Vorblatt

Problem:

- Schwierigkeiten der Kunstschaffenden bei der Handhabung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten infolge der komplexen Rechtslage, die vor allem im Zusammenhang mit wechselnden Formen der Erwerbstätigkeit stehen.

- Erschwerte Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da diesen häufig die durchgängige Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit entgegensteht.

Inhalt und Ziele:

- Einrichtung eines Servicezentrums bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Unterstützung und Information aller Kunstschaffenden in Angelegenheiten der Sozialversicherung und angrenzender Rechtsgebiete.

- Schaffung der Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler‑Sozialversicherungsfonds - sowie einer entsprechenden Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Zeit des Ruhens - zur Beseitigung eines formalen Hindernisses für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen:

Mit der Ruhendmeldung der künstlerischen Erwerbstätigkeit und der damit zusammenhängenden Verpflichtung, die Wiederaufnahme dieser Erwerbstätigkeit dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds zu melden, werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht, da bloß mit rund 200 Anträgen pro Jahr zu rechnen ist.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von Kunstschaffenden insofern verbessern, als es durch die umfassende Auskunft und Unterstützung durch das Servicezentrum in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu einer Erleichterung bei der Einhaltung von Pflichten und der Inanspruchnahme von Rechten kommen wird. Durch die Einräumung einer Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit wird die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Herbst 2009 nahm im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Arbeitsgruppe „KünstlerInnen unter einem Sozialversicherungsdach“, bestehend aus Vertreter/inne/n der Sozialpartner, der Sozialversicherung, der betroffenen Bundesministerien sowie einiger Interessengruppen aus dem Kunstbereich, ihre Beratungen auf. Diese Arbeitsgruppe wurde im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Verbesserung der beruflichen und sozialen Lage der Kunstschaffenden in Österreich (kurz: IMAG) eingesetzt und hat ihre Tätigkeit im Frühjahr 2010 abgeschlossen.

Die Arbeitsgruppe sah sich mit der prekären Arbeitssituation von Künstler/inne/n konfrontiert, die durch atypische Arbeits- und Erwerbsformen, Diskontinuität im Einkommen und der Erwerbsform, Mehrfachbeschäftigungen, kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen, wechselnde Arbeitsverhältnisse sowie Leih- und Teilzeitarbeit gekennzeichnet ist. An die Eigenheiten dieser Erwerbsformen knüpfen jeweils unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Folgen an, woraus mannigfache Probleme resultieren, wie etwa die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit, die Konfrontation mit verschiedenen Ansprechpartner/inne/n sowie die Geltung unterschiedlicher Beitragssätze und Beitragsgrenzen.

Die Arbeitsgruppe erblickte ihre Aufgabe vor allem darin, Grundlagen für die sozialversicherungsrechtliche Vereinfachung bzw. Lösung der aus dieser komplexen Problemlage folgenden Schwierigkeiten zu erarbeiten.

Nachdem von der Arbeitsgruppe eine zunächst ins Auge gefasste Änderung der Versicherungszuständigkeit (wonach selbständig und unselbständig tätige KünstlerInnen unter einen gemeinsamen Versicherungstatbestand zu subsumieren wären) als Lösungsmöglichkeit verworfen worden war, da eine solche Änderung neben systematischen Unstimmigkeiten auch Nachteile für die Betroffenen (etwa bezüglich der Versicherungsgrenzen) mit sich bringen könnte, wurde die Schaffung eines Kompetenzzentrums als One‑Stop‑Shop (ohne Änderung der Versicherungszuständigkeit) näher untersucht.

Dabei einigte man sich auf die Schaffung eines Kompetenzzentrums als zuständige Servicestelle im Frontoffice-Bereich und zur verwaltungstechnischen Abwicklung im Backoffice-Bereich.

Nach eingehender Diskussion wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als zuständiger Versicherungsträger vorgeschlagen, da sie den Anforderungen eines Kompetenzzentrums für KünstlerInnen am besten entspricht, und zwar vor allem auf Grund ihrer bundesländerübergreifenden Struktur und Koordinierung, der zentralen Steuerung durch die Hauptstelle und der dezentralen Beratung in den Landesstellen als Kund/inn/enzentren, des bereits bestehenden „KünstlerInnen‑Know-how“ sowie der bestehenden Vernetzung mit dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds.

