889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich 5 vH der im jeweiligen Finanzjahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für die Vorbereitung eines Standortwechsels des Rechtsträgers, den Ausbau der Büro-Infrastruktur oder den Ankauf von Immobilien für einen Standort des Rechtsträgers dient. Darüber hinaus dürfen die Rechtsträger jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Weiters dürfen 5 vH der im jeweiligen Finanzjahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwendet werden, die für längerfristige, konkrete Vorsorgeerfordernisse notwendig machende Projekte des Seminar‑ und Veranstaltungsbetriebs des jeweiligen Rechtsträgers dienen. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.“

2. In § 2 Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„45 vH dieser für internationale politische Bildungsarbeit zugewiesenen Förderungsmittel können für den Fall, dass sie nicht für diesen Zweck verbraucht werden können, auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Darüber hinaus unverbrauchte Förderungsmittel sind im Folgejahr bei der Berechnung der Förderung nach diesem Absatz in Abzug zu bringen.

3. In § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Fällt die Voraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 nach der Beschlussfassung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 1 oder zwischen dem Verlangen nach § 2 Abs. 1 und der Beschlussfassung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 weg, so gebührt dem Rechtsträger für das jeweilige Kalenderjahr nur jener Betrag, der sich errechnet, indem der Grundbetrag gemäß Abs. 2 und der Zusatzbetrag gemäß Abs. 4 addiert werden, der sich somit ergebende Betrag durch 365 dividiert und mit der Anzahl jener Tage multipliziert wird, an denen diese Voraussetzung im betreffenden Kalenderjahr beim Rechtsträger gegeben war. Über diesen Betrag hinausgehende Mittel sind dem Bund binnen 4 Wochen gerechnet ab der Feststellung des Wegfalls der Voraussetzung (§ 3 Abs. 1) zurückzuzahlen.“

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Dabei sind die für internationale politische Bildungsarbeit verwendeten Förderungsmittel auszuweisen.“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Wird der Rechtsträger zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und liegen zusätzlich die Voraussetzungen des Abs. 3 vor, hat das Gericht auszusprechen, dass die Förderungsmittel für das Jahr der Verurteilung zu kürzen sind.

(2) Der Ausspruch gemäß Abs. 1 hat auch in einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der nicht Entscheidungsträger oder Mitarbeiter (§ 2 VbVG, BGBl. I Nr. 112/2007) des Rechtsträgers ist, auf Grund einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen, die als Auftrag- oder Werknehmer des Rechtsträgers begangen wurde und wenn zugleich Entscheidungsträger des Rechtsträgers die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

(3) Der Ausspruch durch das Gericht setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung durch eine oder während einer vom Rechtsträger organisierten oder geförderten Veranstaltung wie insbesondere einer Schulung, eines Seminars, einer Enquete, eines Vortrags oder einer Arbeitsgruppe, in den Materialien eines vom Rechtsträger organisierten oder geförderten Fernkurses, durch ein vom Rechtsträger gewährtes Stipendium, in einem Medium des Rechtsträgers oder in einem vom Rechtsträger geförderten Medium oder aber durch andere zur Vermittlung von Ansichten oder Tatsachen geeignete Mittel, derer sich der Rechtsträger bedient hat, begangen wurde.

(4) Dem Rechtsträger kommt in einem Verfahren, in dem eine Kürzung ausgesprochen werden kann, die Stellung eines Haftungsbeteiligten (§ 64 StPO) zu.

(5) Die Kürzung hat im Ausmaß von 10 vH für das Jahr des Ausspruchs nach Abs. 1 zu erfolgen. Für jeden weiteren Ausspruch der Kürzung im Sinne des Abs. 1 innerhalb eines Jahres ist die Förderung für das Jahr dieses Ausspruchs jedoch um 30 vH zu kürzen.

(6) Die Bundesregierung hat die Kürzung dem Ausmaß nach festzustellen und durch Einbehaltung des entsprechenden Geldbetrages von den Förderungsmitteln für das auf den Ausspruch der Kürzung im Sinne des Abs. 1 folgende Jahr, ist dies nicht möglich durch Rückforderung von Förderungsmitteln vorzunehmen. Eine Kürzung aufgrund eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist auf eine Rückforderung nach § 4 Abs. 3 anzurechnen.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 2, 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 4a ist auf Straftaten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 begangen wurden.“