Zu Z 4 und 8 (§ 82a und § 124b Z 176 EStG 1988):

Nach Einführung der Reverse Charge Regelung im Baugewerbe war sukzessive eine Verlagerung von Betrugsszenarien im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Subunternehmen von der Umsatzsteuer hin zu den Lohnabgaben erkennbar. Die Sozialversicherung hat in § 67a ff ASVG mit der Einführung einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei der Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen reagiert. Mit der Einführung einer analogen Haftung auch für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) soll nunmehr das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer unterbunden werden.

Die Bestimmung des § 82a knüpft dabei im Wesentlichen an die Bestimmungen der §§ 67a ff ASVG an. Sie umfasst bei der Weitergabe von zu erbringenden Bauleistungen eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 5% des Werklohnes. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.

Im Interesse einer Minderung der Verwaltungslasten für Unternehmer soll die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung durch Zahlung eines Haftungsbetrages an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgen, die bereits für die Abwicklung der Auftraggeberhaftung nach dem Sozialversicherungsrecht zuständig ist.

Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen einen 5%igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet. Das beauftragte Unternehmen hat dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der Finanzamtsnummer sein zuständiges Finanzamt sowie für die entsprechende Zuordnung der Überweisung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Steuernummer mitzuteilen. Im Falle einer Änderung des Haftungsbetrages gemäß § 67a ASVG soll auch die Höhe des Haftungsbetrages evaluiert und entsprechend angepasst werden.

Der Haftungsbetrag im Einkommensteuergesetz teilt in allen Belangen das Schicksal des Haftungsbetrages gemäß § 67a ASVG. Damit ist eine vollständig analoge Behandlung mit dem Haftungsbetrag nach § 67a ASVG sichergestellt und auch eine Überweisung beider Haftungsbeträge in einem Gesamtbetrag gewährleistet.

Ebenso wie im § 67a ASVG soll die Haftung entfallen, wenn das beauftragte Unternehmen auf der HFU-Liste aufscheint. Das für die Lohnsteuererhebung zuständige Finanzamt des Auftragnehmers kann einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen, wenn lohnabhängige Abgabenrückstände bestehen. Dieses Antragsrecht liegt im Ermessen des Finanzamtes. Für die Beurteilung der Fälligkeit der Abgaben soll im Sinne einer einheitlichen Auslegung des § 67b ASVG auch das Finanzamt erst dann die Streichung von der Liste beantragen, wenn der Unternehmer die bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat fälligen lohnabhängigen Abgaben nicht entrichtet hat. Über den Antrag des Finanzamtes auf Streichung von der HFU-Liste soll im Rahmen des § 67b Abs. 4 ASVG entschieden werden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste soll nur mit Zustimmung des Finanzamtes erfolgen können. Die Richtlinien der Sozialversicherung (RVAGH 2009) sollen hinsichtlich von Sonderregelungen auch für den Bereich der lohnabhängigen Abgaben berücksichtigt werden.

Die im Wege des Dienstleistungszentrums auf das Abgabenkonto des Auftragnehmers überwiesenen Beträge sind auf Saldo zu verbuchen. Für Guthaben des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 ergeben, sind die §§ 215 und 239 BAO anwendbar.

Zu Z 3, 5 und 8 (§ 82, § 83 Abs. 3 und § 124b Z 176 EStG 1988):

In Betrugsfällen ist bisher keine direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehen. Sind nachweislich Schwarzlohnzahlungen an die Arbeitnehmer geflossen, der Arbeitgeber jedoch mittlerweile insolvent, geht ein Haftungsbescheid an diesen ins Leere. Es soll daher eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erfolgen können, wenn er vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer mitwirkt. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und schließt die Geltendmachung einer Haftung gegenüber dem Arbeitgeber nicht aus. Daraus ergibt sich, dass diese Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nur subsidiär erfolgen darf.

Zu Z 6 und 8 (§ 89 Abs. 6 und § 124b Z 176 EStG 1988):

Zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der als Selbstbemessungsabgaben konzipierten Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sind die bei den Sozialversicherungsträgern zeitnah vorhandenen Informationen betreffend die Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme erforderlich. Die Datenübermittlung soll im Wege des Datenträgeraustausches oder automationsunterstützt erfolgen, um die unmittelbare Weiterverarbeitung in einem elektronischen Risikomanagementsystem zu ermöglichen.

Zu Z 7 und 8 (§ 109b und § 124b Z 177 EStG 1988):

Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte.