Die Servicestelle bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll somit künftig im Frontoffice-Bereich als einheitliche Ansprechpartnerin für alle KünstlerInnen fungieren und im Backoffice-Bereich die Einbindung und Vernetzung mit den Gebietskrankenkassen und dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds herstellen. Darüber hinaus soll eine entsprechende KünstlerInnen-Datenstatistik aufgebaut werden, um ein besseres Bild der sozialversicherungsrechtlichen Situation der Kunstschaffenden zu gewinnen.

Weiters hat die Arbeitsgruppe diskutiert, ob Kunstschaffenden, die als „Neue Selbständige“ erwerbstätig sind, die Möglichkeit einer Ruhendmeldung ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler‑Sozialversicherungsfonds - nach dem Vorbild der Ruhendmeldung für Gewerbetreibende - eingeräumt werden sollte. Dies fand als positive Neuerung für künstlerische Tätigkeiten allgemeinen Anklang, da mit dieser Maßnahme Probleme bei der Geltendmachung und beim Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vermieden werden könnten.

Somit hat die Arbeitsgruppe die Schaffung einer Regelung angeregt, wonach KünstlerInnen als „Neue Selbständige“ einen Antrag auf Ruhendmeldung ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler‑Sozialversicherungsfonds stellen können; die Ruhendmeldung hat zur Folge, dass die Kunstschaffenden für den Zeitraum des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Pflichtversicherung ausgenommen sind und damit auch keinen Anspruch auf Beitragszuschuss aus dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds für diesen Zeitraum haben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), hinsichtlich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und hinsichtlich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) in Verbindung mit dem im Verfassungsrang stehenden § 49 Abs. 1 BMSVG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und Art. 2 Z 10 (§ 572 Abs. 4 ASVG; § 273 Abs. 6 GSVG)

Es wird klargestellt, dass das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K‑SVFG keinen Wechsel in der Versicherungszuständigkeit nach sich zieht.

Zu diesem Zweck wird normiert, dass die Ruhendmeldung in den „Übergangsfällen“ (die nach dem GSVG lediglich pensionsversichert, jedoch weiterhin nach dem ASVG kranken- und unfallversichert sind) zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes führt, sodass bei Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbstätigkeit die Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG erhalten bleibt.

Zu Art. 2 Z 1 bis 4 (§§ 4 Abs. 1 Z 9, 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie 7 Abs. 4 GSVG):

Das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG steht grundsätzlich dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegen. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Gewerbeberechtigung bei ihrer Kammer anzeigen können, um auf diese Weise die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG zu bewirken, war es Kunstschaffenden bisher nicht möglich, die (einstweilige) Ruhendstellung ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit zu melden, um eben diese Rechtswirkungen auszulösen (Beendigung der Pflichtversicherung, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können).

Es wird daher vorgeschlagen, selbständig erwerbstätigen Künstler/inne/n die Möglichkeit einzuräumen, das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler‑Sozialversicherungsfonds zu melden (siehe Art. 3 des Entwurfes).

Für die Dauer dieses Ruhens sollen die selbständigen KünstlerInnen sodann - entsprechend der vorgeschlagenen Ergänzung des § 4 Abs. 1 GSVG um eine Z 9 - von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden.

Die Pflichtversicherung wird auf Grund dieses Ausnahmetatbestandes mit dem Ende jenes Kalendermonats beendet, in dem das Ruhen eingetreten ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG); fällt das Ruhen weg, so beginnt die Pflichtversicherung wieder mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes (§ 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG); dabei soll ein Gleichklang zwischen Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG hergestellt werden, zumal nach geltender Rechtslage nur die Pensionsversicherung auf „den Tag“ nach dem Wegfall abstellt (für die Krankenversicherung soll § 6 Abs. 1 Z 5 GSVG entsprechend ergänzt werden). Der einschlägige Ausnahmetatbestand soll auch in den Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung für neue Selbständige (§§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG) ausdrücklich angeführt werden.

Mit der vorgeschlagenen Regelung kann somit zum einen erreicht werden, dass die Kunstschaffenden für die Zeit der Ruhendmeldung ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen werden, und zum anderen, dass sie die (an die Stelle eines Erwerbseinkommens tretenden) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lukrieren können.

Zu Art. 2 Z 5 und 6 (§§ 189a bis 189d und Überschrift zum Dritten Teil des GSVG):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angesprochen, resultieren viele Probleme der Kunstschaffenden im Bereich der sozialen Sicherheit aus der Komplexität der für sie geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wobei sich Überschneidungen mit angrenzenden Rechtsbereichen (Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Beitragszuschüsse durch den Künstler‑Sozialversicherungsfonds) ergeben. Durch wechselnde Versicherungszuständigkeiten ist häufig die Erlangung von Auskünften und die Unterstützung von kompetenter Seite erschwert.

Aus diesen Gründen soll für alle Kunstschaffenden, ob selbständig oder unselbständig erwerbstätig, ein Servicezentrum bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet werden.

Die Definition der Kunstschaffenden orientiert sich dabei am KünstlerInnen-Begriff des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes (K‑SVFG):

Nach § 2 Abs. 1 K‑SVFG sind KünstlerInnen Personen, die in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer künstlerischen Befähigungen im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schaffen. (Die künstlerische Befähigung für künstlerische Tätigkeiten, die von einer erfolgreich absolvierten einschlägigen Hochschulausbildung umfasst sind, gilt als gegeben.)

Das KünstlerInnen‑Servicezentrum (kurz: „Servicezentrum“) soll vor allem zu Auskunftszwecken, aber auch zur Unterstützung der Kunstschaffenden etwa bei Erfüllung von Meldepflichten oder der Stellung von Leistungsanträgen oder der Organisation der Beratung durch zuständige Institutionen dienen (vgl. § 189b GSVG). In besonderer Weise sollen KünstlerInnen, die BerufsanfängerInnen sind, unterstützt werden (vgl. § 189c GSVG).

Die Erteilung von Auskünften durch das Servicezentrum soll sich demnach auf Fragen des Sozialversicherungsrechtes unter Einschluss der Arbeitslosenversicherung und des Künstler‑Sozialversicherungsfonds beziehen, beginnend bei den Rechtswirkungen von Versicherungsverhältnissen (insbesondere auch bezüglich des Beitrags- und Melderechtes) bis hin zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosen- und Sozialversicherung, von den allgemeinen Angelegenheiten des Verfahrens vor den Sozialversicherungsträgern bzw. dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds bis hin zu den Eigenheiten des jeweiligen Meldeverfahrens; die Art der Auskunftserteilung umfasst auch Hinweise auf das Kund/inn/en-Service der zuständigen Sozialversicherungsträger und des Künstler‑Sozialversicherungsfonds.

Ausgehend davon, dass die Tätigkeit des Servicezentrums der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuzurechnen ist, ist diese als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 anzusehen. Soweit es sich um Auskünfte über personenbezogene Daten handelt, so sind diese Auskünfte unter Beachtung des Datenschutzrechtes auf die eigenen Daten der jeweils anfragenden Person beschränkt.

Weitere Aufgaben des Servicezentrums sind die konkrete Unterstützung der Kunstschaffenden bei der Erfüllung ihrer Melde- und Auskunftspflichten nach dem GSVG sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von diversen Anträgen (auf Leistungen der Sozialversicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht sowie auf Beitragszuschuss nach dem K‑SVFG).

Entsprechend dem sogenannten Allspartenservice gelten die beim Servicezentrum eingebrachten Anträge als rechtswirksam eingebracht und sind fristwahrend weiterzuleiten (vgl. die §§ 321 Abs. 1 und 2 sowie 361 Abs. 4 ASVG sowie die §§ 183 Abs. 1 und 194 GSVG).

Was die BerufsanfängerInnen anlangt, so sollen Personen, die erstmalig in einen künstlerischen Beruf einsteigen (bzw. in absehbarer Zeit erstmalig einsteigen werden), auf ihr Verlangen vom Servicezentrum in besonderer Weise bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und der Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K‑SVFG unterstützt werden.

Schließlich ist in § 189d GSVG vorgesehen, die Tätigkeit des neuen Servicezentrums einem Monitoring zu unterziehen: Dazu hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Jahr 2012, einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen, wobei insbesondere die vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen zu evaluieren sind.

Da sich die Agenden des Servicezentrums im Kern natürlich auf selbständig erwerbstätige Kunstschaffende (und somit - allenfalls zukünftig - nach dem GSVG versicherte Personen) beziehen, fallen die Aufgaben dieser Servicestelle jedenfalls in den eigenen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 229f GSVG):

Als Voraussetzung dafür, dass das neue Servicezentrum seine Aufgaben erfüllen kann, ist es notwendig, dass die Sozialversicherungsträger (insbesondere die Gebietskrankenkassen), das Arbeitsmarktservice, der Künstler‑Sozialversicherungsfonds und die Finanzämter dem Servicezentrum die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen.