Die Mitteilungsverpflichtung besteht für selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird sowie für Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich – sollte keine unbeschränkte Steuerpflicht des Leistungserbringers bestehen – auf das Inland beziehen. Jedenfalls auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen betreffend inländisches Vermögen. Weiters sollen kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland der Mitteilungspflicht unterliegen. Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unterliegen unabhängig davon, ob sie beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen, der Mitteilungspflicht.

Die Mitteilungspflicht umfasst die im Abs. 3 abschließend umschriebenen Informationen. Treten Körperschaften oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Leistungserbringer auf, umfasst die Mitteilung auch die Informationen hinsichtlich der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person. Darunter ist jene Person zu verstehen, der die Hauptverantwortung betreffend die Leistungserbringung zukommt.

Abs. 4 sieht Ausnahmen von der Mitteilungsverpflichtung vor: Um die mit der Mitteilungsverpflichtung einhergehenden Verwaltungslasten für die Unternehmen in Grenzen zu halten, sollen nur Zahlungen, die den Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, gemeldet werden. In Fällen, in denen bereits ein Steuerabzug nach § 99 zu erfolgen hat, soll eine Mitteilung ebenfalls unterbleiben. Schließlich soll eine Mitteilung hinsichtlich einer als Leistungserbringer auftretenden ausländischen Körperschaft unterbleiben können, wenn diese im Ausland keiner erheblich niedrigeren Körperschaftsteuerbelastung unterliegt. Eine solche liegt dann vor, wenn die ausländische Körperschaftsteuer – bezogen auf den 25%igen Körperschaftsteuersatz – weniger als 15% beträgt. Damit sollen in erster Linie Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden, mit denen im Allgemeinen ein erhöhtes Gefährdungspotential in Bezug auf die korrekte steuerliche Abwicklung verbunden ist. Weiters sind damit konzerninterne Zahlungen ins Ausland von der Mitteilungspflicht weitgehend ausgenommen.

Die Mitteilung soll grundsätzlich wie jene nach § 109a elektronisch erfolgen. Sollte die elektronische Übermittlung unzumutbar sein, hat die Übermittlung auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Um die korrekte Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung zu gewährleisten, ist der Leistungserbringer verpflichtet, dem Mitteilungspflichtigen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Leistungserbringung durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst diese Verpflichtung auch die Mitteilung der Information hinsichtlich der für diese maßgeblich auftretende Person.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Z 2 und § 26c Z 22 KStG 1988):

Im Bereich von Körperschaften können durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden: Zahlungen an natürliche Personen würden bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen; dem würde eine Betriebsausgabe auf Ebene der Körperschaft, die dem KSt-Tarif in Höhe von 25% unterliegt, gegenüberstehen. Wird seitens der Körperschaft die Empfängerbenennung unterlassen und seitens der natürlichen Person die Zahlung nicht erklärt, kann so eine bis zu 50%ige Besteuerung durch die 25%ige Körperschaftsteuer „ersetzt“ werden.

Werden Zahlungen an eine natürliche Person geleistet, die Anteilsinhaber ist, wären diese gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Körperschaft hinzuzurechnen und der KESt zu unterwerfen. Wird der Anteilsinhaber jedoch nicht als Empfänger benannt, kann so die KESt umgangen werden.

Um derartige Praktiken hintanzuhalten, ist es erforderlich, bei Körperschaften als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung eben dieser Zahlung vorzusehen. Diese soll als Zuschlag zur regulären Körperschaftsteuer ausgestaltet sein und somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, anfallen. Sollte der Empfänger nicht einer 50%igen Besteuerung unterliegen (zB wenn es sich um eine Körperschaft handelt) oder keine steuerpflichtige verdeckte Ausschüttung vorliegen, so steht es der Körperschaft stets frei, durch Empfängerbenennung die Abzugsfähigkeit sicherzustellen und den Zuschlag zu vermeiden. Wird von dieser Möglichkeit auch in einem solchen Fall nicht Gebrauch gemacht, ist der Zuschlag vor der Zielsetzung, Korruption und Geldwäsche entgegenzuwirken, sachlich gerechtfertigt.

Bei Körperschaften, die einer Unternehmensgruppe angehören, soll der Zuschlag – unabhängig von der Ergebniszurechnung gemäß § 9 Abs. 6 – von der jeweiligen Körperschaft, die die Empfängernennung unterlässt, zu entrichten sein. Es kommt daher zu keiner Hochschleusung des Zuschlags zum Gruppenträger.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 3 (§ 207 Abs. 1 und § 323 Abs. 27 BAO):

Im Interesse der Betrugsbekämpfung ist eine Verlängerung der bisher sieben Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungsfrist) für hinterzogene Abgaben erforderlich.