Die Mitwirkung des Künstler‑Sozialversicherungsfonds ist in einem neuen § 229f GSVG geregelt und bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung infolge der Ruhendmeldung der künstlerischen Erwerbstätigkeit. Die entsprechenden Daten über die Ruhendmeldung (insbesondere Einlangen beim Fonds und Vorliegen der KünstlerInneneigenschaft der meldenden Person unter Angabe der Sozialversicherungsnummer) sind vom Künstler‑Sozialversicherungsfonds elektronisch zu übermitteln.

Die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, des Arbeitsmarktservice und der Finanzbehörden kann im Rahmen des geltenden Rechtes erfolgen (vgl. die Bestimmungen über die Verwaltungshilfe zwischen den Sozialversicherungsträgern nach § 183 GSVG und zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice nach § 69 AlVG in Verbindung mit § 321 ASVG sowie die Bestimmungen über die Mitwirkung von Behörden nach den §§ 229 und 229a GSVG).

Zu Art. 2 Z 8 und 9 (§ 254 lit. j bis l GSVG):

Die Vollzugsklausel des GSVG ist bezüglich der (vorgeschlagenen) Mitwirkung des Künstler‑Sozialversicherungsfonds nach § 229f GSVG in der Weise zu ergänzen, dass die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für die Vollziehung dieser Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig ist.

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 4 und 22a K‑SVFG):

Derzeit besteht für selbständig erwerbstätige KünstlerInnen im Sinne des K‑SVFG - im Gegensatz zu Gewerbetreibenden - keine Möglichkeit, ihre künstlerische Erwerbstätigkeit ruhend zu stellen, um auf diese Weise die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG zu erwirken, etwa zum Zweck der Inanspruchnahme einer Leistung nach dem AlVG. Einer solchen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld steht entgegen, dass auch bei unregelmäßigen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit sozialversicherungsrechtlich eine Jahresbetrachtung Platz greift, das heißt grundsätzlich von einer durchgängigen betrieblichen Tätigkeit auszugehen ist.

Aus diesem Grund soll für Kunstschaffende im Rahmen des K‑SVFG die Möglichkeit eröffnet werden, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Wie Gewerbetreibende, die das Ruhen ihres Betriebes bei ihrer Kammer angezeigt haben und infolge dessen nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, sollen auch Kunstschaffende, die das Ruhen ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit gemeldet haben, von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen werden (§ 4 Abs. 1 Z 9 GSVG in der Fassung des Art. 1 Z 1 des Entwurfes).

Handelt es sich dabei um Personen, die bereits einen Beitragszuschuss durch den Fonds beziehen, so ist die Ruhendmeldung ohne weiteres an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten.

Wurde noch kein Beitragszuschuss beantragt, so hat der Fonds zunächst die KünstlerInneneigenschaft nach § 2 Abs. 1 K‑SVFG, nötigenfalls nach Erstellung eines Gutachtens der zuständigen Kurie der Künstlerkommission, festzustellen. Liegt die KünstlerInneneigenschaft vor, so erfolgt die Weiterleitung der Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Das Ruhen wird mit Ablauf des Monats rechtswirksam, für den es der/die Kunstschaffende gemeldet hat; rückwirkende Meldungen sind allerdings, ebenso wie der rückwirkende Bezug einer Leistung nach dem AlVG, ausgeschlossen. Dies entspricht dem Ausnahmetatbestand nach dem GSVG, der vorsieht, dass die Pflichtversicherung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist.

Umgekehrt endet das Ruhen mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit; folgerichtig beginnt auch die Pflichtversicherung nach dem GSVG wieder mit dem Tag nach dem Wegfall des Ausnahmegrundes, also dem Tag der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

Der/die KünstlerIn hat die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Fonds unverzüglich zu melden, der sodann die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft darüber informiert.

Für volle Monate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gebührt kein Beitragszuschuss durch den Fonds, zumal ja in dieser Zeit auch keine auf der künstlerischen Erwerbstätigkeit basierenden Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG zu entrichten sind.

Die Bestimmung über die Aufgaben des Fonds nach § 4 K‑SVFG ist um die geschilderte Ruhendmeldung zu ergänzen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 6 Abs. 2 BMSVG):

Mit dieser Änderung erfolgt eine „technische“ Anpassung im Beitragsrecht des BMSVG.

Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz BMSVG erfolgt die Einhebung der Abfertigungsbeiträge durch die Träger der Krankenversicherung unter Anwendung der §§ 65 bis 69 ASVG. § 68a ASVG betreffend die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung wurde durch das SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132, mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2006 eingefügt. Im Sinne der Rechtssicherheit wird mit der Zitatanpassung klargestellt, dass diese Bestimmung im Bereich des BMSVG nicht anzuwenden ist.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 55 Abs. 1 Z 1 BMSVG):

Nach § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG sollen Kunstschaffende, die das Ruhen ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Fonds gemäß § 22a K-SFVG gemeldet haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen werden. Nach den Erläuterungen hat diese „Ruhensregelung“ die für Gewerbetreibende geltende Regelung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG zum Vorbild. Die Pflichtversicherung wird auf Grund dieses Ausnahmetatbestandes mit dem Ende jenes Kalendermonats beendet, in dem das Ruhen eingetreten ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG). Fällt das Ruhen weg, so beginnt die Pflichtversicherung wieder mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes (§ 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG).

Nach § 55 Abs. 1 Z 1 BMSVG hat die anwartschaftsberechtigte Person nach mindestens zwei Jahren des Ruhens ihrer Gewerbeausübung iSd § 93 GewO 1994 oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung und dem Vorliegen von 36 Beitragsmonaten einen Verfügungsanspruch über den Kapitalbetrag aus der Selbständigenvorsorge. Mit der zweijährigen „Wartefrist“ soll verhindert werden, dass die Berufsausübung nur für die steuerbegünstigte Auszahlung der Selbständigenvorsorge missbräuchlich kurzfristig unterbrochen wird und nach der Auszahlung wieder aufgenommen wird. Diese Bestimmung wäre dahingehend zu ergänzen, dass die zweijährige „Wartefrist“ auch für den Fall der Ruhendmeldung nach § 22a K‑SVFG gilt.

Finanzielle Erläuterungen

Zu Art. 2 Z 1 und 7 sowie Art. 3 Z 2 (§§ 4 Abs. 1 Z 9 und 229f Abs. 1 GSVG; § 22a K‑SVFG):

Im Fall der Beendigung ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit können Kunstschaffende schon derzeit bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, wenn sie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beendigung ihrer Tätigkeit melden und damit ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG wegfällt. Kommt es bei nachfolgender Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbstätigkeit zu einem sogenannten Lückenschluss durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (durchgehende Versicherung infolge Jahresbetrachtung), so kann das Arbeitsmarktservice lediglich den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen, nicht jedoch die Leistungen zurückfordern, es sei denn, es liegen Meldeverstöße vor.

Bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf Grund der Neuregelung durch 100 Personen für eine durchschnittliche Bezugsdauer von fünf Monaten ergibt sich bei einem durchschnittlichen Tagsatz (von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr 2009) von 24,30 € ein Nettoaufwand in der Arbeitslosenversicherung von 364 500 € (24,30 x 150 x 100).

Was die Kosten für den Künstler‑Sozialversicherungsfonds auf Grund der vorgeschlagenen Ruhendmeldung betrifft, so ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme in Bezug auf den Fonds konstenneutral ist.

Wenngleich das künftige Verhalten des betroffenen Personenkreises nicht im Detail vorhersehbar ist, so ist doch anzunehmen, dass die durch die Vollziehung der neuen Bestimmungen eintretenden höheren Personalkosten für den Fonds durch den Wegfall des Zuschusses für die Zeiten des Ruhens ausgeglichen werden.

Im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird die Administration der Ausnahme von der Pflichtversicherung infolge der Ruhend- und Wiederaufnahmemeldungen der Kunstschaffenden einen gewissen Zusatzaufwand verursachen; dieser beträgt - ausgehend von geschätzten 300 Ruhend- und Wiederaufnahmemeldungen pro Jahr - rund 4 200 €.

Zu Art. 2 Z 6 und 7 (§§ 189a bis 189d und 229f Abs. 2 GSVG):

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geht nach einer ersten Kostenschätzung davon aus, dass ihr auf Grund der Wahrnehmung der Aufgabe eines Servicezentrums für alle Kunstschaffenden einmalige Errichtungskosten in der Höhe von rund 120 000 € (inklusive externer Beratung) entstehen werden.

Aus dem Betrieb des Servicezentrums ist ein laufender Zusatzaufwand - im Wesentlichen für mehr und länger dauernde Kund/inn/envorsprachen und Telefonate - in der Höhe von rund 243 500 € jährlich zu erwarten.