Zu Z 2 und 3 (§ 209 Abs. 4 und § 323 Abs. 27 BAO):

Im Interesse der Betrugsbekämpfung in Fällen lang dauernder Ungewissheiten soll eine Verlängerung der „absoluten“ Verjährungsfrist für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden.

Zu Z 3 (§ 323 Abs. 27 BAO):

Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts (zB VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Die Inkrafttretensbestimmung vermeidet, dass bereits abgelaufene Verjährungsfristen rückwirkend verlängert werden und dass Jahre von der Verlängerung der Verjährungsfristen betroffen sind, für die die siebenjährige Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO bereits abgelaufen ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 und 3 (§ 12 und § 30 Abs. 4 AVOG 2010):

Die Befugnisnorm des § 12 AVOG (Finanzpolizei) soll dazu beitragen, durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle zu verhindern bzw. sie zeitnah aufzudecken. Mit der Normierung finanzpolizeilicher Befugnisse soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar verstärkt werden.

Im Wirkungsbereich des Finanzressorts ist im Aufsichts- und Kontrollbereich neben dem nationalen Recht auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht durch die Zollämter zu vollziehen.

Es werden einerseits im Sinne einer Harmonisierung der Befugnisse den Organen der Abgabenbehörden für alle Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten jene Kompetenzen eingeräumt, die derzeit bereits bei der Kontrolle von illegal Beschäftigen nach § 26 AuslBG zur Verfügung stehen (Betretungs-, Anhalterecht, Recht auf Identitätsfeststellung), anderseits werden auch Duldungs- und Mitwirkungspflichten angeglichen.

Dabei sollen im Sinne einer raschen und flexiblen Aufgabenwahrnehmung die Kompetenzen der Abgabenorgane vor Ort außerhalb des Sprengels eines Finanzamtes auch einem anderen Finanzamt zustehen, denn vielfach liegt der Kontrollort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsstättenfinanzamtes. Der Abs. 4 verfolgt daher den Zweck, arbeitsvereinfachend eine Verzögerung der Kontrollhandlungen zu vermeiden.

Die allgemeine Auskunftspflicht soll in dieser Grundkonzeption für alle Zuständigkeitsbereiche der Finanzverwaltung losgelöst von einem jeweils anhängigen Verfahren (zB. Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren bei den Bezirksverwaltungsstrafbehörden) zum Zwecke der Erforschung von abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten und zur Sicherstellung der zugewiesenen sozial- und ordnungspolitischen Vollzugskompetenzen in den Bereichen der Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und des illegalen Glückspiels angleichend normiert werden.

Den Organen der Abgabenbehörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumte weiterreichende Befugnisse (zB. im ZollR-DG und im AuslBG) bleiben unberührt.

Begleitend zu den legistischen Rahmenbedingungen sind organisatorische Maßnahmen zur Verstärkung der Betrugsbekämpfung in den Finanzämtern geplant. Diese Maßnahmen in den Finanzämtern zielen auf eine Bündelung der Ressourcen der Betrugsbekämpfung unter Einbeziehung der Agenden der Steueraufsicht ab.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 3 AVOG 2010):

Die Ergänzung im § 21 Abs. 3 AVOG 2010 bezweckt eine Klarstellung der Frage, ob das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen für die Festsetzung der Kapitalertragsteuern gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge zuständig ist.

Artikel 5 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 3, § 44a und § 46 Abs. 2 EU-PolKG):

Das EU-Polizeikooperationsgesetz regelt in seinem 2. Teil die polizeiliche Kooperation mit Europol im Rahmen des Europol eingeräumten Mandats (siehe Anlage 1 zum EU-PolKG). Das Mandat Europols umfasst auch den Begriff „Betrug“, wobei hier nicht zwischen Wirtschaftsbetrug im Sinn des österreichischen Strafgesetzbuches und Abgabenbetrug im Sinn des österreichischen Finanzstrafgesetzes unterschieden wird. Der aus dem EU-Vertrag stammende Begriff „polizeiliche Zusammenarbeit“ umfasst die Zusammenarbeit der Polizeien, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden (Art. 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Auch der mit dem EU-PolKG, Teil 2, umgesetzte Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes spricht von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Damit ist für Österreich der Zuständigkeitsbereich der Abgabenbehörden eingeschlossen, die auch als Finanzstrafbehörde tätig werden können; in anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine Steuer- und/oder Zollfahndung und die Ermittlungsaufgaben werden auch nicht von Abgabenbehörden sondern von anderen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen. Für die Zusammenarbeit von österreichischen Abgabenbehörden mit Europol bedarf es zweier Rechtsgrundlagen, und zwar der Berechtigung, Daten zu übermitteln, und der Regelung des Informationskanals, der zwischen den Abgabenbehörden und Europol verwendet wird.

Die Berechtigung zur Datenübermittlung an Europol richtet sich nach § 48a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 201/1965, i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009. Nach § 48a Abs. 4 BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient oder wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Ermöglichung der Einleitung von Finanzstrafverfahren oder Strafverfahren ist einer der Hauptzwecke von Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten, was insbesondere mittels der Zusammenführung von Daten verschiedener Strafverfolgungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten in Form von Analysedateien (siehe § 10 des EU-Polizeikooperationsgesetzes) erreicht wird. Gerade durch die länderübergreifende Verbindung von Informationen wird es ermöglicht, Straftaten und Täter zu identifizieren und in einem Mitgliedstaat der Strafverfolgung zuzuführen. Nach § 48a Abs. 4 BAO ist im Fall der Durchführung von Strafverfahren vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses auszugehen und soweit es sich in anderen Mitgliedstaaten um Finanzstrafverfahren handelt, so sind derartige Verfahren anderer EU-Staaten inländischen Finanzstrafverfahren gleichzuhalten. Damit wird den Grundsätzen des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung im Bereich des Abgabenrechts einschließlich der Bekämpfung von Abgabenbetrügereien entsprochen.

Nach dem EU-PolKG ist ein einziger Informationskanal für jeden Mitgliedstaat gegenüber Europol vorgesehen, die nationale Europolstelle. Um in rechtlich zweifelsfreier Weise diese Informationsschiene für die Abgabenbehörden festzuschreiben, wird im EU-Polizeikooperationsgesetz eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, dass auch österreichische Abgabenbehörden auf diesem Weg mit Europol zusammen arbeiten können. Für die österreichische Finanzverwaltung sind der Bereich des organisierten Zigarettenschmuggels sowie des grenzüberschreitenden organisierten Mehrwertsteuerbetrugs die wichtigen Felder der Zusammenarbeit mit Europol. Bei der Übermittlung von Daten durch die Abgabenbehörden handelt es sich um Daten, die nach den Bestimmungen der BAO in Abgabenverfahren oder aus Abgabenerklärungen gewonnen wurden. Gemäß Art. 19 des Europol-Beschlusses, Abl. 2009 L 121, dürfen personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt werden, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Prävention und Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Die von Europol übermittelten Daten können präventiv im Abgabeverfahren und zur Bekämpfung der schweren Kriminalität im Finanzstrafverfahren verwendet werden.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz, geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs-datum

9. Juli 2010

Anzahl geänderter/neuer

Informations-verpflichtungen

2

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

729.000

 

IVP 1 - 109B MELDUNG ÜBER DIE ZAHLUNG EINER LEISTUNG INS AUSLAND

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen (selbständige Tätigkeiten, Vermittlungsleistungen, kaufm. und technische Beratung) ins Ausland erfolgen, soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden um die korrekte strl. Behandlung in Österreich überprüfbar zu machen. Um die Verwaltungslasten für Unternehmen in Grenzen zu halten, sind nur Zahlungen, die den Schwellenwert von 100.000 EUR pro Jahr überschreiten, nicht dem Steuerabzug nach § 99 oder nicht in Niedrigsteuerländer fließen zu melden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 109b EStG

BELASTUNG (gerundet)

504.000

 

IVP 2 - 82A MITTEILUNG ÜBER BEAUFTRAGUNG ZUR ERBRINGUNG VON BAULEISTUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die Lohnsteuer. Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird oder das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Damit fungiert die WGKK als alleiniger Ansprechpartner, es sind lediglich die Finanzamtsnummer und die Steuernummer des beauftragten Unternehmens als zusätzliche Daten mitzuteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 82a Abs. 3 und 4 EStG

BELASTUNG (gerundet)

225.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts

Fallzahl

14.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

36,00

Verwaltungskosten

504.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

504.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Bauunternehmen

Unternehmenszahl

3.000

Frequenz pro Jahr

75,000

Quellenangabe

BMF Basiserhebung ASVG § 67a

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

2

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

75,00

Verwaltungskosten

225.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

225.000,00